{"status":"available","doknr":"OLD237708","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0909.5K1779.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-09-09","aktenzeichen":"5 K 1779/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nHinsichtlich der Gewährung des Einmalbetrages in Höhe von 130,00 \nEUR wird das Verfahren eingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDer 1978 geborene Kläger begehrt vom Beklagten die Gewährung eines höheren als \ndes geleisteten Wohngeldes für die von ihm und seiner Ehefrau bewohnte, im \nRubrum bezeichnete Wohnung.\n\n2\n\nIn seinem Wohngeldantrag vom 24. April 2008 führte er aus, dass seine Frau \nund er von BAföG-Leistungen lebten. Er fügte einen Ablehnungsbescheid des Amtes \nfür Ausbildungsförderung vom 2. April 2008 bei, wonach seine Ehefrau keine \nLeistungen erhalte. Laut Bescheid vom 29. April 2008 erhielt der Kläger Leistungen \nder Ausbildungsförderung für die Zeit von April 2008 bis März 2009 in Höhe von \n585,00 EUR monatlich für sein Studium. Er legte darüber hinaus einen \n„Darlehensvertrag\" vom 1. Mai 2008 vor, wonach Frau T. , eine Verwandte, seiner \nEhefrau ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von bis zu 4.000,00 EUR jährlich \ngewähre, das jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündbar sei. Bei einer \npersönlichen Vorsprache am 26. Mai 2008 erklärte der Kläger, dass er im April 2008 \neine einmalige Zuwendung seines Vaters zur Begleichung laufender Rechnungen \nerhalten habe und dieser ihm ein Auto unentgeltlich zur Verfügung stelle, dessen \nTankkosten teils von seinem Vater teils von ihm übernommen würden. Seine \nSemestergebühren decke er durch ein Darlehn, die Semestergebühren seiner \nEhefrau betrügen 225,00 EUR pro Semester.\n\n3\n\nMit Bescheiden vom 1. Juli 2008 gewährte der Beklagte dem Kläger zum einen \nfür den Monat April 2008 Wohngeld in Höhe von 173,00 EUR, zum anderen für die \nZeit vom 1. Mai bis zum 31. August 2008 Wohngeld in Höhe von 204,00 EUR \nmonatlich. Mit Bescheiden vom 1. September und 1. Oktober 2008 gewährte er ihm \nWohngeld für die Zeit vom 1. bis zum 30. September 2008 und vom 1. Oktober 2008 \nbis zum 31. März 2009 jeweils Wohngeld in Höhe von 204,00 EUR monatlich.\n\n4\n\nBereits zuvor, am 4. August 2008 hat der Kläger mit dem Antrag,\n\n5\n\nden Beklagen unter Aufhebung der Bescheide vom 1. Juli \n2008 zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 17. \nApril 2008 für den Zeitraum April 2008 bis März 2009 Wohngeld \nvon 287,00 EUR monatlich zu bewilligen,\n\n6\n\nKlage erhoben. Am 14. April 2009 hat er seinen schriftsätzlichen Klageantrag \ndahingehend abgeändert, \n\n7\n\n1. unter Aufhebung der Bescheide vom 1. Juli 2008, einmal für den \nZeitraum 1. April bis 30. April 2008, einmal für 1. Mai bis 31. August 2008, \nsowie vom 1. September 2008 auf den Antrag des Klägers vom 17. April \n2008\n\n8\n\na) für den Zeitraum 1. April bis 31. Dezember 2008 monatlich \n287,00 EUR\n\n9\n\nb) für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2009 monatlich \n391,00 EUR Wohngeld zu bewilligen,\n\n10\n\n2. einen einmaligen Zuschuss vom 130,00 EUR zu zahlen.\n\n11\n\nZur Begründung führt er aus, dass sein Einkommen aus BAföG-Leistungen \nbestehe und nur zur Hälfte wohngeldrechtlich berücksichtigt werden dürfe. Das \nseiner Ehefrau gewährte Darlehen dürfe nicht als Einkommen gewertet werden. \nInsoweit verweise er auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein \nvom 23. April 2008 (2 LB 46/07). Es handele sich dabei um keine Schenkung seiner \nGroßmutter, sondern, wie die vorgelegte Darlehensurkunde beweise, um eine \nrückzahlbare Forderung, die als Ersatz für BAföG-Leistungen oder ein KfW-\nStudienkredit erbracht worden sei. Dass seine Ehefrau dieses Darlehen bislang nicht \nhabe zurückzahlen können, könne ihr nicht entgegen gehalten werden. Sie bemühe \nsich derzeit um die Gewährung einer Ausbildungsförderung. Angesichts ihrer \nAusbildung und ihres Sprachvermögens müssten ihre Berufsaussichten nach \nStudienabschluss als glänzend beurteilt werden. Berechne man den \nWohngeldanspruch anhand des Einkommens aus BAföG-Leistungen und der \nvorgegebenen Mietobergrenze, so ergäben sich die im Antrag benannten \nWohngeldansprüche. Der Anspruch auf Gewährung der einmaligen Leistung von \n130,00 EUR ergebe sich aus § 44 Abs. 1 des für das Jahr 2009 geltenden \nWohngeldgesetzes.\n\n12\n\nNachdem der Beklagte mit Bescheid vom 3. Juni 2009 den Einmalbetrag nach § \n44 des neuen Wohngeldgesetzes gewährt hatte, hat der Kläger am 24. August 2009 \nseinen Antrag zu 2. (einmalige Leistung) für erledigt erklärt und seinen Antrag \nschriftsätzlich wie folgt formuliert,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 1. Juli 2008, \neinmal für den Zeitraum 1. bis 30. April 2008, einmal für den Zeitraum 1. \nMai bis 31. August 2008, sowie vom 1. September 2009 und 1. Oktober \n2009 für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis zum 31. März 2009 zu \nverpflichten, dem Kläger \n\n14\n\na) für den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Dezember 2008 \nmonatlich 287,00 EUR,\n\n15\n\nb) für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2009 monatlich \n391,00 EUR \n\n16\n\nWohngeld zu bewilligen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr trägt vor, dass er das Wohngeld des Klägers angesichts dessen Angaben \nzutreffend berechnet habe. Im April 2008 habe er die Unterstützung des Vaters des \nKlägers als Einkommen berücksichtigt, ab Mai 2008 das „Darlehen\" an die Ehefrau \ndes Klägers. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorganges \nverwiesen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDas Gericht konnte aufgrund entsprechenden Hinweises in der Ladung trotz \nAusbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, § 102 Abs. 2 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n23\n\nDas Verfahren war entsprechend § 161 Abs. 2 VwGO einzustellen, soweit die \nBeteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des nach § 44 des Gesetzes zur \nNeuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom \n24. September 2008, BGBl I, S. 1856, in seiner ersten Änderung vom 22. Dezember \n2008, BGBl I, S. 2963 (im Folgenden: WoGG neu) zu gewährenden Einmalbetrages \nin Höhe von 130,00 EUR übereinstimmend für erledigt erklärt haben.\n\n24\n\nIm Übrigen ist die Klage unbegründet.\n\n25\n\nDie Bescheide des Beklagte vom 1. Juli, 1. September und 1. Oktober 2008 \nhinsichtlich der Wohngeldgewährung an den Kläger für die Zeit von April 2008 bis \nMärz 2009 sind rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen \nAnspruch auf Gewährung eines höheren als des seitens des Beklagten gewährten \nWohngeldes.\n\n26\n\nHinsichtlich des Monats April 2008 hat der Beklagte in seinem Bescheid vom \n1. Juli 2008 zutreffend als Einkommen die Hälfte der als Zuschuss gewährten \nLeistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gemäß § 10 Abs. 2 Nr. \n6.1a des Wohngeldgesetzes vom 14. Dezember 1970, BGBl I, S. 1673, neugefasst \nmit Gesetz vom 7. Juli 2005, BGBl I, S. 2029, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. \nDezember 2007, BGBl I, S. 2904 (im Folgenden: WoGG) sowie die im April 2008 \nvom Vater des Klägers gewährte Unterstützung in Höhe von 455,00 EUR gemäß § \n10 Abs. 2 Nr. 5.1 WoGG angesetzt. Dieses Einkommen hat er auf das gemäß § 11 \nWoGG maßgebliche Jahreseinkommen hochgerechnet und hiervon den Abzug \ngemäß § 12 Abs. 2 WoGG für die Krankenversicherung des Klägers und seiner \nEhefrau vorgenommen. Das monatliche Einkommen von 542,76 EUR hat er der \nunstreitig anzuerkennenden Wohnbelastung von 330,00 EUR gegenübergestellt und \nzutreffend laut Tabelle den Wohngeldbetrag von 173,00 EUR für den Monat April \n2008 ermittelt.\n\n27\n\nHinsichtlich der Wohngeldgewährung für die Zeit vom 1. Mai 2008 bis zum \n31. März 2009 steht angesichts der schriftsätzlichen Ausführungen des Klägers \nabgesehen von der unterschiedlichen Berechnung des Anspruchs (hierzu unter c) \ndie Frage der Anerkennung des an die Ehefrau des Klägers gezahlten Betrages von \nbis zu 4.000,00 EUR als Darlehn (hierzu unter a) und ab Januar 2009 die \nAnwendung des Wohngeldgesetzes in seiner ab 2009 geltenden Fassung (hierzu \nunter b) in Streit.\n\n28\n\na) Der Beklagte hat zu Recht die von der Großmutter des Klägers an die Ehefrau \ndes Klägers gewährte Leistung von bis zu 4.000,00 EUR als zum Jahreseinkommen \nnach § 10 Abs. 2 Nr. 5.1 WoGG in Verbindung mit § 22 Nr. 1 Satz 2 des \nEinkommenssteuergesetzes gehörig gewertet. Hiernach gehören zum \nwohngeldrechtlich beachtlichen Einkommen auch die dem Empfänger \neinkommenssteuerrechtlich nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihm von nicht zum \nHaushalt rechnenden Personen gewährt werden. Um solche Bezüge handelt es sich \nentgegen der Ansicht des Klägers im vorliegenden Fall.\n\n29\n\nDie Unterscheidung zwischen derartigen freiwilligen Unterhaltsleistungen und der \nvom Kläger geltend gemachten Einordnung als Darlehn, und damit nicht als \nwohngeldrechtlich beachtlichem Einkommen, erfolgt anhand des Gesetzeszweckes \nund der Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände. So hat das \nBundesverwaltungsgericht,\n\n30\n\nUrteil vom 30. November 1972 - VIII C 81.71 -, Amtliche \nEntscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts \n(BVerwGE) 41, 220,\n\n31\n\nin seiner Grundsatzentscheidung ausgeführt:\n\n32\n\n„Darlehn, die für den Lebensunterhalt verwendet werden, müssen jedenfalls \ndann wie Einnahmen behandelt werden, wenn mit der Rückzahlung entweder \nüberhaupt nicht oder doch nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses gerechnet \nwerden konnte. Letztlich kommt es darauf an, in der den Umständen nach gebotenen \nwirtschaftlichen Betrachtungsweise den Grundsatz zu verwirklichen, der im Urteil \nBVerwGE 23, 331 (340) mit den folgenden Worten aufgestellt worden ist: Führt der \nMieter einen aufwändigen Haushalt, der seinen (nachgewiesenen) Einkommens- und \nVermögensverhältnissen nicht entspricht, so kann er nicht verlangen, im Rahmen \ndes Wohngeldrechts so behandelt zu werden, als stände ihm nur das nachweisbare \nEinkommen zur Verfügung.\"\n\n33\n\nDem hat sich das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein in der \nvom Kläger zitierten Entscheidung,\n\n34\n\nUrteil vom 23. April 2008 - 2 LB 46/07 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2009, \n119,\n\n35\n\nunter Abkehr von der Auffassung, dass ein solcher Darlehensvertrag immer \nschriftlich geschlossen werden müsse, angeschlossen und als Kriterien für die \nwirtschaftliche Betrachtungsweise Gesichtspunkte wie die Dauer einer \ndarlehensweisen Finanzierung eines Teils des Lebensunterhalts, die Höhe des \nentstehenden Gesamtdarlehns, das Bestehen einer Unterhaltspflicht, die absehbare \nZeit zurückzuzahlen oder die sichere Erwartung, in nächster Zukunft zu Geld zu \nkommen, angeführt.\n\n36\n\nIn Anwendung dieser Gesichtspunkte handelt es sich bei dem der Ehefrau des \nKlägers gewährte „Darlehen\" nicht um ein wohngeldrechtlich nicht als Einkommen zu \nberücksichtigendes Darlehen. Es kann bereits mangels entsprechender Angaben \ndes Klägers, zu denen er in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt hätte, \nnicht festgestellt werden, dass eine Rückzahlung überhaupt in absehbarer Zukunft \ngeplant geschweige denn möglich sein könnte. Eine schriftliche Vereinbarung über \nden Beginn der Rückzahlung des Darlehens fehlt in dem vorgelegten Vertrag. Dort \nheißt es nur, dass das Darlehen jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündbar \nund innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung zurückzuzahlen sei. \nEine feste Vereinbarung, ab wann tatsächlich mit der Rückzahlung des Darlehens \nbegonnen werden soll, ist nicht getroffen, obwohl dies angesichts der ansonsten \nbestehenden Unsicherheiten für beide Vertragsparteien nahe gelegen hätte. Die \nwohl mündlich erfolgte Auskunft des Klägers, mit der Rückzahlung solle nach \nBeendigung des Studiums begonnen werden, enthält ebenfalls keine verlässliche \nfeste Regelung. Wann das Studium der Ehefrau (oder aber auch des Klägers?) \nbeendet sein wird, ist derzeit ebenso wenig absehbar, wie die Frage, ob auf das \nEnde des Studiums unmittelbar eine die Rückzahlung ermöglichende \nArbeitsaufnahme folgt. Angesichts der derzeitigen finanziellen Verhältnisse des \nKlägers und seiner Ehefrau und der absehbaren zukünftigen Aussichten ist auch \nnicht davon auszugehen, dass beide in näherer Zukunft genügend Geldmittel für eine \nRückzahlung erhalten werden. Sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau sind \nStudenten, die noch am Anfang bzw. in der Mitte ihres Studiums stehen. Ein Ende \ndes Studiums oder aber konkrete Aussichten auf einen anschließenden Arbeitsplatz \nsind weder vorgetragen noch nachgewiesen. Unter Berücksichtigung der jährlich \nanfallenden erheblichen Unterstützungssumme von 4.000,00 EUR erscheint damit \neine alsbaldige oder aber absehbare Rückzahlung sehr unwahrscheinlich. Auch die \nvorgetragene weitläufige Beziehung zwischen der Großmutter des Klägers als \nDarlehensgeberin und der Ehefrau des Klägers als Darlehensnehmerin spricht nicht \nunbedingt für ein verbindlich rückzahlbares Darlehen. Ungeachtet der Frage, wie \ninnig die Verwandtschaftsbeziehung tatsächlich gelebt wird, ist nicht ausgeschlossen, \ndass die Unterstützung zu dem Zwecke an die Ehefrau des Klägers gezahlt wird, um \neine Anrechnung bei den BAföG-Leistungen des Klägers zu vermeiden. Anderweitige \nGesichtspunkte, die dennoch für das Vorliegen eines wohngeldrechtlich \nberücksichtigungsfähiges Darlehen sprechen könnten, sind nicht vorgetragen \nworden.\n\n37\n\nb) Der Beklagte hat auch zu Recht in seinem Bescheid vom 1. Oktober 2008 die \nWohngeldgewährung an den Kläger bis März 2009, dem Erhalt eines neuen BAföG-\nBescheides an den Kläger, erstreckt. Er war nicht verpflichtet, die \nWohngeldgewährung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen \nWohngeldgesetzes zu begrenzen. Dies ergibt sich unmittelbar aus der \nÜberleitungsvorschrift des § 42 Abs. 2 Satz 1 WoGG neu. Danach ist, soweit \nWohngeld vor dem 1. Januar 2009 bewilligt worden ist und mindestens ein Teil des \nBewilligungszeitraums im Jahr 2009 liegt, von Amts wegen über die Leistung des \nWohngeldes für den nach dem 31. Dezember 2008 liegenden Teil des \nBewilligungszeitraumes unter Anwendung des ab dem 1. Januar 2009 geltenden \nRechts nach Ablauf des Bewilligungszeitraums schriftlich neu zu entscheiden \n(Unterstreichung durch das Gericht); ergibt sich kein höheres Wohngeld, verbleibt es \nbei dem bereits bewilligten Wohngeld. Dafür, dass der Beklagte, der die Regelung in \nder mündlichen Verhandlung bestätigt hat, von dieser gesetzlichen Vorgabe \nabweichen wird, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.\n\n38\n\nc) Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen hat der Beklagte das dem \nKläger zu gewährende Wohngeld für die Zeit vom 1. Mai 2008 bis zum 31. März \n2009 ohne Rechtsfehler auf monatlich 204,00 EUR festgesetzt.\n\n39\n\nIm Rahmen des Einkommens hat er den Jahresbetrag der Hälfte der als \nZuschuss an den Kläger gewährten BAföG-Leistungen gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 6.1a \nWoGG abzüglich des Maximalwertes für die Krankenversicherung gemäß § 12 Abs. \n2 WoGG sowie die der Ehefrau des Klägers gewährte Unterstützung in Höhe von \n4.000,00 EUR gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 5.1 WoGG abzüglich des Pauschalbetrages \ngemäß § 12 Abs. 3 WoGG angesetzt. Dem sich aus dem nach § 11 WoGG zu \nermittelndem Gesamtjahreseinkommen in Höhe von 5.339,50 EUR ergebenden \nmonatlichen Gesamteinkommen in Höhe von 444,96 EUR hat er den unstreitig \nzugrunde zu legenden gesetzlichen Höchstbetrag für die Miete in Höhe von 330,00 \nEUR gegenüber gestellt, so dass sich laut Tabelle ein Wohngeldbetrag in Höhe von \n204,00 EUR monatlich ergeben hat.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO. \nDas Gericht sieht von einer Kostenteilung ab, weil der Beklagte, obwohl ihm die \nKosten des Verfahrens hinsichtlich des in der Hauptsache für erledigten Teils nach \nbilligem Ermessen aufzuerlegen wären, nur zu einem geringen Teil unterlegen \nist.\n\n41\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs.2 \nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237708","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-09-09/5-k-1779-08","cited_norms":[{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237708","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237708","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-09-09/5-k-1779-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237708","retrieved":"2026-07-09 02:00:08.160141+00:00"}}