{"status":"available","doknr":"OLD237857","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0902.5K1432.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-09-02","aktenzeichen":"5 K 1432/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreites als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 v.H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern eine \nAufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach den Vorschriften des \nAufenthaltsgesetzes zu erteilen.\n\n2\n\nDie Kläger sind Staatsangehörige der Volksrepublik China. Die Kläger zu 1) und \n2) sind die miteinander verheirateten Eltern der in der Bundesrepublik Deutschland \ngeborenen Kläger zu 3) und 4).\n\n3\n\nDer Kläger zu 2) hielt sich von Februar 1998 bis Februar 2001 mit einer \nAufenthaltserlaubnis für die Tätigkeit als Spezialitätenkoch in der Bundesrepublik \nDeutschland auf. Im Februar 2001 wurde er vom Einwohnermeldeamt der Stadt \nWilhelmshaven von Amts wegen abgemeldet. Nach seinen eigenen Angaben reiste \ner im Februar 2001 aus, um in der Volksrepublik China Urlaub zu machen.\n\n4\n\nDie Klägerin zu 1) hielt sich nach eigenen Angaben von September 2000 bis \nFebruar 2001 als Touristin bei dem Kläger zu 2) auf. Ebenfalls nach ihren eigenen \nAngaben reiste sie im Februar 2001 nach Hongkong, um ihre dort lebende Mutter zu \nbetreuen. Nach den Angaben des Klägers zu 2) gegenüber den Ausländerämtern \ndes Landes Niedersachsen war er während seines Aufenthaltes in den Jahren 1998 \nbis 2001 nicht verheiratet.\n\n5\n\nDie Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) meldeten sich am 9. März 2001 in \nBremen als Asylsuchende. Die Klägerin zu 1) gab ihren Namen mit Y. M. A. und \nihr Geburtsdatum mit 00.00.1971 an. Der Kläger zu 2) gab seinen Namen mit Z. X. \nD. und sein Geburtsdatum mit 00.00.1970 an. Beide Kläger gaben außerdem an, \nseit dem Jahre 1992 verheiratet zu sein und am 4. März 2001 mit Hilfe von \nSchleppern mit dem Flugzeug von Shanghai nach Frankfurt/Main geflogen zu sein. \nDie Kläger zu 1) und 2) trugen vor, nicht im Besitz von Pässen zu sein.\n\n6\n\nAnlässlich seiner Anhörung im Asylverfahren gab der Kläger zu 2) u. a. an, dass \ner vor seiner Flucht aus der Volksrepublik China einen Buchladen betrieben habe \nund von Ende 1998 bis Juli 2000 im Gefängnis gesessen habe. Die Klägerin zu 1) \ngab anlässlich ihrer Anhörung im Asylverfahren u. a. an, dass sie den Beruf einer \nKrankenschwester erlernt und bis zu ihrer Ausreise im Februar 2001 in einer Klinik \ngearbeitet habe.\n\n7\n\nBeide Kläger gaben im Verfahren an, sich erstmals in der Bundesrepublik \nDeutschland aufzuhalten.\n\n8\n\nDie Klägerin zu 3) wurde am 00.00.2003 in der Bundesrepublik Deutschland \ngeboren. Sie besucht gegenwärtig die Grundschule.\n\n9\n\nDer Kläger zu 4) wurde am 00.00.2004 in der Bundesrepublik Deutschland \ngeboren. Er besucht seit August 2007 den Kindergarten.\n\n10\n\nDie Asylanträge der Kläger zu 1) bis 3) wurden vom Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge durch Bescheid vom 12. November 2003 \nabgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage zum Aktenzeichen 8 K 4975/03.A wurde \nim April 2005 zurückgenommen.\n\n11\n\nDer Asylantrag des Klägers zu 4) wurde vom Bundesamt für die Anerkennung \npolitischer Flüchtlinge durch Bescheid vom 19. November 2004 abgelehnt. Die \nhiergegen gerichtete Klage zum Aktenzeichen 8 K 3501/04.A wurde ebenfalls im \nApril 2005 zurückgenommen.\n\n12\n\nDie Kläger zu 1) und 2) wurden durch Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg \nvom 22. März 2001 der Gemeinde T. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten \nzugewiesen. Eine Abschrift dieses Bescheides ging an die Ausländerbehörde des \nBeklagten. Der Beklagte stellte den Klägern zu 1) und 2) unter dem 7. Juni 2001 \nunter den von ihnen angegebenen Namen und Geburtsdaten eine Bescheinigung \nüber ihren Antrag auf Asyl aus.\n\n13\n\nIm April 2003 erhielt der Beklagte erstmals einen anonymen Hinweis darauf, dass \nsich der Kläger zu 2) unter einem falschen Namen und Vornamen sowie unter einem \nfalschen Geburtsdatum in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte und dass seine \nEhefrau ebenfalls unrichtige Angaben gemacht habe. Der Beklagte bat daraufhin den \nKläger zu 2) mit Schreiben vom 16. April 2003, im Ausländeramt vorzusprechen, um \neinige Fragen hinsichtlich seines Aufenthaltes zu erörtern. Mit Schreiben vom 30. \nApril 2003 meldete sich für den Kläger zu 2) ein Rechtsanwalt und teilte mit, der \nKläger zu 2) habe ihm geschildert, dass es offenbar Probleme mit der Verlängerung \nseines Ausweises geben solle; er wolle sich gerne darüber unterhalten und werde \nversuchen, das Ausländeramt in den kommenden Tagen telefonisch zu erreichen. Zu \neinem Gespräch kam es nicht.\n\n14\n\nEine Anfrage des Beklagten beim Ausländeramt der Stadt X1. , in deren \nZuständigkeitsbereich der Kläger zu 2) sich bis Februar 2001 aufgehalten hatte, \nergab keine weiteren Erkenntnisse über seine Identität.\n\n15\n\nIm Juni 2004 erhielt der Beklagte einen weiteren anonymen Hinweis darauf, dass \nsich die Kläger zu 1) und 2) unter Angabe falscher Daten über ihre persönlichen \nVerhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten.\n\n16\n\nAuf Antrag des Beklagten ordnete das Amtsgericht B. am 27. Oktober 2004, \ndie Durchsuchung der Wohnung der Kläger an. Bei dieser Durchsuchung wurden \nKopien der Nationalpässe der Kläger zu 1) und 2) mit ihren nunmehrigen Namen, \nVornamen und Geburtsdaten aufgefunden. Diese Angaben wurden von den Klägern \nzu 1) und 2) gegenüber dem Ausländeramt bestätigt und alle Kläger nunmehr unter \ndiesem Namen geduldet.\n\n17\n\nDer Antrag der Kläger vom 29. Januar 2007, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis aus \nhumanitären Gründen zu erteilen, wurde vom Beklagten durch Bescheid vom 18. \nJuni 2007 abgelehnt, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich die \nKläger zum Stichtag vom 17. November 2006 noch keine sechs Jahre \nununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hätten, dass sie \nihren Lebensunterhalt nicht durch Erwerbseinkommen, sondern durch die \nInanspruchnahme von Sozialhilfe sicherstellten und dass sie die Behörden jahrelang \nüber ihre Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht hätten.\n\n18\n\nDie Kläger ließen am 22. Juni 2007 Widerspruch einlegen und vortragen:\n\n19\n\nBei ihnen liege ein sechsjähriger ununterbrochener geduldeter Aufenthalt vor, \nweil nunmehr vom Gesetzgeber als Stichtag der 1. Juli 2007 festgesetzt worden sei. \nHinzu komme, dass sich die Klägerin zu 1) seit September 2000 und der Kläger zu 2) \nseit Februar 1998 in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hätten und nur aus \nvorübergehenden Gründen in die Volksrepublik China zurückgekehrt seien; es liegt \nmithin eine lediglich vorübergehende Unterbrechung des Aufenthaltes vor, die \naufenthaltsrechtlich unschädlich sei.\n\n20\n\nEs treffe zwar zu, dass sie, die Kläger zu 1) und 2), über ihre persönlichen \nVerhältnisse unrichtige Angaben gemacht hätten. Diese Angaben seien jedoch nicht \ngegenüber dem Ausländeramt des Beklagten, sondern lediglich gegenüber dem \nBundesamt im Rahmen des Asylverfahrens gemacht worden. Auch lägen diese \nVorgänge schon lange zurück und könnten sich schon deshalb nicht mehr nachteilig \nauf die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auswirken. In \ndiesem Zusammenhang müsse auch zu ihren Gunsten berücksichtigt werden, dass \nsie ihre falschen Angaben unverzüglich korrigiert hätten, nachdem bei der \nDurchsuchung der Wohnung die Nationalpässe mit den zutreffenden Personaldaten \naufgefunden worden seien.\n\n21\n\nDie Bezirksregierung Münster wies den Widerspruch der Kläger durch \nWiderspruchsbescheid vom 15. Mai 2008, zugestellt am 19. Mai 2008, zurück. Zur \nBegründung führte die Bezirksregierung im Wesentlichen aus, dass die Kläger zu 1) \nund 2) das Ausländeramt über ihre Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht und \nauf diese Weise dazu beigetragen hätten, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu \nverhindern. Auch hätten beide Kläger sich nicht ausreichend um die Ausstellung von \nAusreisepapieren ihres Heimatstaates gekümmert.\n\n22\n\nDie Kläger haben am 17. Juni 2008 Klage erhoben. Sie wiederholen und \nvertiefen ihr bisheriges Vorbringen und tragen ergänzend vor:\n\n23\n\nEs könne Ihnen nicht angelastet werden, dass sie sich nach Aufklärung ihrer \nwahren Identität ausreichend darum gekümmert hätten, Ausreisepapiere der \nVolksrepublik China zu erhalten. Eine Sachbearbeiterin des Ausländeramtes habe \nihnen damals erklärt, dass die Ausreise vermutlich bereits in 3 Monaten stattfinden \nwerde und dass das Ausländeramt sich selbst darum kümmern werde, \nAusreisepapiere zu besorgen. Sie, die Kläger, seien immer wieder im Ausländeramt \ndes Beklagten vorstellig geworden, um nachzufragen, ob inzwischen Pässe vorlägen. \nSie seien aber zu keinem Zeitpunkt vom Ausländeramt des Beklagten aufgefordert \nworden, sich selbst um die Ausstellung von Ausweispapieren zu kümmern. Den \nAufforderungen des Ausländeramtes, an der Ausstellung von Passersatzpapieren \nmitzuwirken, seien sie stets nachgekommen. Nachdem es dem Ausländeramt des \nBeklagten bis Ende August 2007 nicht gelungen sei, Ausreisepapiere zu beschaffen, \nhätten sich beide Kläger selbst darum gekümmert , Pässe zu erhalten. Die Klägerin \nzu 1) habe im September 2007 die Botschaft der Sonderverwaltungszone Hongkong \nangeschrieben. Die zuständige Stelle der Sonderverwaltungszone Hongkong habe \nihr erst am 7. Mai 2009 mitgeteilt, dass ihre Wiedereinreise dorthin nicht gestattet \nwerde. Auch der Kläger zu 2) habe sich seit Ende August 2007 darum bemüht, einen \nPass zu erhalten. Er habe bei der chinesischen Botschaft angerufen und sich immer \nwieder nach dem Sachstand erkundigt, habe jedoch bis heute keine Auskunft \nerhalten.\n\n24\n\nDie Originale der anlässlich der Hausdurchsuchung in Kopie aufgefundenen \nNationalpässe könnten sie nicht vorlegen, weil sie nicht in ihrem Besitz seien. \n\n25\n\nDie Kläger beantragen,\n\n26\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. \nJuni 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Münster vom 15. Mai 2008 zu verpflichten, \nihnen eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu \nerteilen.\n\n27\n\nDer Beklagte beantragt, unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen \nBescheide,\n\n28\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n29\n\nDer Kläger zu 2) arbeitet gegenwärtig als Koch in einem Chinarestaurant auf der \nGrundlage eines 400-Euro-Arbeitsvertrages.\n\n30\n\nDas Gericht hat den Beklagten durch Beschluss vom 27. Mai 2009 im Verfahren \n5 L 241/09 im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die \nAbschiebung des Klägers zu 2) bis zur Entscheidung über die Klage im vorliegenden \nVerfahren auszusetzen.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, auf den Inhalt \nder Verfahrensakten VG Münster 5 L 241/09, 8 K 4975/03.A und 8 K 3501/04.A \nsowie auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten \nvom 18. Juni 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Münster vom 15. Mai 2008 ist rechtmäßig. Der Beklagte ist nicht \nverpflichtet, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu \nerteilen.\n\n34\n\nEine Verpflichtung des Beklagten ergibt sich nicht aus § 104a Abs. 1 Satz 1 des \nAufenthaltsgesetzes (AufenthG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008, \nBGBl I S. 162. Zwar erfüllen die Kläger zu 1) und 2) die zeitlichen Vorgaben dieser \nRegelung, weil sie sich jedenfalls seit dem 4. März 2001 bis zum 1. Juli 2007 sechs \nJahre lang im Besitz einer Aufenthaltsgestattung bzw. im Besitz einer Duldung hier \naufgehalten haben. Ein möglicher Anspruch der Kläger wird jedoch gemäß § 104a \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ausgeschlossen.\n\n35\n\nEine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der vorgenannten Regelung wird \neinem Ausländer nicht erteilt, wenn er die Ausländerbehörde vorsätzlich über \naufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat. Dieser Sachverhalt liegt hier \nvor.\n\n36\n\nDie Kläger zu 1) und 2) haben über ihre Identität, ihren Namen und Vornamen \nsowie über ihren Geburtstag getäuscht. Diese Angaben zählen zu den \naufenthaltsrechtlich relevanten Umständen, die eine Ausländerbehörde wissen muss, \nwenn sie über den (weiteren) Aufenthalt eines Ausländers entscheiden muss.\n\n37\n\nEntgegen der von ihnen vertretenen Ansicht haben die Kläger zu 1) und 2) nicht \nnur das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, sondern auch \ndas Ausländeramt des Beklagten getäuscht. Die von den Klägern zu 1) und 2) \ngetätigten unrichtigen Angaben finden sich in der Zuweisung der Bezirksregierung \nArnsberg vom 22. März 2001, die u. a. auch dem Ausländeramt des Beklagten \nzugegangen ist. Auch haben die Kläger zu 1) und 2) unter dem 7.6.2001 vom \nAusländeramt des Beklagten eine Bescheinigung über die Beantragung von Asyl mit \nden von Ihnen angegebenen falschen Daten erhalten. Das Ausländeramt ist auch \ndadurch getäuscht worden, dass die Kläger zu 1) und 2) die schriftliche Bitte des \nBeklagten vom 16. April 2003, im Ausländeramt vorzusprechen, um einige Fragen \nhinsichtlich ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland zu erörtern, nicht \nbeantwortet haben, sondern über ihren damaligen Anwalt dem Ausländeramt \nlediglich haben mitteilen lassen, dass sich ihr Anwalt gerne mit den Mitarbeitern des \nAusländeramtes über die Probleme mit der Verlängerung eines Ausweises \nunterhalten wollte. Es hätte sich für die Kläger zu 1) und 2) nach Erhalt des \nSchreibens des Beklagten vom 16. April 2003 geradezu aufgedrängt, ihre Identität \noffen zu legen. Dies ist nicht geschehen. Vielmehr ist ihre Identität erst geklärt \nworden, nachdem die Wohnung der Kläger durchsucht und Kopien der Reisepässe \nmit den zutreffenden Personalangaben der Kläger zu 1) und 2) gefunden worden \nsind.\n\n38\n\nLetztlich ist eine Täuschung des Ausländeramtes des Beklagten darin zusehen, \ndass ihm die im Asylverfahren gefertigten Anhörungsprotokolle und der ablehnende \nBescheid des Bundesamtes dem Ausländeramt des Beklagten zugegangen sind, in \ndenen die von den Klägern zu 1. und 2. getätigten falschen Angaben enthalten \nwaren. Den Klägern zu 1. und 2. musste bekannt sein, dass das Bundesamt diese \nUnterlagen an das Ausländeramt weiterleitet.\n\n39\n\nVorsatz der Kläger zu 1) und 2) ist ebenfalls zu bejahen. Sie haben gegenüber \ndem Ausländeramt bewusst falsche Angaben gemacht.\n\n40\n\nEin Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs.1 \nSatz 1 AufenthG ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Ausländer behördliche \nMaßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert hat. Letzteres ist \nhier ebenfalls geschehen, indem die Kläger von März 2001 bis Ende 2004 falsche \nAngaben über ihre persönlichen Lebensverhältnisse gemacht und auf diese Weise \ndas Ausländeramt daran gehindert haben, nach Abschluss des Asylverfahrens \naufenthaltsbeendende Maßnahmen durchzuführen.\n\n41\n\nZwar können Fälle lange zurückliegender oder sonst gering gewichtiger \nMitwirkungsmängel im Rahmen des § 104a AufenthG außer Betracht bleiben ( \nOVGNRW, Beschluss vom 19. 8. 2009 - 18 A 3049/08 - ).Dies trifft hier jedoch nicht \nzu.\n\n42\n\nDie Täuschungshandlungen der Kläger zu 1) und2) liegen nicht lange zurück. \n§ 104a Abs. 1 AufenthG sieht einen mindestens sechsjährigen beanstandungsfreien \nAufenthalt vor. Diese zeitliche Vorgabe ist maßgeblich dafür, ob ein \nTäuschungsverhalten lange zurückliegt und sich deshalb nicht mehr nachteilig auf \ndie Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäss § 104a AufenthG auswirkt. Die \nKläger zu 1) und 2) haben bis Ende 2004 über ihre Identität getäuscht. Es sind \nseither erst fünf Jahre vergangen.\n\n43\n\nDas Verhalten der Kläger zu 1) und 2) ist auch von erheblichem Gewicht. Beide \nKläger haben fünf Jahre lang ihre falschen Angaben aufrecht erhalten und haben \nerst dann ihre Identität offenbart, als sich dies nicht mehr umgehen ließ, weil bei der \nDurchsuchung der Wohnung Kopien ihrer Reisepässe gefunden worden waren. \nEntgegen der Ansicht der Kläger kann ihrem Verhalten auch nicht allein deshalb \ngeringeres Gewicht beigemessen werden, weil seit der Aufdeckung ihrer \npersönlichen Verhältnisse schon „lange Zeit\" vergangen sei. Maßstab hierfür ist - wie \noben ausgeführt - die in § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannte Aufenthaltsdauer \nvon mindestens sechs Jahren. Als weniger gewichtig können mithin in der Regel nur \nVorgänge angesehen werden, die länger als sechs Jahre zurückliegen. Dies trifft hier \nnicht zu. \n\n44\n\nDarüber hinaus wirkt sich zu Lasten des Klägers zu 1) aus, dass er im \nAsylverfahren angegeben hat von 1998 bis 2000 in China im Gefängnis gesessen zu \nhaben, während er in Wirklichkeit als Koch in Deutschland gearbeitet hat.\n\n45\n\nLetztlich kann auch keine Rede davon sein, dass die Kläger zu 1) und 2) „tätige \nReue\" geübt haben. Vielmehr haben sie auf die schriftliche Anfrage des \nAusländeramtes des Beklagten aus April 2003 ausweichend geantwortet und haben \nerst dann die Wahrheit gesagt, nachdem im Rahmen der Durchsuchung ihrer \nWohnung Unterlagen über ihre wahre Identität gefunden worden waren.\n\n46\n\nDie Kläger zu 3) und 4) müssen sich das unlautere Verhaltnen ihrer Eltern \nzurechnen lassen (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 08. Dezember 2006 - 18 A \n2644/06 -, AuAS 2007 87).\n\n47\n\nEine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der von den Klägern beantragten \nAufenthaltserlaubnis ergibt sich auch nicht aus § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. mit dem \nErlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember \n2006 - Az.: 15-39.08.01-3 -.\n\n48\n\nDie Kläger erfüllen nicht die in Ziffer 1.1.1. angeführte Aufenthaltsdauer von \nsechs Jahren, denn vom 4. März 2001 bis zum 17. November 2006, dem im Erlass \nangeführten Stichtag, waren noch keine sechs Jahre vergangen. Der vorherige \nAufenthalt zählt schon deshalb nicht, weil er zwischenzeitlich unterbrochen worden \nist, denn nach den eigenen Angaben der Kläger haben sie sich in der Zeit von \nFebruar 2001 bis März 2001 in China aufgehalten. Es handelt sich auch nicht um \neine unschädliche Unterbrechung im Sinne des vorgenannten Erlasses, denn in \nZiffer 1.1.1 Sätze 8 und 9 wird vorausgesetzt, dass die Ausreise und die \nWiedereinreise von vornherein im Zusammenhang mit dem selben Zweck stehen \nmüssen, um eine Unterbrechung als unschädlich anzusehen. Dies trifft hier nicht zu, \ndenn die Klägerin zu 2) hat sich nach eigenen Angaben vor dem 4. März 2001 als \nTouristin, der Kläger zu 1) seit dem Jahre 1998 als Spezialitätenkoch hier \naufgehalten. Die Wiedereinreise, wenn sie denn überhaupt stattgefunden haben \nsollte, ist jedoch aus Gründen des Asyls erfolgt. \n\n49\n\nHinzu kommt, dass die Kläger die Voraussetzungen von Ziffer 1.1.3 nicht \nerfüllen. Darin wird vorausgesetzt, dass sie am Stichtag des 17. November 2006 \nkeine Sozialleistungen erhalten haben. Den Klägern sind jedoch Leistungen nach \ndem Asylbewerberleistungsgesetz bewilligt worden.\n\n50\n\nDarüber hinaus ist ein möglicher Anspruch nach Ziffer 1.4.2 des vorgenannten \nErlasses ausgeschlossen, denn die Kläger haben aus den vorgenannten Gründen \ndie Ausländerbehörde des Beklagten vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante \nUmstände, insbesondere über ihre Identität getäuscht. Diese Täuschung war auch \nvon einigem Gewicht. Sie liegt auch nicht länger zurück. Außerdem haben die Kläger \nnicht, wie in Ziffer 1.4.2 des Erlasses vorgesehen, ihre zunächst falschen Angaben \nvon sich aus korrigiert. Vielmehr haben sie ihre Identität notgedrungen preisgegeben, \nnachdem bei einer Durchsuchung ihrer Wohnung Kopien von Reisepässen mit den \nzutreffenden Angaben zur Person gefunden worden waren. \n\n51\n\nEine Verpflichtung des Beklagten, die von den Klägern beantragte \nAufenthaltserlaubnis zu erteilen, ergibt sich letztlich auch nicht aus § 25 Abs. 5 \nAufenthG. Einem Ausländer, der - wie die Kläger - vollziehbar ausreisepflichtig ist, \nkann nach dieser Vorschrift abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis \nerteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen \nunmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht \nzu rechnen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. \n\n52\n\nDie Ausreise der Kläger ist nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich.\n\n53\n\nDie Entscheidung des Beklagten, die Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, verstößt \nnicht gegen den Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG, denn alle Kläger sind \ngleichermaßen vollziehbar ausreisepflichtig und können deshalb als Familie \ngemeinsam die Bundesrepublik Deutschland verlassen und wieder in ihr Heimatland \nzurückkehren. Eine Trennung einzelner Familienangehöriger findet nicht statt.\n\n54\n\nDie Entscheidung des Beklagten, die Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, verstößt \nauch nicht gegen den auf Art. 20 Abs. 3 GG fußenden Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit. Insbesondere ergeben sich aus der Entscheidung des \nBeklagten keine unzumutbaren Nachteile für die Kläger, weil kein Verstoß gegen Art. \n8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorliegt. Nach Abs. 1 dieser \nVorschrift hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Familien- und \nPrivatlebens.\n\n55\n\nEin Verstoß gegen den Schutz des Familienlebens liegt schon deshalb nicht vor, \nweil die Entscheidung des Beklagten aus den vorgenannten Gründen nicht gegen \nArt. 6 GG verstößt und inhaltliche Unterschiede insoweit zwischen Art. 6 GG und Art. \n8 Abs. 1 EMRK nicht bestehen.\n\n56\n\nDie Entscheidung des Beklagten, die Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, verstößt \nauch nicht gegen den Schutz des Privatlebens. Zwar halten sich die Kläger zu 1) und \n2) seit dem Jahre 2001 und die Kläger 3)und 4) seit ihrer Geburt in der \nBundesrepublik Deutschland auf. Die Dauer des Aufenthaltes fällt allerdings nicht \nentscheidend zugunsten der Kläger ins Gewicht. Von 2001 bis April 2005 beruhte ihr \nAufenthalt auf der Aufenthaltsgestattung für die Dauer des Asylverfahrens. \nAufenthaltsrechtliche Vorteile könnten die Kläger schon wegen ihrer offensichtlich \nunwahren Angaben im Asylverfahren über ihr angebliches Verfolgungsschicksal nicht \nherleiten. \n\n57\n\nSeit dem Abschluss des Asylverfahrens im April 2005 werden die Kläger lediglich \ngeduldet. Diese Duldung führt nicht zu einem rechtmäßigen Aufenthalt, weil die \nKläger als geduldete Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig bleiben. Vom \nSchutzbereich des Art. 8 EMRK werden nur Ausländer mit einem rechtmäßigen \nAufenthalt erfasst. Eine Duldung reicht in diesem Zusammenhang nicht aus ( \nBVerwG, Urteil vom 30.April 2009 - 1 C 3.08 -).\n\n58\n\nDer bisherige Aufenthalt der Kläger zu 1) und 2), auf den entscheidend \nabzustellen ist, hat auch nicht zu ihrer Integration geführt. Dies betrifft schon die \npersönliche Integration, denn die Kläger verfügen über keine ausreichenden \nDeutschkenntnisse, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass sie für die Durchführung \nder mündlichen Verhandlung auf die Ladung eines Dolmetschers Wert gelegt haben. \nAuch sind die Kläger nicht wirtschaftlich integriert, denn sie sind seit ihrer (Wieder-) \nEinreise auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen angewiesen und nicht in der \nLage, ihren Lebensunterhalt allein oder im wesentlichen aus eigenem \nErwerbseinkommen zu gewährleisten. \n\n59\n\nLetztlich sind auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine gesellschaftliche \n(soziale) Integration erkennbar. Die Kläger zu 1) und 2) haben hierzu nichts \nvorgetragen. Allein der Umstand, dass die Klägerin zu 3) den Kindergarten besucht \nhat, von 2004 bis 2006 an einem Kurs zu Musikalischer Früherziehung teilgenommen \nhat, gegenwärtig an einer Theateraufführung mitwirkt und ihrer Schulpflicht \nnachkommt und dass der Kläger zu 4) einen Kindergarten besucht, reicht als soziale \nIntegration für die Familie nicht aus. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass sich die \nKläger in sozialer Hinsicht in die hiesigen Lebensverhältnisse eingegliedert haben, \nsind von ihnen nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.\n\n60\n\nAllerdings ist die Ausreise der Kläger aus tatsächlichen Gründen unmöglich, weil \nsie nicht im Besitz von Ausreisepapieren sind. Dies führt allerdings nicht dazu, ihnen \neine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Vielmehr darf eine Aufenthaltserlaubnis gem. § \n25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an \nder Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt gem. § 25 Abs. 5 \nSatz 4 AufenthG insbesondere vor, wenn er zumutbare Anforderungen zur \nBeseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Diese Voraussetzungen liegen hier \nnicht vor, weil die Kläger zu 1) und 2), deren Verhalten sich die Kläger zu 3) und 4) \nzurechnen lassen müssen, keine zumutbaren Bemühungen getätigt haben, um in \nden Besitz von Ausreisepapieren zu kommen. \n\n61\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW, der sich das Gericht \nanschließt, ist es die ureigene Angelegenheit eines Ausländers, seine Identität \naufzuklären und sich bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung um die \nAusstellung eines Ausweispapiers zu bemühen. Der Besitz eines gültigen Passes \nzählt zu den Obliegenheiten eines Ausländers (vgl. § 3 Abs. 1 AufenthG). Er ist \nferner Regelvoraussetzung für die Erteilung eines jeden Aufenthaltstitels (vgl. § 5 \nAbs. 1 Nr. 4 AufenthG) und damit auch für die hier erstrebte Aufenthaltserlaubnis \nnach § 25 Abs. 5 AufenthG. Zudem verdeutlicht § 48 Abs.3 Satz 1 AufenthG, dass \nein Ausländer bei der Beschaffung von Identitätspapieren alle erforderlichen \nMitwirkungshandlungen vorzunehmen hat, wozu neben einem Pass oder Passersatz \nauch sonstige Urkunden und Dokumente unabhängig vom Aussteller gehören, sofern \nsie zu dem Zweck geeignet sind, die Ausländerbehörde bei der Geltendmachung und \nDurchsetzung einer Rückführungsmöglichkeit zu unterstützen. Deshalb hat ein \nausreisepflichtiger Ausländer alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen \nMaßnahmen, und damit auch die zur Klärung seiner Identität und zur Beschaffung \neines gültigen Passes oder Passersatzpapiers, grundsätzlich ohne besondere \nAufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten. Dabei hat er sich \ngegebenenfalls unter Einschaltung einer Mittelsperson in seinem Heimatland um \nerforderliche Dokumente und Auskünfte zu bemühen, wobei es grundsätzlich auch \nzumutbar ist, einen Rechtsanwalt im Herkunftsstaat zu beauftragen. Derartige \nHandlungen können nur dann nicht verlangt werden, wenn sie von vornherein \naussichtslos sind (vgl. statt aller den Beschluss vom 14. März 2003 - 18 E 924/04 -, \nInformationsbrief Ausländerrecht 2006, 322 = NW VBL 2006, 26 und Beschluss vom \n19.August 2009 - 18 A 3049/08 ).\n\n62\n\nDiesen Anforderungen genügt das Verhalten der Kläger zu 1) und 2) nicht. Ihre \nMitwirkung hängt zunächst einmal entgegen der von ihnen geäußerten Ansicht nicht \ndavon ab, ob sie ausdrücklich über ihre Verpflichtung, sich Identitäts- und \nAusreisepapiere zu besorgen, belehrt worden sind. Vielmehr kommt es entscheidend \ndarauf an, dass sie sich selbstständig ohne Belehrung durch das Ausländeramt über \nihre Mitwirkungspflichten um diese Unterlagen bemühen. Soweit die Kläger \nvorgetragen haben, dass sie von der zuständigen Sachbearbeiterin im April 2005 \ndavon abgehalten worden sind, eigene Bemühungen anzustellen, weil diese \nSachbearbeiterin ihnen mitgeteilt habe, das Ausländeramt werde sich selbst um \nAusreisepapiere bemühen, gilt diese Aussage, ihren Wahrheitsgehalt unterstellt, nur \nfür 3 Monate, denn nach den eigenen Angaben der Kläger hat die zuständige \nSachbearbeiterin unter Hinweis darauf, dass die Ausreise in den nächsten 3 \nMonaten erfolgen werde, den Klägern mitgeteilt, dass das Ausländeramt von sich \naus für die Ausstellung von Passersatzpapieren sorgen werde. Nach Ablauf von 3 \nMonaten, also nach Juli 2005, hätten beide Kläger die vorbeschriebenen \nBemühungen anstellen müssen, in den Besitz von Identitäts- und Heimreisepapieren \nzu kommen. \n\n63\n\nDazu wäre zunächst einmal erforderlich gewesen, die Originale der bei der \nDurchsuchung aufgefundenen Kopien der Reisepässe vorzulegen. Die Kläger zu \n1)und 2) haben gegenüber dem Gericht keine nachvollziehbare Angaben darüber \ngemacht, dass sie nicht in der Lage sind, die Originale der bei ihnen vorgefundenen \nKopien ihrer Reisepässe vorzulegen. Dies geht zu ihren Lasten.\n\n64\n\nDie Klägerin zu 1) hat vorgetragen, dass sie sich seit August 2007 gegenüber \nden zuständigen Stellen der Sonderverwaltungszone Hongkong darum bemüht habe, \ndie Erlaubnis zur Wiedereinreise zu erhalten. Diese Bemühungen sind schon deshalb \nunzureichend, weil sich die Klägerin zu 1) auch gegenüber den zuständigen Stellen \nder Volksrepublik China hätte bemühen müssen, Ausreisepapiere zu erhalten, denn \nnach den eigenen Angaben der Klägerin zu 1) ist sie nicht in Hongkong geboren, \nsondern in der Volksrepublik China. Dass sie sich eigenen Angaben zufolge vor ihrer \nWiedereinreise im März 2001 zur Betreuung ihrer Mutter in der \nSonderverwaltungszone Hongkong aufgehalten haben will, berechtigt sie nicht, ihre \nBemühungen um eine Wiedereinreise in die Volksrepublik China auf die \nSonderverwaltungszone Hongkong zu beschränken. Vielmehr hätte sie eigene \nBemühungen auch gegenüber der Botschaft der Volksrepublik China anstellen \nmüssen. Dies ist bisher nicht geschehen. Auch fehlen Bemühungen der Klägerin zu \n2) bei den staatlichen Stellen ihre Geburtsortes und ihrer Wohnorte in China sowie \nbei in China lebenden Verwandten. Auch die Einschaltung eines Anwaltes kommt in \nBetracht. \n\n65\n\nDer Kläger zu 2) hat erst recht keine ausreichenden eigenen Bemühungen, in \nden Besitz von Identitäts- und Ausreispapieren zu kommen, nicht nachgewiesen. Er \nwill eigenen Angaben zu folge lediglich mehrfach in der Botschaft der Volksrepublik \nChina angerufen und sich dort nach dem Sachstand (welchem Sachstand \neigentlich?) erkundigt haben. Dieses Verhalten genügt nicht den oben beschriebenen \ngesetzlichen Anforderungen an die Mitwirkungspflichten von Ausländern.\n\n66\n\nAus der vom Gericht in das Verfahren eingeführten Auskunft der zentralen \nAusländerbehörde Bielefeld vom 3. Februar 2009 ergibt sich, dass Bemühungen von \nStaatsanghörigen der Volksrepublik China, in den Besitz von Personalpapieren zu \nkommen, nicht von vornherein aussichtslos sind.\n\n67\n\nMithin haben es die Kläger verschuldet, dass es ihnen tatsächlich unmöglich ist, \nauszureisen. \n\n68\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 S. 2 VwGO.\n\n69\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237857","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-09-02/5-k-1432-08","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104a","ref_norm":"104a","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237857","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237857","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-09-02/5-k-1432-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237857","retrieved":"2026-07-09 02:00:19.943045+00:00"}}