{"status":"available","doknr":"OLD238136","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0821.1K1403.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-08-21","aktenzeichen":"1 K 1403/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Videobeobachtung der Versammlung am 4. \nJuni 2008 in Münster, Thema: „Urantransporte stoppen\", rechtswidrig war.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nAm 4. Juni 2008 wurde ein Bahntransport mit radioaktivem Material im Auftrag \nder Firma V. von Gronau über Münster nach Rotterdam durchgeführt. Der Kläger \nwar Veranstalter der für diesen Tag angemeldeten Versammlung mit Aufzug \n„Urantransporte stoppen\". Nach einer Auftaktkundgebung auf dem Berliner Platz vor \ndem Hauptbahnhof gegen 18.00 Uhr bewegten sich die 40-70 \nVersammlungsteilnehmer über verschiedene Straßen um den Hauptbahnhof, ehe der \nDemonstrationszug - nach einer Zwischenkundgebung an der Dammstraße - um \n20.00 Uhr am Hauptbahnhof endete. Gegen 18.25 Uhr erhielt die Leitstelle der \nBundespolizei N. einen telefonischen Hinweis des Polizeipräsidiums, dass im \nGüterbahnhof (Bereich Dammstraße) eine Person unbefugt über die Gleise gelaufen \nsei. Unmittelbar durchgeführte Ermittlungen ergaben, dass eine namentlich \nunbekannte Person flüchtig war, jedoch eine Tasche mit Sprayerutensilien \nzurückgelassen hatte. \n\n3\n\nBeamte des Polizeipräsidiums N. richteten sowohl bei der \nAuftaktkundgebung als auch bei dem Demonstrationszug von einem \nvorausfahrenden Polizeiwagen aus deutlich erkennbar eine Kamera auf die \nDemonstrationsteilnehmer. Die auslösebereite Kamera übertrug die Bilder auf einen \nMonitor in einem Polizeifahrzeug (Beweissicherungsfahrzeug). Auf Proteste des \nKlägers sowie des Versammlungsleiters sowohl im Rahmen der Auftaktveranstaltung \nals auch später während des Aufzuges teilten die Polizeibeamten mit, eine \nAufzeichnung erfolge gegenwärtig nicht und werde lediglich im Falle von Störungen \nbzw. Verstößen gegen das Versammlungsgesetz erfolgen. Zu solchen kam es nicht. \n\n4\n\nDer Kläger hat am 12. Juni 2008 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die \nVersammlung sei vollständig friedlich verlaufen. Anhaltspunkte für von der \nVersammlung ausgehende Gefahren hätten durchgehend nicht bestanden. Ähnliche \nAktionen in der Vergangenheit seien friedlich und ohne jeden Zwischenfall erfolgt; \nAnhaltspunkte dafür, dass das bei dieser Versammlung anders sein könnte, hätten \nnicht bestanden. Auch habe er nicht damit gedroht, die Versammlung würde \nunfriedlich ablaufen. Er habe allein darauf hingewiesen, mit einer Kamera würde das \nsicherlich „keine lustige Veranstaltung\". Das Abfilmen verletze ihn in seinen \nGrundrechten der informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. \n1 GG) und der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG). Für den Eingriff in das \nGrundrecht der Versammlungsfreiheit mache es aus Sicht der \nVersammlungsteilnehmer keinen Unterschied, ob diese nur mit einer Kamera \nbeobachtet würden oder ob die Bildaufnahmen aufgezeichnet würden. Es werde eine \neinschüchternde Wirkung auf die Versammlungsteilnehmer erzielt und diese würden \ndamit von der Wahrnehmung ihrer Grundrechte abgehalten. Wer an einer \nVersammlung teilnehme, bei der die Teilnahme durch eine laufende Kamera erfasst \nwerden, müsse damit rechnen, dass seine Teilnahme an der Versammlung durch die \nBehörde registriert werde. Bei einer Versammlung mit 40 Teilnehmern könne auch \nkaum zwischen Übersichtsaufnahme, Gruppenaufnahmen und Einzelaufnahmen \ndifferenziert werden; die heutige Technik ermögliche, aus einer Übersichtsaufnahme \neinzelne Versammlungsteilnehmer kenntlich zu machen. Zudem sei die Befugnis der \nPolizei zu Übersichtsaufnahmen nach der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts zum bayerischen Versammlungsrecht dann nicht \ngegeben, wenn diese für die Lenkung und Koordination des Polizeieinsatzes nicht \nerforderlich seien. \n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\nfestzustellen, dass die Videobeobachtung der \nVersammlung am 4. Juni 2008 in N. , Thema: \n„Urantransporte stoppen\", rechtswidrig war\n\n7\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung wird vorgetragen, mit dem Vorhandensein der Kamera bzw. der \nMonitorwiedergabe sei ein gesetzesrelevanter Eingriff in die Rechtsposition der \nVersammlungsteilnehmer nicht verbunden. Die Situation sei nicht anders, als wenn \ndas Versammlungsgeschehen mit einem Fernglas beobachtet werde. \nÜbersichtsaufnahmen stellten keinen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 \nGG dar. Es sei zudem nicht einmal intendierter Zweck gewesen, \nÜbersichtsaufnahmen zu erhalten, sondern lediglich, das Aufzeichnungssystem in \neinen alsbald arbeitsfähigen Zustand zu versetzen, um Störungen erforderlichenfalls \ndokumentieren zu können. Die Anwesenheit des Beweissicherungsfahrzeuges könne \nVersammlungsteilnehmer auch von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten abhalten. \nDas erkennbare Vorhandensein einer einzelnen Kamera ohne Anfertigen von \nAufzeichnungen liege als rein vorbereitende Vorsorgehandlung unterhalb des \nAnwendungsbereichs des § 12a VersammlG. Alle Versammlungen unter freiem \nHimmel seien mit einem nie von vornherein auszuschließenden Risiko verbunden, \neinen unvorhersehbaren und ggf. Gefahren begründenden Verlauf zu nehmen. \nDarüber hinaus wären sogar Bildaufzeichnungen bei einer Gefahrenprognose gem. § \n12a VersammlG rechtmäßig gewesen, weil es bei ähnlichen Veranstaltungen in der \nVergangenheit immer wieder zu teilweise gravierenden Störungen des \nBahnbetriebes gekommen sei. Zudem habe an der Dammstraße in einer Entfernung \nvon lediglich drei Metern zu den Gleisen eine Zwischenkundgebung stattgefunden, \nwo das Betreten der Gleisanlangen völlig problemlos möglich sei. Schließlich habe \nsich im Vorfeld des Aufzuges eine männliche Person im Gleisbereich gegenüber der \nDammstraße aufgehalten und sei bei Erblicken der Einsatzkräfte geflohen. \n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n12\n\nDie Klage hat Erfolg. \n\n13\n\nSie ist als Feststellungsklage gem. § 43 VwGO zulässig. Die Videobeobachtung \nder Teilnehmer einer Versammlung stellt einen Realakt dar, der, wenn er sich wie \nhier erledigt hat, Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann. Ein \nfeststellungsfähiges konkretes Rechtsverhältnis ergibt sich daraus, dass der Kläger \nals Versammlungsteilnehmer von den Videoaufnahmen erfasst wurde. Das gem. \n§ 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der \nRechtswidrigkeit der Maßnahmen des Beklagten liegt in der hinreichend \nwahrscheinlichen Wiederholungsgefahr sowie der Grundrechtsrelevanz begründet, \nda das Videobeobachten von Versammlungsteilnehmern ohne deren Einwilligung \neinen Eingriff in die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) und das Recht auf \ninformationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) bedeuten \nkann. Auch eine Klagebefugnis in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 \nVwGO ist gegeben, weil der Kläger als Versammlungsteilnehmer durch die \nbeanstandete Maßnahme möglicherweise in seinen Grundrechten verletzt ist. \n\n14\n\nDie Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte \nFeststellung, dass die Videobeobachtung der Versammlung am 4. Juni 2008 in \nN. , Thema: „Urantransporte stoppen\", rechtswidrig war. Das Richten einer \naufnahmebereiten Kamera auf die Demonstrationsteilnehmer nebst Übertragung der \nBilder auf einen Monitor verletzte den Kläger in seinen Grundrechten. \n\n15\n\nDie Videobeobachtung der Versammlung am 4. Juni 2008 ohne Einverständnis \nder Betroffenen bedurfte auch als tatsächlicher Vorgang einer Rechtsgrundlage, da \nsie in das Versammlungsrecht (Art. 8 Abs. 1 GG) und das allgemeine \nPersönlichkeitsrecht in der Ausprägung als Recht auf informationelle \nSelbstbestimmung (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) eingriff. \nDie Videobeobachtung beeinträchtigt die innere Versammlungsfreiheit. Aus Sorge \nvor staatlicher Überwachung bei der Ausübung des Grundrechtes aus Art. 8 Abs. 1 \nGG könnten Bürger von der Teilnahme an der Versammlung abgeschreckt werden \noder sich in dieser nicht frei bewegen. Das Bewusstsein, dass die Teilnahme an \neiner Versammlung festgehalten wird, kann Einschüchterungswirkungen haben, die \nzugleich auf die Grundlagen der demokratischen Auseinandersetzung zurückwirken. \nWer damit rechnen muss, dass die Teilnahme an einer Versammlung behördlich \nregistriert wird und dass ihm dadurch Risiken entstehen können, wird möglicherweise \nauf eine Ausübung seines Grundrechtes verzichten. \n\n16\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 BvR \n2492/08 -, NJW 2009, 1481; BVerfG, Urteil vom 15. Dezember \n1983 - 1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65,1 - zur Volkszählung. \n\n17\n\nAuch die bloße Videobeobachtung, die allein an die Wahrnehmung des \nVersammlungsrechts und damit an das Gebrauchmachen von einem für die \ndemokratische Meinungsbildung elementaren Grundrecht anknüpft, ist in \nverfassungsrechtlich relevanter Weise geeignet, die Grundrechtsausübung zu \nbehindern. Die faktische Beeinträchtigung überschreitet die Schwelle zur \neingriffsgleichen Belastung. Versammlungsteilnehmer könnten sich durch die \nKamerapräsenz und die damit verbundene Möglichkeit gezielter Beobachtung \neinzelner Personen veranlasst sehen, ihre Versammlungsfreiheit nicht oder nicht in \nvollem Umfang auszuüben. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, \ndass die Aufnahmen „flüchtig\" sind und nur eine unmittelbare, zeitgleiche Auswertung \ndes Bildmaterials am Monitor zulassen. Für den Teilnehmer ist regelmäßig nicht \nerkennbar, ob eine auch auf ihn gerichtete Kamera lediglich in Echtzeit Bilder auf \neinen Monitor überträgt oder aber zeitgleich darüber hinaus die Speicherung auf \nDatenträgern erfolgt.\n\n18\n\nEtwas anderes ergibt sich hier nicht daraus, dass dem Versammlungsleiter und \nauch dem Kläger, nachdem während der Versammlung Diskussionen über die \neingesetzte Kamera zwischen Teilnehmern und der Polizei aufgekommen waren, \ndurch die Polizeibeamten mitgeteilt wurde, eine Aufzeichnung erfolge nicht, solange \ndie Versammlung einen friedlichen Verlauf nehme. Für Versammlungsteilnehmer und \nAußenstehende klar erkennbar war hier während des gesamten Weges ein Fahrzeug \nmit daran befestigter Kamera dem Demonstrationszug vorausgefahren. Diese \nVorgehensweise in Verbindung mit den technischen Möglichkeiten einer \nVideokamera mit Bildübertragung - wie etwa Weitwinkel, Zoom, Aufnahmefunktion - \nvermag auch im Falle der Information über den Umfang der Maßnahmen durch die \nPolizei eine besondere Einschüchterung zu bewirken und damit in \nverfassungsrechtlich relevanter Weise auf die Ausübung der Versammlungsfreiheit \neinzuwirken. Wer weiß, dass er als Versammlungsteilnehmer am Monitor überwacht \nwird, wer jederzeit ohne Kenntnis des Zeitpunktes befürchten muss, dass er \n„herangezoomt\" und damit als Individuum registriert wird, wer nicht wahrnehmen \nkann, wann bei der aufnahmebereiten Kamera beabsichtigt oder gar versehentlich \nder Aufnahmeknopf betätigt wird, wird sich insbesondere gravierender beeinflusst \nfühlen und sich daher - das gibt der Beklagte ja gerade zur Begründung seines \nKameraeinsatzes an - möglicherweise anders verhalten, als derjenige, der lediglich \ndurch Polizeibeamte ohne Einsatz technischer Hilfsmittel wahrgenommen oder mit \neinem Fernglas beobachtet wird. \n\n19\n\nDarüber hinaus beeinträchtigte die Videobeobachtung der \nVersammlungsteilnehmer das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner \nAusprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 2 \ni.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht umfasst die Befugnis des Einzelnen, \ngrundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen \npersönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst \nüber die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. \n\n20\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Feburar 2007 - 1 BvR \n2368/06 -, DVBl. 2007, 497; BVerfG, Urteil vom 15. Dezember \n1983 - 1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65,1.\n\n21\n\nSchon die Beobachtung mittels Bildübertragung (sog. Kamera-Monitor-Prinzip) \nohne Speicherung der aufgenommenen Bilder greift in den Schutzbereich dieses \nGrundrechtes ein. \n\n22\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 1 BvR \n2368/06 -, DVBl. 2007, 497 (zur Videoüberwachung eines \nKunstwerkes im öffentlichen Raum); OVG NRW, Urteil vom 8. \nMai 2009 - 16 A 3375/07 -, vorhergehend VG N. , Urteil vom \n19. Oktober 2007 - 1 K 367/06 (zur Videobeobachtung in einer \nInstitutsbibliothek der Universität); VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 21. Juli 2003 - 1 S 377/02 -, NVwZ 2004, 498 (zur \nVideoüberwachung öffentlicher Verkehrsräume Mannheims); \nVG Sigmaringen, Beschluss vom 2. Juli 2004 - 3 K 1344/04 -, \njuris (zur Videoüberwachung eines Volksfestes); siehe auch \nKloepfer/Breitkreutz, Videoaufnahmen und \nVideoaufzeichnungen als Rechtsproblem, DVBl. 1998, 1149 \n(1152); Robrecht, Polizeiliche Videoüberwachung bei \nVersammlungen und an Kriminalitätsschwerpunkten, Neue \nJustiz 2000, 348ff.\n\n23\n\nWar die Videobeobachtung der Versammlung am 4. Juni 2008 ein Eingriff in den \nSchutzbereich des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG und des - wohl subsidiären, \njedenfalls keinen weiter reichenden Schutz vermittelnden - Grundrechtes aus Art. 2 \nAbs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, so bedurfte dieser zu seiner verfassungsrechtlichen \nRechtfertigung einer (verfassungsmäßigen) gesetzlichen Grundlage, aus der sich die \nVoraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger \nerkennbar ergeben und die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. An einer \nsolchen Rechtsgrundlage fehlte es hier.\n\n24\n\nAls Ermächtigungsnorm für die Videobeobachtung kommt einzig § 12a Abs. 1 \nSatz 1 VersammlG, auf den § 19a VersammlG für Versammlungen unter freiem \nHimmel und Aufzüge verweist, in Betracht. Nach dieser Vorschrift darf die Polizei \nBild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit \nöffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die \nAnnahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche \nSicherheit oder Ordnung ausgehen. Die Maßnahmen dürfen gem. § 12a Abs. 1 Satz \n2 VersammlG auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen \nwerden. \n\n25\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift, die als sog. \nMinusmaßnahme auch eine bloße Videobeobachtung ohne Speicherung des \nDatenmaterials erlauben würde, waren nicht gegeben. Es fehlte schon an \ntatsächlichen Anhaltspunkten für die Annahme, dass von Versammlungsteilnehmern \nerhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgingen. Ob § 12a \nAbs. 1 Satz 1 VersammlG, der grundsätzlich nur zu Bild- und Tonaufnahmen von \nStörern (und unvermeidbar betroffenen Dritten) ermächtigt, auch die hier erfolgte \nVideobeobachtung einer kompletten Versammlung erlaubt, bedarf daher ebenso \nkeiner weiteren Erörterung wie die Frage der Verhältnismäßigkeit des \nKameraeinsatzes bei der Versammlung am 4. Juni 2008. \n\n26\n\nDer Beklagte gibt als Zweck des Mitführens der Kamera an, es habe sich um \neine Maßnahme zur Gefahrenabwehr sowie zur anlassbezogenen Verfolgung von \nOrdnungswidrigkeiten und Straftaten gehandelt. Er habe eventuelle Eingriffe in den \nBahnverkehr (insbesondere im Bereich Dammstraße) sowie sonstige Straftaten oder \nOrdnungswidrigkeiten durch die Versammlungsteilnehmer verhindern bzw. sich in \nden Stand versetzen wollen, erforderlichenfalls solche beweissicher dokumentieren \nzu können. \n\n27\n\nDie Gefahr der Begehung von Ordnungswidrigkeiten begründet nicht die \nerforderliche erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Auch die bloße \n(abstrakte) Möglichkeit von Gefahren für die öffentliche Sicherheit - etwa aufgrund \nder gewählten Demonstrationsroute nahe des Gleisbereichs -, ein bloßer Verdacht \noder entsprechende Vermutungen sowie das vom Beklagten erwähnte „nie von \nvornherein auszuschließende Risiko\", dass Versammlungen „einen \nunvorhersehbaren und ggf. Gefahren begründenden Verlauf\" nehmen, reichen im \nRahmen des § 12a Abs. 1 Satz 1 VersammlG nicht aus. Dass eine Gefahr nicht \nausgeschlossen werden kann, ist schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht \nhinreichend und genügt auch nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an \nBeschränkungen des Grundrechts der Versammlungsfreiheit.\n\n28\n\nVgl. zu § 15 Abs. 1 VersG BVerfG, Beschluss vom 1. Mai \n2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078.\n\n29\n\nKonkrete tatsächliche Anhaltspunkte - etwa aus Vorbereitungstreffen, \nInternetaufrufen, Flugblättern oder Verhaltensweisen von Teilnehmern im \nunmittelbaren Vorfeld oder in der Versammlung selbst - für eine erhebliche \nGefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Versammlungsteilnehmer \ngab es vorliegend nicht. \n\n30\n\nAuf den flüchtigen Unbekannten im Schienenbereich nahe der Dammstraße \nkonnte sich der Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil diese Person ersichtlich \nnicht Versammlungsteilnehmer war. Zur Zeit ihrer Entdeckung lief die \nAuftaktkundgebung am Berliner Platz, im Übrigen wurden zurückgelassene \nSprayerutensilien aufgefunden. Soweit der Beklagte auf Vorkommnisse anlässlich \nfrüherer Urantransporte verwiesen hat, begründeten diese gerade keine \ntatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass von Versammlungsteilnehmern der hier \nstreitgegenständlichen Versammlung erhebliche Gefahren für die öffentliche \nSicherheit oder Ordnung ausgingen, insbesondere gefährliche Eingriffe in den \nSchienenverkehr zu erwarten waren. Anlässlich früherer Transporte in der Region \nwar es lediglich zu Störungen durch einzelne Aktivisten außerhalb von \nDemonstrationen gekommen. Versammlungen an Bahnhöfen oder nahe der \nBahnstrecke, die im Übrigen nicht vom Kläger veranstaltet wurden, \n\n31\n\nvgl. zum Erfordernis der Zurechnung früherer \nVorkommnisse zum Veranstalter bei § 15 Abs. 1 VersG BVerfG, \nBeschluss vom 7. april 2001 - 1 BvQ 17/01 u.a. -, NJW 2001, \n2072,\n\n32\n\nwaren friedlich verlaufen, etwaigen Eingriffen in den Schienenverkehr war die \nPolizei vorsorglich durch Absperrungen bzw. Platzverweise begegnet. Auch in der \nVersammlung am 4. Juni 2008 selbst ergaben sich keine Hinweise auf Gefahren \ndurch Versammlungsteilnehmer. Zwar gab es Wortgefechte zwischen Teilnehmern \n(u. a. dem Kläger) und der Polizei über den Kameraeinsatz, hinreichende \nAnhaltspunkte für von dem Kläger oder anderen Versammlungsteilnehmern \nausgehende erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung \nergaben sich daraus allerdings nicht. \n\n33\n\nAndere Ermächtigungsgrundlagen für die Videobeobachtung der Versammlung \nsind nicht ersichtlich - selbst wenn man den Grundsatz der Polizeifestigkeit des \nVersammlungsrechts nach der Änderung der Gesetzgebungskompetenz aus \ngenerellen Gründen oder aber aus solchen des hier zu entscheidenden Einzelfalles \nnicht für anwendbar hielte. Die polizeirechtlichen Ermächtigungsgrundlagen sind \nnicht einschlägig. § 15 Abs. 1 PolG NRW, der im Übrigen nur zu Datenerhebungen \nbei Veranstaltungen oder Ansammlungen ermächtigt, die keine Versammlungen \nsind, setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dabei Straftaten \noder Ordnungswidrigkeiten begangen werden, woran es hier aus den dargelegten \nGründen fehlte. § 15a Abs. 1 PolG NRW erlaubt die Videobeobachtung zur \nVerhütung von Straftaten an - hier jedenfalls nicht für die gesamte \nDemonstrationsroute zu bejahenden - Kriminalitätsschwerpunkten und fordert \nebenfalls Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass (an diesem Ort weitere) \nStraftaten begangen werden. Nach § 29 b DSG NRW ist die nicht mit einer \nSpeicherung verbundene Beobachtung öffentlich zugänglicher Bereiche mit optisch-\nelektronischen Einrichtungen nur dann zulässig, soweit dies der Wahrnehmung des \nHausrechts dient - und zudem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass \nschutzwürdige Interessen betroffener Personen überwiegen. § 81 b StPO, der \nohnehin nach § 12a Abs. 3 VersammlG unberührt bleibt, erlaubt die Aufnahme von \nLichtbildern lediglich für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder des \nErkennungsdienstes.\n\n34\n\nDer Beklagte kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, einer gesetzlichen \nGrundlage habe es hier nicht bedurft, weil lediglich Übersichtsaufnahmen erstellt \nworden seien. Es ist schon zweifelhaft, ob den hier erstellten Bildern einer kleinen \nVersammlung von lediglich 40-70 Teilnehmern überhaupt der Charakter einer \nÜbersichtsaufnahme im landläufigen Sinne zukommen kann. Unabhängig davon \nbedürfen diese jedenfalls entgegen der vom Gesetzgeber bei Schaffung des § 12a \nVersammlG im Jahr 1989 geäußerten und teilweise auch noch später von der \nLiteratur befürworteten Ansicht,\n\n35\n\nvgl. BT-Drs. 11/4359, S. 17; Götz, Polizeiliche \nBildaufnahmen von öffentlichen Versammlungen, NVwZ 1990, \n112 (114); Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und \nVersammlungsfreiheit, 12. Auflage, § 12a Rn. 13 (für \nÜbersichtsaufnahmen ohne Aufzeichnung),\n\n36\n\neiner rechtlichen Grundlage, weil nach dem heutigen Stand der Technik die \nEinzelpersonen in der Regel individualisierbar mit erfasst sind.\n\n37\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 BvR \n2492/08 -, NJW 2009, 1481. \n\n38\n\nAuch wenn die Eingriffsqualität von bloßen Übersichtsaufnahmen in \nEchtzeitübertragung, die nicht gespeichert werden, gegenüber der Anfertigung von \nÜbersichtsaufzeichnungen deutlich geringer ist, bedarf es auch insoweit aufgrund der \nmöglichen Einschüchterungseffekte durch die Präsenz einer Kamera einer \ngesetzlichen Grundlage. Das Bundesverfassungsgericht hat sogar darüber hinaus \ndie Geltung der hierfür im bayerischen Versammlungsgesetz eigens geschaffenen \nRechtsgrundlage auf Fälle beschränkt, in denen Übersichtsaufnahmen zur Lenkung \nund Leitung des Polizeieinsatzes wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit der \nVersammlung im Einzelfall erforderlich sind.\n\n39\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 BvR \n2492/08 -, NJW 2009, 1481. \n\n40\n\nÜber das Fehlen einer entsprechenden Rechtsgrundlage in Nordrhein-Westfalen \nhinaus waren diese Voraussetzungen angesichts der geringen Teilnehmerzahl nicht \ngegeben. \n\n41\n\n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung bezüglich \nder vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO \ni. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238136","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-08-21/1-k-1403-08","cited_norms":[{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 12a","ref_norm":"12a","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 19a","ref_norm":"19a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81b","ref_norm":"81b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238136","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238136","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-08-21/1-k-1403-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238136","retrieved":"2026-07-09 02:00:41.167753+00:00"}}