{"status":"available","doknr":"OLD237709","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0909.3K1923.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-09-09","aktenzeichen":"3 K 1923/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d :\nDie Klägerin ist zu einem Anteil von 8,15/1000 Miteigentümerin des im \nGrundbuch/Wohnungsgrundbuch B. Blatt 1736 unter der laufenden Nr. 1 \neingetragenen Grundstückes P. 75 u.a. (Flur 003, u.a. Flurstücke 1410, 1409 \ntlw., 892) in N. . Das Grundstück liegt gemäß Satzung der Stadt N. vom 21. \nSeptember 2005 im Sanierungsgebiet „Wohnsiedlung P. „ und grenzt im Süd-\nWesten an die C.---straße , welche aber selbst nicht im Sanierungsgebiet liegt. Die \nKlägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag für den \nAusbau des Gehweges (einseitig, teilweise) an der C.---straße . \nIm Jahre 2002 ließ der Beklagte den Gehweg (einseitig, teilweise) an der C.---straße \nausbauen. Der erstmals wohl im Jahre 1967 bzw. teilweise auch früher hergestellte \nOberbau des Gehweges wies zuvor 4,5 cm starke Platten auf, die in 2 bis 4 cm \nKalkmörtel verlegt waren; darunter befanden sich ausweislich der am 2. April 2002 \ndurchgeführten Schürfe u.a. ca. 13 cm Hartkalkstein (Höhe Häuser Nr. 29 und Nr. \n31) bzw. 5 cm Sand und 15 cm Bauschutt (Höhe Haus Nr. 1) bzw. eine 13 bis 14 cm \nmächtige Sandschicht. Durch die Ausbaumaßnahme erhielt der Gehweg erstmals 8 \ncm starke Platten verlegt auf einer 3 cm Splitt-Sand-Bettung und eine 20 cm starke \nSchottertragschicht. Die Abnahme der Arbeiten erfolgte am 15. Oktober 2002.\nDer Beklage ermittelte einen beitragsfähigen Aufwand von 29.910,78 Euro. Unter \nEinstufung der C.---straße als Anliegerstraße mit einem Anliegeranteil von 80 % \nnach der Satzung der Stadt N. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG \nNRW vom 15. Dezember 1978 i.d.F. vom 23. März 2002 (SBS) gelangte der \nBeklagte bei einer Gesamtverteilerfläche von 74.276,60 qm zu einem Verteilerwert \nvon 0,3221577 Euro pro qm vervielfältigter Grundstücksfläche. \nDurch Bescheid vom 00.00.0000 zog der Beklagte die Klägerin gestützt auf § 8 KAG \nNRW i.V.m. der SBS bezogen auf Ihren Miteigentumsanteil am oben genannten \nGrundstück zur Zahlung eines Straßenbaubeitrages in Höhe von 51,41 Euro heran. \nDabei erließ er aus Billigkeitsgründen wegen einer Dreifacherschließung des \nGrundstücks ein Drittel des rechnerisch festzusetzenden Betrages.\nDen hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 00.00.0000 als unbegründet zurück. \nDie Klägerin hat am 00.00.0000 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im \nWesentlichen vorträgt: Der Bescheid sei schon aus formellen Gründen aufzuheben, \nda er keiner bestimmten Wohnung zuzuordnen sei. Das veranlagte Grundstück der \nWohnsiedlung P. sei von der C.---straße her nicht erschlossen, denn es \nbestehe insoweit keine Einfahrt und auch kein Eingang. Eine Verbesserung der \nErschließung sei nicht erreicht worden, da ein ausreichender Gehweg vor der \nBaumaßnahme vorhanden gewesen sei. Es liege ein Fall der „Flucht in die \nVerbesserung\" vor; der Gehwegausbau sei nur erfolgt, weil Arbeiten an den darunter \nliegenden Versorgungsleitungen notwendig gewesen seien. Schließlich handele es \nsich bei der Wohnsiedlung P. um ein ausgewiesenes Sanierungsgebiet; darin \ngelegene Grundstücke dürften nicht zu Anliegerbeiträgen veranlagt werden. \nDie Klägerin beantragt, \nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom \n 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 00.00.0000 aufzuheben und den Beklagten zur \nRückzahlung von 51,41 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem \nBasiszins der EZB seit dem 00.00.0000 zu verurteilen. \n\n2\n\nDer Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n\n3\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und \nführt ergänzend aus: Der erstmalige Einbau einer Schottertragschicht stelle eine \nbeitragsfähige Verbesserung dar. Die von der Ausbaumaßnahme betroffene Anlage \n„C.---straße „ liege außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nverwiesen. \n\n4\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n5\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet. \nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 00.00.0000 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht \nder geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht zu.\nDer Heranziehungsbescheid rechtfertigt sich aus § 8 KAG NRW in Verbindung mit \nder Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für \nStraßenbaumaßnahmen der Stadt N. vom 15. Dezember 1978 in der Fassung \nder 6. Änderungssatzung vom 22. März 2002 (im Folgenden: SBS). Nach § 1 SBS \nerhebt die Stadt zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, \nErweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, \nWege und Plätze Beiträge. \nDer angefochtene Heranziehungsbescheid ist formell rechtmäßig. Unter Angabe der \nFlurnummer und der Flurstücksnummern bezeichnet er das unter einer laufenden \nNummer im Grundbuch/Wohnungsgrundbuch B. eingetragene Grundstück im \nrechtlichen Sinne sowie den daran bestehenden Miteigentumsanteil der Klägerin \n(8,15/1000), welcher Grundlage für die Heranziehung ist. Der Zuordnung des \nMiteigentumsanteils zu einer bestimmten Eigentumswohnung bedarf es entgegen der \nAnsicht der Klägerin im Beitragsbescheid nicht. Denn die Beitragspflicht beruht nicht \nauf dem Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung sondern auf dem \nMiteigentumsanteil an dem Grundstück (vgl. § 5 Satz 2, 2. Halbsatz SBS).\n\n6\n\nDer Heranziehungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der vom Beklagten \ndurchgeführte Gehwegausbau in der C.---straße stellt eine beitragsfähige \nVerbesserung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW dar.\nDas veranlagte Grundstück wird - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch von \nder C.---straße erschlossen. Für die Annahme einer Erschließung bei einem \nWohngrundstück reicht es in der Regel aus, dass man an das Grundstück \nheranfahren kann und es (unbeschadet etwa eines dazwischen liegenden Geh- oder \nRadweges) betreten kann.\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2005 - 15 A 240/04 -, \n(m.w.N.) ständige Rechtsprechung. \n\n7\n\nAusweislich der in der Abrechnungsakte befindlichen Fotos (Beiakte 2, Bl. 31, 32 \nuns 39) sind die vorgenannten Voraussetzungen in Bezug auf das veranlagte \nGrundstück ohne weiteres gegeben.\nDie abgerechnete Maßnahme erfüllt die Voraussetzungen einer beitragsfähigen \nVerbesserung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW, weil der Gehweg durch \nden Ausbau einen den heutigen neuzeitlichen Anforderungen entsprechenden \nOberbau erhielt, der erstmals durchgängig frostsicher war. Der über 35 Jahre alte \nGehweg wies vor dem Ausbau nicht durchgängig eine den technischen \nAnforderungen entsprechende ausreichende Frostschutzschicht auf. Im Zuge der \nStraßenbaumaßnahme erhielt der Gehweg eine 20 cm starke Schottertragschicht \nund 8 cm dicke Betonplatten in einer 3 cm staken SandSplitt-Bettung. Nach ständiger \nRechtsprechung stellt ein solcher erstmaliger Einbau einer Frostschutzschicht eine \nbeitragsfähige Verbesserung dar, weil hierdurch eine höhere Belastbarkeit und eine \ngeringe Frostanfälligkeit erreicht wird und infolge dessen die Gehwege wesentlich \nweniger reparaturanfällig und damit sicherer und leichterer begehbar sind.\n\n8\n\nVgl. etwa: OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 15 A \n2402/93 -, in: NWVBl 1996, 144; Dietzel/Kallerhoff, Das \nStraßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NRW, 6. Aufl., Rdnr. 97 \nm.w.N.\nGemessen daran führt die Auffassung der Klägerin, der vormalige Gehweg sei \n„ausreichend\" gewesen und es liege eine „Flucht in die Verbesserung\" vor, nicht \nweiter. Denn das „Ob\" und „Wie\" einer Verbesserungsmaßnahme und damit auch die \nArt und Weise der technischen Ausgestaltung ist in das weite Ausbauermessen der \nGemeinde gestellt. Insofern ist es zunächst rechtlich nicht zu beanstanden, dass die \nAusbaumaßnahme im Zusammenhang mit den Arbeiten an Versorgungsleitungen \ndurchgeführt wurde; die damit im Zusammenhang stehenden Kosten sind im Übrigen \nunmittelbar gegenüber den Stadtwerken abgerechnet worden und nicht in den \nbeitragsfähigen Aufwand eingeflossen. Insofern entlastet dieses Vorgehen die \nGrundstückseigentümer. \nVgl.: Dietzel/Kallerhoff, a.a.0., Rdnr. 75 m.w.N.\n\n9\n\nHinsichtlich des „Wie\" der Verbesserung ist es nicht Aufgabe des Gerichts, im \nRahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste \nund zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. Das Gericht hat vielmehr allein \nzu prüfen, ob die konkret vorgenommene Ausbaumaßnahme im Ergebnis noch das \ngesetzliche Beitragsmerkmal „Verbesserung\" erfüllt und ob diese \nVerbesserungsmaßnahme im Hinblick auf die dadurch ausgelöste Kostenfolge noch \nvom Grundsatz der Erforderlichkeit gedeckt ist, d.h. sich noch im Rahmen des \nsachlich Vertretbaren bewegt. \nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 4648/99 -; in: \nKStZ 2002, 119 f.\n\n10\n\nNach diesen Maßgaben ist die vom Beklagten gewählte Art und Weise des \nGehwegausbaues ermessensfehlerfrei. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Stärke des \nGehwegaufbaues als auch bezüglich des gewählten Plattenbelags. Es unterliegt in \nstraßenbautechnischer Hinsicht keinem Zweifel, dass durch den Einbau einer \nausreichend dimensionierten Schottertragschicht die Anfälligkeit eines Gehweges für \nFrostschäden und damit deren Reparaturanfälligkeit verringert wird. Dieser Vorteil \nwirkt sich auch in verkehrstechnischer Hinsicht aus. Der Umstand, dass die \nOberflächenbefestigung von Gehwegen auch wegen der stetig steigenden Anzahl \nvon Kraftfahrzeugen immer höheren Beanspruchungen ausgesetzt wird (Parken auf \ndem Gehweg, Ausweich- und Wendemanöver von Lkw, Befahren von Besenwagen \netc.), lässt einen Ausbau der Gehwege unter Verwendung einer 20 cm starken \nSchottertragschicht nebst 8 cm dicken Betonplatten sachlich vertretbar erscheinen. \nDie vom Beklagten gewählte Ausbauweise orientiert sich zudem an den Richtlinien \nfür die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen - RStO 01 -. Diese \nsehen für Böden der Frostempfindlichkeitsklassen F 2 und F 3 einen Aufbau für Geh- \nund Radwege bestehend aus einer 8 cm Decke (Pflaster/Platten), einer 3 cm Bettung \nund einer 19 cm bis 29 cm starken Schotterschicht (vgl. Tafel 7, Zeile 3, S. 26) vor. \nFür die Beitragsfähigkeit einer Verbesserungsmaßnahme ist es ebenfalls \nunerheblich, ob die Anlage vorher noch in gutem Zustand war oder ob Schäden an \nihr infolge mangelhafter Unterhaltung vorhanden waren, da der Tatbestand der \nVerbesserung auf die vorteilhaftere Ausstattung der Anlage nach der durchgeführten \nAusbaumaßnahme gegenüber dem ursprünglichen Zustand abzielt. \nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -, \na.a.0.\n\n11\n\nAbgesehen davon machte der Gehweg in der C.---straße - wie auf den vor der \nAusbaumaßnahme gefertigten Fotos zu erkennen ist - angesichts der erkennbaren \nUnebenheiten, Absenkungen, Risse in der Decke bzw. deutlichen Fugen zwischen \nden Platten in weiten Teilen durchaus einen erneuerungsbedürftigen Eindruck. \nSchließlich führt auch der Einwand, das berücksichtigte Grundstück läge in einem \nförmlichen Sanierungsgebiet, nicht weiter. Zutreffend hat der Beklagte darauf \nhingewiesen, dass die abgerechnete Maßnahme an der C.---straße außerhalb des \nSanierungsgebietes stattgefunden hat. In diesem Fall zählen zum Kreis der \nbeitragspflichtigen Grundstücke auch solche des Sanierungsgebietes, die (auch) \ndurch die verbesserte Anlage außerhalb des Sanierungsgebietes - wie hier - \nerschlossen werden. § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB gewährt eine Privilegierung bei der \nBeitragspflichtigkeit ausdrücklich nur bezogen auf Erschließungsanlagen im \nSanierungsgebiet. Die Vorschrift trägt dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer \nDoppelbelastung Rechnung.\nVgl. Kleiber, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Band III, Stand \n15.01.09, § 154 Rdnr 77; Neuhausen, in: Brügelmann, BauGB, § 156 \nRdnr. 11; siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. August \n2005 - 6 A 10656/05 -, juris Rdnr. 19.\n\n12\n\nGemessen daran ist die erfolgte Heranziehung zu Ausbaubeiträgen für die \nMaßnahme an der C.---straße nicht zu beanstanden. Denn die C.---straße liegt \naußerhalb des förmlichen Sanierungsgebietes „Wohnsiedlung P. „. Eine \nDoppelbelastung der Grundstückseigentümer durch Sanierungsbeiträge und \nStraßenbaubeiträge kann bezogen auf diese Anlage also nicht erfolgen.\nSonstige Gründe, die zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides \nführen könnten, sind nicht ersichtlich.\nFür die beantragte Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung des \nAusbaubeitrages fehlt es angesichts der dargestellten Rechtmäßigkeit des \nBeitragsbescheides an einem Rechtsgrund.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237709","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-09-09/3-k-1923-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237709","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237709","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-09-09/3-k-1923-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237709","retrieved":"2026-07-09 02:00:08.234967+00:00"}}