{"status":"available","doknr":"OLD238174","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0820.11K800.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-08-20","aktenzeichen":"11 K 800/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid vom 17. Dezember 2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 21. Februar 2008 wird aufgehoben, soweit darin das \ndem Kläger für die Monate Juli 2007 bis November 2007 gewährte Trennungsgeld in \nHöhe von insgesamt 1.457,14 Euro in das anzurechnende Verwendungseinkommen \neinbezogen worden ist und ein Betrag von 669,24 Euro zurückgefordert wird.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 v.H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in entsprechender Höhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger stand als Soldat auf Zeit (mit einer Verpflichtungszeit von 12 Jahren) im \nDienste der Beklagten. Mit Ablauf des 30. Juni 2007 endete seine Dienstzeit. Im \nRahmen der Berufsförderung für Soldaten auf Zeit leistete der Kläger in der Zeit vom \n1. September 2005 bis zum 31. August 2007 den Vorbereitungsdienst als Beamter \nfür den mittleren nichttechnischen Dienst bei der Wehrbereichsverwaltung X. ab. Im \nAnschluss daran wurde er dort als Regierungssekretär z. A. übernommen. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 23. Mai 2007 bewilligte die Wehrbereichsverwaltung X. \nÜbergangsgebührnisse für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2010 in Höhe \nvon monatlich 2.012,77 EUR. Unter dem 30. Mai 2007 wies die \nWehrbereichsverwaltung X. den Kläger auf die die Übergangsgebührnisse \nbetreffenden Minderungs- und Ruhensvorschriften sowie die ihm obliegende \nAnzeigepflicht für Einkünfte hin. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 14. Juni 2007 erhöhte die Wehrbereichsverwaltung X. den \nBemessungssatz der Übergangsgebührnisse aufgrund der vom \nBerufsförderungsdienst geförderten Bildungsmaßnahme für die Zeit vom 1. Juli bis \nzum 31. August 2007 gem. § 11 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) \num 15 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats. Mit Bescheid vom \ngleichen Tage führte die Wehrbereichsverwaltung X. erstmals eine \nRuhensregelung gemäß § 53 SVG durch. In der Folgezeit nahm die \nWehrbereichsverwaltung X. wegen der Änderung der Höhe des \nVerwendungseinkommens mehrmals Neuermittlungen vor. Mit Bescheid vom 6. \nDezember 2007 minderte die Wehrbereichsverwaltung X. die \nÜbergangsgebührnisse mit Wirkung vom 31. August 2007 gemäß § 11 Absatz 3 Satz \n3 SVG um 15 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats. \n\n5\n\nNachdem sie zuletzt mit Bescheid vom 4. Dezember 2007 die \nVersorgungsbezüge ab 1. August 2007 neu ermittelt und eine Überzahlung in Höhe \nvon 1.090,52 Euro zurückgefordert hatte, führte die Wehrbereichsverwaltung X. \nmit Bescheid vom 17. Dezember 2007 eine Neuermittlung/Ruhensberechnung der \nVersorgungsbezüge ab 1. Juli 2007 durch. Bei der Berechnung bezog sie in das \nanzurechnende Verwendungseinkommen die an den Kläger für die Monate Juli bis \nNovember 2007 gezahlten Trennungsentschädigungen in Höhe von insgesamt \n1.457,14 Euro ein und berücksichtigte zudem die Gewährung der für das Jahr 2007 \ngeleisteten Sonderzahlung. Die nach dieser Berechnung verbliebene Überzahlung in \nHöhe von 669,24 EUR forderte die Wehrbereichsverwaltung X. vom Kläger zurück. \nFür Januar 2008 sowie ab Februar 2008 wurde der Ruhensbetrag auf 969,86 EUR \nfestgesetzt. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus den Berechnungen in dem \nBescheid. \n\n6\n\nZur Begründung seines hiergegen gerichteten Widerspruchs führte der Kläger \naus: Im Sinne des § 53 Abs. 5 Sätze 1 und 2 SVG seien Erwerbseinkommen u. a. \nEinkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, jedoch nicht Aufwandsentschädigungen. \nDas von ihm bezogene Trennungsgeld gehöre nicht zu den in § 19 EStG genannten \nEinkunftsarten. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2008 wies die \nWehrbereichsverwaltung X. den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im \nWesentlichen ausgeführt: Sämtliche Bruttobezüge, die aus dem Dienstverhältnis \nzuflössen, seien als Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 Absätze 1 und 9 \nSVG anzusehen. Durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15. Dezember 2003 \nsei unter anderem die zeitliche Beschränkung des steuerlichen Abzugs von Kosten \neiner beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung aufgehoben worden. Dies \nhabe zur Folge gehabt, dass Leistungen nach der Trennungsgeldverordnung \nnunmehr in bestimmten Fällen der Steuerpflicht unterlägen. Damit stellten diese \nNebengebührnisse Verwendungseinkommen dar, welches im Rahmen von § 53 SVG \nzu berücksichtigen sei. Die Argumentation des Klägers, das Trennungsgeld stelle \neine Aufwandsentschädigung dar, gehe insoweit fehl, da echte \nAufwandsentschädigungen dem Berechtigten immer steuerfrei zuflössen. Die \nRückförderung der entstandenen Überzahlung in Höhe von (korrigiert) 669,24 EUR \nberuhe auf § 49 Abs. 2 SVG i. V. m. §§ 812 ff. BGB.\n\n8\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und in Vertiefung seines bisherigen \nVorbringens im Wesentlichen ausgeführt: Die Zwecksetzung des Trennungsgeldes - \nAusgleich anfallender Mehraufwendungen - spreche dafür, dieses nicht als \nsteuerpflichtiges Einkommen im Sinne der §§ 2, 19 EstG anzusehen. Davon \nabgesehen sei auch die Grundannahme der Beklagten, dass die vermeintliche \nEinkommenssteuerpflichtigkeit des bezogenen Trennungsgeldes zwangsläufig zu \neiner Einstufung des Trennungsgeldes als Verwendungseinkommen führe, \ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken ausgesetzt, weil für das Soldaten-\n/Beamtenversorgungsrecht ein eigenständiger Einkommensbegriff gelte, der \nvorrangig nach den für die Anrechnung von Einkünften auf die Versorgungsbezüge \ngeltenden allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen sei. Gerade der Zweck der \nRuhensregelung, durch eine teilweise Anrechnung des bezogenen Einkommens \nnicht gerechtfertigte Vorteile zu verhindern, verbiete es, das bezogene \nTrennungsgeld als Verwendungseinkommen zu berücksichtigen. Das Trennungsgeld \ndiene allein der Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile aufgrund einer wohnortfernen \nVerwendung. Der mit der Gewährung des Trennungsgeldes verfolgte \nAusgleichszweck würde im Falle einer Berücksichtigung als \nVerwendungseinkommen vollständig verfehlt. Der von der Beklagten vertretenen \nRechtsauffassung stehe auch der sich aus den Gesetzesmaterialien ergebende \ndeutliche Wille des Gesetzgebers entgegen. Die ursprüngliche Einschränkung, \nAufwandsentschädigungen nur dann nicht als Erwerbseinkommen zu \nberücksichtigen, soweit diese einkommensteuerfreie Einnahmen seien, sei im \nVerlaufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens aufgrund der Beschlussempfehlung \nund des Berichts des Innenausschusses ersatzlos gestrichen worden. Diese \nStreichung sei ausweislich der Gesetzesmaterialien gerade damit begründet worden, \ndass Aufwandsentschädigungen generell von der Anrechnung auf die Versorgung \nfreigestellt würden. Der Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 23. \nJanuar 2006, nach dem lediglich steuerfreie Aufwandsentschädigungen nicht \nanzurechnen seien, könne vor diesem Hintergrund keine Geltung beanspruchen. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid vom 17. Dezember 2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 21. Februar 2008 aufzuheben, \nsoweit darin das ihm für die Monate Juli 2007 bis November \n2007 gewährte Trennungsgeld in Höhe von insgesamt 1.457,14 \nEuro in das anzurechnende Verwendungseinkommen \neinbezogen worden ist und ein Betrag von 669,24 Euro \nzurückgefordert wird.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung verweist sie unter Vorlage des Erlasses vom 23. Januar 2006 \nweiterhin darauf, dass im Falle der Steuerpflichtigkeit Trennungsgeld als \nsteuerpflichtiges Verwendungseinkommen zu bewerten und damit nach § 53 SVG \nbei der Ruhensberechnung zu berücksichtigen sei.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 \nbis 3) Bezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.\n\n17\n\nDie Klage ist - wie in der mündlichen Verhandlung vom Kläger durch den \nausdrücklich gestellten Antrag klargestellt - als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) zulässig. Eines zusätzlichen \nVerpflichtungsantrags bedarf es nicht. Bei dem - den vorherigen Bescheid vom 4. \nDezember 2007 ersetzenden - Bescheid vom 17. Dezember 2007 handelt es sich \ninsgesamt um einen belastenden Verwaltungsakt. Namentlich lässt die hierin \nvorgenommene Ruhensberechnung den durch Bescheide vom 23. Mai 2007, vom \n14. Juni 2007 und vom 6. Dezember 2007 festgesetzten materiellen Anspruch auf \nÜbergangsgebührnisse unberührt. Das Ruhen der Versorgung hat nur die rechtliche \nBedeutung eines Hindernisses für die (volle) Auszahlung der festgesetzten \nÜbergangsgebührnisse und führt nicht etwa zu dem (teilweisen) Verlust dieses \nAnspruchs. Wird der Bescheid über die Ruhensberechnung (ganz oder teilweise) \naufgehoben, so besteht automatisch und ohne dass es eines entsprechenden \nVerpflichtungsausspruchs bedürfte, wieder der Anspruch auf Auszahlung der vollen \nbzw. erhöhten Versorgung.\n\n18\n\nVgl. VG Hamburg, Urteil vom 27. November 2001 \n- 10 VG 0981/2001- m.w.N., unter :juris.de.\n\n19\n\nBei juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie hier der beklagten \nBundesrepublik Deutschland ist auch davon auszugehen, dass diese ihren \ngesetzlichen Verpflichtungen nachkommen.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 2009 - 1 A \n2560/07 -, unter: juris.de.\n\n21\n\nDie Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 17. Dezember 2007 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2008 ist im Umfang der \nAnfechtung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht das \ndem Kläger in den Monaten Juli 2007 bis November 2007 gewährte Trennungsgeld \nin Höhe von insgesamt 1.457,14 Euro in das bei der Ruhensberechnung zu \nermittelnde anzurechnende Verwendungseinkommen einbezogen und von dem \nKläger einen Betrag in Höhe von 669,24 Euro zurückgefordert.\n\n22\n\nDie von der Wehrbereichsverwaltung X. in dem angefochtenen Bescheid \nvorgenommene Ruhensberechnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 SVG. Nach \nAbsatz 1 der genannten Vorschrift erhält ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbs- \noder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von Absatz 5 bezieht, daneben seine \nVersorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten \nHöchstgrenze. Für Empfänger von Übergangsgebührnissen - wie hier den Kläger - \nsind die Maßgaben des Absatzes 9 zu berücksichtigen. Nach Absatz 9 Nr. 1 ist nur \nErwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6 zu \nberücksichtigen. Nach Absatz 9 Nr. 2 treten an die Stelle der Höchstgrenzen des \nAbsatzes 2 die Dienstbezüge, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, \njedoch unter Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der \nBesoldungsgruppe, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbbfachen der \nDienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils \nzustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1. Damit wird die \nAnrechnungsfreiheit von Erwerbseinkommen auf den Differenzbetrag zwischen den \nVersorgungsbezügen und der Höchstgrenze beschränkt. Nur wenn das \nErwerbseinkommen unter dem Differenzbetrag liegt, werden die Versorgungsbezüge \nin der festgesetzten Höhe ausgezahlt, im Übrigen ruht der Anspruch auf Zahlung der \nVersorgungsbezüge, soweit und solange die Summe aus Versorgungsbezügen und \nEinkommen die hier nach § 53 Abs. 9 Nr. 2 SVG ermittelte Höchstgrenze übersteigt. \n\n23\n\nDarüber, dass die angefochtene Neuregelung der Übergangsgebührnisse des \nKlägers dem Grunde nach den genannten normativen Vorgaben entspricht, besteht \nzwischen den Beteiligten kein Streit. Gegenteilige Anhaltspunkte sind auch nicht \nersichtlich. \nDer Kläger wendet sich nur dagegen, dass die Wehrbereichsverwaltung X. das \nihm für die Monate Juli 2007 bis November 2007 gewährte Trennungsgeld in das \nanzurechnende Verwendungseinkommen einbezogen und nicht als nicht \nanrechenbare Aufwandsentschädigung behandelt hat. Dass das Trennungsgeld dem \nGrunde nach als eine Aufwandsentschädigung, nämlich als Ausgleich für die mit der \nEntfernung zum Dienstort verbundenen besonderen Aufwendungen zu betrachten \nist, ist dabei unter den Parteien ebenfalls nicht im Streit. Die Beklagte vertritt \nallerdings die Auffassung, dass Trennungsgeld, soweit dieses - wie hier - \neinkommensteuerpflichtig ist, als Verwendungseinkommen zu bewerten ist. Diese \nAuffassung teilt das Gericht nicht.\n\n24\n\nDer reine Wortlaut des § 53 Abs. 5 Satz 2 SVG gibt für eine solche Wertung \nnichts her. Eine Beschränkung der Nichtanrechnung auf einkommensteuerfreie \nAufwandsentschädigungen enthält die Vorschrift nicht. Dass der gesetzgeberische \nWille dennoch auf eine solche Beschränkung gerichtet war, lässt sich auch nicht \nanderweitig feststellen. Im Gegenteil: Die Entstehung der Vorschrift, wie sie sich in \nden Gesetzesmaterialien widerspiegelt, macht eindrücklich deutlich, dass die \nsteuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen - wie hier des \nTrennungsgeldes - für die Frage der Nichtanrechnung ohne Belang ist. Zwar sah \ndie ursprüngliche Fassung des § 53 Abs. 5 Satz 2 SVG - ebenso wie die des § 53 \nAbs. 7 Satz 2 BeamtVG - in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ausdrücklich \nvor, dass Aufwandsentschädigungen nur dann nicht als (anrechenbares) \nErwerbseinkommen gelten, soweit diese einkommensteuerfreie Einnahmen sind.\n\n25\n\nVgl. BT-Drucksache 13/9527 (22.12.97), S. 19 \nund 13 sowie zur Begründung S. 40 und 45.\n\n26\n\nDiese Einschränkung („ soweit diese einkommensteuerfreie Einnahmen sind\") ist \nim Verlaufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens aber auf Grund der \nBeschlussempfehlung und des Berichts des Innnenausschusses für beide \nVorschriften ersatzlos gestrichen worden. Die Streichung wurde damit begründet, \ndass Aufwandsentschädigungen generell von der Anrechnung auf die Versorgung \nfreigestellt werden. \n\n27\n\nVgl. BT-Drucksache 13/10322 (01.04.98), S. 39 \nund 26 sowie zur Begründung S. 73 und 74.\n\n28\n\nDer von der Beklagten angeführte Erlass des Bundesministeriums der \nVerteidigung vom 23. Januar 2006, in dem ausgeführt wird, dass steuerpflichtiges \nTrennungsgeld als Verwendungseinkommen zu bewerten sei, rechtfertigt ersichtlich \nkeine andere Bewertung. Abgesehen davon, dass der Erlass die Gerichte nicht \nbinden kann, steht er im Widerspruch zu dem - oben aufgezeigten - vom \nGesetzgeber gewollten Inhalt der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorschrift.\n\n29\n\nAngesichts all dessen ist die den Kläger belastende Anrechnung des \nTrennungsgeldes rechtswidrig, der Bescheid daher dem Antrag des Klägers \nentsprechend insoweit aufzuheben. Die Rückforderung in Höhe von 669,24 Euro \nerweist sich in Folge dessen ebenfalls als rechtswidrig; der Bescheid ist daher auch \ninsoweit aufzuheben.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238174","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-08-20/11-k-800-08","cited_norms":[{"jurabk":"SVG 2025","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":7},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"SVG 2025","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"SVG 2025","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238174","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238174","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-08-20/11-k-800-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238174","retrieved":"2026-07-09 02:00:44.210647+00:00"}}