{"status":"available","doknr":"OLD238209","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0819.3K244.09.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-08-19","aktenzeichen":"3 K 244/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 12.10.2005 in der Fassung des \nÄnderungsbescheides vom 19.1.2009 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer des Flurstücks 1079, \nFlur 132, Gemarkung J. mit der postalischen Anschrift „G.--------weg 12\". Das \nFlurstück ist 473 m² groß. Es liegt im südwestlichen Bereich des am 30.3.1995 \nbeschlossenen Bebauungsplans „X. II\" der Stadt J. .\n\n3\n\nDer Bebauungsplan „X1. II\" umfasst ein Gebiet, das bereits vorher durch \nden Bebauungsplan „X1. „ überplant und zu einem großen Teil als Fläche für \ndie Landwirtschaft festgesetzt war. Um die Neuplanung zu verwirklichen, führte die \nStadt J. ein Umlegungsverfahren durch.\n\n4\n\nDer genannte Bebauungsplan setzt verschiedene Flächen zur Entwicklung von \nNatur und Landschaft fest: zum einen Teile der Grünstreifen zwischen der geplanten \nBebauung, zum anderen größere Bereiche im westlichen Teil des Plangebiets \n(Flächen K 1 bis K 6). Der Rat der Stadt J. wollte beim Beschluss des \nBebauungsplans im März 1995 einen Teil dieser Flächen als Ersatz- und \nKompensationsmaßnahmen in einem Zuordnungsplan den jeweiligen \nBaugrundstücken als sog. Eingriffsflächen zuordnen (Seite 13, erster Absatz der \nBegründung zum Bebauungsplan). Bei der Ermittlung der Kompensationsflächen \nwaren entsprechend einem zuvor eingeholten Gutachten nur die bereits bebauten \nGrundstücke und die vorhandenen Straßen unberücksichtigt geblieben (Seite 12, \nletzter Absatz der Begründung). In einer undatierten Kopie eines Teils dieses \nBebauungsplans wurden dementsprechend die vorhandenen Straßen rot und die \nbebauten Grundstücke gelb markiert und mit handschriftlichem Grüneintrag von einer \nZuordnung zu den Ausgleichsflächen ausgenommen. Der Bebauungsplan enthielt in \nseiner ursprünglichen Fassung allerdings keine ausdrückliche textliche Festsetzung \nüber eine solche Zuordnung. \n\n5\n\nIn den Jahren 1997 bis 2002 ließ der Beklagte die Ausgleichsbereiche \nlandschaftsgärtnerisch gestalten. Darunter befindet sich auch die Ausgleichsfläche \nK 1, die entsprechend einem Grünordnungsplan vom 29.8.1994 zunächst als \nFeuchtwiese angelegt wurde. Der Beklagte ließ dieses Areal im Jahre 2007 zu einem \nTrockenregenrückhaltebecken für andere Baugebiete umgestalten.\n\n6\n\nDurch Bescheid vom 12.10.2005 setzte er für das Flurstück des Klägers einen \nKostenerstattungsbetrag für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen von \n1.320,10 EUR fest. \n\n7\n\nDagegen legte der Kläger Widerspruch ein. \n\n8\n\nDer Rat der Stadt J. beschloss am 22.3.2006, den Bebauungsplan \nrückwirkend zum 3.4.1995 um folgende textliche Festsetzung zu ergänzen: „Die im \nBebauungsplan festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und \nzur Entwicklung von Natur und Landschaft (mit Ausnahme der mit K 5 + K 6 \ngekennzeichneten Flächen), sowie die darauf gemäß Grünordnungsplan \nauszuführenden Maßnahmen sind den im Bebauungsplan festgesetzten neuen \nBauflächen bzw. neuen Straßen als Sammelausgleichsmaßnahmen zugeordnet. In \ndem entsprechenden Zuordnungsplan ist dargestellt, auf welchen Flächen ein \nEingriff in Natur und Landschaft ermöglicht wird, welche Flächen bereits vor \nAufstellung dieses Bebauungsplanes als bebaubar galten bzw. bereits bebaut waren \nund auf welchen Flächen der erforderliche Ausgleich realisiert wird.\" Der in Bezug \ngenommene Zuordnungsplan stammt von November 2005. Der Ratsbeschluss \nwurde am 28.4.2006 ortsüblich bekannt gemacht. \n\n9\n\nDurch Änderungsbescheid vom 19.1.2009 ermäßigte der Beklagte seinen \nBescheid vom 12.10.2005 auf 1.180,98 EUR, nachdem er den \nKostenerstattungsbetrag um die Kosten für Erschließungsmaßnahmen verringert \nhatte. \n\n10\n\nAm 11.2.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend: \nDie nachträgliche und rückwirkende Zuordnungsfestsetzung sei unzulässig und \nverstoße gegen Grundsätze des Vertrauensschutzes. Er habe das Grundstück erst \nnach Inkrafttreten des Bebauungsplans erworben und angenommen, dass der \nKaufpreis eventuelle Ausgleichsbeträge umfasst habe. Die Zuordnung als \nSammelausgleichsmaßnahme sei unzulässig, weil hier wesentlich unterschiedliche \nEingriffslagen gegeben seien und weil viele Grundstückseigentümer bereits im \nUmlegungsverfahren Ausgleichsflächen zur Verfügung gestellt hätten. Der Rat habe \nbei der Zuordnung keine Abwägung getroffen. Die Feuchtwiese auf der Fläche K 1 \nhabe nach der Umgestaltung zu einem Trockenregenrückhaltebecken ihre \nAusgleichsfunktion verloren. Schließlich stellten einige der im Bebauungsplan als \nAusgleichsmaßnahmen vorgesehenen Grünanlagen keine Ausgleichsmaßnahmen \ndar, sondern erweiterten das städtische Radwegenetz.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt, \n\n12\n\nden Bescheid des Beklagten vom 12.10.2005 in der \nFassung des Änderungsbescheides vom 19.1.2009 \naufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr beruft sich auf die Begründungen der Bescheide und trägt ergänzend vor: Er \nhabe der Voreigentümerin der Grundstücke des Klägers im Rahmen des \nUmlegungsverfahrens im August 1994 mitgeteilt, dass er Kostenerstattungsbeträge \nerheben wolle. Wenn sie dies bei den Kaufvertragsverhandlungen verschwiegen \nhabe, müsse der Kläger sich deswegen an die Voreigentümerin wenden. Der \nUmstand, dass die Stadt J. im Umlegungsverfahren unentgeltlich Grundstücke \nerhalten habe, berühre nicht die Kostenerstattungspflicht für Ausgleichs- und \nErsatzmaßnahmen. Ausgleichsmaßnahmen könnten auch nachträglich den \nGrundstücken zugeordnet werden. Dies ergebe sich aus § 135 a Abs. 2 Satz 2 \nBauGB. Aus dem ursprünglichen Fehlen einer Zuordnungsfestsetzung könne kein \nVertrauen dahingehend entstehen, dass eine solche auch zukünftig nicht erfolgen \nwerde. Im Übrigen enthielten schon der Bebauungsplan vom 3.4.1995 sowie dessen \nBegründung Hinweise auf die beabsichtigte Zuordnung. Die Zuordnung sei mit der \nÄnderung des Bebauungsplans rechtmäßig erfolgt. Hinsichtlich der Feuchtwiese K 1 \nhabe das Umweltamt des Kreises Steinfurt erklärt, dass eine periodische Überflutung \ndie ökologische Wertigkeit nicht mindere.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren und zum Verfahren 3 K 398/07 sowie \nder Verwaltungsvorgänge des Beklagten zum vorliegenden Verfahren und zum \nVerfahren 3 K 359/07 Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe\n\n \nDie zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 12.10.2005 in \nder Fassung des Änderungsbescheides vom 19.1.2009 ist rechtswidrig und verletzt \nden Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat den \nKläger zu Unrecht auf der Grundlage der §§ 135 a ff. BauGB zu \nKostenerstattungsbeträgen herangezogen. Es fehlt an einer dafür nach § 135 a \nAbs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 a BauGB erforderlichen wirksamen \nZuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den Eingriffsgrundstücken. Die \nZuordnungsfestsetzung vom 22.3.2006 leidet an einem beachtlichen \nAbwägungsmangel, der zu ihrer Unwirksamkeit führt.\n\n17\n\nSofern Ausgleichsflächen oder -maßnahmen bestimmten Eingriffsgrundstücken \nnach den §§ 135 a Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet werden, muss dies \nim Bebauungsplan festgesetzt werden.\n\n18\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 28.5.2008 - 8 A \n1664/05 -.\n\n19\n\nEine solche Festsetzung setzt eine Abwägung des Plangebers nach § 1 Abs. 7 \nBauGB voraus. Diese Vorschrift bezieht sich sowohl auf das Abwägen als Vorgang, \ninsbesondere also darauf, dass überhaupt eine Abwägung stattfindet und dass bei \ndieser Abwägung bestimmte Interessen in Rechnung gestellt werden, als auch auf \ndas Abwägungsergebnis, also auf das, was bei dem Abwägungsvorgang \n\"herauskommt\".\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 2.03 -, NVwZ 2004, \n483.\n\n20\n\nDas Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn die einzustellenden Belange \nverkannt werden. Solches kann etwa darauf beruhen, dass das Abwägungsmaterial \nnicht vollständig bzw. fehlerhaft erfasst wird.\n\n21\n\nLetzteres ist hier der Fall. Die tatsächliche Anzahl der festgesetzten \nEingriffsgrundstücke im Zuordnungsplan von November 2005 ist erheblich geringer \nals die Anzahl, die der Willensbildung des Rates bei der Festsetzung von Ausgleichs- \nund Eingriffsflächen zu Grunde lag. Dies hat zur Folge, dass der Rat der Sache nach \ndie Ausgleichsflächen einer Zahl von Baugrundstücken zugeordnet hat, für die nach \nseinen Maßstäben erheblich geringere Ausgleichsflächen ausreichend gewesen \nwären.\n\n22\n\nDie Abwägung über die Zuordnung beruht auf den Erwägungen des Rates zur \nFestlegung von Eingriffs- und Ausgleichsflächen beim Beschluss des \nBebauungsplans am 30.3.1995. Dies ergibt sich aus der Niederschrift über die \nSitzung des Rates vom 22.3.2006 und aus der in dieser Sitzung beschlossenen \nBegründung zur Ergänzung des Bebauungsplans. Der Rat ging davon aus, dass die \nAusgleichsfestsetzungen und die übrigen Regelungen des Bebauungsplans \nunverändert bleiben, wenn er den Plan um die Zuordnungsfestsetzung ergänzt. \n\n23\n\nBei der Beschlussfassung über den ursprünglichen Bebauungsplan im März \n1995 hatte der Rat aber alle Flächen im Plangebiet als Eingriffsgrundstücke \nangesehen, die damals noch unbebaut waren. Nur die schon bebauten Grundstücke \nund die vorhandenen Straßen hatten bei der Ermittlung der Kompensationsflächen \nunberücksichtigt bleiben sollen (Seite 12, letzter Absatz der Begründung zum \nBebauungsplan). Von derselben Annahme war der Gutachter der Ökologischen \nStudie zum Rahmenkonzept X1. der I. D. GmbH von November \n1993 ausgegangen, die der Abwägungsentscheidung des Rates zugrunde gelegen \nhatte: Er hatte bei der Berechnung der „neu versiegelten Fläche\" (nur) die Flächen \nder vorhandenen Verkehrs- und Gebäudeflächen abgezogen (Seite 5 der Studie) \nund die notwendigen Ausgleichsflächen und -maßnahmen für die gesamte „neu \nversiegelte Fläche\" berechnet. Dementsprechend waren in dem vormaligen \n„Zuordnungsplan\" - der handschriftlich ergänzten Kopie eines Teils des \nBebauungsplans - die bereits vorhandenen Straßen rot und die bebauten \nGrundstücke gelb markiert und allein von der Zuordnung ausgenommen worden. \n\n24\n\nBei einem Vergleich dieses Plans mit dem Zuordnungsplan von November 2005 \nwird offensichtlich, dass sich die jeweiligen Zahlen der Eingriffsgrundstücke, denen \nAusgleichsflächen zugeordnet werden, erheblich unterscheiden. Während nach dem \nhandschriftlich ergänzten Plan, der den Willen des Rates vom März 1995 wiedergibt, \nfast alle Baugrundstücke als Eingriffsflächen galten, wurden im Zuordnungsplan von \nNovember 2005 größere Plangebiete ausgenommen, nämlich solche, die schon vor \nErlass des Bebauungsplans X. II aufgrund der Festsetzungen des \nvormaligen Bebauungsplans X. bebaubar, aber tatsächlich noch nicht bebaut \nwaren (hellrote Flächen). Insofern wurde der damalige Zuordnungsplan nicht \naufgrund verbesserter technischer Möglichkeiten nur grafisch überarbeitet - so die \nBegründung zur Ergänzung des Bebauungsplans -, sondern er wurde inhaltlich \nerheblich geändert, ohne dass dies aus den Sitzungsvorlagen für den Rat ersichtlich \nwar oder der Rat selbst das Abwägungsmaterial überprüft hätte. Dies führte dazu, \ndass der Rat im Jahre 2006 die Ausgleichsflächen, welche ursprünglich für eine \ndeutlich größere Zahl von Eingriffsgrundstücken vorgesehen waren, als \nAusgleichsflächen einer nun erheblich geringeren Zahl an Eingriffsgrundstücken \nzuordnete und damit die Eingriffe in Natur und Landschaft entgegen seinem aus der \nBegründung ersichtlichen Willen (orientiert an § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB) gleichsam \nüberkompensierte. Insofern zeigt sich der Abwägungsfehler hier evident darin, dass \ndie in Bezug genommene Begründung aus dem Jahre 1995 den im Jahre 2006 \nbeschlossenen Festsetzungen widerspricht. \n\n25\n\nKonkret wird dies etwa deutlich an dem im nördlichen Bereich des \nBebauungsplans liegenden, ca. 2 ha umfassenden Areal mit vormaligem \nExtensivgrünland (vgl. Seiten 10, 15, 32 der Studie; im Bereich der heutigen S.--------\n-straße ). Der Gutachter und auch der Rat bei seinem Beschluss im März 1995 \nhatten diesen Bereich nahezu insgesamt als Fläche angesehen, auf der Eingriffe in \nNatur und Landschaft zu erwarten waren. Dementsprechend hatte der Gutachter sie \nbei der Berechnung der Größe der Ausgleichsflächen insgesamt berücksichtigt. Der \nRat hatte zudem die Inanspruchnahme dieses ökologisch wertvollen \nExtensivgrünlandes besonders hervorgehoben (Seite 11, letzter Absatz der \nBegründung zum Bebauungsplan). Obwohl nunmehr nach dem Zuordnungsplan von \nNovember 2005 dieses Gebiet nur noch etwa zur Hälfte in den Bereich der \nEingriffsflächen fällt, blieb der Umfang der Ausgleichsflächen hingegen insgesamt \nunverändert.\n\n26\n\nDer aufgezeigte Fehler stellt einen erheblichen Mangel im Abwägungsvorgang \ndar. Maßgeblich sind insoweit nach § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB die Vorschriften über \ndie Geltendmachung von Mängeln der Abwägung in der Fassung, die sie bei \nInkrafttreten des Bebauungsplans bzw. hier bei der Ergänzung des Bebauungsplans \nhatten. Das sind hier die §§ 214 und 215 BauGB in der vom 20.7.2004 bis zum \n31.12.2006 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004, BGBl. I S. 2414 \n(BauGB a.F.). Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB a.F. sind Mängel im \nAbwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Ergebnis von \nEinfluss gewesen sind. Ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang liegt nur \ndann vor, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel \nhindeuten. Für die Frage, ob ein Mangel auf das Abwägungsergebnis von Einfluss \ngewesen ist, ist eine konkrete Betrachtungsweise anzustellen. Eine solche konkrete \nMöglichkeit besteht immer dann, wenn sich an Hand von Planunterlagen, oder sonst \nerkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der \nMangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen \nist. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20.1.1995 - 4 NB 43.93 -, \nNVwZ 1995, 692.\n\n28\n\nDies ist hier der Fall. Es ergibt sich ohne weiteres aus einem Vergleich der \nBegründung zum Bebauungsplan aus dem Jahre 1995 bzw. der Ökologischen Studie \nund der Begründung zur Ergänzung des Bebauungsplans aus dem Jahre 2006 sowie \naus einem Vergleich des alten und des neuen Zuordnungsplans, dass der Rat bei \nseiner Abwägung über das Verhältnis der Größen von Eingriffs- und \nAusgleichsflächen das Abwägungsmaterial grob unzureichend erfasst hat.\n\n29\n\nVgl. zu einem ähnlichen Fall, in dem der Satzungsgeber \nvon einem zu großen Eingriffsgebiet ausging, OVG NRW, Urteil \nvom 19.6.2006 - 7 D 78/05.NE -, juris.\n\n30\n\nDer Mangel ist nicht durch Ablauf der Rügefrist unbeachtlich geworden. Mängel \nder Abwägung werden nach § 215 Abs. 1 BauGB a.F. unbeachtlich, wenn sie nicht \ninnerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich \ngegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden \nSachverhalts geltend gemacht worden sind. Für die Wahrung der Rügefrist ist es \nunerheblich, ob der Kläger selbst oder ein anderer den Mangel rügt. Ist ein solcher \nMangel hinreichend deutlich und fristgemäß geltend gemacht worden, so bleibt er \nauch nach Ablauf der Rügefrist beachtlich. Die Fehlerrüge wirkt dann allgemein und \nabsolut für jedermann („inter omnes\"), also nicht nur zugunsten desjenigen, der den \nAbwägungsmangel ordnungsgemäß geltend gemacht hatte.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2.1.2001 - 4 BN 13.00 -, \njuris.\n\n32\n\nDer Mangel ist rechtzeitig gerügt worden. Der Kläger im Verfahren 3 K 398/07 hat \nin seinem Schriftsatz vom 19.6.2007 - also innerhalb von zwei Jahren seit der \nBekanntmachung der Ergänzung des Bebauungsplans am 28.4.2006 - angeführt, \ndass die Abwägung fehlerhaft sei. Er hat dabei auf die Stellungnahme auf Blatt 231 \ndes Verwaltungsvorgangs 1 zum Verfahren 3 K 359/07 verwiesen. Darin ist u.a. \ndavon die Rede, dass das Gutachten auch solche Bereiche als Eingriffsflächen \naufführe und bei der Berechnung der Kompensationsmaßnahmen berücksichtige, die \nim Zuordnungsplan nicht mehr enthalten seien, wie z. B. den östlichen Bereich der \nTeilfläche Nr. 4 (Feuchtgrünland Komplex), die Fläche Nr. 5 (Obstwiese) und die \nEinzelbäume Nr. 10. \n\n33\n\nDer genannte Mangel wirkt sich zudem - selbstständig tragend - auf die \nFestsetzung des Umfanges der erforderlichen Ausgleichsflächen und damit auf das \nAbwägungsergebnis aus. Ein Mangel im Abwägungsergebnis fällt nicht unter § 214 \nBauGB und bleibt daher auch nach Ablauf der Rügefrist beachtlich.\n\n34\n\nVgl. dazu Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand: April \n2009, § 1 Rdnr. 1595; Stelkens, Planerhaltung bei \nAbwägungsmängeln nach dem EAG Bau, UPR 2005, 81 (83, \n88). \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, \n711 Satz 1 ZPO.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238209","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-08-19/3-k-244-09","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135a","ref_norm":"135a","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238209","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238209","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-08-19/3-k-244-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238209","retrieved":"2026-07-09 02:00:46.899449+00:00"}}