{"status":"available","doknr":"OLD237927","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0831.1K172.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-08-31","aktenzeichen":"1 K 172/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen sind erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beitreibbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Änderung des Nachnamens der Beigeladenen \nin den Geburtsnamen ihrer Mutter sowie den Vornamen der Beigeladenen zu 2) in \nT. .\n\n3\n\nDer Kläger heiratete am 27. Februar 1998 in der Türkei die deutsche \nStaatsangehörige N. L. . Die Ehe wurde am 6. April 1998 im Standesamt von \nLotte registriert. Aus der Ehe sind 1999 und 2002 zwei Kinder - die Beigeladenen zu \n1) und 2) - hervorgegangen. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts \nTecklenburg vom 16. November 2004 wurde die Ehe geschieden.\n\n4\n\nUnter dem 19. November 2006 beantragte die personensorgeberechtigte Mutter \nfür die Beigeladenen zu 1) und 2) die Namensänderung. Als Grund führte sie an: Der \nKläger habe am 19. Februar 2006 versucht, sie mit einem Spaten zu erschlagen. Die \nbeiden Kinder hätten daneben gestanden und die Tat mit ansehen müssen. Zum \nWohl der Kinder sollten sie mit dem Namen des Klägers nicht mehr in Verbindung \ngebracht werden können. Gleichzeitig solle der geänderte Nachname dazu dienen, \ndie Kinder und sie vor Nachstellungen des Klägers zu schützen. Die Änderung des \nVornamens der Beigeladenen zu 2) von T1. in T. sei dem Umstand geschuldet, \ndass ihre Tochter bei Behörden und Ärzten wiederholt für einen Jungen gehalten \nwerde.\n\n5\n\nNach vorheriger Anhörung des Klägers und des Jugendamtes des Beklagten gab \nder Beklagte der beantragten Namensänderung durch Bescheid vom 14. August \n2007 statt. Die Namensänderung sei zum Wohl der Beigeladenen erforderlich, weil \nsie durch die Straftat des Klägers schwer belastet seien und den Nachnamen immer \nwieder mit dem Geschehen gegenüber ihrer Mutter in Verbindung brächten. Bei der \nAnhängung des Buchstabens „e\" an den Vornamen T1. handele es sich um eine \ngeringfügige Änderung, die eine eindeutige Geschlechterzugehörigkeit erkennen \nlasse.\n\n6\n\nDen dagegen durch Schreiben vom 27. August 2007 erhobenen Widerspruch \ndes Klägers wies die Bezirksregierung Münster durch Widerspruchsbescheid vom \n17. Dezember 2007 als unbegründet zurück.\n\n7\n\nHiergegen hat der Kläger am 24. Januar 2008 die vorliegende Klage erhoben, zu \nderen Begründung er vorträgt: Der Vorfall im Februar 2006 habe sich vor dem \nHintergrund von Umgangsrechtsstreitigkeiten zwischen den Eheleuten ergeben. \nDurch die Namensänderung würde der Wiederannäherungsprozess gefährdet. In \nden Vorjahren sei es bei der Beigeladenen zu 2) nie zu Verwechselungen hinsichtlich \nder Geschlechterzugehörigkeit gekommen. Die Beibehaltung des Nachnamens und \ndes Vornamens liege im Interesse der Kinder und würde zu einer Normalisierung der \nUmgangssituation beitragen.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 14. August 2007 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nMünster vom 17. Dezember 2008 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr tritt dem Vorbringen des Klägers unter Hinweis auf die angegriffenen \nBescheide entgegen.\n\n13\n\nDie Beigeladenen beantragen ebenfalls,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung führen sie an: Die Beigeladene zu 2) sei in der Vergangenheit \nwiederholt mit einem Jungen verwechselt worden. Zuletzt habe sogar die \nBezirksregierung Münster bei der Einschulung der Beigeladenen zu 2) diese als \nJungen angesehen. Die Beigeladenen wie auch die Mutter seien infolge der \ngefährlichen Körperverletzung des Klägers erheblich traumatisiert. Insoweit \nverweisen sie auf ein Gutachten des Dipl. Psychologen Dr. C. vom 8. September \n2006 im Umgangsrechtsstreit vor dem Amtsgericht Tecklenburg. Ebenso beziehen \nsie sich für ihre Traumatisierung auf eine Stellungnahme des Diakonischen Werkes \nvom 14. Mai 2008 und einen Bericht des Kinder- und Jugendpsychologen Q. -\nH. vom 9. Mai 2008 betreffend den Beigeladenen zu 1).\n\n16\n\nDas Gericht lehnte mit Beschluss vom 22. Juli 2009 die Gewährung von \nProzesskostenhilfe für den Kläger ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des \nKlägers wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch \nBeschluss vom 18. August 2009 - 16 E 1071/09 - zurück.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den \nbeigezogenen Verwaltungsvorgang sowie auf die Beiakte zur Prozesskostenhilfe \nBezug genommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n20\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 14. August 2007 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 17. Dezember 2007 \nist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 \nVwGO). Die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen zu 1) und 2) in den \nGeburtsnamen der Mutter sowie die Änderung des Vornamens der Beigeladenen zu \n2) durch Anhängung eines „e\" wird gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die \nÄnderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG) durch einen wichtigen Grund \ngerechtfertigt. Der Anwendbarkeit der Vorschrift stehen die §§ 1616 bis 1618 BGB \nnicht entgegen. Sie sind auf die Namensänderung von Kindern, die - wie die \nBeigeladenen zu 1) und 2) - den Ehenamen ihrer Eltern als Geburtsnamen erhalten \nhaben und nach Trennung der Eltern und Widerannahme des früheren Namens des \nnicht wiederverheirateten allein sorgeberechtigten Elternteils dessen Nachnamen \nerhalten sollen, nicht anwendbar. Vielmehr ist dem Gefüge der §§ 1616 ff. BGB und \nden Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass die Namensänderung der \nsogenannten Scheidungshalbwaisen nicht zivilrechtlich geregelt werden und damit \nweiterhin auf öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlage möglich sein sollte. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 -, \nBVerwGE 116, 28 = NJW 2002, 2406 = Buchholz 402.10 § 3 \nNÄG Nr. 77.\n\n22\n\nNach § 3 Abs. 1 NÄG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein \nwichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Diese Voraussetzungen liegen vor, da die \nÄnderung das Wohl der Beigeladenen fördert und überwiegende Interessen an der \nBeibehaltung seines Namens nicht bestehen. \n\n23\n\nZur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen nimmt das Gericht auf die \nGründe in den angegriffenen Bescheiden sowie auf den Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. August 2009 \nüber den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Bezug. An den \ndort aufgeführten Gründen hält das Gericht nach erneuter, nicht nur summarischer \nÜberprüfung der Sach- und Rechtslage fest.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nBeigeladenen haben einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit einem \neigenen Kostenrisiko ausgesetzt. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237927","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-08-31/1-k-172-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1616","ref_norm":"1616","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237927","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237927","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-08-31/1-k-172-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237927","retrieved":"2026-07-09 02:00:25.146051+00:00"}}