{"status":"available","doknr":"OLD237396","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0923.7L52.09.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-09-23","aktenzeichen":"7 L 52/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.\n \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 251/09 gegen die \nVerfügung des Antragsgegners vom 14. Januar 2009 \nwiederherzustellen, \n\nist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, hat aber keinen Erfolg.\n\n4\n\nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt \nwiederherstellen. Eine solche Entscheidung setzt voraus, dass der Verwaltungsakt \nnach der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist oder dass, falls auch seine \nRechtmäßigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, \nim Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung kein überwiegendes öffentliches \nInteresse für einen Sofortvollzug gegeben ist.\n\n5\n\nVorliegend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2009 mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig.\n\n6\n\nDer Antragsgegner hat die Verfügung als zuständige Untere Naturschutzbehörde \nerlassen. Die Beschlagnahme ist gestützt auf § 49 Abs. 4 i.V.m. § 47 \nBundesnaturschutzgesetz - BNatSchG -. Die im Besitz der Antragstellerin \nbefindlichen zwei Gelbbauchamazonen, genau bestimmt durch die Ringnummern FA \n00000000 und FA 00000000, gehören zu den nach Anhang II des Washingtoner \nArtenschutz-Übereinkommens und Anhang B der EG-Artenschutz-Verordnung Nr. \n338/97 geschützten Psittaciformes und damit zu den gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10 \nBNatSchG besonders geschützten Tierarten. Diese unterliegen dem Besitz- und \nVermarktungsverbot des § 42 Abs. 2 BNatSchG. Von diesen Besitz- und \nVermarktungsverboten gibt es gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BNatSchG Ausnahmen. Der \nBesitzer oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Tiere ausübt, hat auf \nVerlangen gegenüber der Behörde die Berechtigung hierzu nachzuweisen (§ 49 \nBNatSchG). Tiere, für die der erforderliche Nachweis oder die erforderliche \nGlaubhaftmachung nicht erbracht werden, können von den zuständigen Behörden \neingezogen bzw. beschlagnahmt werden, § 49 Abs. 4 i.V.m. § 47 BNatSchG. \n\n7\n\nAuf die Aufforderung des Antragsgegners hin ist es der Antragstellerin bislang \nnicht gelungen, zur vollen Überzeugung der Behörde den Nachweis zu erbringen, \ndass sie sich zu Recht auf eine Ausnahme vom Besitzverbot berufen kann. Die \nNachweise müssen einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit vermitteln, dass an \nder Rechtmäßigkeit des Besitzes keine ernstlichen Zweifel verbleiben.\n\n8\n\nVgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 4, BNatSchG, \n§ 49 Randnummer 6.\n\n9\n\nDie Antragstellerin hat sich zunächst darauf berufen, die Vögel stammten - über \nZwischenerwerbe - von einem niederländischen Züchter, der die Herkunft aus seiner \nZucht mündlich bestätigt habe, aber nicht über Zuchtpapiere verfüge. Später legte \nsie Kopien von Unterlagen vor, die eine Einfuhr aus Südafrika belegen sollen. Aus \ndiesen Unterlagen kann eine Zuordnung zu den beschlagnahmten Vögeln nicht ohne \nweiteres vorgenommen werden. Ein Zusammenhang zu den zuvor angegebenen \nHändlern bzw. dem benannten Züchter ist nicht zu erkennen. Auch lassen sich die in \neinem Anhang zu einer Gesundheitsbescheinigung angeführten A. Xanthops nicht \nohne Weiteres mit den Exportpapieren verknüpfen. Angesichts dieser weiterhin \nzweifelhaften Herkunft der beschlagnahmten Vögel ist es der Antragstellerin bislang \nnicht gelungen, ihre Besitzberechtigung nachzuweisen. \n\n10\n\nDanach stellt die angeordnete Beschlagnahme der Vögel den geringsten Eingriff \nin die Rechte der Antragstellerin dar, ist andererseits aber auch erforderlich, um \nsicherzustellen, dass ein Verkauf oder die sonstige Weitergabe der Vögel \nausgeschlossen wird bis zur endgültigen Klärung der Besitzberechtigung. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG und berücksichtigt den \nvorläufigen Charakter des Verfahrens. \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237396","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-09-23/7-l-52-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237396","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237396","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-09-23/7-l-52-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237396","retrieved":"2026-07-09 01:59:45.032858+00:00"}}