{"status":"available","doknr":"OLD237858","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0902.5K1629.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-09-02","aktenzeichen":"5 K 1629/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung von 110 \nvon Hundert des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten die \nKosten zu erstatten, die dadurch entstanden sind, dass der Kläger zur Klärung seiner \nIdentität Mitarbeitern der Botschaft der Republik Guinea in den Räumlichkeiten der \nZentralen Ausländerbehörde in Dortmund vorgeführt worden ist. \n\n3\n\nDer Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Guinea. Er reiste im Januar 2002 \nohne Papiere in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde vom \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) durch \nBescheid vom 28. Februar2002 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Diese \nEntscheidung ist seit März 2004 bestandskräftig. Der Kläger erhielt vom Beklagten \nnach dem erfolglosen Abschluss seines Asylverfahrens zunächst Duldungen.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 2. März 2006 ordnete der Beklagte an, dass der Kläger zur \nBeschaffung eines Reisepasses am 29.März 2006 der guinesischen Botschaft \nvorgeführt werden sollte. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger kein Rechtsmittel \nein.\n\n5\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 27. März 2006 ließ der Kläger mitteilen, dass \nseine Verlobte, eine deutsche Staatsangehörige, im Herbst des Jahres ein Kind \nbekommen werde, dessen Vaterschaft er anerkannt habe; auch sei beabsichtigt, das \nSorgerecht für das Kind gemeinsam auszuüben. Der Kläger beantragte, ihn bis zur \nGeburt des Kindes zu dulden.\n\n6\n\nDie Vorführung des Klägers fand am 29. März 2006 in den Räumlichkeiten der \nZentralen Ausländerbehörde Dortmund statt. Der Beklagte hatte die Zentrale \nAusländerbehörde gebeten, die Vorführung im Rahmen der Amtshilfe zu \norganisieren. Der Kläger wurde mit sieben weiteren Staatsangehörigen der Republik \nGuinea vom Ausländeramt des Beklagten nach Dortmund und zurück transportiert. \nDie Befragung durch Mitarbeiter der Botschaft der Republik Guinea ergab, dass der \nKläger guinesischer Staatsangehöriger ist. Unter dem 29. März 2006 wurde eine \nBescheinigung über das Ergebnis der Vorführung ausgestellt. Am 7. Juni 2006 erhielt \nder Beklagte für den Kläger ein Passersatzpapier mit unbefristeter Gültigkeit.\n\n7\n\nUnter dem 8. Juni 2006 entschied das Ausländeramt des Beklagten, den Kläger \ntrotz vorliegender Passersatzpapiere zunächst einmal nicht abzuschieben, weil er \nVater eines deutschen Kindes werde.\n\n8\n\nDie Stadt Dortmund stellte dem Beklagten mit Schreiben vom 29. Mai 2007 für \ndie Sammelvorführung des Klägers einen Betrag in Höhe von 365 EUR in \nRechnung.\n\n9\n\nDer Beklagte forderte den Kläger durch Leistungsbescheid vom 11. Juni 2008 \nauf, die aus Anlass seiner Vorführung entstandenen Kosten in Höhe von 464,71 Euro \nbis zum 25. Juli 2008 zu erstatten. Der Betrag setzt sich zusammen aus den von der \nStadt Dortmund geltend gemachten Passbeschaffungskosten in \nHöhe von 365 Euro, aus anteiligen Personalkosten für fünf Bedienstete des \nAusländeramtes des Beklagten in Höhe von 76,55 Euro und aus Fahrtkosten für den \nEinsatz von zwei Dienstfahrzeugen in Höhe von 23,15 Euro.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 11. Juli 2008 Klage erhoben. Er macht geltend:\n\n11\n\nEs sei nicht notwendig gewesen, ihn Mitarbeitern der Botschaft seines \nHeimatstaates vorzuführen, denn seine Identität habe sich auf andere Weise \nermitteln lassen. Auch sei die Höhe der geltend gemachten Erstattungskosten nicht \nnachvollziehbar. Der Beklagte habe auch das ihm zustehende Ermessen nicht \nausgeübt und insbesondere nicht geprüft, ob er, der Kläger, aus finanziellen \nGründen in der Lage sei, den angeforderten Betrag zu zahlen. Er sei lediglich in der \nZeit von März 2008 bis November 2008 und ab April 2009 erwerbstätig gewesen. \nAus seinem Erwerbseinkommen müsse er Unterhalt gegenüber seiner Tochter und \ndie Lebenshaltungs- sowie Unterkunftskosten für sich und seine mit der Mutter seiner \nTochter nicht personenidentische deutsche Lebensgefährtin zahlen.\n\n12\n\nDer Kläger rügt in diesem Zusammenhang, dass er vor Erlass des \nangefochtenen Bescheides nicht angehört worden sei. Im Falle einer Anhörung hätte \nsich aus seiner Sicht aufklären lassen, dass er finanziell nicht in der Lage sei, den \nangeforderten Betrag zu zahlen.\n\n13\n\nDer Kläger macht außerdem geltend, dass die Forderung des Beklagten verjährt \nsei. Jedenfalls habe der Beklagte sein Recht verwirkt, die Erstattung der Kosten zu \nverlangen, weil er erst mehr als zwei Jahre nach der Vorführung angeblich \nangefallene Kosten geltend gemacht habe.\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nden Bescheid vom 11. Juni 2008 aufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDer Beklagte ist der Ansicht, dass die unterbliebene Anhörung des Klägers keine \nAuswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Erstattung habe, weil es sich um einen \ngebundenen Verwaltungsakt handele, bei dem ihm, dem Beklagten, kein Ermessen \nzustehe. Die Vorführung in Dortmund sei auch notwendig gewesen, weil der Kläger \nnach dem erfolglosen Abschluss seines Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig \ngewesen sei. Er sei zum Zeitpunkt der Vorführung nicht im Besitz eines Passes \ngewesen und habe auch keine Bemühungen unternommen, Ausreisepapiere zu \nerlangen. Die Verjährungsfrist des § 70 des Aufenthaltsgesetzes von sechs Jahren \nsei noch nicht abgelaufen. Verwirkung sei ebenfalls nicht eingetreten, weil die \nZentrale Ausländerbehörde Dortmund ihm, dem Beklagten, erst im Mai 2007 die \nHöhe der dort entstandenen Kosten mitgeteilt habe. Erst danach habe der Betrag \ngeltend gemacht werden können.\n\n18\n\nDer Beklagte verweist außerdem darauf, dass der Kläger jederzeit die Stundung \noder die ratenweise Zahlung des angeforderten Betrages beantragen könne, wenn er \nfinanziell nicht in der Lage sein sollte, den Erstattungsbetrag in einer Summe zu \nbezahlen.\n\n19\n\nNach der Geburt des Kindes am 00.00.2006 hat der Beklagte dem Kläger \ngemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes am 1.Juni 2008 für ein Jahr \neine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erteilt, nachdem der Kläger einen \nPass der Republik Guinea vorgelegt hatte, der bis März 2012 gültig ist. Der Beklagte \nhat diese Aufenthaltserlaubnis inzwischen bis Februar 2012 verlängert.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten \nvom 11. Juni 2008 ist rechtmäßig.\n\n23\n\nRechtsgrundlage für die Erstattung der Kosten der Botschaftsvorführung ist § 66 \nAbs. 1 des Aufenthaltsgesetztes (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 25. Februar 2008 BGBl. I S. 162. Nach dieser Vorschrift hat ein Ausländer die \nKosten zu tragen, die durch die Durchsetzung einer Abschiebung entstehen. Diese \nVoraussetzungen liegen hier vor.\n\n24\n\nDer Bescheid ist formell rechtmäßig. Zwar ist der Kläger nicht gemäß § 28 Abs. 1 \ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG \nNRW) angehört wurden. Auch durfte von der Anhörung weder gemäß § 28 Abs. 2 \nVwVfG abgesehen werden, noch durfte sie gemäß § 28 Abs. 3 VwVfG NRW \nunterbleiben.\n\n25\n\nDie Kammer lässt offen, ob die Anhörung gemäß § 45 Abs. 2 i. V. m. § 45 Abs. 1 \nNr. 3 VwVfG im gerichtlichen Verfahren dadurch nachgeholt worden ist, dass der \nKläger Gelegenheit hatte, sich zur Sach- und Rechtslage zu äußern, oder \nob eine Anhörung im gerichtlichen Verfahren nur in der Weise wirksam nachgeholt \nwerden kann, dass der Beklagte ein besonderes Anhörungsverfahren außerhalb des \nGerichtsverfahrens durchführt (vgl. zum Streitstand : Schwarz, in Handkommentar \nzum Verwaltungsrecht, 1. Auflage 2006, § 45 VwVfG Randziffern Nr. 29 bis 32 und \nRandziffern Nr. 35 bis 38 sowie Kopp-Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, \nKommentar, 9. Auflage 2005, § 45 Randziffern 26 und 27).\n\n26\n\nDie unterbliebene Anhörung bleibt in jedem Fall gemäß § 46 VwVfG NRW \nfolgenlos. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der \nnicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter \nVerletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die Zuständigkeit \nzustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die \nEntscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Letzteres trifft hier zu, denn die \nErstattung der Abschiebungskosten ist gemäß § 66 AufenthG für die zuständige \nBehörde eine gebundene Entscheidung. Bei gebundenen Entscheidungen hat die \nfehlende Anhörung keine Auswirkungen auf die Entscheidung selbst (Kopp-\nRamsauer, a. a. O., § 46 Randziffer 30; Schwarz, a. a. O., § 46 Randziffer 26 und \nSachs, in Stelkens-Bonk-Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 7. \nAuflage 2008, § 46 Randziffern 59, 52 und 53).\n\n27\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 2008 ist auch materiell rechtmäßig. \n\n28\n\nZu den Kosten, die durch die Durchsetzung einer Abschiebung entstehen, gehören auch \ndie Kosten einer Vorführung bei der jeweiligen Botschaft des Heimatstaates eines Ausländers \nzur Klärung seiner Identität. Wenn ein Ausländer, wie der Kläger im Zeitpunkt seiner \nVorführung, nicht in Besitz von Identitätspapieren ist, darf die Behörde seine Vorführung vor \nMitarbeitern der Botschaft seines Heimatstaates anordnen, um auf diese Weise klären zu \nlassen, ob der Heimatstaat bereit ist, dem Ausländer die Rückkehr zu ermöglichen. Die \nBotschaftsvorführung ist gleichsam eine Vorstufe zu einer Abschiebung mit der \nFolge, dass die dadurch verursachten Kosten deshalb auch zu den Kosten gehören, die durch \ndie Durchsetzung einer Abschiebung entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.2000 - 1 C \n25.99- BVerwGE 111, 284, 287 = NVwZ 2000, 14 24).\n\n29\n\nDie Kosten eine Botschaftsvorführung sind auch dann erstattungsfähig, wenn es nicht zu \neiner Abschiebung kommt. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des § 66 Abs. 1 AufenthG. \nDiese Regelung zielt darauf ab, dass ein Ausländer die Kosten erstatten muss, die er dadurch \nverursacht, dass für eine Abschiebung erforderliche Maßnahmen durchgeführt werden müssen \n(sog. Veranlasserprinzip; vgl. dazu Funke - Kaiser, in GK -AufenthG-, § 66 Randziffer 2). \nDies gilt für eine Botschaftsvorführung auch dann, wenn danach keine Abschiebung erfolgt. \nMaßgeblich ist, ob diese Vorführung in dem Zeitpunkt, in dem sie stattfindet, zur \nDurchsetzung einer Abschiebung notwendig war. Dies trifft hier zu, weil der Kläger bis zum \n29. März 2006 keine Personalpapiere vorgelegt hatte, so dass seine Identität und \nStaatsangehörigkeit geklärt werden musste, um die nach dem erfolglosen Abschluss des \nAsylverfahrens gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbare Ausreisepflicht \ngegebenenfalls durch Abschiebung durchsetzen zu können.\n\n30\n\nAllerdings hatte der Kläger am 27. März 2006 vor der Vorführung am 29. März 2006 bei \ndem Beklagten beantragt, ihn bis zur Geburt seines Kindes deutscher Staatsangehörigkeit im \nHerbst des Jahres zu dulden, weil er seine Vaterschaft anerkannt habe und das Sorgerecht \ngemeinsam mit der Mutter ausüben wolle. Eine Duldung ändert jedoch nichts an der \nNotwendigkeit der Botschaftsvorführung.\n\n31\n\nSelbst wenn der Beklagte allein aufgrund der Angaben des Klägers in dem anwaltlichem \nSchriftsatz vom 27. März 2006 und der von ihm in diesem Zusammenhang vorgelegten \nErklärungen verpflichtet gewesen sein sollte, den Kläger bis zur Geburt des Kindes zu dulden, \nändert diese Duldung nichts an der vollziehbaren Ausreisepflicht des Klägers. Diese Pflicht \nbleibt auch nach erteilter Duldung bestehen. Sie wird lediglich nicht mit Mitteln des \nVerwaltungszwanges durchgesetzt. Hinzu kommt, dass die Duldung ohnehin nur bis zur \nGeburt des Kindes wirksam gewesen wäre und das Ausländeramt des Beklagten danach \nwieder hätte prüfen müssen, ob der Kläger abgeschoben werden muss oder nicht.\n\n32\n\nDa der Kläger mithin in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage insoweit \nmaßgeblichen Zeitpunkt der Botschaftsvorführung am 29. März 2006 vollziehbar \nausreisepflichtig war, diente diese Maßnahme der Durchführung der Abschiebung des \nKlägers.\n\n33\n\nDer Beklagte ist auch der zuständige Kostengläubiger. Für aufenthalts- und passrechtliche \nMaßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz sind gemäss § 71 Abs. 1 Satz 1 \nAufenthG die Ausländerbehörden zuständig. § 1 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit \nin dem Ausländerwesen vom 15.2.2005 GVNRW S. 50 sind in Nordrhein-Westfalen die \nOrdnungsbehörden der Kreise zuständig, soweit nicht die örtlichen Ordnungsbehörden im \nSinne des § 1 Nr. 2 zuständig sind oder in § 3 dieser Verordnung die Aufgaben einer \nZentralen Ausländerbehörde übertragen worden sind. Die Erstattung der Kosten einer \nBotschaftsvorführung unterfallen nicht den vorgenannten Einschränkungen. Mithin ist der \nBeklagte die sachlich zuständige Behörde. Dies gilt auch für die Kosten der Passbeschaffung, \nobwohl diese Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der vorgenannten Verordnung von den jeweils \nörtlich zuständigen zentralen Ausländerbehörden wahrgenommen wird. Betreibt eine \nAusländerbehörde die Abschiebung eines Ausländers, ist sie die für diese Maßnahme \ninsgesamt zuständige Behörde im Sinne des § 71 Abs. 1 AufenthG, auch wenn sie zur \nDurchführung der Abschiebung im Wege der Amtshilfe andere Behörden heranzieht. Sie ist \ndeshalb berechtigt, die gesamten Kosten der Abschiebung einschließlich der Kosten der \nhinzugezogenen Behörden durch Leistungsbescheid geltend zu machen (BVerwG, Urteil vom \n10.6.2005 - 1 C 11.04 - BVerwGE 123, 382, 384, 385 = NVwZ 2006, 94).\n\n34\n\nAuch im Übrigen ist die Erstattung der Kosten der Botschaftsvorführung des Klägers dem \nGrunde nach rechtmäßig.\n\n35\n\nEs kommt in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten \ndes Klägers nicht darauf an, ob die Botschaftsvorführung rechtmäßig war oder nicht, denn die \nOrdnungsverfügung des Beklagten vom 2. März 2006 ist bestandskräftig geworden und darf \ndeshalb nicht mehr im Rahmen der Erstattungsstreitigkeit auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft \nwerden (vgl. dazu Funke - Kaiser, a.a.O., § 66 Randziffer 5).\n\n36\n\nDie vom Beklagten geltend gemachte Forderung ist entgegen Ansicht des \nProzessbevollmächtigten des Klägers auch nicht verjährt, denn die Verjährungsfrist beträgt \ngemäß § 70 AufenthG 6 Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Dieser Zeitraum war im Zeitpunkt \ndes Erlasses des angefochtenen Bescheides vom 11.Juni 2008 noch nicht abgelaufen, weil die \nFälligkeit frühestens am 29. März 2006 eingetreten ist.\n\n37\n\nDer Beklagte hat letztlich auch nicht sein Recht verwirkt, die Erstattung der Kosten der \nBotschaftsvorführung geltend zu machen. Eine Behörde hat ihr Recht verwirkt, wenn seit der \nMöglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände \nhinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als einen Verstoß gegen Treu und Glauben \nerscheinen lassen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines \nbestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach \nso langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete \nferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird \n(Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so \neingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer \nNachteil entstehen würde (BVerwG, Urteil vom 7.2.1974 - 3 C 115.71 -, BVerwGE 44, 339, \n343, 344).\n\n38\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es ist schon keine längere Zeit zwischen der \nMöglichkeit der Geltendmachung und der Geltendmachung selbst verstrichen. Mit Blick auf \ndie Verjährung von sechs Jahren in § 70 AufenthG ist ein Zeitraum von etwa zwei Jahren \nzwischen der Botschaftsvorführung und der Erstattungsforderung des Beklagten nicht als \nlängerer Zeitraum anzusehen. Erst recht durfte der Kläger aufgrund entsprechenden \nVerhaltens des Beklagten nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte die Kosten der \nBotschaftsvorführung ihm gegenüber nicht mehr geltend macht. Er hat auch nicht geltend \ngemacht, dass er darauf vertraut hat. Zudem fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass sich der \nKläger in seinen finanziellen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm \ndurch die Geltendmachung des Erstattungsbetrages ein unzumutbarer finanzieller Nachteil \nentstehen würde.\n\n39\n\nDer Umfang der geltend gemachten Erstattung ist ebenfalls rechtmäßig.\n\n40\n\nGemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG umfassen die Kosten der Abschiebung die bei der \nVorbereitung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten. Zu diesen Verwaltungskosten \ngehören die Kosten der Passbeschaffung (Funke-Kaiser, a.a.O., § 67 Randziffer 16). Gegen \ndie Höhe dieser Kosten bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n41\n\nRechtsgrundlage für die vom Beklagten geforderten Personal- und Fahrkosten ist § 67 \nAbs. 1 Nr. 3 i.V.m. Absatz 3 Satz 2 AufenthG. Nach diesen Vorschriften umfassen die Kosten \nder Abschiebung sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden \nKosten einschließlich der Personalkosten. Hinsichtlich der Berechnung der Höhe der \nPersonalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der \nöffentlichen Hand. Aus der als Anlage zu dem angefochtenen Bescheid beigefügten \nZusammenstellung und Abrechnung der Vorführungskosten lässt sich nachvollziehbar \nentnehmen, dass sich der Beklagte bezüglich der Personalkosten in Höhe von 76,55 Euro und \nbezüglich der Fahrtkosten in Höhe von 23,15 Euro an diese gesetzlichen Vorgaben gehalten \nhat. Es besteht für das Gericht kein Anlass, von Amts wegen weitere Ermittlungen \nanzustellen.\n\n42\n\nDie Erstattung der Kosten der Botschaftsvorführung ist auch angemessen, weil sie keine \nfür den Kläger unverhältnismäßigen finanziellen Nachteile zur Folge hat. Der Einwand des \nKlägers, dass er während seines Aufenthaltes nicht durchgängig erwerbstätig gewesen sei und \ndeshalb die Erstattungsforderung nicht zahlen könne, greift nicht durch, denn im Zeitpunkt \ndes Erlasses des angefochtenen Bescheides vom 11. Juni 2008 war der Kläger nach seinen \neigenen Angaben erwerbstätig und hatte ein monatliches Nettoeinkommen von 685,95 Euro. \nEs wäre ihm mithin möglich gewesen, den Erstattungsbetrag zumindest ratenweise zu zahlen. \nGegebenenfalls hätte er die Möglichkeit, den Betrag ganz oder teilweise stunden zu lassen \noder in Raten zu zahlen. Diese Möglichkeiten hat ihm der Beklagte ausdrücklich \neingeräumt.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237858","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-09-02/5-k-1629-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237858","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237858","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-09-02/5-k-1629-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237858","retrieved":"2026-07-09 02:00:20.021356+00:00"}}