{"status":"available","doknr":"OLD238137","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0821.1K2097.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-08-21","aktenzeichen":"1 K 2097/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Erteilung eines Waffenscheins gem. § 19 WaffG. Am 24. \nJanuar 2006 erhielt er die staatliche Anerkennung für die Durchführung von \nLehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Schusswaffen und \nMunition. Er meldete sodann ein Gewerbe namens U. T. D. an. Er bildet \nregelmäßig angehende Sportschützen, aber auch die Dienstwaffenträger \nverschiedener Sicherheitsfirmen im Verteidigungsschießen aus, nimmt die von der \nBerufsgenossenschaft geforderten Quartalsnachweise im praktischen Schießen für \nDienstwaffenträger ab und führt Waffensachkundeausbildungen für Umschüler zur \nSicherheitskraft/ Werkschutzfachkraft durch. Hierzu mietet er Schießstätten an. \nWeiterhin erstellt er Gefahrenanalysen für Waffenscheininhaber und berät sowohl \nEinzelpersonen als auch Sicherheitsfirmen, deren Mitarbeiter er teilweise auch im \nEinsatz begleitet. \n\n3\n\nDer Kläger besitzt - durch Waffenbesitzkarten legitimiert - derzeit 14 Kurzwaffen \nund fünf Langwaffen, wovon er 13 für seine beruflichen Zwecke, die übrigen als \nSportschütze und Jäger erworben hat. Bei seinen Fahrten zu den \nSchießausbildungsorten transportiert er die Waffen in einer verschlossenen Tasche \nim nicht einsehbaren Kofferraum seines Fahrzeuges, das keine Werbeaufschrift \nträgt. Bei sämtlichen beruflichen Einsätzen mit Ausnahme des theoretischen \nUnterrichts trägt er eine schusssichere Weste. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 10. Oktober 2007 beantragte der Kläger beim Beklagten die \nErteilung eines Waffenscheins nach § 19 WaffG. Zur Begründung führte er aus, er \nsei im Vergleich zur Allgemeinheit einer wesentlichen Mehrgefährdung ausgesetzt. \nEr habe Termine bei Dienstwaffenträgern zu bestreiten und dazu erlaubnispflichtige - \nbei Kriminellen äußerst begehrte - Schusswaffen (bis zu neun Kurzwaffen und bis zu \nvier Langwaffen) sowie bis zu 2.000 Schuss Munition in verschiedenen Kalibern zu \ntransportieren. Auf den zum Teil weiten Strecken zu den Ausbildungsstätten müssten \nzum Teil einsame Wege, Autobahnraststätten und Parkplätze angesteuert werden. \nAuch lägen die Schießstätten oftmals abgelegen im Außenbereich. Da er \nBerufswaffenträger ausbilde, sei er besonders in der Lage, mit der Schusswaffe eine \nGefahrenminderung, wenn nicht sogar eine erfolgreiche Verteidigung \nherbeizuführen. Er habe auch keine Möglichkeit, durch zumutbares Verhalten die \nüberdurchschnittliche Gefährdung zu beseitigen. Der gleichzeitige Transport mehrere \nAusbildungswaffen sei zwingend erforderlich, auch könne er die Termine seiner \nAusbildertätigkeit nicht verheimlichen, da Ort und Zeit wesentliche Faktoren für seine \nKunden seien. Außer dem beantragten Waffenschein gebe es keine \nerfolgversprechende Abwehrmöglichkeit gegen Überfälle mit dem Ziel, Waffen zu \nerbeuten. Sollten die Waffen abhanden kommen, würde dies für die Allgemeinheit \neine ernste Gefahr darstellen.\n\n5\n\nAuf die Bitte des Beklagten, eine Gefährdungsanalyse zu erstellen, teilte das \nLandeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW) unter dem 30. Oktober 2007 \nmit, Straftaten zum Nachteil von Personengruppen, die mit dem Handel und \nTransport von Waffen, Waffenteilen, Munition und Sprengstoff betraut seien, würden \nin der Polizeilichen Kriminalstatistik nicht gesondert ausgewiesen. Eine Beurteilung \nder Gefährdungslage dieser Personen könne daher nur anhand von Mitteilungen, die \ndem LKA NRW im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes übermittelt \nwürden, erfolgen. Delikte, die der Beschaffung von Explosivstoffen dienten, \nunterlägen einer Meldepflicht, deren Einhaltung allerdings nicht in jedem Fall \ngewährleistet sei. Eine Recherche für die Jahre 2003 bis 1. Oktober 2007 sei negativ \nverlaufen. Das BKA habe am 8. Oktober 2007 in anderer Sache mitgeteilt, dass auch \ndort gegenwärtig keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass Personen wegen ihres \nberuflichen Umgangs mit Waffen, Munition oder Sprengstoffen prinzipiell höheren \nGefährdungen ausgesetzt sind als die Allgemeinheit. \n\n6\n\nEine hausinterne Gefährdungsanalyse des Beklagten ergab, eine Gefahr, Opfer \neiner Straftat zur Erlangung der transportierten Waffen zu werden, lasse sich anhand \npolizeilicher Erkenntnisse nicht begründen, wenngleich sie theoretisch nicht gänzlich \nausgeschlossen werden könne. Zur Person des Klägers lägen keine \nkriminalpolizeilichen und staatsschutzrelevanten Erkenntnisse vor. Die Tatsache, \ndass der Waffentransporteur über eine Schusswaffe verfüge, dürfte keinen Täter von \neinem geplanten Überfall auf einen Waffentransporteur abhalten. \n\n7\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Waffenscheines \ndurch Bescheid vom 19. August 2008 ab. Zur Begründung führte er aus, aus der \nberuflichen Tätigkeit und dem damit verbundenen Transport von Waffen und \nMunition lasse sich keine Mehrgefährdung im Vergleich zu anderen Personen (Jäger, \nWaffenhändler) ableiten. Zudem sei durch das Ausstellen eines Waffenscheines \nkeine Präventivwirkung zu erwarten, da bei einem geplanten Überfall auf einen \nWaffentransporteur durch einen potentiellen Täter die Gegenwehr mit einer \nSchusswaffe einkalkuliert werde. Insofern wäre eine Schusswaffe nicht geeignet, die \nGefährdung zu mindern. Soweit der Kläger vorbringe, er begleite Geld- und \nWerttransporteure bei ihrer Arbeit, handle es sich um eine freiwillige Leistung, die \nnicht in Ausbildungsverordnungen verankert sei. Der Kläger könne dieses \nVerhaltenstraining auch auf befriedetem Besitztum durchführen. \n\n8\n\nDer Kläger hat am 19. September 2008 Klage erhoben. Zur Begründung führt er \nunter anderem aus, er benötige eine Waffe, um sich selbst, andere Personen oder \nSachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen. Außerhalb seiner \nGeschäftsräume sei er schutzlos dem Risiko eines Überfalls ausgesetzt, der auf die \nErbeutung der ansonsten in den Räumlichkeiten gelagerten Waffen und Munition \nabziele. Dies sei besonders der Fall, wenn er aus beruflichen Gründen mehrere \ngleichartige moderne Verteidigungswaffen transportiere, die er zur Unterrichtung \nbenötige. Schießsausbilder für das Sicherheitsgewerbe hätten im Gegensatz zu etwa \nTaxifahrern oder Nachtportiers mit besonders gefährlichen Gütern zu tun und seien \ndeshalb einer überdurchschnittlichen Gefährdung ausgesetzt. Im Gegensatz zu Geld \nund Wertsachen komme Waffen eine besondere Bedeutung zu, da diese in den \nfalschen Händen ein erhebliches Gefährdungspotential für Leib und Leben der \nBürger darstelle. Die Anforderungen an den Nachweis eines Bedürfnisses dürften \nnicht überspannt werden. Es sei ihm nicht zuzumuten abzuwarten, bis einem \nKollegen oder gar ihm selbst eine Gewalttat widerfahre. Ferner sei er wegen der \nErstellung von Gefahrenanalysen für Waffenscheininhaber überdurchschnittlich \ngefährdet. Eine Änderung seiner Lebensgewohnheiten bringe nichts, zumindest \nAbfahrts und Zielort seien bekannt, wenn er zu einer Ausbildungsveranstaltung fahre. \nBei der Begleitung von Geldtransporten zu Ausbildungszwecken, die von den \nAuftraggebern gefordert werde, sei er in gleicher Weise wie das Wachpersonal \ngefährdet. Unabhängig vom Thema Eigensicherung sehe er sich von seinen \nAuftraggebern auch zunehmend unter Druck gesetzt, einen Waffenschein \nvorzuweisen. Da er hauptberuflich künftige Waffenscheininhaber und \nDienstwaffenträger ausbilde und entsprechende Lehrgänge besucht habe, könne er \nin besonderer Weise bei etwaigen Überfällen angemessen reagieren. Schließlich \nkämen durch die Erteilung des Waffenscheins auch nicht mehr Waffen „ins Volk\", \nweil er auf eine bereits legal in seinem Besitz befindliche Waffen zurückgreifen \nwerde. Es sei im Interesse der Allgemeinheit, dass legale Waffen nicht durch Raub \ndem illegalen Waffenmark zugeführt würden. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. \nAugust 2008 zu verpflichten, ihm einen Waffenschein nach § 19 \nWaffG zum Führen einer Pistole der Firma Glock, cal. 9x19 mm \nauszustellen, wobei die Ausgestaltung der Erlaubnis gem. § 9 \nAbs. 1 WaffG in das Ermessen der Behörde gestellt wird. \n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er die Gründe des angefochtenen \nBescheides und führt weiter aus, es sprächen keine Anhaltspunkte dafür, dass \nspeziell der Kläger im Vergleich zu anderen Personen einer wesentlichen \nMehrgefährdung ausgesetzt sei. Aus der Erfahrung heraus sei bekannt, dass zum \nBeispiel in Schießsportvereinen des Öfteren eine Vielzahl von Übungskurzwaffen zu \nden Trainingsabenden von einem Berechtigten transportiert würden. Gleiches gelte \nfür die Waffensachkundeausbilder während der Jägerausbildung oder den Händler, \nder zu Waffenbörsen fahre. Darüber hinaus gebe es bei den \nSicherheitsvorkehrungen Optimierungspotentiale, deren Ausschöpfung eine etwaige \nMehrgefährdung des Klägers entfallen ließe.\n\n14\n\nAuf Anfrage des Gerichts teilte das LKA NRW mit Schreiben vom 13. August \n2009 mit, es lägen sowohl beim Gewaltdelikte zuständigen Sachgebiet 31.1 des LKA \nals auch beim Bundeskriminalamt keine neuen Erkenntnisse darüber vor, dass \nPersonen wegen ihres beruflichen Umgangs mit Waffen, Munition oder \nSprengstoffen einer höheren Gefährdung gegenüber der Allgemeinheit ausgesetzt \nseien. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. \nDie ablehnende Bescheid des Beklagten vom 19. August 2008 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat \nkeinen Anspruch auf die Erteilung eines Waffenscheins nach § 19 WaffG zum \nFühren einer Pistole der Firma Glock, cal. 9x19mm.\n\n18\n\nDie Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG \nden Nachweis eines waffenrechtlichen Bedürfnisses voraus. Nach § 19 Abs. 1 WaffG \nwird ein solches Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür \nbestimmten Munition anerkannt, wenn der betreffende Antragsteller glaubhaft \ngemacht hat, wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder \nLeben gefährdet zu sein (Nr. 1) und dass der Erwerb der Schusswaffe und der \nMunition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern (Nr. 2). Dabei \nmüssen diese Voraussetzungen auch außerhalb der eigenen Wohnung, \nGeschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen (§ 19 Abs. 2 \nWaffG).\n\n19\n\nDer Kläger hat ein solches waffenrechtliches Bedürfnis nicht glaubhaft gemacht. Es \nfehlt schon an der erforderlichen Mehrgefährdung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG). Darüber \nhinaus ist der Führen einer Schusswaffe auch nicht erforderlich zur \nGefährdungsminderung (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG).\n\n20\n\nDem Bedürfnisbegriff des § 19 WaffG liegt eine Interessenabwägung zugrunde. Will \nder Antragsteller - wie der Kläger - mit der Waffe Angriffe auf bestimmte Rechtsgüter \nabwehren, bedarf es einer Abwägung zwischen dem persönlichen Interesse des \nAntragstellers an der Verbesserung seiner Sicherheit durch den Besitz einer \nSchusswaffe und dem öffentlichen Interesse daran, dass möglichst wenige Waffen \n\"ins Volk\" kommen. Die erforderliche Abwägung hat der Gesetzgeber dahin \nkonkretisiert, dass bei der Abwehr von Angriffen auf Leib oder Leben eine \nüberdurchschnittliche Gefährdung vorauszusetzen ist. In anderen Fällen, in denen \ndie Schusswaffe Verteidigungszwecken dienen soll, beispielsweise bei Angriffen auf \nRechtsgüter wie Freiheit, Eigentum und Besitz, sind insoweit keine geringeren \nAnforderungen zu stellen.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1975 - I C 25.73 -, \nBVerwGE 49, 1 (zu § 32 WaffG a. F.); BVerwG, Beschluss vom \n23. September 1997 - 1 B 188.97 -, juris; OVG NRW, Urteil vom \n23. April 2008 - 20 A 321/07 -, juris.\n\n22\n\nAusgehend von diesen Vorgaben hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass \ner wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben \ngefährdet ist. In Würdigung seines gesamten Vorbringens, der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge und der vom Gericht angeforderten aktuellen Stellungnahme \ndes LKA NRW lässt sich für den Kläger keine oberhalb der gesetzlich geforderten \nSchwelle liegende Gefährdung feststellen.\n\n23\n\nDer Kläger befürchtet in erster Linie einen Überfall mit dem Ziel, seine Waffen \nnebst Munition zu erbeuten. Er sieht sich aufgrund der Qualität und der Quantität der \nvon ihm transportierten Waffen und Munition stärker gefährdet als etwa \nWaffenhändler, Jäger oder Sportschützen. Außerdem macht er - erstmals in der \nmündlichen Verhandlung - eine besondere Gefährdung im Zusammenhang mit der \nErstellung von Gefahrenanalysen für Waffenscheininhaber an Ort und Stelle geltend. \nEs bestehe hier die Gefahr, von Überfällen auf (prominente) Einzelpersonen, die \nInhaber eines Waffenscheines seien, bzw. von Übergriffen auf Sicherheitsleute, etwa \nbei der Befüllung von Geldautomaten, betroffen zu werden. \n\n24\n\nFür die Frage, ob eine Gefährdung glaubhaft gemacht ist, die sich bei \nrealistischer Betrachtung deutlich von derjenigen der Allgemeinheit abhebt, Opfer \nentsprechender Delikte zu werden, ist die persönliche Anschauung des Klägers nicht \nmaßgeblich. Auch die bloße Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsgruppe, die im \nVergleich zu anderen Teilen der Bevölkerung potentiell stärker gefährdet ist, reicht \nnicht aus. Anzulegen ist vielmehr ein objektiver Maßstab. Den subjektiven \nBefürchtungen müssen gleichlautende gesicherte Erfahrungswerte entsprechen, \nnach denen der Betroffene aufgrund der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls \ntatsächlich wesentlich mehr als der Durchschnitt der Bevölkerung mit \nSchadensereignissen der behaupteten Art rechnen muss. Darauf, ob sich eine \nGefährdungslage sicher ausschließen lässt, kommt es demgegenüber nicht an.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1975 - I C 25.73 -, BVerwGE \n49, 1 (zu § 32 WaffG a. F.); OVG NRW, Urteil vom 23. April \n2008 - 20 A 321/07 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 22. \nNovember 2007 - 20 A 2880/06.\n\n25\n\nKriminal-fachlich oder anderweitig fundierte Erkenntnisse darüber, dass \nPersonen, die wie der Kläger gewerblich mit (scharfen) Waffen umgehen, \ninsbesondere diese transportieren, generell ein gegenüber der Allgemeinheit \nherausgehobenes Ziel von persönlichen Überfällen sind, bestehen nicht. LKA NRW \nund BKA haben sowohl in den im Verwaltungsverfahren eingeholten Stellungnahmen \nals auch jüngst auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, es gebe keine Erkenntnisse, dass \nPersonen, die mit dem Transport von Waffen betraut sind, besonders gefährdet \nseien. Der Umstand, dass Straftaten zum Nachteil von Personengruppen, die \n(scharfe) Waffen transportieren, nicht gesondert statistisch erfasst werden, relativiert \nden Aussagegehalt der Stellungnahmen von LKA NRW und BKA nicht entscheidend. \n\n26\n\nAuch vom Kläger werden keine relevanten Vorfälle aus seiner eigenen Tätigkeit \noder der von anderen Unternehmern angeführt. Soweit er auf Presseberichte über \nzwei Überfälle von Jugendlichen auf Polizisten im Herbst 2008 verweist, die ihnen die \nDienstwaffen rauben wollten, lässt sich mangels Vergleichbarkeit mit der Situation \ndes Klägers aus diesen Vorfällen keine Mehrgefährdung seinerseits ableiten. In \nBremen hatten sich polizeibekannte Jugendliche von der Polizei „genervt\" gefühlt \nund ihr „den Kampf\" angesagt. In Köln hatten die Jugendlichen islamistische Motive \nfür ihre Tat angegeben. Der vom Kläger angeführte singuläre Fall des Angriffs eines \nalkoholisierten Lehrgangsteilnehmers auf ihn während des theoretischen Unterrichts \npasst schon nicht in das vom Kläger skizzierte Gefahrenszenario (Überfall zur \nErbeutung seiner Waffen) und ist im Übrigen nicht geeignet glaubhaft zu machen, der \nKläger sei wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben \ngefährdet.\n\n27\n\nSpezifische Merkmale der Erwerbstätigkeit oder in der Person des Klägers, \nwelche die Annahme rechtfertigten, dass der Grad seiner Gefährdung ungeachtet \nfehlender gesicherter Erkenntnisse gleichwohl signifikant erhöht wäre, oder jedenfalls \nAnlass böten zu weiteren Ermittlungen, sind nicht glaubhaft gemacht. Weil die in \nRede stehenden Waffen anders als etwa Schmuck oder Geld nicht leicht absetzbar \nsind, ist von einem potentiell kleinen Täterkreis auszugehen.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 2007 - 20 A \n208/06 - zum Transport von Sprengstoffen.\n\n29\n\nDer Kläger weist zwar nachvollziehbar darauf hin, im Vergleich zu \nWaffenhändlern, Polizisten, Jägern oder Sportschützern im Hinblick auf Art und \nMenge der Waffen und Munition ein besonders attraktives Ziel für Kriminelle zu sein. \nAllerdings wäre ein solcher Überfall angesichts der Schutzmaßnahmen des Klägers \n(z.B. Auto ohne Werbung, Waffen in unauffälliger Tasche im nicht einsehbaren \nKofferraum, keine auffällige Kleidung) nur nach sorgfältiger Planung in Kenntnis der \nPerson des Klägers möglich. Seine berufliche Tätigkeit und die damit \neinhergehenden besonderen Fähigkeiten im Umgang mit Gefahren, insbesondere \nmit Überfällen, dürften dann aber eine erheblich abschreckende Wirkung entfalten. \nHinzu kommt, dass sich demjenigen, der sich illegal bewaffnen will, deutlich \nunauffälligere und einfachere Möglichkeiten bieten, z.B. im Bahnhofsmilieu der \ngroßen Städte.\n\n30\n\nVgl. VG Darmstadt - Beschluss vom 21. Mai 2008 - 5 L \n201/08.DA -, GewArch 2008, 364.\n\n31\n\nAuch aus der vom Kläger angeführten Erstellung von Gefahrenanalysen für \nWaffenscheininhaber ergibt sich keine Mehrgefährdung im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. \n1 WaffG. Bei den von ihm beratenen Einzelpersonen werden etwaige Überfälle nicht \nihm gelten. Schlösse man allein aus seinem Umgang mit Personen, die selbst \ngefährdet sind, auf eine Mehrgefährdung, führte das zu dem gesetzgeberisch nicht \ngewollten Ergebnis, dass im Umfeld solcher Personen eine Vielzahl von \nWaffenscheinen auszustellen wäre. \n\n32\n\nVgl. VG Ansbach, Urteil vom 6. Dezember 2006 - AN 15 K \n06.01708 -, juris.\n\n33\n\nWas die Begleitung von Sicherheitsfirmen im Einsatz angeht, hat der Kläger in \nder mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er nicht in ihren Fahrzeugen mitfährt. \nSoweit er etwa bei der Befüllung von Geldautomaten dabei ist und hier Beratungen \ndurchführt, ist bei realistischer Betrachtung keine Gefährdung anzunehmen, die sich \ndeutlich von derjenigen der Allgemeinheit abhebt. Bei einem Überfall wären \nWaffenträger - die Mitarbeiter der Sicherheitsfirmen anwesend, die eigens zur \nVerhinderung solcher Straftaten ausgebildet sind und eingesetzt werden. Der Kläger \nwäre zudem nicht Ziel eines Überfalles, sondern wie übrige Dritte (Passanten, \nBesucher der Bank etc.) Mitbetroffener. \n\n34\n\nAuch aus dem vom Kläger angeführten Bekanntheitsgrad lässt sich nicht auf eine \nüberdurchschnittliche Gefährdung schließen. Der Umstand, dass er mehrfach pro \nWoche von ihm zuvor unbekannten Personen mit Interesse an einer \nZusammenarbeit kontaktiert wird, zeigt, dass seine Dienste gefragt sind, bietet aber \nkeine Anhaltspunkte dafür anzunehmen, der Kläger sei deshalb wesentlich mehr als \ndie Allgemeinheit konkret durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet.\n\n35\n\nSchließlich ist unerheblich, ob sich für die vorgestellte bewaffnete Abwehr von \nÜberfällen ein besonderes öffentliches Interesse anführen lässt, wie etwa hier \ndasjenige, derart scharfe Waffen wie die vom Kläger transportierten nicht in die \nHände von Terroristen oder anderen Kriminellen gelangen zu lassen. Denn eine für \neine private Einzelperson begehrte waffenrechtliche Erlaubnis darf nicht deshalb \nerteilt werden, weil die Allgemeinheit besonders gefährdet ist. § 19 WaffG dient dem \nindividuellen Personen- und Rechtsgüterschutz, nicht dem Schutz der öffentlichen \nSicherheit und Ordnung, den staatliche Einrichtungen zu gewährleisten haben. \nHinzutretende Interessen der Allgemeinheit an der Verhinderung von Übergriffen \nvermögen vor diesem Hintergrund auch nicht die Anforderungen an die \nGefährdungswahrscheinlichkeit zu mindern.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2008 - 6 B 11/08 -, \nBuchholz 402.5 WaffG Nr. 95; OVG NRW, Urteil vom 22. \nNovember 2007 - 20 A 2880/06 -, \n\n37\n\nÜber die fehlende Mehrgefährdung hinaus ist das Führen einer Schusswaffe \ndurch den Kläger auch nicht erforderlich im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. \nAn der Erforderlichkeit fehlt es, wenn die Gefährdung sich auf zumutbare andere \nWeise verhindern oder wenigstens ebenso mindern lässt wie durch den erstrebten \nBesitz von Schusswaffen. Die zuständige Behörde kann zwar niemanden zu einem \nbestimmten Verhalten zwingen, darf aber bei der Entscheidung über die Ausstellung \neines Waffenscheins gegebenenfalls berücksichtigen, dass der Antragsteller bei \neinem zumutbaren Verhalten oder nach Durchführung zumutbarer \nSicherheitsvorkehrungen nicht (mehr) überdurchschnittlich gefährdet wäre. In diesem \nFall darf dem in Wirklichkeit nicht schutzbedürftigen Einzelinteresse kein Vorrang \ngegenüber dem öffentlichen Interesse eingeräumt werden. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1975 - I C 25.73 -, \nBVerwGE 49, 1 (zu § 32 WaffG a. F.). \n\n39\n\nDas Gericht ist mit dem Beklagten der Auffassung, dass sich die vom Kläger \nbereits ergriffenen zahlreichen Sicherheitsvorkehrungen noch so weit optimieren \nlassen, dass jedenfalls danach keine Gefahrenlage gegeben ist, die sich durch das \nFühren einer Waffe entscheidend weiter reduzieren ließe, und damit lediglich ein \ndem Kläger zumutbares Risiko verbleibt. Der Kläger fährt mit seinem nicht mit \nWerbeaufschriften versehenen Privatwagen von seinem Privathaus zu den \nEinsatzorten. Er trägt eine schusssichere Weste und transportiert die Waffen in einer \nverschlossenen Tasche im nicht einzusehenden Kofferraum seines Autos. Termine \nvon Schiesstrainings gibt er nicht im Internet oder anderweitig öffentlich bekannt. \nSoweit diese im Zusammenhang mit einer Ausbildung in der IHK an einem \nschwarzen Brett aushängen, dürfte es ohne weiteres möglich sein, diese Aushänge \nentfernen zu lassen und die Termine lediglich den Lehrgangsteilnehmern bekannt zu \nmachen. Aus dem Umstand, dass Termine für Schießübungen intern den \nAuszubildenden/Sportschützen/Dienstwaffenträgern bekannt sind, lässt sich keine \nbesondere Gefährdung des Klägers herleiten. \n\n40\n\nWeiter ist es dem Kläger zumutbar, dass er in seinem Internetauftritt (www.t.com) \nseine persönlichen Daten nur eingeschränkt offenbart, insbesondere seine \nWohnanschrift löscht, deren Nennung es aus Gründen der Werbung von Kunden \nnicht bedarf. Ferner kann der Kläger bei seinen Fahrten einsame (Park-)Plätze \nmeiden. Auch hinsichtlich der vom Kläger als kritisch bezeichneten Fußwege vom \nAuto zu den Schießplätzen bzw. Räumen des theoretischen Unterrichts, in denen er \ndie Waffen benötigt, sind zur Überzeugung des Gerichts die Möglichkeiten passiven \nSchutzes nicht ausgeschöpft. Abgesehen von den Fällen, in denen bauliche \nHindernisse einem Parken in unmittelbarer Nähe entgegenstehen, ist nicht \nerkennbar, warum es nicht möglich sein soll, dem Kläger als Ausbilder gegenüber \nseinen „Schülern\" ein bevorzugtes Parkrecht einzuräumen und so weite Wege zu \nverhindern. Darüber hinaus erscheint es etwa denkbar, dass der Kläger die Fußwege \nmit Waffen und Munition in der Hand in Begleitung - etwa einzelner \nLehrgangsteilnehmer - zurücklegt, um so die Sicherheit zu erhöhen. \n\n41\n\nAuch mit Blick auf die vom Kläger den Sicherheitsfirmen angebotene - in den \nAusbildungsordnungen nicht vorgeschriebene - Begleitung von Dienstwaffenträgern \nim Echtbetrieb ist das Führen einer Schusswaffe durch den Kläger nicht erforderlich. \nEs ist nicht erkennbar, warum aus Ausbildungsgründen viele Dinge, wie etwa das \nBefüllen von Geldautomaten, nicht „trocken\" an einem sicheren Ort geübt und die bei \nder Gefahrenanalyse einzubeziehenden baulichen Besonderheiten nicht mithilfe von \nFoto- oder Videomaterial oder erforderlichenfalls vor Ort außerhalb des \nEchtbetriebes nachvollzogen werden können. Der Einwand, die Sicherheitsfirmen \nbevorzugten aus wirtschaftlichen Erwägungen (Einsparung von Arbeitskosten) die \nSchulung im Einsatz, greift schon deshalb nicht durch, weil die Arbeitszeit ihrer \nMitarbeiter, die im Rahmen der Erstellung von Gefahrenanalysen und \nSicherheitskonzepten durch den Kläger auf ihre Schulung entfällt, im Einsatz und an \neinem dritten sicheren Ort die gleiche sein dürfte. Im Übrigen diente die Ausbildung \naußerhalb des Echtbetriebes nicht nur dem Schutz des Klägers, sondern auch dem \nSchutz der Dienstwaffenträger sowie der von ihnen zu schützenden Sachwerte, \nindem die Zeit potentiell gefährlicher Einsätze (etwa beim Befüllen von \nGeldautomaten) so gering wie möglich gehalten wird. \n\n42\n\nSind danach die Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenscheines gem. § \n19 WaffG nicht gegeben, ist es auch unerheblich, dass die Firmen, für die der Kläger \ntätig ist, es wünschen bzw. teilweise sogar fordern, dass auch der Kläger Inhaber \neines Waffenscheines sei. \n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nbezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238137","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-08-21/1-k-2097-08","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":13},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238137","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238137","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-08-21/1-k-2097-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238137","retrieved":"2026-07-09 02:00:41.246406+00:00"}}