{"status":"available","doknr":"OLD237707","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0909.3K2641.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-09-09","aktenzeichen":"3 K 2641/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des \nzu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin der Flurstücke 00, 00, 00, 00, 00, 00, 00 und 00, \nFlur 00, Gemarkung I. mit der postalischen Anschrift „T. Straße 71\". Die \nGrundstücke liegen im Bereich des Bebauungsplans Nr. 00 „T. Straße\" der \nStadt H. vom 1.4.1987, der sie als Gewerbegebiet mit viergeschossiger \nBebaubarkeit festsetzt. Die Flurstücke 00 und 00 grenzen mit ihrer Nordseite an die \nM.-----straße , die anderen Flurstücke der Klägerin befinden sich in zweiter bis vierter \nReihe dahinter in südlicher Richtung. Der Bebauungsplan Nr. 00 setzt an der Grenze \nder Flurstücke 00 und 00 zur M.-----straße einen 8 m breiten Streifen mit einem \nPflanzgebot für Bäume und Sträucher fest. Durch diesen Pflanzstreifen hindurch führt \neine gewerblich genutzte, ca. 7 m breite und 100 m lange betriebliche Zufahrt von \nder M.-----straße über die Flurstücke 00 und 00 zum Flurstück 00. Diese private \nStraße hatte der Landrat des Kreises C. durch Bescheid vom 6.8.2003 \ngenehmigt.\n\n3\n\nDie M.-----straße befindet sich im Bereich des Bebauungsplans Nr. 00 \n„Gewerbegebiet Nord II\" der Stadt H. vom 7.9.1994. Sie war zunächst als \nBaustraße angelegt worden und im Jahre 2006 in einem sehr schlechten \nZustand.\n\n4\n\nDer Bau- und Planungsausschuss des Rates der Stadt H. beschloss am \n19.9.2007, die M.-----straße als Gewerbestraße mit Rad- und Gehweg auszubauen, \nwenn die Finanzierung gesichert sei. Nachdem der Beklagte sich mit den Anliegern \nnicht über die Abrechnungsmodalitäten einigen konnte, beschloss der \nFinanzausschuss des Rates der Stadt H. am 23.10.2007, den Ausbau der M.-----\nstraße (Teilstück C1.-----weg ) über Erschließungsbeiträge abzurechnen. Der Bau- \nund Planungsausschuss des Rates der Stadt H. beschloss am 29.10.2008, den \nBebauungsplan Nr. 00 in der Weise zu ändern, dass im Bereich des Pflanzgebots \nentlang der M.-----straße Zufahrten für Betriebsgrundstücke angelegt werden dürfen. \n\n5\n\nDer Beklagte setzte gegenüber der Klägerin durch Bescheid vom 28.11.2008 \neine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die M.-----straße i.H.v. \n126.756,62 EUR fest. Dabei berücksichtigte er die viergeschossige Bebaubarkeit \nsowie die Festsetzung als Gewerbegebiet und berechnete einen Gesamtbeitrag für \nalle Flurstücksflächen. Mit Schriftsatz vom 29.6.2009 ergänzte der Beklagte die \nBegründung dieses Bescheides dahingehend, dass er den auf die jeweilige Parzelle \nentfallenden Erschließungsbeitrag auswies und einzeln aufführte. \n\n6\n\nAm 12.12.2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, ihre \nGrundstücke seien nicht über die M.-----straße erschlossen. Denn sie besitze keine \nrechtlich gesicherte Zufahrt zur M.-----straße , weil der Bebauungsplan dort ein \ndurchgängiges Pflanzgebot festsetze. Daher hänge die rechtmäßige Erschließung \nihrer Grundstücke von einer ungewissen Bebauungsplanänderung ab, so dass der \nBeklagte keinen Beitrag erheben dürfe. \nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom 28.11.2008 \naufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr trägt vor, dass die Anlage bautechnisch noch nicht endgültig hergestellt sei, \nweil das Straßenbegleitgrün noch nicht in allen Details dem Bauprogramm \nentspreche. Außerdem sei die Straße bisher nicht gewidmet. \nAm 15.10.2009 hat der Vorsitzende des Bau- und Planungsausschusses im Wege \neiner Dringlichkeitsentscheidung den Ausbaubeschluss des Bau- und \nPlanungsausschusses vom 19.9.2007 aufgehoben und den tatsächlichen \nAusbauszustand als Bauprogramm für die M.-----straße beschlossen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom \n28.11.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte durfte die Klägerin zu einer Vorausleistung auf \nden Erschließungsbeitrag für die M.-----straße heranziehen. \nDer angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Nachdem der Beklagte den \nangefochtenen Bescheid in seinem Schriftsatz vom 29.6.2009 insoweit ergänzt hat, \nals er nunmehr den auf jedes einzelne Flurstück entfallenden Beitrag aufgeführt hat, \nist der Bescheid ausreichend bestimmt. \n\n14\n\nDie festgesetzte Vorausleistung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. \nNach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können für ein Grundstück, für das eine \nBeitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, \nVorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen \nendgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem \nGrundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen \nbegonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen \ninnerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. \n\n15\n\nDie sachliche Beitragspflicht für die Erschließungsanlage M.-----straße ist bisher \nschon deswegen nicht entstanden, weil die Straße noch nicht gewidmet ist. \n\n16\n\nDie M.-----straße ist eine öffentliche, zum Anbau bestimmte Straße i.S.d. § 127 \nAbs. 2 Nr. 1 BauGB.\n\n17\n\nDie endgültige Herstellung der Anlage ist innerhalb von vier Jahren nach Erlass \ndes Vorausleistungsbescheides zu erwarten. Lediglich im Bereich der Grünanlagen \nsind noch geringe Restarbeiten an der Anlage erforderlich, um die bautechnischen \nArbeiten abzuschließen. Dies ist für das nächste Frühjahr geplant. Im Hinblick auf \nden geringen Umfang der Arbeiten ist davon auszugehen, dass dies plangemäß \nerfolgen wird.\n\n18\n\nDie herangezogenen Flurstücke der Klägerin sind von der M.-----straße \nerschlossen. Von einer Anbaustraße erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB \nwird ein Grundstück, für das diese Straße allein, d.h. unabhängig von einer weiteren \nStraße, das herzugeben geeignet ist, was das Bebauungsrecht für seine \nbestimmungsgemäße Nutzung an verkehrsmäßiger Erschließung verlangt. \n\n19\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. \n2007, § 17 Rdnr. 63.\n\n20\n\nIn (qualifiziert) beplanten Gebieten sind die Anforderungen, die das \nBebauungsrecht um der Bebaubarkeit willen an die verkehrliche Erreichbarkeit eines \nGrundstücks stellt, dem einschlägigen Bebauungsplan zu entnehmen, und zwar \ndem, der die Fläche des betreffenden Grundstücks erfasst.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE \n88, 70 = DVBl. 1991, 593 = NVwZ 1991, 1090.\n\n22\n\nFür Grundstücke in Gewerbegebieten ist in der Regel für das Erschlossensein \nein Herauffahrenkönnen erforderlich.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27.9.2006 - 9 C 4.05 -, BVerwGE \n126, 378 = DVBl. 2007, 177 = NVwZ 2007, 81 = KStZ 2007, 92, \nvom 1.3.1991 - 8 C 59.89 -, a.a.O., und vom 3.11.1987 - \nBVerwG 8 C 77.86 -, BVerwGE 78, 237 = NVwZ 1988, 354 = \nKStZ 1988, 30.\n\n24\n\nÜber die bebauungsrechtlichen Anforderungen hinaus kann für das \nErschlossensein eines Grundstücks i.S.d. § 131 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise \nmaßgeblich sein, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden \nVerhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch die Grundstücke, deren \nErschlossensein auf der Grundlage einzig der bebauungsrechtlichen Situation zu \nverneinen ist, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden \nmüssen. Dies kann der Fall sein bei einem Grundstück, dessen plangemäße \nverkehrliche Erschließung eine Erreichbarkeit in Form des Herauffahrenkönnens \nerfordert, auf das aber von der abzurechnenden Anbaustraße wegen eines \nangeordneten Zu- und Abfahrverbots nicht gefahren werden darf, wenn tatsächlich \nein genehmigter Zugang zu ihm besteht. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.1994 - 8 C 24.92 -, BVerwGE \n96, 116 = DVBl. 1995, 55 = NVwZ 1995, 1211.\n\n26\n\nEin Hinterliegergrundstück ist dann erschlossen i.S.d. § 131 Abs. 1 BauGB, wenn \nes tatsächlich durch eine Zufahrt über das Anliegergrundstück mit der Anbaustraße \nverbunden ist und diese Verbindung in rechtlich gesicherter Weise und auf Dauer \ngenommen werden kann. Es ist auch dann erschlossen, wenn es zwar durch ein \nselbstständig bebaubares Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der \nErschließungsanlage getrennt ist, jedoch tatsächlich durch eine Zufahrt über dieses \nGrundstück mit der Anlage verbunden ist, oder wenn im Fall der Eigentümeridentität \nHinter- und Anliegergrundstück einheitlich genutzt werden. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 28.3.2007 - 9 C 4.06 -, \nBVerwGE 128, 246 = DVBl 2007, 838 = NVwZ 2007, 823 = \nKStZ 2007, 173, vom 30.5.1997 - 8 C 27.96 -, NVwZ-RR 1998, \n67 und vom 15.1.1988 - 8 C 111.86 -, BVerwGE 79, 1 = NVwZ \n1988, 630 = DVBl. 1988, 896.\n\n28\n\nGemessen an diesen Vorgaben sind die herangezogenen Flurstücke der \nKlägerin über die M.-----straße erschlossen. Zwar sieht der Bebauungsplan Nr. 00 \nan der Grenze der Flurstücke zur M.-----straße hin einen 8 m breiten Pflanzstreifen \nvor, der verhindert, dass Lastkraftwagen von der M.-----straße aus auf die \nGrundstücke der Klägerin fahren. Jedoch gibt es eine ca. 7 m breite und 100 m lange \nbetriebliche Zufahrt von der M.-----straße auf die Grundstücke der Klägerin, die der \nLandrat des Kreises C. unter Befreiung von den Festsetzungen des \nBebauungsplans bezüglich des Pflanzgebotes genehmigt hat und die der Klägerin \ndamit eine rechtliche gesicherte und dauerhafte Zufahrtsmöglichkeit vermittelt. Die \nKlägerin nutzt diese Zufahrt als private Straße zu ihren Gewerbegrundstücken. Hinzu \nkommt, dass die Klägerin Eigentümerin aller herangezogenen Flurstücke ist, diese \neinheitlich als Gewerbefläche nutzt und dass Lastkraftwagen ausweislich der im \nVerwaltungsvorgang vorhandenen Luftbilder von der M.-----straße über diese Zufahrt \nbis auf die hintersten Flurstücke der Klägerin gelangen können.\n\n29\n\nDiesem Erschlossensein steht nicht entgegen, dass die Baugenehmigung vom \n6.8.2003 den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht. Es ist nämlich \nausdrücklich eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00 \nbezüglich der Inanspruchnahme des festgesetzten Pflanzgebotes erteilt worden. Es \nist auch nicht erforderlich, den Bebauungsplan zu ändern, um der Klägerin eine \nrechtlich gesicherte und dauerhafte Zufahrt zu ihren Grundstücken zu verschaffen. \nÜber eine solche verfügt sie bereits. \n\n30\n\nEs kann offen bleiben, ob der Beklagte die Flurstücke der Firma F. U. zu \nRecht in das Abrechnungsgebiet einbezogen hat. Da sich dadurch der Beitrag für die \nKlägerin verringert, wirkt sich diese Einbeziehung sich jedenfalls nicht zu ihren \nLasten aus.\n\n31\n\nHinsichtlich der Höhe der Vorausleistung hat weder die Klägerin konkrete \nEinwendungen erhoben, noch sind solche sonst ersichtlich. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237707","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-09-09/3-k-2641-08","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237707","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237707","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-09-09/3-k-2641-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237707","retrieved":"2026-07-09 02:00:08.087220+00:00"}}