{"status":"available","doknr":"OLD237168","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:1002.1K2144.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-10-02","aktenzeichen":"1 K 2144/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsicht in den Vergabevermerk \nund die beiden Angebote des Klägers betreffend die Ausschreibung der Beförderung \nvon Schülerinnen und Schüler zur Peter-Pan-Schule, Förderschule des Kreises \nSteinfurt, Förderschwerpunkt Sprache (Primarschule) und Förderschwerpunkt \nemotionale und soziale Entwicklung (Primarstufe) in Rheine, Siedlerstraße, im \nSchuljahr 2008/09 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu \n1/5.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\nDer Kläger begehrt die Einsichtnahme in die Unterlagen des Beklagten betreffend ein \nVergabeverfahren zum Schülerspezialverkehr.\nEr betreibt in S. ein Taxenunternehmen, welches sich u.a. im Schülerfahrverkehr \nbetätigt. Im Juni 2008 schrieb der Beklagte für das Schuljahr 2008/2009 die \nBeförderung von Schülerinnen und Schülern zur Q. -Q1. -Schule in S. , T.------\nstraße , einer G. mit den Förderschwerpunkten Sprache und emotionale und \nsoziale Entwicklung aus. Über die Ausschreibung des Schülerspezialverkehrs zur \nQ. -Q1. -Schule unterrichtete der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 23. Juni \n2008 und forderte zur Abgabe eines Angebots in einem verschlossenen Umschlag \n„bis zum Einreichungstermin/Eröffnungstermin am Donnerstag, 08.07.2008,11.00 \nUhr ...\". Die Entscheidung über den Zuschlag sollte bis zum 25. Juli 2008 erfolgen.\nAm Mittwoch, den 9. Juli 2008 erkundigte sich der Kläger telefonisch bei dem \nBeklagten, ob die Angebotseröffnung am Dienstag, den 8. Juli 2008 oder aber am \nDonnerstag, den 10. Juli 2008 stattfände. Hierauf erhielt der Kläger von Bediensteten \ndes Beklagten den Hinweis, dass in allen Submissionsunterlagen der 8. Juli 2008 als \nDatum genannt und die Angabe des Wochentages ein Fehler gewesen sei. Die \nFrage des Klägers nach einer Fristverlängerung lehnte der Beklagte ab, da das \nAbgabedatum eindeutig zu erkennen gewesen sei.\nAm Donnerstag, den 10. Juli 2008, um 8.10 Uhr reichte der Kläger bei dem \nBeklagten ein auf den 7. Juli 2008 datiertes Angebot ein, wonach er mit vier \nFahrzeugen nicht in der Lage sei, alle angebotenen Linien zu übernehmen. ER \nofferierte ein Angebot für die Bedienung von zwei Strecken. Über seine \nVerfahrensbevollmächtigten wies der Kläger gegenüber dem Beklagten am 11. Juli \n2008 darauf hin, dass die Ausschreibung fehlerhaft gewesen sei, weil die Angabe \ndes Einreichungstermins widersprüchlich formuliert worden sei. Seine Angebote \nseien bei der Bewertung zu berücksichtigen. Daraufhin teilte der Beklagte dem \nKläger durch Schreiben vom 16. Juli 2008 mit, dass das Angebot des Klägers wegen \nÜberschreitung der Frist zur Abgabe des Angebots nicht berücksichtigt werde. Aus \nden Begleitschreiben ergebe sich, dass als Endtermin zur Abgabe des Angebots der \n8. Juli 2008 bestimmt worden sei.\nDaraufhin beantragte der Kläger nach Zuschlagserteilung unter dem 22. Juli 2008 \nzur Prüfung von Schadensersatzansprüchen bei dem Beklagten Akteneinsicht in die \nVerwaltungsakte. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 04. August \n2008 ab, da es in einem Zivilprozess den Parteien selbst oblige, den Tatsachenstoff \nvorzutragen. Weitere prozessuale Rechte eines ggf. geschädigten Bieters zu \nbegründen, sei nicht gerechtfertigt. Mit Antrag vom 7. August 2008 wiederholte der \nKläger über seine Verfahrensbevollmächtigten sein Akteneinsichtsgesuch unter \nHinweis auf § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes NRW (IFG NRW).\nMit Bescheid vom 25. August 2008 lehnte der Beklagte den Antrag ab, weil die \nInformationen, die in dem Vergabevorgang enthalten seien, Betriebs- und \nGeschäftsgeheimnisse darstellten. Die Offenbarung der Ausschreibungsunterlagen \nder verschiedenen Unternehmen könne sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit \nder betroffenen Unternehmen auswirken. Sie beinhalteten schutzwürdige Belange, \ndie das Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit überwögen.\nHiergegen hat der Kläger am 26. September 2008 die vorliegende Klage erhoben. \nZur Begründung trägt er vor: Ihm stehe ein Anspruch auf Einsicht in die \nAusschreibungsunterlagen des Beklagten zu. Das Akteneinsichtsrecht sei \nvergleichbar mit dem kartellrechtlichen Nachprüfungsverfahren oberhalb der \nSchwellenwerte im Vergaberecht. Das unterlegene Unternehmen müsse sich \nzumindest darüber informieren können, ob tatsächlich ein wirtschaftlicheres Angebot \nvorgelegen habe. Deshalb bestehe zumindest ein Recht auf Einsicht in die \nWertungsunterlagen und das Angebot des ausgewählten Bieters. Dass dem \nEinsichtnehmenden dadurch möglicherweise Rückschlüsse auf Betriebsgeheimnisse \nermöglicht würden, sei im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes hinzunehmen. Der \nBeklagte habe nicht behauptet, dass die anderen Bieter ihre Preisangaben als \ngeheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet hätten. Er - der Kläger - sei aber darauf \nangewiesen, ob ihm wegen der Nichtberücksichtigung seiner Angebote \nSchadensersatzansprüche zustünden.\nDer Kläger beantragt,\nden Beklagten zu verurteilen, ihm Akteneinsicht in die \nVerwaltungsakte betreffend die Ausschreibung der Beförderung \nvon Schülerinnen und Schüler zur Q. -Q1. -Schule, \nG. des Kreises T1. , Förderschwerpunkt Sprache \n(Primarschule) und Förderschwerpunkt emotionale und soziale \nEntwicklung (Primarstufe) in S. , T.------straße , im Schuljahr \n2008/09 zu gewähren,\nhilfsweise ihm Akteneinsicht in die mit dem Hauptantrag \nbezeichnete Vergabeakte nur hinsichtlich der \nWertungsunterlagen, des Vergabevermerks und seiner beiden \nAngebote zu gewähren.\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nEr tritt dem Vorbringen des Klägers wie folgt entgegen: Ein Akteneinsichtsrecht stehe \ndem Kläger auch im kartellrechtlichen Vergabeverfahren nicht zu, weil die dortige \nVoraussetzung, unzulässigerweise vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden \nzu sein, nicht vorliege. Unabhängig davon sei unverzichtbares Kennzeichen einer \nAuftragsvergabe im Wettbewerb die Geheimhaltung der Angebotsunterlagen und \nAngebotskalkulation der Mitbewerber wie sie von der Verdingungsordnung für \nLeistungen (VOL/A) auch für öffentliche Auftraggeber vorgegeben werde. Darüber \nhinaus seien die verlangten Informationen, namentlich die Kalkulationsgrundlagen, \nals Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schutzbedürftig. Der Geheimnisschutz \nkönne nicht im Hinblick auf die Prüfung von Schadensersatzansprüchen überwunden \nwerden. Dass die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Offenbarung der \nAngebotsunterlagen habe, sei von dem Kläger nicht vorgetragen oder dargelegt \nworden. Sein individuelles Interesse könne den Schutz der Geschäftsgeheimnisse \nnicht überwinden.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen \nVerwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.\n\n2\n\nE n t s c h e i du n g s g r ü n d e :\n\n3\n\nDie Klage ist zulässig.\nDer Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO gegeben, weil die für das \nRechtsschutzbegehren des Klägers in Betracht kommende Anspruchsgrundlage des \n§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das \nLand Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG \nNRW -) dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist.\nVgl. OVG NRW, Beschl. v. 8. Juni 2005 - 8 E 283/05 -, juris = \nNRWE.\nDas Klagebegehren ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, da der Kläger mit \nseinem Akteneinsichtsbegehren ein schlicht-hoheitliches Handeln, nämlich \nÜberlassung der Vergabeakte zum Schülerspezialverkehr an die Q. -Q1. -Schule \nim Schuljahr 2008/09 und nicht etwa den Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt.\nEbenso VG Düsseldorf, Urt. v. 15. Oktober 2008 - 1 K 3286/08 -\n, juris unter Hinweis auf OVG NRW, Urt. v. 23. Mai 1995 - 5 A \n2875/92 -, NJW 1995, 2741.\nSoweit in der Rechtsprechung unter Hinweis auf die bis zum 5. April 2005 geltende \nFassung des § 14 IFG NRW vertreten wurde, dass die Gewährung des Zugangs von \nInformationen auf einer gedanklich vorgeschalteten behördlichen Entscheidung \nberuhe, die zugleich als Regelung eines Einzelfalls im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG \nzu werten sei,\nVgl. OVG NRW, Urt. v. 9. November 2006 - 8 A 1679/04 -, \nNRWE; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 21. März 2002 - 17 L \n494/02 -,\nfolgt der Einzelrichter dieser Rechtswertung nach Änderung der Vorschrift des § 14 \nIFG NRW durch Art. 9 des Fünften Befristungsgesetzes vom 4. April 2005 (GV. \nNRW. S. 351) nicht. Mit der Neufassung des § 14 IFG NRW ist die Grundlage für die \nWertung einer Regelungswirkung durch eine mögliche vorgeschaltete Entscheidung \nder Behörde, die früher mit Widerspruch und Klage angreifbar war, entfallen. \nVielmehr ist es nach der Gesetzesänderung nunmehr so, dass die \nInformationsgewährung nach dem IFG NRW - sei es im Wege des \nAuskunftverlangens oder der Einsichtnahme in bei der Behörde geführten \nInformationen - lediglich schlichtes Verwaltungshandeln darstellt, welches im Wege \neiner gegen den Kreis als Rechtsträger zu richtenden Leistungsklage durchgesetzt \nwerden muss. Angesichts dessen war das Rubrum auf der Beklagtenseite von Amts \nwegen zu ändern.\nAn den übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen bestehen keine Zweifel, namentlich ist \nes nicht offensichtlich und eindeutig unter jeder in Betracht kommenden Ansicht \nausgeschlossen, dass der Kläger durch die Ablehnung seines Akteneinsichtsantrags \ndes Beklagten möglicherweise in seinem Recht auf Informationszugang nach § 4 \nAbs. 1 IFG NRW verletzt wird.\nDie zulässige Leistungsklage ist jedoch nur mit dem Hilfsantrag und dort auch nur \nteilweise begründet. \nDie mit dem Hauptantrag der Klage verfolgte Akteneinsicht in die komplette \nVergabeakte betreffend die Ausschreibung der Beförderung von Schülerinnen und \nSchüler zur Q. -Q1. -Schule in S. ist durch den Beklagten zu Recht abgelehnt \nworden.\nDer grundsätzliche Anspruch des Klägers aus § 4 Abs. 1 IFG NRW ist \nausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person gegenüber den in \n§ 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle \nvorhandenen amtlichen Informationen. Der Antragsgegenstand beschränkt sich \ndamit nur auf „amtliche\" Informationen. \nAuch wenn die Informationen im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens von \nPrivatpersonen oder privaten Unternehmen der Behörde gegenüber gemacht \nwerden, handelt es sich gleichwohl um „amtliche Informationen\". Der Begriff verweist \nauf die in § 3 Satz 1 IFG NRW enthaltene gesetzliche Definiton des \nTatbestandsmerkmals „Informationen\". Danach sind Informationen im Sinne dieses \nGesetzes alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen \nInformationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang \nerlangt werden. Auf Grund dessen sind Informationen, die im dienstlichen \nZusammenhang erlangt werden, „amtlich\", wenn sie der öffentlichen Stelle im \nRahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zugegangen sind.\nVgl. OVG NRW, Beschl. v. 18. Mai 2009 - 8 A 2701/08 - NRWE; \nvgl. auch Stollmann, Das Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG \nNRW), NWVBl. 2002, 216 (217).\nVorliegend hat der Beklagte den Schülerspezialverkehr nach der VOL/A \nausgeschrieben. Die in diesem Rahmen bei ihm eingegangen \nAusschreibungsunterlagen und eingereichten Angebote hat der Beklagte als \nöffentlicher Ausschreibungsträger erlangt, so dass es sich bei den ihm zur Verfügung \ngestellten Daten und Unterlagen um Informationen im Sinne des § 4 IFG handelt.\nDer Anspruch auf Zugang zu Informationen im Rahmen des \nAusschreibungsverfahrens ist nicht nach der Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 IFG \nNRW ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung treten die Vorschriften des \nInformationsfreiheitsgesetzes zurück, soweit besondere Rechtsvorschriften über den \nZugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von \nAkteneinsicht bestehen.\nSchon das Tatbestandsmerkmal „soweit\" zeigt, dass jedenfalls nur solche \nVorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen sind, die denselben Sachverhalt \nabschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regeln.\nVgl. OVG NRW, Beschl. v. 17. Mai 2006 - 8 A 1642/05 -, \nNRWE; Beschl. v. 19. Juni 2002 - 21 B 589/02 -, NVwZ-RR \n2003, 800 = NWVBl. 2002, 441.\nKonkurrenzfragen sind in jedem konkreten Einzelfall durch eine systematische, an \nSinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen \nInformationszugangsrechte zu klären. Eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne des \n§ 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW liegt nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in \nsachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der \nRechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer \nAnforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, \nbeschränkt ist.\nVgl. OVG NRW, Urt. v. 9. November 2006 - 8 A 1679/04 -, \nNRWE m.w.N.\nDie besondere Rechtsvorschrift des § 111 GWB, wonach die an einem \nVergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer Beteiligten die Akten bei \nder Vergabekammer einsehen können, findet vorliegend keine Anwendung, weil der \nnach Maßgabe des § 100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 VgV genannte Schwellenwert bei \nder Ausschreibung durch den Beklagten nicht erreicht wird. Öffentliche \nAusschreibungen unterhalb des Schwellenwertes beurteilen sich nach den \nVerdingungsordnungen des Bundes, die aber als reines Innenrecht die \nAnwendbarkeit des IFG NRW nicht ausschließen.\nVgl. Polenz, Informationsfreiheit und Vergaberecht, NVwZ \n2009, 883 (884).\nEin Auskunftsanspruch analog § 242 BGB, der in richterlicher Rechtsfortbildung \nzwecks Vorbereitung und Durchsetzung von Ansprüchen und Einwendungen \nentwickelt wurde, ist nach der Rechtsprechung des OVG NRW ebenfalls keine \nbesondere Rechtsvorschrift i.S.d. § 4 Abs. 2 IFG NRW.\nVgl. OVG NRW, Beschl. v. 19. Juni 2002 - 21 B 589/02 -, \nNVwZ-RR 2003, 800 ff. = NWVBl. 2002, 441 ff. = juris.\nDer Anspruch auf Akteneinsicht ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der \nAntrag des Klägers an den Beklagten vom 7. August 2008 nicht hinreichend \nbestimmt war und erkennen ließ, auf welche Informationen er gerichtet ist. Zwar ist \nnach § 5 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW die Bestimmtheit der gewünschten Information \nerforderlich, damit die Behörde beurteilen kann, ob die Informationsgewährung ggf. \nvon der Einwilligung einer betroffenen Person abhängig ist (§ 5 Abs. 3 IFG NRW) \noder ob es sich um Informationen handelt, die dem Antragsteller bereits zur \nVerfügung gestellt wurden (§ 5 Abs. 4 IFG) oder ob dem Informationszugang \nausnahmsweise schutzwürdige Belange entgegenstehen, wie sie in den §§ 6 ff. IFG \nNRW normiert sind. Durch diese Verpflichtung des Antragstellers sollen sog. \nAusforschungsanträge, mit denen sich ein Antragsteller erst einen Überblick über das \nbei einer Behörde vorhandene Wissen verschaffen will, vermieden und dadurch die \nArbeitsfähigkeit der Behörde geschützt werden.\nSo Stollmann, a.a.O., S. 218.\nEin unverhältnismäßiger Arbeitsaufwand bleibt der Behörde aber dann erspart, wenn \nsie ohne weiteres erkennen kann, auf welche Informationsgewährung der Antrag des \nAntragstellers gerichtet sein soll. Auf welche Informationen sich die Auskunfterteilung \nbzw. das Akteneinsichtsrecht des Klägers bezieht, wird hier aus dem \nZusammenhang deutlich, in dem der Antrag gestellt wurde. Die von dem Kläger \nbegehrten Informationen ergeben sich aus der Bezugnahme auf das \nAntwortschreiben des Beklagten vom 4. August 2008, welches wiederum auf den \nAntrag des Klägers vom 22. Juli 2008 zurückgeht. Dort wird die Verwaltungsakte \nnach Zuschlagserteilung zur Akteneinsicht erbeten. Damit wird aus der Sicht eines \nunbeteiligten Dritten deutlich, dass damit der Vergabevorgang betreffend die \nAusschreibung des Schülerspezialverkehrs zur Q. -Q1. -Schule in S. gemeint \nist. So hat es auch der Beklagte verstanden, wie dessen Vertreter in der mündlichen \nVerhandlung einräumte.\nSofern der Akteneinsichtsantrag allerdings auf den Zugang von Informationen zielt, \ndie die Mitbewerber des Klägers im Zuge des Ausschreibungsverfahrens des \nBeklagten für den Schülerspezialverkehr dem Beklagten unterbreitet haben, stehen \ndem grundsätzlichen Informationsanspruch des Kläger jedoch schutzwürdige \nBelange im Sinne des § 8 Satz 1 IFG NRW entgegen. Danach ist der Antrag auf \nInformationszugang abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein \nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher \nSchaden entstehen würde. Zwar ist im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge \nauch auf die in der VOL/A geregelten Geheimhaltungsverpflichtungen Bedacht zu \nnehmen (§ 22 Nr. 6 Abs. 1 und 3 VOL/A), doch gilt dies nicht mehr nach Abschluss \ndes Vergabeverfahrens. In Fällen des Abschlusses eines Vergabeverfahrens \nunterhalb der in § 100 GWB i.V.m. § 2 VgV festgelegten Schwellenwerte existiert \nkein primäres vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren, vielmehr kommt hier allein \nder sog. Sekundärrechtsschutz zur Anwendung.\nVgl. Polenz, a.a.O., S. 885; vgl. ferner Prieß/Niestedt, \nRechtsschutz im Vergaberecht, 2006, S. 129.\nGeschäftsgeheimnisse im Sinne des § 8 Satz 1 IFG NRW betreffen den \nkaufmännischen Teil eines Gewerbebetriebes, der nur einem eng begrenzten \nPersonenkreis bekannt ist und nach dem Willen des Unternehmers geheim gehalten \nwerden sollen. Hierzu zählen Preiskalkulationen, Bezugsquellen, Ertragslage, \nKreditwürdigkeit, Geschäftsverbindungen, Marktstrategien sowie Kundenlisten.\nSiehe OVG NRW, Urt. v. 17. Mai 2006 - 8 A 1642/05 -, NRWE; \nferner: Polenz, a.a.O., S. 886; Stollmann, a.a.O., S. 219; Seidel, \nin: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-\nWestfalen, Praxiskommentar, 2007, § 8 Rn. 873.\nAuch die Bieterunterlagen von Mitbewerbern erfüllen regelmäßig die Anforderungen \nan ein Geschäftsgeheimnis, da sie Kalkulationsunterlagen, Kreditwürdigkeit, \nMarktstrategien oder Konditionen enthalten, die gegenüber den Konkurrenten nicht \noffengelegt werden sollen. Der Beklagte hat auch hinreichend substantiiert dargelegt, \ndass in den Angeboten der Mitbieter schützenswerte Geschäftsgeheimnisse \nenthalten sind. Dies erschließt sich für den Einzelrichter ohne weiteres anhand der \nvon dem Kläger eingereichten eigenen Angebotsunterlagen, die im Klageverfahren \nvorgelegt wurden. In dem von ihm eingereichten Angebot stehen neben der Anzahl \nund der Art der Fahrzeuge sowie deren Sitzplätze auch der Angebotspreis pro \nEinsatztag mit Begleitperson (incl. Mehrwertsteuer) sowie die zugrundegelegten \nEntfernungskilometer und der zugrunde gelegte km-Preis (incl. Mehrwertsteuer). \nDiese Preiskalkulationen lassen Rückschlüsse - wie auch beim Angebot des Klägers \n- auf den eingesetzten Stundensatz der Begleitperson und den Einsatz der \nFahrzeuge sowie auf die Realisierung der Preiskalkulation zu. Bei Offenlegung dieser \ninternen Angebotsdaten der Mitbewerber ließe sich für einen Konkurrenten ohne \nweiteres berechnen, welche Strecken der Mitbewerber zu welchen Preisen bedienen \nkönnte. Die mit dem Hauptantrag begehrte Einsichtnahme des Klägers in die \ngesamte Verwaltungsakte betreffend die Ausschreibung des Schülerspezialverkehrs \nzur Q. -Q1. -Schule in S. im Schuljahr 2008/09 umfasst damit auch die \nKalkulationsgrundlagen und die Preisangebote der anderen Anbieter, die der Kläger \nbei der nächsten Ausschreibung im Rahmen seines Angebotes berücksichtigen \nkönnte. Dies würde ihm aber einen einseitigen Vorteil verschaffen, zumal dann, wenn \ndie Vergleichsangebote nicht in gleicher Weise den Mitkonkurrenten offenbart \nwerden. Hierzu besteht für den Beklagten aber kein Anlass, da nach \nZuschlagserteilung eine Mitteilung an den erfolglosen Bieter nach § 27 Abs. 1 Satz 2 \nVOL/A nur auf dessen schriftlichen Antrag hin erfolgt und in der Mitteilung auch nur \nder niedrigste und höchste Angebotsendpreis, nicht aber die übrigen \nLeistungsgrundlagen mitzuteilen sind (§ 27 Nr. 2 lit. c) VOL/A).\nDer Hilfsantrag hat demgegenüber teilweise Erfolg, soweit es den Vergabevermerk \nund die eingereichten Angebote des Klägers selbst betrifft. Hinsichtlich der ebenfalls \nbegehrten Einsichtnahme in die Wertungsunterlagen nach § 25 VOL/A kommt hier \nwieder der Schutz der Geschäftsgeheimnisse der Mitbieter des Klägers zum Tragen, \nda sich aus den Wertungsunterlagen Rückschlüsse auf die Angebote der \nMitkonkurrenten und damit auf deren Preiskalkulationen ergeben (vgl. § 25 Nr. 3 bis \n5 VOL/A).\nDemgegenüber ergibt sich aus dem Vergabevermerk gemäß § 30 VOL/A kein \nunmittelbarer Schutz von Geschäftsgeheimnissen dritter Bieter im Sinne des § 8 IFG \nNRW. Der von dem Beklagten zu fertigende Vergabevermerk beschränkt sich auf die \nDarstellung der einzelnen Stufen des Verfahrens, den von ihm als öffentlicher \nAuftraggeber getroffenen Maßnahmen sowie die Feststellung und Begründung \nseiner einzelnen Entscheidungen. Die bloße Einsichtnahme in den Vergabevermerk \nerlaubt demzufolge keine Rückschlüsse aufgrund der in den Angeboten enthaltenen \nEinzelpositionen und damit auf den Stundensatz oder die jeweils angesetzte \nKilometerpauschale und damit auf die interne Preiskalkulation des Mitbieters. \nEinsehbar sind jeweils nur die Begründungen des öffentlichen Auftraggebers für die \ngetroffene oder festgestellte Entscheidung. Hieraus lassen sich keine Rückschlüsse \nauf die wirtschaftliche Situation der Konkurrenten ziehen.\nDie Einsichtnahme in den Vergabevermerk des Beklagten wird auch nicht durch § 7 \nAbs. 1 IFG NRW ausgeschlossen. Unabhängig davon, ob es sich bei dem \nVergabevermerk um einen Entwurf zu einer Entscheidung oder um eine Arbeit zur \nVorbereitung eines Beschlusses handelt, dienen diese nur dem Schutz des \nbehördlichen Entscheidungsbildungsprozesses,\nvgl. dazu Stollmann, a.a.O., S. 219; Seidel, in: Franßen/Seidel, \na.a.O., § 7 Rn. 809.\nIst der Entscheidungsbildungsprozess jedoch beendet, kommt die \nAusnahmeregelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 IFG NRW zur Anwendung, wonach \nInformationen, die nach § 7 Abs. 3 Satz 1 IFG NRW noch vorenthalten worden sind, \nnach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen sind. Diese \nVoraussetzungen liegen hier vor, da das Ausschreibungsverfahren mit der \nVergabeentscheidung seinen Abschluss gefunden hat.\nDass der Kläger Einblick in die von ihm selbst eingereichten Unterlagen nehmen \nkann, ohne dass dies durch Ausschluss- oder Ablehnungsvorschriften eingeschränkt \nwird, ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Erläuterung.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 711 i.V.m. 708 Nr. 11 \nZPO.\n\n4","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237168","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-10-02/1-k-2144-08","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"VgV 2016","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"IFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"IFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237168","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237168","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-10-02/1-k-2144-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237168","retrieved":"2026-07-09 01:59:27.325701+00:00"}}