{"status":"available","doknr":"OLD237169","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:1002.1L449.09.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-10-02","aktenzeichen":"1 L 449/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 4.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\ndem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung \naufzugeben, ihm den am 5. Mai 2009 beantragten Jagdschein \nzu erteilen,\nhat keinen Erfolg. \n\n3\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \nerlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder \nzur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das \nsetzt im Einzelnen voraus, dass der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines \nJagdscheines (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die \nNotwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) von \ndem jeweiligen Antragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 \nVwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diesen Anforderungen genügt das \nVorbringen des Antragstellers nicht. \n\n4\n\nEr hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines \nAnordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Steht - wie hier - die waffenrechtliche \nZuverlässigkeit in Frage, sind an den Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu \nstellen. Vor dem Hintergrund, dass die Jagdausübung grundsätzlich Liebhaberei und \nFreizeitbeschäftigung ist, begründet der Umstand, dass ein Antragsteller bis zur \nEntscheidung in der Hauptsache der Jagd nicht nachgehen kann, keinen \nwesentlichen Nachteil, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen \nkönnte. \n\n5\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. \nSeptember 2003 - 5 S 1899/03 -, NVwZ 2004, 630; siehe auch \nVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 17. Mai 2004 - 4 L 23/04 -, \njuris; BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 19 CE 07.358 -, \njuris.\n\n6\n\nAuch das Vorbringen des Antragstellers, er benötige zur jagdlichen Ausbildung \nseines Hundes, der sich derzeit in der entscheidenden Prägephase befinde, sofort \neinen Jagdschein, bei Unterbleiben dieser Ausbildung sei der Hund auch als \nZuchtrüde ungeeignet und er werde dadurch nicht unerhebliche finanzielle Einbußen \nerleiden, konstituiert keinen Anordnungsgrund. Dass er für die Ausbildung des \nHundes für die Bau- und Schweißjagd eines Jagdscheines bedarf, hat der \nAntragsteller ebenso wenig dargetan wie den Umstand, dass diese sowie die \ndarüber hinaus vorgesehene „Ausbildung an der lebenden Ente\" ausschließlich \ndurch ihn persönlich erfolgen kann. Im Übrigen stünde der „Ausbildung an der \nlebenden Ente\" durch den Antragsteller, bei der nach seinen Angaben Besitz und \nVerwendung von Waffen zwingend notwendig sind, ohnehin das durch \nbestandskräftigen Bescheid des Landrates als Kreispolizeibehörde X. vom 29. \nMärz 2004 verfügte Waffenbesitzverbot entgegen. \n\n7\n\nDarüber hinaus zielt der auf die Erteilung des Jagdscheines im Wege des \neinstweiligen Rechtsschutzverfahrens gerichtete Antrag des Antragstellers auf eine \nunzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Die bei Obsiegen im Eilverfahren \nbestehende Möglichkeit, vorläufig die Jagd ausüben zu können, und die daraus \nresultierenden Folgen könnten auch bei einem Unterliegen im Hauptsacheverfahren \nnicht rückgängig gemacht werden. Die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der \nHauptsache aus Gründen der effektiven Rechtsschutzgewährung sind nicht \ngegeben. Der Antragsteller hat aus den oben genannten Gründen keine irreparablen \nund schlechthin unzumutbaren Nachteile glaubhaft gemacht, die das Abwarten der \nHauptsacheentscheidung unzumutbar erschienen ließen. Insbesondere sind \nwirtschaftliche Nachteile wie die hier geltend gemachten finanziellen Einbußen \ninsoweit nicht ausreichend. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Im vorliegenden Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes ist der nach Ziff. 20.3 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 7/2004 - zugrundezulegende Streitwert von \n8000 Euro zu halbieren.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237169","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-10-02/1-l-449-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237169","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237169","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-10-02/1-l-449-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237169","retrieved":"2026-07-09 01:59:27.400464+00:00"}}