{"status":"available","doknr":"OLD237435","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0922.6K1044.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-09-22","aktenzeichen":"6 K 1044/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Alten- und Pflegeheim „I. N. „, E-Straße 0 in 0000 T wird \nbeigeladen.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 31. März 2008 \nverpflichtet, dem Beigeladenen für den von der Klägerin belegten Pflegeplatz \nPflegewohngeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit ab dem 30. Oktober 2007 bis zum \n30. September 2008 zu bewilligen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von \nHundert des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie am 6. Januar 1933 geborene Klägerin ist seit dem 9. September 2007 \nverwitwet und lebt seit dem 3. November 2007 im Altenheim „I. N. „ in T. Sie \nbedarf der vollstationären Pflege, ist schwerbehindert mit einem Grad der \nBehinderung (GdB) von 100 und in Pflegestufe II eingestuft.\n\n3\n\nAm 27. September 2007 schloss sie bei der Gesellschaft für Dauergrabpflege \n„Westfalen-Lippe\" mBH einen Treuhandvertrag zur Bestattungsvorsorge und \nDauergrabpflege über einen Betrag von 13.343,20 EUR zuzüglich 676,15 EUR \nVerwaltungsgebühren ab. Dabei waren 5.493,20 EUR an Bestattungskosten \nvorgesehen; für die Grabpflege waren 145 EUR jährlich zuzüglich 30 EUR für die \nBepflanzung im Sommer und 30 EUR für die Bepflanzung im Herbst sowie weitere \n30 EUR insgesamt jährlich für Bodenverbesserung und Erhaltungsgießen, insgesamt \nalso 235 EUR jährlich vorgesehen. Der Dauergrabpflegevertrag sah eine Laufzeit \nvon 30 Jahren vor. Bei dem Grab handelte es sich um dasjenige, in welchem bereits \nder verstorbene Ehemann der Klägerin beigesetzt war. Am 09. Oktober 2007 buchte \nsie von ihrem Sparbuch 14.500 EUR auf ihr Girokonto um, von denen sie umgehend \nden Betrag für den Treuhandvertrag an die Gesellschaft überwies.\n\n4\n\nAm 30. Oktober 2007 stellte die Verwaltung des Heimes, in welchem die Klägerin \nuntergebracht war, beim Beklagten einen Antrag auf die Bewilligung von \nPflegewohngeld für den von der Klägerin bei ihr belegten Heimplatz; am \n16. November 2007 stellte der Sohn der Klägerin einen Antrag auf Übernahme der \nungedeckten Heimpflegekosten aus Mitteln der Sozialhilfe bei der Gemeinde Nottuln, \nder an den Beklagten weitergeleitete wurde. In der Folgezeit legte der Sohn der \nKlägerin die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin für diese offen. \nMit Schreiben vom 28. Januar 2008 hörte der Beklagte die Klägerin zu Händen ihres \nSohnes zu der beabsichtigten Ablehnung des Pflegewohngeldantrages an. Dabei \nging der Beklagte davon aus, dass die Klägerin insgesamt über Vermögen in Höhe \nvon 21.946,94 EUR verfügte, wobei der Betrag in Höhe des Treuhandvertrages mit \neinbezogen war. Nach Auffassung des Beklagten überschritt das Vermögen der \nKlägerin damit die Vermögensfreigrenze um 11.946,49 EUR. Daraufhin führte der \nSohn der Klägerin aus, dass der Bestattungsvorsorge- und Grabpflegevertrag dem \nVermögen nicht zugerechnet werden dürfe. Das nach Abzug des hierfür zu \nveranschlagenden Betrages noch vorhandene Vermögen unterschreite die \nVermögensfreigrenze von 10.000 EUR. Diese Auffassung entspreche auch den \naktuellen Gerichtsentscheidungen zu diesen Fragen.\n\n5\n\nDurch Bescheide vom 31. März 2008 an die Klägerin und an das beigeladene \nHeim lehnte der Beklagte die Gewährung von Pflegewohngeld ab. Zur Begründung \nführte er aus, dass zwar nach der Rechtsprechung teilweise die Inanspruchnahme \nvon Geldbeträgen aus einem Bestattungsvorsorgevertrag als Härte angesehen \nworden sei mit der Folge, dass die entsprechenden Beträge nicht berücksichtigt \nwerden dürften. Voraussetzung für diese Wertung sei es allerdings, dass nach der \nKündigung des Bestattungsvorsorgevertrages für den betreffenden Hilfesuchenden \neine angemessene Bestattung bzw. Grabpflege nicht mehr gewährleistet sei. Das sei \netwa bei alleinstehenden Personen der Fall. Der Fall der Klägerin sei allerdings \nanders zu werten, da ihr Sohn für die Übernahme der Bestattungs- und \nGrabpflegekosten verantwortlich sei. Dies entspreche seiner sittlichen und \nmoralischen Verpflichtung. Das Verlangen, den Vertrag zu kündigen und die Gelder \nfür die Heimunterbringung einzusetzen, stelle deshalb keine unzumutbare Härte i. S. \nd. gesetzlichen Vorschriften dar. Hinzu komme, das die durch den fraglichen Vertrag \nfestgelegten Beträge als unangemessen anzusehen sein. Ein \nBestattungsvorsorgevertrag könne allenfalls bis zu einer Höhe von 3.000 EUR als \nangemessen angesehen werden, für die Grabpflege könnten nochmals 3.000 EUR \nberücksichtigt werden. Alle darüber liegenden Beträge seien als unangemessen \nhoch anzusehen. Des weiteren sei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu \nberücksichtigen. Die Festlegung von Vermögensteilen durch Abschluss eines \nBestattungsvorsorgevertrages in Kenntnis dessen, dass in kürzester Zeit durch den \nHeimbezug Hilfebedürftigkeit eintreten werde, könne nicht zur Annahme einer Härte \nführen. Die Klägerin habe den Bestattungsvorsorge- und Dauergrabpflegevertrag am \n27. September 2007 abgeschlossen, bereits am 30. Oktober 2007 seien die Anträge \nauf Bewilligung von Sozialhilfe und von Pflegewohngeld gestellt worden. Damit \nseien mit Abschluss des Bestattungsvorsorge- und Dauergrabpflegevertrages der \nEintritt der Hilfebedürftigkeit und der Heimaufnahme bereits absehbar gewesen.\n\n6\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 23. April 2008 die vorliegende Klage erhoben, mit \nder sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung lässt sie vortragen, dass der \nBestattungsvorsorge- und Dauergrabpflegevertrag ohnehin nicht kündbar sei. Im \nübrigen sei er aber auch nicht zum geschützten Vermögen zu rechnen, der \nentsprechende Betrag sei vielmehr überhaupt nicht zu berücksichtigen. Es müsse \nder Klägerin möglich sein, auf diese Weise für eine angemessene Bestattung und \nGrabpflege Vorsorge zu treffen. \n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n31. März 2008 zu verpflichten, dem Träger des Heimes „I. \nN. „ für den von der Klägerin belegten Heimplatz \nPflegewohngeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit ab \nAntragstellung am 30. Oktober 2007 zu bewilligen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung beruft er sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen \nBescheid, die er weiter vertieft.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten \nHefte 1 und 2) Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe\n\n14\n\nDie Beiladung beruht auf § 65 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), \nda die Entscheidung auch gegenüber dem Beigeladenen nur einheitlich ergehen \nkann. \n\n15\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage (vgl. § 42 VwGO) zulässig und auch \nbegründet. Die durch den Bescheid des Beklagten vom 31. März 2008 erfolgte \nAblehnung der beantragten Gewährung von Pflegewohngeld ist rechtswidrig und \nverletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Beklagte ist \nverpflichtet, dem Altenheim, in welchem die Klägerin stationär aufgenommen ist, für \ndie Zeit vom 30. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008 für den von der Klägerin \nbelegten Heimplatz Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.\n\n16\n\nDieser Anspruch folgt aus § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NW in Verbindung mit \n§§ 4 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 2 der Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO, in \nder Fassung vom 3. Mai 2005, GV.NRW. S. 498). Danach wird vollstationären \nDauerpflegeeinrichtungen für jeweils einen Zeitraum von 12 Monaten \nPflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen des \nHeimbewohners (und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten) zur Finanzierung \nder Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Diese \nVoraussetzungen waren im Fall der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum erfüllt. \nInsbesondere verfügte die Klägerin nicht über einzusetzendes Vermögen im Sinne \nder genannten Vorschriften.\n\n17\n\nZur Bestimmung des anrechenbaren Vermögens gelten nach § 12 Abs. 3 Satz 2 \nPflG NW und § 4 Abs. 2 Satz 2 PflFEinrVO u.a. die Vorschriften des Ersten bis \nDritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII entsprechend. Nach der danach \nanzuwendenden Vorschrift des § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare \nVermögen einzusetzen. Zum Vermögen in diesem Sinn gehören bewegliche und \nunbewegliche Güter und Rechte, sofern der zum Vermögenseinsatz Verpflichtete \nEigentümer oder Rechtsinhaber ist, sie in Geld schätzbar sind und eine gewisse \nWertbeständigkeit aufweisen. Hiervon erfasst werden auch Forderungen bzw. \nAnsprüche gegen Dritte. Die Verwertbarkeit des Vermögens setzt voraus, dass der \nVermögensinhaber unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten über das \nVermögen verfügen kann und auch in der Lage ist, es rechtzeitig zur Bedarfszeit zu \nrealisieren. \n\n18\n\nVgl. BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 9/06 R -, \nZeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV) 2008, \n539, mit weiteren Nachweisen.\n\n19\n\nHiervon ausgehend ist es bereits zweifelhaft, ob die Klägerin mit ihren \nAnsprüchen aus dem in Rede stehenden Bestattungsvorsorge- und \nDauergrabpflege- Treuhandvertrag über verwertbares Vermögen im genannten \nSinne verfügt. \n\n20\n\nEine Verwertung der sich aus § 2 des Vertrags in Verbindung mit der \nzugehörigen Leistungsaufstellung ergebenden Ansprüche durch Veräußerung an \neinen Dritten dürfte schon aus tatsächlichen Gründen ausscheiden, weil sich die \nLeistungsansprüche ausschließlich auf ein bestimmtes Grab beziehen und damit so \nindividuell ausgestaltet sind, dass von einem Interesse Dritter an einem Erwerb \ndieser Rechte nicht ausgegangen werden kann.\n\n21\n\nAuch eine Verwertung durch Rückabwicklung bzw. Kündigung des \nGrabpflegevertrags ist zweifelhaft. Regelungen betreffend eine etwaige Kündigung \nenthält der Vertrag nicht. Ebenso wenig greifbar ist eine Rückabwicklungsmöglichkeit \naufgrund eines gesetzlichen Kündigungsrechts. Zwar kommt ein Kündigungsrecht \naus § 649 Satz 1 BGB in Betracht, soweit der „Dauergrabpflege-Treuhandvertrag\" - \nhinsichtlich der vereinbarten Grabpflegeleistungen - Elemente eines Werkvertrags im \nSinne von §§ 631 ff BGB enthält, wonach der Besteller den Vertrag bis zur \nVollendung des Werks jederzeit kündigen kann. Hieraus folgte jedoch nicht ohne \nWeiteres auch ein Anspruch auf Rückzahlung des vertragsgemäß gezahlten \nGeldbetrags. Abgesehen davon, dass nach § 649 Satz 2 BGB im Fall der Kündigung \neines Werkvertrags durch den Besteller der Unternehmer - allerdings unter \nAnrechnung ersparter Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung \nseiner Arbeitskraft Erlangten - berechtigt ist, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, \nist zu berücksichtigen, dass der „Dauergrabpflege-Treuhandvertrag\" nicht als reiner \nWerkvertrag qualifiziert werden kann. Vielmehr ist der in Rede stehende Geldbetrag \nnach § 4 des Vertrages im Rahmen eines vereinbarten Treuhandverhältnisses \ngezahlt worden, so dass der Vertrag zumindest auch als sog. Treuhandvertrag \nanzusehen ist, der als solcher nicht gesetzlich geregelt ist und für den deshalb auch \njedenfalls kein spezifisches gesetzliches Kündigungsrecht besteht. Auch das \nallgemein für Dauerschuldverhältnisse geltende Recht zur Kündigung aus wichtigem \nGrund nach § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB dürfte hier nicht eingreifen. Insoweit erscheint \nes nämlich zumindest fraglich, ob der Eintritt der Bedürftigkeit der Klägerin einen \nwichtigen Grund im Sinne von § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellt. Denn hierfür \nscheidet eine wesentliche Änderung der Verhältnisse der Vertragspartner wie der \nEintritt einer finanziellen Notlage grundsätzlich aus.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2005 - 16 A 3819/99 -, \njuris; Palandt-Grüneberg, BGB, 67. Auflage 2008, § 314 Rdnr. 9.\n\n23\n\nDem war allerdings nicht weiter nachzugehen, weil auch bei Annahme eines \nKündigungs- bzw. Rückabwicklungsrechtes erhebliche Zweifel bestehen, ob der \nKlägerin etwaige dahingehende Ansprüche als bereites Mittel im oben genannten \nSinne zur Verfügung gestanden hätten, sie diese also rechtzeitig zur Bedarfszeit \nhätte realisieren können. Auch dies bedarf indes keiner weiteren Klärung und \nabschließenden Würdigung. Denn letztlich kann die Frage der Verwertbarkeit der \nAnsprüche aus dem Bestattungsvorsorge- und Dauergrabpflegevertrag offen bleiben. \nSelbst wenn nämlich hier von einem verwertbaren Vermögen im Sinne von § 90 Abs. \n1 SGB XII auszugehen sein sollte, könnte dessen Einsatz wegen Vorliegens einer \nHärte im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII nicht verlangt werden.\n\n24\n\nNach dieser Vorschrift darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung \neines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für denjenigen, der das \nVermögen einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde. Dies ist hier der Fall. Nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wunsch vieler \nMenschen, für die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen, dahin zu respektieren, dass \nihnen die Mittel erhalten bleiben, die sie für eine angemessene Bestattung und eine \nangemessene Grabpflege zurückgelegt haben. Denn nur auf diese Weise, d.h. nur \ndann, wenn die für Bestattung und Grabpflege zurückgelegten Mittel zu Lebzeiten \nnicht zu einem anderen Zweck eingesetzt werden müssen, stehen sie nach dem Tod \nfür Bestattung und Grabpflege zur Verfügung. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84.02 -, NJW \n2004, 2914; BSG, Urteil vom 18. März 2008, a.a.O.; Schl.-Holst. LSG; \nBeschluss vom 1. Oktober 2008 - L 9 B 461/08 SO ER, L 9 B 246/08 \nSO PKH -, juris.\n\n26\n\nZur Anwendung dieser Grundsätze auf Fälle der vorliegenden Art hat die \nKammer mit Urteil vom 21. Januar 2009 - 6 K 2136/07 - ausgeführt:\n\n27\n\n„Der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall steht \nnicht der Zusammenhang der Härtevorschrift des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB \nXII mit den Regelungen über die Schonbeträge nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 \nSGB XII entgegen.\n\n28\n\nVgl. aber: OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2004 \n- 16 B 1664/04 -, juris.\n\n29\n\nZwar sind die Schonbeträge im Fall der Gewährung von Sozialhilfe \ndeutlich geringer als die Schonbeträge, die im Fall der Gewährung von \nPflegewohngeld gelten (vgl. einerseits § 1 Abs. 1 der Verordnung zur \nDurchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, andererseits § 12 Abs. 3 \nSatz 4 PfG NW), weshalb einem Bewohner einer vollstationären \nDauerpflegeeinrichtung ohne Weiteres die Mittel verbleiben dürften, um \neine gegebenenfalls auch deutlich über dem einfachsten Standard \nliegende Todesfallvorsorge zu treffen, während dies bei einem Empfänger \nvon Sozialhilfe nicht angenommen werden kann. Gleichwohl erscheint es \ngeboten, auch im Fall der Gewährung von Pflegewohngeld dem \nBetreffenden die für eine angemessene Grabpflege zurückgelegten Mittel \nzu erhalten. Denn würde dieser darauf verwiesen, diese Mittel allein aus \nseinem Schonvermögen aufzubringen - und den Schonbetrag damit unter \nUmständen in voller Höhe einsetzen zu müssen -, würde er im Vergleich \nzum Empfänger von Sozialhilfe in ungerechtfertigter Weise benachteiligt, \ndem das - wenn auch geringere - Schonvermögen in voller Höhe erhalten \nbliebe. Dies würde indes der gesetzgeberischen Wertung widersprechen, \nin den Fällen der Sozialhilfe und der Gewährung von Pflegewohngeld \nunterschiedlich hohe Schonbeträge vorzusehen.\"\n\n30\n\nHiervon ausgehend liegen hinsichtlich der in Rede stehenden Mittel für die \nBestattung und die Grabpflege die Voraussetzungen für die Annahme einer Härte im \no.g. Sinne vor. Danach sind bereite Mittel aus einem Bestattungsvorsorgevertrag wie \nauch für eine zukünftige Dauergrabpflege insoweit geschützt, als sie für eine \nangemessene Bestattung und Grabpflege bestimmt sind. Sie sind deshalb nicht \neinzusetzen und auch - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht als dessen \nBestandteil dem Schonvermögen zuzurechnen, weil dieses sonst um den \nentsprechenden Betrag verringert wäre und dem Heimbewohner gerade nicht mehr \nin der gesetzlich vorgesehenen Höhe für seine sonstigen Bedürfnisse zur Verfügung \nstünde.\n\n31\n\nEtwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass der mit dem \nTreuhandvertrag vorsorglich zurück gelegte Betrag etwa als unangemessen \neinzustufen wäre. \n\n32\n\nDie Angemessenheit einer Bestattung beurteilt sich nach den Besonderheiten \ndes Einzelfalles. Nach Sinn und Zweck der Todesfallvorsorge erscheint es nicht \nsachgerecht, die Angemessenheit auf das Maß des unbedingt Erforderlichen zu \nbeschränken.\n\n33\n\nVgl. Schl.- Holst. Landessozialgericht, Beschluss vom \n1. Oktober 2008, a.a.O.\n\n34\n\nBei der Frage der Angemessenheit eines Bestattungsvertrages ist vielmehr zum \neinen der Leistungsumfang zu berücksichtigten, und zum anderen die familiäre und \ngesellschaftliche Stellung des Berechtigten. Ausgehend hiervon liegen keine \nAnhaltspunkte dafür vor, dass die für die Beerdigung vorgesehenen Kosten in Höhe \nvon knapp 5.500 Euro, die noch keineswegs als im oberen Bereich der üblichen \nBestattungskosten liegend gelten können, als unangemessen anzusehen sind. \nGleiches gilt für die für die Grabpflege vorgesehenen Beträge, die mit 235 EUR \njährlich als eher im unteren Bereich angesiedelt anzusehen sein dürften. Die Höhe \nder Summe hierfür ergibt sich aus der Dauer der Laufzeit, die sich aber ihrerseits \nwieder an der Dauer, für die das Grab belegt werden kann, orientiert und deshalb \nebenfalls als üblich und angemessen einzustufen ist. Die Klägerin kann insoweit \nauch nicht darauf verwiesen werden, dass ihr Sohn für die Übernahme der \nBestattungskosten und die Grabpflege verantwortlich sei, denn sie hat keinen \nEinfluss darauf, dass er dem tatsächlich in einer ihren Vorstellungen entsprechenden \nWeise nachkommt, zumal sich die persönlichen Verhältnisse eines Angehörigen \nauch jederzeit und unvorhersehbar ändern können. Deshalb gewährt der Abschluss \neines entsprechenden Vorsorgevertrages insoweit die größtmögliche Sicherheit und \nist im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\n35\n\nDer Annahme einer Härte im genannten Sinne steht auch nicht entgegen, dass \nder Bestattungsvorsorgevertrag erst nach der Heimaufnahme der Klägerin \ngeschlossen worden ist. Zwar kann eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB \nXII nicht angenommen werden, wenn ein Todesfallvorsorgevertrag etwa gerade in \nder Absicht geschlossen worden ist, die Leistungsvoraussetzungen herbeizuführen. \nZur Annahme eines solchen direkten Vorsatzes genügt es indes nicht, dass der \nBetreffende die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, ohne \ndass es ihm zielgerichtet um den Erwerb eines Leistungsanspruchs ging. Beruht die \nAnerkennung eines angemessenen Bestattungs- und Grabpflegevorsorgevertrags \nauf dem Gedanken der Selbstbestimmung und Menschenwürde auch für die Zeit \nnach dem Ableben, so kann nicht bereits das Herbeiführen späterer Bedürftigkeit der \nAnnahme eines Härtefalls entgegenstehen; vielmehr kann sich dies nur aus der \nindividuellen Einstellung des Betreffenden ergeben, wenn sein Ziel nicht eine \nwürdige Gestaltung seiner Beerdigung bzw. der Grabpflege, sondern die \nLeistungsgewährung an sich ist. \n\n36\n\nVgl. BSG, Urteil vom 18. März 2008, a.a.O.\n\n37\n\nAnhaltspunkte hierfür liegen hier nicht vor. Der Abschluss des entsprechenden \nVertrages steht in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ableben des Ehemannes der \nKlägerin; es ist nachvollziehbar, gerade in diesem Zusammenhang entsprechende \nRegelungen zur Vorsorge für den eigenen Todesfall zu treffen, erst recht und gerade, \nwenn dieser Zeitpunkt mit dem der Aufnahme ins Pflegeheim zusammen fällt. Dass \nes der Klägerin demgegenüber etwa darauf ankam, sich durch den Abschluss des \nBestattungs- und Grabpflegevorsorgevertrages finanzielle Mittel für andere als die \nvertraglich vereinbarten Zwecke zu erhalten oder sich auf andere Weise dadurch \nfinanzielle Vorteile zu verschaffen, ist in keiner Weise erkennbar.\n\n38\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, §§ 708 Nr. \n11, 711 ZPO.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237435","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-09-22/6-k-1044-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237435","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237435","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-09-22/6-k-1044-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237435","retrieved":"2026-07-09 01:59:48.114207+00:00"}}