{"status":"available","doknr":"OLD237558","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0916.1K988.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-09-16","aktenzeichen":"1 K 988/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Bewilligung weiterer Fördermittel für die von ihr\nunterhaltene Volkshochschule aus Landesmitteln.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 15. März 2007 übersandte die Klägerin der Beklagten für das\nJahr 2006 die Erklärung zur Bewilligung von Landeszuweisungen für die\nVolkshochschule C. -S. -J. . In der Erklärung waren neben dem\nVeranstaltungsvolumen auch die Personalkosten aufgelistet. U.a. wurden dort\nPersonalkosten in Höhe von 51.890,53 EUR für den Pädagogischen Mitarbeiter I.\n(BAT II) ausgewiesen. Unter der Rubrik „Aufwendungen für HPM\" war dort\nangegeben: „01.01. - 31.08.2006/Altersteilzeit\".\n\n4\n\nDurch Zuweisungsbescheid vom 10. September 2007 wies die Beklagte einen\nAnspruch auf ein Gesamtbudget in Höhe von 309.372,49 EUR bestehend aus\n204.520,00 EUR Personalkosten für 4 Stellen und einem Budget in Höhe von\n104.852,49 EUR für die Unterrichtsstunden aus. Allerdings wurde eine\nStellenförderungsstelle wegen Altersteilzeit um 4 Monate reduziert. Die Überzahlung\nvon 13.634,66 EUR werde mit der Zahlung im 4. Quartal verrechnet.\n\n5\n\nEbenfalls durch Bescheid des Beklagten vom 10. September 2007 wurden der\nKlägerin die Landesmittel nach dem Weiterbildungsgesetz für das Jahr 2007\nzugewiesen. Aus dem Bescheid ergibt sich, dass die Klägerin auf telefonische\nNachfrage bestätigt habe, dass die freie Stelle des hauptamtlichen/hauptberuflichen\npädagogischen Mitarbeiters erst zum 1. Dezember 2007 wieder besetzt werden\nwürde. Auf dieser Grundlage wies die Beklagte der Klägerin neben\nStellenförderungsmitteln in Höhe von 157.650,84 EUR ein Unterrichtsstunden\nBudget über 104.852,49 EUR aus. \n\n6\n\nGegen die Zuweisungsbescheide für die Jahre 2006 und 2007 erhob die Klägerin\nmit Schreiben vom 14. November 2007 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor:\nFür die Berechnung der Zuweisungen komme es nicht auf die förderfähigen Stellen\nim Zuweisungsjahr, sondern darauf an, ob die Stellen besetzt seien. § 13 des\nWeiterbildungsgesetzes (WbG) spreche im Rahmen der Landeszuweisung von\n„Kosten einer pädagogisch hauptberuflich bzw. hauptamtlich besetzten Stelle\".\n\n7\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid\nvom 13. März 2008 als unbegründet zurück. Die Klägerin erhalte nach § 13 Abs. 1\nWbG für ihre Volkshochschule die Förderung des Mindestangebots nach Stellen und\nUnterrichtsstunden, wobei die Unterrichtsstunden des Mindestangebots nach § 13\nAbs. 4 WbG budgetiert seien. Auf Grund dieser Budgetierung bleibe der\nZuweisungsbetrag für die durchgeführten Unterrichtsstunden stets gleich, wenn je\nStelle im Pflichtangebot jeweils 1.600 förderfähige Unterrichtsstunden durchgeführt\nwurden. Änderungen in der Anzahl des geförderten Personals im Rahmen des\nPflichtangebotes wirkten sich nur bei der Zuweisungshöhe für das\nhauptamtliche/hauptberufliche pädagogische Personal aus.\n\n8\n\nHiergegen hat die Klägerin am 16. April 2008 die vorliegende Klage erhoben. In\nErgänzung ihres bisherigen Vorbringens führt sie an: Die Beklagte gehe von einer\nGesamtbudget-Betrachtung über 309.372,49 EUR aus. Dieses Budget unterteile sie\nin Zuweisungen für 4 Stellenförderungen und für die Förderung von\nUnterrichtsstunden. Wenn auf das die Stundenförderung entfallende Teil-Budget\nnicht mehr gewährt werde, selbst wenn das Stellen-Teilbudget mangels Besetzung\naller vier Stellen nicht ausgeschöpft werde, finde diese Vorgehensweise in der\nRechtsgrundlage des § 13 WbG keine Stütze. Die Stundenförderung sei mit einem\nTeil-Budget von 104.852,49 EUR fehlerhaft angesetzt. Nach ihrer Auffassung seien\nhier 122.880,00 EUR anzusetzen, da das Pflichtangebot von 6.400\nUnterrichtsstunden erteilt worden sei. Die pauschale Deckelung sei in § 13 Abs. 4\nWbG in der Weise normiert, dass für die Stundenförderung niemals mehr gewährt\nwerde, als der Unterschiedsbetrag zwischen dem Zuweisungsbetrag 1999 und der\nkonkreten Stellenförderung, so dass der Zuweisungsbetrag 1999 der\nFörderhöchstbetrag sei.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\n1. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres\nZuweisungsbescheides vom 10. September 2007 in der\nGestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 13. März 2008\nzu verpflichten, ihr über die für das Jahr 2006 bereits\ngewährten 233.863,33 EUR hinaus weitere 13.634,66 EUR\nzu bewilligen,\n\n11\n\n2. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres\nZuweisungsbescheides vom 10. September 2007 in der\nGestalt ihres Widerspruchbescheides vom 13. März 2008 zu\nverpflichten, ihr über die für das Jahr 2007 bereits gewährten\n189.002,40 EUR hinaus weitere 12.979,80 EUR zu\nbewilligen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie tritt dem Vorbringen der Klägerin wie folgt entgegen: Die Zuweisung für die\nVolkshochschule der Klägerin sei für die Jahre 2006 und 2007 neu festzusetzen\ngewesen, nachdem sich die für die ursprüngliche Festsetzung maßgebliche Zahl der\ngeförderten hauptamtlich/hauptberuflich tätigen pädagogischen Mitarbeiter verändert\nhatte. Die Klägerin gehe irrtümlich davon aus, dass § 13 Abs. 4 WbG von einer\nkonkreten Stellenförderung ausgehe. § 13 Abs. 1 WbG lege aber fest, wie viele\nStellen gemäß § 11 Abs. 3 und 4 WbG aufgrund des dort normierten Pflichtangebots\ndem Träger der Pflichtaufgabe dem Grunde nach bezuschusst werden könnten. Aus\nder Differenz der grundsätzlich möglichen Stellenförderung zum Gesamtbetrag der\nim Jahre 1999 der Volkshochschule gezahlten Landesmittel ergebe sich die Höhe\nder pauschalen Zuweisung für die durchgeführten Unterrichtsstunden.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der\nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den\nbeigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDer Berichterstatter konnte ohne mündliche Verhandlung über den Rechtsstreit\nentscheiden, nachdem sich die Beteiligten nach vorheriger Anhörung mit dieser\nVerfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2\nVwGO).\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.\n\n19\n\nDie Zuweisungsbescheide der Beklagten vom 10. September 2007 in der Gestalt\nihres Widerspruchsbescheids vom 13. März 2008 sind rechtmäßig und verletzten die\nKlägerin nicht in ihren Rechten, denn sie hat keinen Anspruch auf Zuweisung\nweiterer Landesmittel für die Jahre 2006 und 2007 für den Betrieb der\nVolkshochschule C. /S. /J. (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n20\n\nDieser Anspruch ergibt sich nicht aus § 13 Abs. 4 Satz 1 des Ersten Gesetzes\nzur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen\n(Weiterbildungsgesetz - WbG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. April 2000\n(GV.NRW. S. 390). Danach wird der auf Unterrichtsstunden nach § 13 Abs. 1 WbG\nentfallende Zuweisungsbetrag als Pauschale in Höhe des Unterschiedsbetrags\nzwischen der Stellenförderung nach § 13 Abs. 1 WbG und dem Gesamtbetrag der im\nJahre 1999 der Volkshochschule gezahlten Landesmittel zugewiesen.\n\n21\n\nDer Gesamtbetrag der im Jahre 1999 an die Volkshochschule der Klägerin\ngezahlten Landesmittel betrug gemäß § 12 Haushaltsgesetz 2002 vom 19.\nDezember 2001 (GV. NRW. S. 876) in Verbindung mit § 12 Haushaltsgesetz 1999\nvom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 750) 309.372,49 EUR, was zwischen den\nBeteiligten nicht im Streit steht.\n\n22\n\nDer Stellenförderungsbetrag beurteilt sich nach § 13 Abs. 1 WbG, wonach das\nLand dem Träger im Rahmen des Pflichtangebots für je 1.600 Unterrichtsstunden die\nKosten einer pädagogisch hauptberuflich bzw. hauptamtlich besetzten Stelle\nerstattet. Nach Abs. 3 der Vorschrift erfolgt die Kostenerstattung nach\nDurchschnittsbeträgen, die jährlich im Haushaltsgesetz festgesetzt werden. In § 16\nAbs. 1 Nr. 1 des Haushaltsgesetzes 2006 (GV. NRW. S. 197) und in § 16 Abs. 1 Nr.\n1 des Haushaltsgesetzes 2007 (GV. NRW. S. 44) werden die Durchschnittsbeträge\nfür eine pädagogisch hauptamtlich oder hauptberuflich besetzte Stelle mit jeweils\n51.130 EUR festgesetzt. Das Pflichtangebot für die Klägerin mit ca. 75.000\nEinwohnern beträgt nach § 11 Abs. 1, 2 und 3 WbG 6.400 Unterrichtsstunden\njährlich, auch wenn die Klägerin - wie sie erklärt - weit über das Doppelte an\nUnterrichtsstunden absolviert hat. Die Klägerin hat im Rahmen dieses\nPflichtangebots von 6.400 Unterrichtsstunden nach § 13 Abs. 1 WbG einen\nErstattungsanspruch dem Grunde nach für 4 hauptberuflich bzw. hauptamtlich\nbesetzte Stellen, somit in Höhe von 204.520,- EUR (4 x 51.130 EUR).\n\n23\n\nDie pauschalierte Zuweisung für die Unterrichtsstunden liegt nach § 13 Abs. 4\nSatz 1 WbG in dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Stellenförderungsbetrag und\ndem Gesamtbetrag. Für die Jahre 2006 und 2007 beträgt er demnach jeweils\n104.852,49 EUR (309.372,49 EUR - 204.520,- EUR). Diese pauschalierte Zuweisung\nhat die Beklagte richtig errechnet und festgesetzt.\n\n24\n\nZwischen den Beteiligten ist streitig, wie der Umstand, dass die Stelle eines\nhauptberuflichen/hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiters in 2006 nur 240 Tage\nund in 2007 nur 31 Tage besetzt war, bei den pauschalierten Zuweisungsbeträgen\nzu berücksichtigen ist. Beide Beteiligten sind sich darüber einig, dass die tatsächliche\nBesetzung bei dem Zuweisungsbetrag für die Stellenförderung zu berücksichtigen ist.\nDies ergibt sich ausdrücklich aus dem Gesetz, wenn der Gesetzgeber in § 13 Abs. 2\nWbG normiert, dass die Kostenerstattung für Stellen erfolgt, die ausschließlich für die\nEinrichtung der Weiterbildung eingesetzt werden. Damit hat der Gesetzgeber deutlich\nzum Ausdruck gebracht, dass eine Stellenförderung für nicht eingesetzte Stellen\nentfällt. Unterschiedlich sind jedoch die Schlussfolgerungen, welche die Beteiligten\naus diesem Umstand ziehen. Während die Klägerin insoweit für die Zuweisung der\nErstattung der Kosten für die Unterrichtsstunden auf die Kostenerstattung nach § 13\nAbs. 3 WbG und die in den jährlichen Haushaltsgesetzen festgesetzten\nDurchschnittsbeträge für die im Pflichtangebot sicherzustellenden Unterrichtsstunden\nabstellt, hält die Beklagte an dem in § 13 Abs. 4 WbG genannten Unterschiedsbetrag\nzwischen dem höchstmöglichen Gesamtbetrag aus dem Jahre 1999 und dem\ngrundsätzlichen Stellenförderungsbetrag als pauschaler Kostenerstattung für die\nUnterrichtspflichtstunden fest.\n\n25\n\nDie Meinungsverschiedenheit der Beteiligten im Hinblick auf die Anwendung des\n§ 13 Abs. 3 WbG neben oder anstelle des § 13 Abs. 4 WbG lässt sich in\nErmangelung einer speziellen Rangordnungsnorm bereits mit den\n(gewohnheitsrechtlich) anerkannten Grundsätzen „lex posterior derogat legi priori\"\n(das spätere Gesetz verdrängt die früheren Gesetze) und „lex specialis derogat legi\ngenerali\" (das speziellere Gesetz verdrängt die weiteren Gesetze) lösen.\n\n26\n\nUrsprünglich hatte der Gesetzgeber sich mit der Novellierung des\nWeiterbildungsgesetzes vom 19. Oktober 1999, mit der der frühere § 20 WbG (1982)\nin die Fassung des § 13 Abs. 1 bis 3 WbG geändert wurde, für die Kostenerstattung\nnach Durchschnittsbeträgen, die jährlich im Haushaltsgesetz festgesetzt werden,\nentschieden, so dass der Zuweisungsbetrag auch für das\nUnterrichtsstundenkontingent nach dem im jährlichen Haushaltsgesetz festgesetzten\nDurschnittsstundensatz bis zur Deckelung der Höchstgrenze zu bemessen war. \n\n27\n\nAllerdings fügte der Landesgesetzgeber mit Art. 3 des Gesetzes über die\nEntlastung des Haushalts und über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme\nvon Wasser aus Gewässern - Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-\nWestfalen (Haushaltsbegleitgesetz 2004/2005) vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S.\n30) in § 13 WbG den Abs. 4 ein. Damit hat er den auf die Unterrichtsstunden zu\nerstattenden pauschalierten Zuweisungsbetrag des Landes auf eine neue\ngesetzliche Grundlage gestellt. Hintergrund dieser Gesetzesänderung war das Ziel\ndes Landesgesetzgebers, die Zuweisungen des Landes an die Kommunen zur\nDurchführung des Pflichtangebots unbefristet um 15 v.H. abzusenken.\n\n28\n\nVgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung\nin: LT-Drucks. 13/4528 vom 3.11.2003, S. 27.\n\n29\n\nHiervon ausgehend verdrängt der neuere Abs. 4 in § 13 WbG den\nvorangegangenen älteren Abs. 3 in § 13 WbG nach dem Grundsatz: „lex posterior\nderogat legi priori\".\n\n30\n\nVgl. zu diesem Grundsatz: BVerwG, Urteil vom 10. August\n1990 - 4 C 3.90 -, BRS 50 Nr. 2; vgl. ferner Maurer,\nAllgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2002 § 4 Rdnr. 37 und\nOssenbühl in Erichsen/Ehlers, Allgem. Verwaltungsrecht, 12.\nAufl. 2002, § 7 Rdnr. 11, § 8 Rdnr. 4.\n\n31\n\nDanach treten frühere Regelungen ohne Weiteres außer Kraft oder bleiben\naußer Anwendung, wenn eine zeitlich nachfolgende Norm erlassen wird, der für\ndenselben Geltungsbereich anderweitige, dem bisherigen Recht widersprechende\nFestsetzungen trifft. Für eine ausdrückliche Erwähnung dieses anerkannten\nGrundsatzes in der Gesetzesbegründung bestand kein Anlass.\n\n32\n\nAber auch über die Regel „lex specialis derogat legi generali\" verdrängt der\nspeziellere auf den Zuweisungsbetrag von Unterrichtsstunden ausgelegte § 13 Abs.\n4 WbG die in Abs. 3 des § 13 WbG enthaltene allgemeine Kostenerstattung nach\nDurchschnittsbeträgen. Dementsprechend führen beiden Grundsätze zu dem\nErgebnis, dass der später erlassene und speziellere § 13 Abs. 4 WbG der\ngrundsätzlichen Norm des § 13 Abs. 3 WbG vorgeht. Für den auf die\nUnterrichtsstunden nach § 13 Abs. 1 WbG entfallenden Zuweisungsbetrag kommt es\ndeshalb allein auf Unterschiedsbetrag zwischen dem Gesamtbetrag der der\nVolkshochschule im Jahre 1999 gezahlten Landesmittel und der Höhe der Mittel für\ndie Stellenförderung an. Aufgrund dieser gesetzlichen Landesregelung sollen die\nKosten für die Pflichtunterrichtsstunden abgesenkt werden und bleiben sie stets\ngleich, wobei für je 1.600 Unterrichtsstunden von einer besetzten Stelle eines\npädagogischen hauptberuflich/hauptamtlichen Mitarbeiters auszugehen ist.\nÄnderungen in der Anzahl der besetzten Stelle oder in der ganzjährigen Besetzung\neiner Stelle werden demnach allein bei der tatsächlichen Zuweisung der\nStellenförderung berücksichtigt, wie von der Beklagten geschehen.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO i.V.m. §§\n708 Nr. 10. 711 ZPO.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237558","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-09-16/1-k-988-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237558","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237558","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-09-16/1-k-988-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237558","retrieved":"2026-07-09 01:59:57.191926+00:00"}}