{"status":"available","doknr":"OLD237365","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0924.11K882.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-09-24","aktenzeichen":"11 K 882/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in \nder Hauptsache für erledigt erklärt haben. \n\nIm Übrigen wird das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des \nBescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen \nvom 5. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2008 \nverpflichtet, dem Kläger auf die Rechnung des Zahnarztes Dr. X. X1. vom \n22. Februar 2005 eine weitere Beihilfe in Höhe von 611,17 Euro nebst Zinsen in \nHöhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 28. \nFebruar 2008 zu gewähren.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist Ruhestandsbeamter des beklagten Landes und zu einem \nBeihilfebemessungssatz von 70% beihilfeberechtigt. Mit seiner Klage begehrt er eine \nweitere Beihilfe zu Aufwendungen für eine Versorgung mit drei Implantaten im \nUnterkiefer (regio 35-37). \nMit Beihilfeanträgen vom 29. Juni 2004 und 19. November 2004 beantragte der \nKläger die Gewährung einer Beihilfe zu den ihm durch die Rechnungen seines \nZahnarztes vom 28. Juni und 17. November 2004 entstandenen Aufwendungen in \nHöhe von 1.938,60 und 1.062,51 Euro. Die Beihilfestelle des LBV lehnte dies durch \nBescheide vom 26. Juli 2004 und 15. Dezember 2004 ab. Durch den Bescheid vom \n15. Dezember 2004, mit dem sie hinsichtlich beider Rechnungen die \nBeihilfegewährung ablehnte, erkannte sie allerdings einen Betrag in Höhe von 750,- \nEuro als beihilfefähig an (Pauschale von 250 EUR x 3) und gewährte insoweit eine \nBeihilfe von 525 EUR. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 21. Dezember \n2004 Widerspruch ein und bat mit Schreiben vom 28. April 2005 um Anerkennung \nder Kosten einer Alternativversorgung. Durch Widerspruchsbescheid vom 10. \nNovember 2005 wies das LBV den Widerspruch als unbegründet zurück. Die \nhiergegen gerichtete Klage wurde durch Urteil der Kammer vom 8. Mai 2007 \nabgewiesen (11 K 2190/05). \nMit Beihilfeantrag vom 24. Februar 2005 beantragte der Kläger die Gewährung einer \nweiteren Beihilfe zu den ihm durch die Rechnung seines Zahnarztes Dr. X. \nX1. vom 22. Februar 2005 in Höhe von 4.764,27 EUR entstandenen weiteren \nAufwendungen für die Implantatversorgung. Mit Beihilfebescheid vom 5. April 2005 \nerkannte das LBV einen Betrag von 1.981,25 EUR als beihilfefähig an. Es wies \ndarauf hin, dass zahntechnische Leistungen (Laborkosten) bei der Versorgung mit \nZahnersatz, Zahnkronen und Einlagefüllen (Inlays) in Höhe von 60% beihilfefähig \nseien und auf diesen Betrag der personenbezogene Bemessungssatz anzuwenden \nsei. Die implantatunabhängigen Leistungen seien als beihilfefähig anerkannt worden. \nDie Versorgung mit den Implantaten sei nicht beihilfefähig, da die Voraussetzungen \ndes § 4 Abs. 2 b) BVO nicht erfüllt seien. Die nach VV Nr. 11c zu § 4 Abs. 2 b) BVO \nzu gewährenden Pauschalen im Falle einer Implantatversorgung seien bereits mit \nBescheid vom 15. Dezember 2004 zugebilligt worden. Mit Beihilfebescheid vom 20. \nSeptember 2005 erkannte das LBV einen weiteren Betrag von 33,95 EUR an und \nzahlte eine weitere Beihilfe von 23,77 EUR. Dieser Betrag bezog sich auf die Kosten \nder Mehrwertsteuer, die zu den Aufwendungen für die implantatunabhängigen \nMaterial- und Laborkosten in Rechnung gestellt worden sind. \nDen vom Kläger mit Schreiben vom 8. April 2005 eingelegten Widerspruch wies das \nLBV mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2008 als unbegründet zurück. Es \nverwies auf § 4 Abs. 2 b) BVO in der vom 1. 1. 2004 bis zum 31. 12. 2006 geltenden \nFassung, wonach eine Implantatversorgung nur bei Vorliegen der dort angeführten \nIndikationen beihilfefähig sei. Diese Voraussetzungen seien im Falle des Klägers \nnicht erfüllt. \nAm 28. Februar 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung \nverweist er auf die rechtskräftigen Urteile des OVG NRW vom 15. August 2008 (6 A \n2861/06 und 6 A 4309/05), wonach der weitgehende Ausschluss der Beihilfefähigkeit \nvon Aufwendungen für Implantatbehandlungen durch § 4 Abs. 2 b) BVO wegen des \nVerstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht mit der in Art. 33 Abs. 5 \nGG verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu vereinbaren sei. Auf der \nGrundlage dieser Entscheidungen habe er einen Anspruch auf vollumfängliche \nBeihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen für die Implantatversorgung. \nMit Bescheid vom 30. Juni 2009 erkannte das LBV einen Betrag von 600 EUR \nbezogen auf die Rechnung vom 28.Juni 2004 und einen Betrag von 1.875,95 EUR \nbezogen auf die Rechnung vom 22. Februar 2005 als beihilfefähig an und zahlte an \nden Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von insgesamt 1.733,17 EUR (420 EUR + \n1.313,17 EUR). Die Beteiligten erklärten im Hinblick auf die gewährte Nachzahlung \neines Betrages von 1.313,17 EUR auf die mit Zahnarztrechnung vom 22. Februar \n2005 vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen den Rechtsstreit insoweit \nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. \nDer Kläger beantragt nunmehr, \ndas beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des \nBescheides des LBV vom 5. April 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des LBV vom 19. Februar 2008 zu \nverpflichten, ihm auf die Rechnung des Zahnarztes Dr. X. \nX1. vom 22. Februar 2005 eine weitere Beihilfe in Höhe \nvon 611, 17 EUR zu gewähren, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 \n% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab \nRechtshängigkeit. \n\n3\n\nDas beklagte Land beantragt,\ndie Klage abzuweisen. \n \nEs bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Mit der \nerfolgten Nachzahlung der Beihilfe sei im Wesentlichen die Beihilfefähigkeit der mit \nZahnarztrechnung vom 22. Februar 2005 geltend gemachten Aufwendungen \nanerkannt worden. Allerdings seien die zahntechnischen Leistungen nur mit 60 % als \nbeihilfefähig angesehen worden, hieraus resultiere die vorgenommene Kürzung der \nRechnungspositionen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, die Akte 11 K 2190/05 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten Bezug genommen. \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für \nerledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. \n3 VwGO einzustellen. \nIm Übrigen hat die zulässige Klage, über die das Gericht im Einverständnis der \nBeteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), in der \nSache Erfolg. \nDer Kläger hat Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den \nentstandenen Aufwendungen für die Implantatversorgung in Höhe von 611,17 EUR. \nSoweit der Bescheid des LBV vom 5. April 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 19. Februar 2008 dem entgegen steht, ist er \nrechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).\nAnspruchsgrundlage für die begehrte Beihilfe ist § 88 Satz 1, 2 und 4 des \nLandesbeamtengesetzes a.F. (LBG) iVm den §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO \nin der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblichen Fassung. \nNach diesen Bestimmungen wird Beihilfe zu den notwendigen und angemessenen \nAufwendungen im Krankheitsfalle gewährt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend \nerfüllt. \nDie Versorgung des Klägers mit einem auf drei Implantate gestützten, fest sitzenden \nZahnersatz im Unterkiefer links (in regio 35-37) ist im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO \nmedizinisch notwendig. Ob Aufwendungen notwendig sind, bestimmt sich danach, ob \nsie medizinisch geboten sind. Dass vorliegend eine medizinische Notwendigkeit der \nImplantatversorgung gegeben ist, wird von Seiten des beklagten Landes nicht in \nAbrede gestellt und folgt aus den Heilbehandlungs- und Kostenplänen des \nZahnarztes Dr. X. X1. . Die dem Kläger mit der Versorgung des Implantats \nentstandenen Aufwendungen sind auch angemessen. Hiervon ist, da die Kosten für \ndie Implantatbehandlung gemäß der Gebührenordnung für Zahnärzte innerhalb des \ndort vorgesehenen Rahmens berechnet worden sind, auszugehen. \nDem Anspruch des Klägers auf Gewährung einer - auf vollumfänglichen \nKostenersatz zielenden - weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen für die \nImplantatversorgung steht auch nicht die Vorschrift des § 4 Abs. 2 b) Satz 1 BVO \nentgegen. Zwar ist nach dieser Bestimmung die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen \nfür implantologische Leistungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der \nGebührenordnung für Zahnärzte auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt, \nwobei keine der genannten Indikationen im Falle des Klägers einschlägig ist. Hieraus \nfolgt jedoch keine Anspruchsversagung auf weitere Beihilfe. Denn die \nBeihilfefähigkeit zu den Aufwendungen für die Implantatversorgung wird durch § 4 \nAbs. 2 b) Satz 1 BVO nicht wirksam ausgeschlossen. Die Vorschrift verstößt gegen \nhöherrangiges Recht, weil der weitgehende Ausschluss der Beihilfefähigkeit von \nAufwendungen für Implantatbehandlungen durch § 4 Abs. 2 b) Satz 1 BVO mit der in \nArt. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht zu vereinbaren \nist, insbesondere dem Gebot eines vertretbaren Ausgleichs zwischen der \nFürsorgepflicht und fiskalischen Erwägungen nicht genügt. Das OVG NRW hat hierzu \nin seinem Urteil vom 15. August 2008 (6 A 4309/05) Folgendes ausgeführt: \n1. Eine Beihilfevorschrift, die wie § 4 Abs 2 lit b) Satz 1 BVO die \nBeihilfefähigkeit von notwendigen und angemessenen Aufwendungen in \nKrankheitsfällen einschränkt, muss sich an diesem Gebot messen lassen. \nEs reicht nicht aus, dass die Einschränkung die Fürsorgepflicht in ihrem \nWesenskern unberührt lässt. Dies ergibt sich aus folgendem: \n\n4\n\nDie Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der \nFürsorgepflicht des Dienstherrn, die als solche zu den hergebrachten \nGrundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gehört. \nDas Beihilfensystem in seiner gegenwärtigen Gestalt wird dadurch aber \nnicht verfassungsrechtlich garantiert. Eine verfassungsrechtliche \nVerpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für \nKrankheitsfälle oder vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in \nForm von Beihilfen im Sinne der Beihilfevorschriften oder gar von Beihilfen \nin bestimmter Höhe zu gewähren, besteht nicht. \n \nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 13. \nNovember 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89, und vom 7. \nNovember 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225; \nBVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, \n277. \nEntscheidet sich der Dienstherr für ein Beihilfensystem, muss dieses \nallerdings den Anforderungen genügen, die dem Dienstherrn aus der \nFürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Die Fürsorgepflicht \ngebietet, für das Wohl und Wehe des Beamten und seiner \nFamilienangehörigen zu sorgen und Schaden von ihnen abzuwenden. Hat \nsich der Dienstherr entschieden, seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung \nvon Beihilfen nachzukommen, muss er mithin dafür Sorge tragen, dass der \nBeamte aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nicht mit \nerheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die für ihn unabwendbar sind \nund denen er sich nicht entziehen kann. \n\n5\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, \na.a.O., OVG NRW, Urteil vom 13. August 2005 - 1 A 801/04 -, RiA 2006, \n282. \n \nDem Dienstherrn steht bei der Konkretisierung des Fürsorgeprinzips durch \ndie Beihilfevorschriften ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dabei fordert \ndie Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher krankheitsbedingter \nAufwendungen und auch nicht deren Erstattung in vollem Umfang. \nInsbesondere muss Beihilfe nicht für solche Behandlungen gewährt \nwerden, die eine über das notwendige und angemessene Maß \nhinausgehende optimale medizinische Versorgung gewährleisten. \n\n6\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, \na.a.O.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 2 C 1.01 -, DVBl. 2002, \n1216. \n\n7\n\nBei der Wahrnehmung seines Gestaltungsspielraums hat der Dienstherr \njedoch die Wertentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG zugunsten der \nFürsorgepflicht ebenso wie das grundrechtsgleiche Recht, das diese \nVerfassungsnorm dem Beamten in Bezug auf die Fürsorgepflicht verleiht, \nangemessen zu berücksichtigen. Dem in der Norm enthaltenen \nRegelungsauftrag genügt es nicht, wenn sich der Dienstherr bei \nweitreichenden Begrenzungen der Beihilfe zu Aufwendungen im \nKrankheitsfall in Anlehnung an die (grundrechtsbezogene) \nWesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG auf die Wahrung eines nur \nschwer bestimmbaren, sehr eng begrenzten Wesenskerns der \nFürsorgepflicht und damit auf die Einhaltung einer äußersten Grenze \nbeschränkt. Vielmehr ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als \nübergreifender Leitregel allen staatlichen Handelns Rechnung zu tragen. \nDieser Grundsatz ergibt sich u.a. aus dem Rechtsstaatsprinzip und bindet \njede staatliche Gewalt, sofern eine geschützte Rechtsposition des Bürgers \nbeeinträchtigt wird. \n\n8\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 1987 - 2 BvR \n933/82 -, BVerfGE 76, 256 (in Bezug auf Art. 33 Abs. 5 GG), \nvom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 -, BVerfGE 38, 348, und vom \n5. März 1968 - 1 BvR 579/67 -, BVerfGE 23, 127; Grzeszick in: \nMaunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Band III, Art. 20 Rdnr. 108, \nStand: November 2006; Jarass in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, \n8. Aufl. 2006, Art. 20 Rdnr. 81. \nEr begrenzt damit den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, der - \nwie hier - mit dem Ausschluss der Beihilfe zu notwendigen und \nangemessenen Aufwendungen im Krankheitsfall nachteilig auf durch Art. 33 \nAbs. 5 GG geschützte Rechtspositionen des Beamten einwirkt. Eine \nderartige Regelung muss einem legitimen Zweck dienen und sich als \nvertretbarer Ausgleich zwischen diesem Zweck und der Fürsorgepflicht \ndarstellen. \n\n9\n\nvgl. zum Erfordernis eines \"Kompromisses\" OVG NRW, \nUrteil vom 24. Mai 2006 - 1 A 3633/04 - und Beschluss vom 6. \nMai 2004 - 1 A 1160/03 -. \n2. Der weitgehende Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für \nImplantatbehandlungen durch § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO wird diesen \nAnforderungen nicht gerecht. \n\n10\n\nDie Regelung verfolgt allerdings einen legitimen Zweck. Sie beruht auf \nder - auch von der Zahnärzteschaft gesehenen - Notwendigkeit, einer durch \ndie im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der \nImplantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen \nentstehenden Kosten angemessen entgegenzutreten. Maßgeblich ist dabei \nder Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten \nregelmäßig die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung \nauf \"herkömmliche\" Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist. \n\n11\n\nvgl. OVG NRW. Urteil vom 24. Mai 2006 - 1 A 3633/04 -\nDieser Zweck einer Vermeidung ausufernder Kosten ist vor dem \nHintergrund des auch im Beihilferecht zu beachtenden Grundsatzes der \nsparsamen Verwendung öffentlicher Mittel legitim. Er steht jedoch im \nvorliegenden Zusammenhang unter der Einschränkung, dass die Gefahr \neiner Ausuferung der Kosten gerade auf den Mehraufwand zurückzuführen \nist, der durch die Inanspruchnahme einer Implantatversorgung an Stelle \neiner \"herkömmlichen\" Versorgung von Zahnlücken hervorgerufen wird. Ein \ndarüber hinausgehender Ausschluss von Kosten, die bei der medizinisch \ngebotenen Behandlung einer Zahnlücke unabhängig von der Art der \nBehandlung anfallen, würde durch den als legitim zu betrachtenden Zweck \nnicht mehr gedeckt. \n\n12\n\nDie Ausschlussregelung des § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 1 BVO stellt sich in \nAnsehung des oben beschriebenen Ziels schon als nicht erforderlich, \njedenfalls aber als nicht verhältnismäßig im engeren Sinne dar. Sie bringt \ndieses Ziel mit der Fürsorgepflicht nicht in einen vertretbaren Ausgleich, \nsondern stellt das Interesse an einer Kostenbegrenzung einseitig über die \ndurch das Fürsorgeprinzip geschützten Interessen der Beihilfeberechtigten. \n\n13\n\n§ 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO beinhaltet mit seiner Beschränkung der \nBeihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Implantatversorgung auf \nwenige sehr eng gefasste Indikationen einen völligen Ausschluss der \nBeihilfe auch und gerade in Fällen, in denen diese Aufwendungen \nnotwendig und angemessen sind. Ein derartiger vollständiger Ausschluss \nist jedoch nicht erforderlich, um den durch die Inanspruchnahme einer \nImplantatbehandlung an Stelle einer \"herkömmlichen\" Versorgung \nentstehenden (Mehr-) Aufwand zu vermeiden. Denn als milderes, gleich \ngeeignetes Mittel bietet sich an, die Beihilfefähigkeit für \nImplantatbehandlungen quantitativ auf die Kosten zu begrenzen, die bei \neiner konventionellen Versorgung der Zahnlücke ebenfalls anfallen würden. \nDem kann nicht entgegen gehalten werden, dass aus Gründen der \nVerwaltungspraktikabilität derartige Alternativbetrachtungen nicht tunlich \nsind. Die Systematik der BVO belegt, dass der Dienstherr in anderen \nFallgestaltungen an fiktiven Sachverhalten orientierte Obergrenzen als \npraktikables Mittel der Kostendämpfung verwendet. So finden sich \nnamentlich in § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3, Nr. 5 Sätze 5 und 6 und Nr. 6 Satz 5 \nsowie in § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BVO Regelungen, welche die \nBeihilfefähigkeit von Aufwendungen für bestimmte Leistungen auf die Höhe \nder Kosten beschränken, die im Falle einer anderen Leistung entstanden \nwären. \n\n14\n\nAuch der Grundsatz, dass zu fiktiven Aufwendungen eine Beihilfe nicht \ngewährt werden kann, \n\n15\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2004, a.a.O., und \nUrteil vom 23. August 1993 - 12 A 1031/91 -; OVG Meckl.-\nVorp., Beschluss vom 4. Juni 2003, a.a.O., \nsteht einer kostenbegrenzenden Regelung im vorstehenden Sinne nicht \nentgegen, denn Beihilfe würde auf ihrer Grundlage zu tatsächlich \nentstandenen Aufwendungen einer Implantatbehandlung gewährt. Dass \ndiese nur bis zu einer an fiktiven Aufwendungen orientierten Obergrenze \nbeihilfefähig wären, macht sie nicht selbst zu fiktiven Aufwendungen. \n\n16\n\nDie Ausschlussregelung des § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO wird darüber \nhinaus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht gerecht. \nDie mit ihr einhergehende Beeinträchtigung der im Rahmen der \nFürsorgepflicht zu berücksichtigenden Interessen der Beihilfeberechtigten \nsteht außer Verhältnis zu dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck der \nKostenbegrenzung. \n\n17\n\nMit der Fürsorgepflicht sind Lenkungsmaßnahmen unvereinbar, die den \nBeihilfeberechtigten dazu verleiten, von notwendigen medizinischen \nBehandlungen aus finanziellen Überlegungen abzusehen. \n\n18\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O. \nDie Fürsorgepflicht gebietet es, im Rahmen des Beihilferechts vor allem \nsolche Behandlungsmöglichkeiten zu eröffnen, welche die Betroffenen \nmöglichst gering belasten. Bei zahnärztlichen Behandlungen gehört dazu \nnamentlich, die Substanz vorhandener gesunder Zähne nach Möglichkeit \nzu schonen. \n\n19\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Mai 2004- 1 A 1171/07 -, ferner Urteil \nvom 24. Mai 2006, a.a.O.; OVG Nds., Beschluss vom 15. September 2006 - \n2 LA 956/04 -, DÖD 2007, 34. \n\n20\n\nDas Ziel der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel würde einseitig \nüber die durch die Fürsorgepflicht geschützten Interessen gestellt , wenn \nein Beihilfeberechtigter auf derartige Vorteile einer dem medizinischen \nFortschritt entsprechenden Heilbehandlung nur aus Kostengründen \nverzichten müsste. Wird dem Beihilfeempfänger durch eine \"moderne\", \naber kostenaufwändigere Heilbehandlung ein weitergehender Eingriff in die \nkörperliche Unversehrtheit erspart oder werden andere gesundheitliche \nNachteile vermieden, so müssen Fürsorgepflicht und fiskalische \nErwägungen in einen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht \nwerdenden Ausgleich miteinander gebracht werden. Das zwingt den \nDienstherrn, auch die kostenaufwändigere Heilbehandlung zu unterstützen, \nwenn die höheren Behandlungskosten noch in einem angemessenen \nVerhältnis zu der \"herkömmlichen\", aber kostengünstigeren Heilmethode \nstehen. \n\n21\n\nvgl. OVG Nds., Beschluss vom 15. September 2006 - 2 LA \n956/04 -, a.a.O. \nDamit wird das Fürsorgeprinzip nicht in der Weise überdehnt, dass Beihilfe \nauch für solche Behandlungen zu gewähren wäre, die eine über das \nnotwendige und angemessene Maß hinausgehende optimale medizinische \nVersorgung gewährleisten. \n\n22\n\nvgl. jedoch VGH BW, Urteil vom 17. September 2003 - 4 S \n1869/02 -. \nDenn die kostenaufwändigere Behandlung ist unter den genannten \nVoraussetzungen die notwendige und angemessene medizinische \nVersorgung. Die vollständige Verweigerung der Unterstützung für diese \nBehandlung ist nicht etwa deshalb unverhältnismäßig, weil sie dem \nBeihilfeberechtigten eine optimale medizinische Versorgung vorenthalten \nwürde. Unverhältnismäßig ist sie vielmehr, weil sie ihn einem finanziellen \nZwang aussetzt, eine mit weitergehenden Eingriffen in seine körperliche \nUnversehrtheit und gesundheitlichen Nachteilen verbundene Behandlung in \nKauf zu nehmen. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dem \nBeamten sei es zuzumuten, durch den Abschluss einer privaten \nZusatzversicherung derartige finanzielle Risiken abzuwenden. \n\n23\n\nvgl. aber OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 4. Juni 2003 - \n2 L 165/02 -. \nMit diesem Einwand könnte sich der Dienstherr der Bindung an die aus der \nFürsorgepflicht folgenden Anforderungen, denen er durch seine \nEntscheidung für ein Beihilfensystem unterworfen ist, beliebig entziehen, da \nprinzipiell jedes Krankheitsrisiko durch eine private Vollversicherung \nabgedeckt werden kann. \n\n24\n\nEntgegen den genannten Vorgaben führt die Ausschlussregelung in § 4 \nAbs. 2 lit b) Satz 1 BVO dazu, dass Beihilfeempfänger allein aus \nKostengründen auf die Vorteile einer medizinisch notwendigen \nImplantatbehandlung verzichten müssen und in diesem Bereich vom \nmedizinischen Fortschritt unter Zumutung weitergehender Eingriffe in ihre \nkörperliche Unversehrtheit ausgeschlossen werden. Die Vorschrift zwingt \ndie Betroffenen, eine \"herkömmliche\" Versorgung mit Brücke oder \nZahnprothese und damit insbesondere in den Fallgestaltungen der \nEinzelzahnlücke mit gesunden Nachbarzähnen sowie der einseitigen \nFreiendlücke bei Fehlen der Zähne acht, sieben und sechs erhebliche \nEingriffe in gesunde Zahnsubstanz und weitere gesundheitliche Nachteile \nwie das erhöhte Risiko von Knochenabbau und Karies hinzunehmen. Denn \ndie Entscheidung, trotz des völligen Ausschlusses der Beihilfefähigkeit der \nImplantatversorgung diese Behandlung in Anspruch zu nehmen, kann dem \nBeihilfeempfänger angesichts der Höhe der hierfür anfallenden Kosten nicht \nzugemutet werden. Diese Lenkungswirkung bedeutet nach dem eingangs \ngenannten Maßstab eine Belastung der Beihilfeempfänger, die zu dem \nverfolgten Ziel der Kostenbegrenzung in einem nicht zu rechtfertigenden \nMissverhältnis steht. \n\n25\n\nDie Typisierungsbefugnis des Dienstherrn bei der Ausgestaltung der \nBeihilfevorschriften rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Dass \nBeihilfeberechtigte auch in den Fällen von einer Implantatbehandlung \nausgeschlossen werden, in denen diese aus Gründen der \nSubstanzschonung medizinisch notwendig und angemessen ist, stellt nicht \nlediglich eine Härte im Einzelfall dar, die aufgrund des pauschalierenden \nund typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften hinzunehmen wäre. \nWie nämlich die für die Rechtslage bis zum 31. Dezember 2003 \nmaßgebliche Nr. 5.5 der Verwaltungsverordnung zur Ausführung der BVO \n(VV) in der seinerzeit geltenden Fassung belegt, handelt es sich \ninsbesondere bei den Fällen der Einzelzahnlücke mit gesunden \nNachbarzähnen sowie der einseitigen Freiendlücke bei Fehlen der Zähne \nacht, sieben und sechs um regelmäßig vorkommende Fallgestaltungen, die \ndem Dienstherrn bekannt waren. \n\n26\n\nDer Dienstherr kann sich auch nicht auf eine veränderte Einschätzung \nder medizinischen Problematik dieser Sachverhalte durch die \nZahnärzteschaft berufen. Zwar beruhen die in § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO \naufgeführten Indikationen auf Stellungnahmen der Zahnärztekammern \nNordrhein und Westfalen sowie der Bundeszahnärztekammer. Diese \nStellungnahmen hatten nach der Darstellung des beklagten Landes indes \nFallgestaltungen zum Gegenstand, in denen es keine Alternative zur \nLösung der damit verbundenen zahnmedizinischen Probleme außerhalb \nadäquater Implantatversorgung gibt, diese mithin die einzige \nzahnmedizinisch mögliche Behandlung darstellt. § 4 Abs 2 lit b) Satz 1 BVO \nbeschränkt sich mit der Orientierung an diesen Ausnahmefällen auf die \nZielsetzung, den Wesensgehalt der Fürsorgepflicht unangetastet zu lassen. \nWie ausgeführt, ist dieser Maßstab jedoch zu eng, um den \nverfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Begrenzung der \nFürsorgepflicht zu genügen. \n\n27\n\nIm Übrigen spricht Nr. 11c) der VV (zu § 4 Abs. 2 lit b) BVO) dafür, dass \nder Dienstherr selbst die Unverhältnismäßigkeit des völligen Ausschlusses \nder Beihilfefähigkeit einer notwendigen Implantatbehandlung erkannt hat. \nDurch die Bestimmung, dass Pauschalbeträge von derzeit 450,- EUR je \nImplantat als beihilfefähige Aufwendungen anzuerkennen seien, soll \noffenbar die übermäßige Belastung der Beihilfeempfänger abgemildert \nwerden. Ein vertretbarer Ausgleich zwischen der Fürsorgepflicht und dem \nZweck der Kostenbegrenzung ist mit dieser Verwaltungsvorschrift jedoch \nschon deshalb nicht zu erzielen, weil sie in § 4 Abs. 2 lit b) BVO keine \nGrundlage hat (vgl. dazu sogleich unter 3.). \n\n28\n\n3. Rechtsfolge der Unvereinbarkeit von § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO mit \nder Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist die Unwirksamkeit der Vorschrift. \nEine verfassungskonforme, mit der Fürsorgepflicht vereinbare Auslegung \nder Norm ist nicht möglich. Insbesondere lässt sich die Vorschrift nicht so \nverstehen, dass sie außerhalb des Bereichs der genannten Indikationen \nRaum für eine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für implantologische \nLeistungen - wenn auch nur im Umfang etwa der fiktiven Kosten der \nherkömmlichen Versorgung einer Zahnlücke - lässt. \n\n29\n\nDas Gebot der verfassungskonformen Auslegung besagt, dass von \nmehreren Auslegungsergebnissen, zu denen eine Interpretation nach den \nallgemeinen Auslegungsmethoden führt, diejenige maßgeblich ist, die mit \nder Verfassung übereinstimmt. Nach den allgemeinen \nAuslegungsmethoden ist jedoch nur die Interpretation möglich, dass § 4 \nAbs. 2 lit b) Satz 1 BVO bei Nichtvorliegen einer der in der Vorschrift \ngenannten Indikationen die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine \nImplantatversorgung vollständig ausschließt. Das ergibt schon der Wortsinn \nder Norm. Zwar bestimmt sie nicht ausdrücklich, dass die Aufwendungen \nfür eine Implantatbehandlung nicht beihilfefähig sein sollen, wenn keine der \ngenannten Indikationen vorliegt. Wenn jedoch eine Rechtsfolge (hier: die \nBeihilfefähigkeit) von bestimmten Voraussetzungen (hier: den aufgeführten \nIndikationen) abhängig gemacht wird, soll sie in der Regel nicht eintreten, \nwenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind. Wollte der Normgeber \neinen solchen Umkehrschluss - etwa zugunsten einer eingeschränkten \nRechtsfolge (hier: einer begrenzten Beihilfefähigkeit) - vermeiden, würde er \ndies in der Vorschrift kenntlich machen. Die Systematik des § 4 BVO \nbestätigt dieses durch den Wortlaut vorgegebene Verständnis. Die Norm \nhat die Funktion, beihilfefähige Aufwendungen von nicht beihilfefähigen \nAufwendungen abzugrenzen. Dort, wo die Beihilfefähigkeit lediglich \neingeschränkt werden soll, wird dies ausdrücklich bestimmt durch \nBegrenzung auf pauschale Höchstbeträge oder die Höhe der Kosten, die \nauch bei einer alternativen Leistung entstanden wären. Hätte der \nNormgeber außerhalb des Bereichs der aufgeführten Indikationen für eine \nImplantatversorgung lediglich eine Einschränkung der Beihilfefähigkeit \ngewollt, hätte er eine entsprechende Regelung getroffen. § 4 Abs. 2 lit b) \nSatz 1 BVO wäre zudem funktionslos, wenn kein (vollständiger) Ausschluss \nder Beihilfefähigkeit bei Nichtvorliegen einer der genannten Indikationen \nbezweckt wäre. Mangels einer nur vom Verordnungsgeber festzulegenden \nObergrenze würde nämlich ansonsten zur Ermittlung des Umfangs der \nbeihilfefähigen Aufwendungen uneingeschränkt die allgemeine Bestimmung \ndes § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO zum Tragen kommen. Es ist jedoch gerade Sinn \nund Zweck des § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO, für den Bereich der \nimplantologischen Leistungen eine Ausnahmeregelung zu treffen. \n\n30\n\nDiesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht vollinhaltlich an. \nDer demnach bestehende Anspruch des Klägers auf weitere Beihilfe zu den \nAufwendungen für die Implantatbehandlung ist schließlich nicht in der Höhe durch § \n4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 6 BVO begrenzt. Eine Versorgung mit einem Implantat ist keine \nVersorgung mit Zahnersatz im Sinne dieser Vorschrift. Dies legt schon die \nmedizinische Funktion des Implantats nahe. Danach handelt es sich nicht um den \nZahnersatz selbst, sondern um eine künstliche Wurzel, die den Zahnersatz trägt bzw. \nverankert. Jedenfalls belegt § 4 Abs. 2 lit c) BVO, dass der Begriff des Zahnersatzes \nin der BVO Implantate nicht erfasst. Diese Bestimmung unterscheidet nämlich \nzwischen Aufwendungen für Zahnersatz nach Abschnitt F des \nGebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte und solchen für \nimplantologische Leistungen nach Abschnitt K dieses Gebührenverzeichnisses. \nMangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist zugrunde zu legen, dass § 4 BVO in \nAbs. 1 Nr. 1 den Begriff des Zahnersatzes in demselben Sinne verwendet wie in Abs. \n2 lit c).\nVgl.: OVG NRW, Urteile vom 15. August 2008, - 6 A 4309/05 - \nund 6 A 2861/06 -.\nDemgemäß steht dem Kläger zu den geltend gemachten Aufwendungen für die \nImplantatversorgung über einen Betrag von 4.764,27 EUR (davon 70 % = 3.334,99 \nEUR) gemäß der Rechnung des behandelnden Zahnarztes vom 22. Februar 2005 \nunter Berücksichtigung der hierauf bereits gewährten Beihilfen seitens des beklagten \nLandes in Höhe von insgesamt 2.724,42 EUR ( 1.386,88 EUR + 23,77 EUR + \n1.313,17 EUR) eine weitere Beihilfe in Höhe von 611,17 EUR (3.334,99 EUR - \n2.724,42 EUR) zu. \nÜberdies kann der Kläger Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit dem Tag der Klageerhebung gemäß § 291 BGB analog \nbeanspruchen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 S. 1 VwGO. Hinsichtlich \ndes streitig entschiedenen Teils des Verfahrens trifft das beklagte Land wegen \nseines Unterliegens die Kostentragungspflicht. Ebenso entspricht es billigem \nErmessen hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des \nVerfahrens das beklagte Land mit den Kosten zu belasten, weil es durch die weitere \nBeihilfegewährung dem Begehren des Klägers insoweit Rechnung getragen hat.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237365","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-09-24/11-k-882-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237365","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237365","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-09-24/11-k-882-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237365","retrieved":"2026-07-09 01:59:42.220016+00:00"}}