{"status":"available","doknr":"OLD238377","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0812.3K190.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-08-12","aktenzeichen":"3 K 190/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in \ngleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin der aneinander grenzenden Grundstücke \nGemarkung D. -M. , Flur 0, Flurstück 0, und D. -L. , Flur0, Flurstück \n0 (westliche Teilfläche von 2.147 qm Größe); beide sind in einer Gesamtgröße von \n22.540 qm im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 0 der Stadt D. \ngelegen. Der Bebauungsplan ist am 15. August 2003 in Kraft getreten. Er weist eine \nTeilfläche von 8.837 qm einer GI-Nutzung und eine Teilfläche von 8.237 qm einer \nGE-Nutzung zu. Die beiden Flurstücke umfassen ferner an den östlichen und \nsüdlichen Grenzen eine Fläche von 5.466 qm, für die der Bebauungsplan die \nFestsetzung „private Grünfläche (Ausgleichsfläche)\" enthält. Aufgrund der planmäßig \nbestimmten Baugrenzen enden die überbaubaren Grundstücksflächen im Abstand \nvon 2 m (im Osten) bzw. 5 m (im Süden) vor der festgesetzten Grünfläche. \nAus nördlicher Richtung reicht ein in der Straße „S. „ verlegter öffentlicher Kanal \nbis ca. 3 m an die Grenze eines östlichen Teils des Flurstücks 0 heran. Diese 631 qm \ngroße Teilfläche liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.0, der sie seit \neiner Änderungsfassung vom 15. August 2003 ebenfalls als GI - nutzbar ausweist. \nDie Parzelle0, eine ehemalige Wegefläche, ist im Jahr 2004 vollständig aus dem \nEigentum der Stadt D. in das Eigentum der Klägerin übergegangen. Am S. \nliegen weitere gewerblich genutzte Grundstücke der Klägerin.\n\n3\n\nDie Beklagte ging davon aus, das Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 0 im \nJahr 2003 habe die Kanalanschlussbeitragspflicht hinsichtlich des Flurstücks 0 sowie \ndes eingangs genannten Teiles des Flurstücks 0 entstehen lassen.\nDurch Bescheid vom 27. Dezember 2007 zog sie die Klägerin zu einem \nKanalanschlussbeitrag in Höhe von 150.595,02 Euro heran. Dabei veranschlagte sie \neine „Industriefläche\" (GI-nutzbare Fläche von 8.837 qm zzgl. Anteil der privaten \nGrünfläche von 2.829 qm) und setzte hierfür nach Qualifizierung der pflichtigen \nFläche einen Beitrag von 67.446,98 Euro fest. Ferner legte die Beklagte eine \n„Gewerbefläche\" (GE-nutzbare Fläche von 8.237 qm zzgl. Anteil der privaten \nGrünfläche von 2637 qm) zugrunde und setzte hierfür nach Qualifizierung der \npflichtigen Fläche einen Beitrag von 83.148,04 Euro fest.\n\n4\n\nAm 26. Januar 2008 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie eine Kürzung \ndes Beitrages um den Betrag begehrt, der auf die als „private Grünfläche \n(Ausgleichsfläche)\" festgesetzten Flächen entfällt. \n\n5\n\nDie Beteiligten streiten im wesentlichen darüber, ob die entsprechenden Teile der \nGrundstücke als beitragspflichtig einbezogen werden durften, ferner darüber, ob das \nFlurstück 223 bereits in Zeiten vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 0 \ngewerblich nutzbar geworden war.\n\n6\n\nIm Gerichtsverfahren haben die Beteiligten Schreiben der Stadt D. - Der \nBürgermeister - vom 18. Juli 2002 zu den Akten gereicht, die der Erste Beigeordnete \nC. unterzeichnet hatte und die an Rechtsanwalt Dr. U. sowie den \nGeschäftsführer M. H. der Klägerin gerichtet waren. Darin wurden letztere \ngebeten, die planungsrechtlichen Darstellungen eines ersten Vorentwurfs für die \nAufstellung des neuen Bebauungsplans Nr. 0 „S. II\" zu überprüfen. Nicht für die \ngewerbliche Nutzung vorgesehene Flächen seien als private Grünfläche und \nAusgleichsfläche ausgewiesen worden. Diese Flächen blieben später bei der \nBemessung der noch anfallenden Kanalanschlussbeiträge unberücksichtigt.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Heranziehungsbescheid der Beklagten vom \n27. Dezember 2007 in Höhe von 36.519,68 Euro \naufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Beiakten Hefte 1 bis 6 verwiesen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nDie Klage ist nicht begründet. Der Kanalanschlussbeitragsbescheid der Beklagten \nvom 27. Dezember 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin im angefochtenen \nUmfang nicht in ihren Rechten, §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 88 VwGO.\n\n14\n\nDer Bescheid findet eine Ermächtigungsgrundlage in § 8 KAG i.V.m. der \nBeitrags- und Gebührensatzung (BGS) vom 18. Dezember 1991 i.d.F. vom \n18. Dezember 2003 zur Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt D. vom \n18. Dezember 1995 i.d.F. vom 20. Dezember 2001; beitragsrelevante Änderungen \ndes Ortsrechts der Stadt D. sind seitdem nicht eingetreten. Gemäß § 2 Abs. 1 \nBGS unterliegen Grundstücke der Beitragspflicht, die an die Abwasseranlage \nangeschlossen werden können und für die (a) eine bauliche oder gewerbliche \nNutzung festgesetzt ist, andernfalls (b) wenn sie nach der Verkehrsauffassung \nBauland sind. § 2 Abs. 2 BGS erstreckt die Beitragspflicht auf tatsächlich \nangeschlossene Grundstücke ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen des Abs. \n1 vorliegen. Die Beitragspflicht entsteht sodann mit der Möglichkeit des Anschlusses, \n§§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 BGS bzw. der Genehmigung des tatsächlich vorgenommenen \nAnschlusses, §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 2 BGS. \nGemäß § 4 EWS erstreckt sich das (uneingeschränkte) Anschlussrecht nur auf \nsolche Grundstücke, die an eine betriebsfertige Abwasseranlage angeschlossen \nwerden können; dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe \ndes Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen.\n\n15\n\nI. Ausweislich der gerichtlichen Ermittlungen ist die Beitragspflicht hinsichtlich der \nstrittigen Flurstücke 223 und 391 dem Grunde nach entweder im Jahr 2004 gemäß \n§§ 2 Abs. 1 a) und 4 Abs. 1 BGS oder im Jahr 2005 gemäß §§ 2 Abs. 2 und 4 Abs. 2 \nBGS entstanden, jedenfalls nicht in festsetzungsverjährten Zeiten zuvor.\nMit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 0 im Jahr 2003 mag für die Parzelle 223 \nzwar planungsrechtliche Bebaubarkeit im Verständnis des § 2 Abs. 1 a) BGS \neingetreten sein. Möglicherweise - wenngleich ohne Rückhalt in den Darstellungen \ndes umfangreich vorliegenden Kartenwerks - war diese Parzelle - wie die Klägerin \nmeint - sogar vor dem Jahr 2003 nach der Verkehrsauffassung als Bauland i.S.d. § \n34 BauGB einzustufen, § 2 Abs. 1 b) BGS. Beitragspflicht konnte jedenfalls bis zum \nJahr 2004 nicht eintreten, weil es an einem unbedingten Anschlussrecht i.S.d. § 4 \nEWS, ersatzweise an einer rechtlichen Sicherung der Möglichkeit der \nInanspruchnahme über die in fremdem Eigentum stehende Parzelle 0 hinweg fehlte. \nAls nächstgelegene öffentliche Abwasserleitung einer öffentlichen Abwasseranlage \ni.S.d. hier maßgeblichen Entwässerungsrechts konnte und kann lediglich der in der \nStraße „S. „ verlegte Kanal gelten. Dieser führte bis zum Jahr 2004 nicht in die \nunmittelbare Nähe des Flurstücks0; denn der S. war und ist durch die Parzelle 0 \nvon der Parzelle 0 getrennt. Die übrigen gemäß § 4 EWS vorgesehenen \nAnschlussrechte stehen nicht unbedingt zu, vermitteln deshalb die gesicherte \nMöglichkeit der vorteilsrelevanten Anspruchnahme gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG \nnicht und hinderten deshalb zwingend das Entstehen der Anschlussbeitragspflicht. \nAnderweitige Sicherungsmöglichkeiten nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG \nbedürfen keiner Erörterungen. Denn weder bestand eine tatsächlich hergestellte \nDurchleitung zwischen S. und Flurstück 0, die etwa durch eine Baulast \ndauerhaft gesichert (gewesen) wäre, noch verfügte die Klägerin über ein zur \nDurchleitung berechtigendes dinglich gesichertes Leitungsrecht an dem \nzwischenliegenden Flurstück 0. \nFür dieses Flurstück 391 konnte bis zum Jahr 2004 eine Beitragspflicht (isoliert) nicht \nentstehen. Denn das Grundstück lag zwar am S. als kanalisierter Straße, \nverfügte also an sich über ein zwingendes Anschlussrecht i.S.d. § 4 EWS. Wegen \ndes Zuschnittes als - im fraglichen Bereich überwiegend nur 6 m breite - \nWegeparzelle musste jedoch eine (isolierte) bauliche Nutzbarkeit ausscheiden. Da \ndieses Grundstück sich damals auch nicht im Eigentum der Klägerin befand, konnte \nder Gedanke einer wirtschaftlichen Einheit bis dahin ebenfalls nicht fruchtbar \ngemacht werden.\nEs spricht deshalb alles dafür, dass die Beitragspflicht dem Grunde nach im Jahr \n2004 in Folge des Erwerbs des Flurstücks 0 durch die Klägerin entstanden ist. Der \nÜbergang des Eigentums an der Parzelle 0 von der Stadt D. an die Klägerin in \nFolge des notariellen Vertrages vom 29. Januar 2004 ist unstreitig, wird \ninsbesondere durch die von der Klägerin eingereichte Beiakte Heft 4 nebst \nIdentitätserklärung vom 16. Juli 2004 bis ins Detail (Bezeichnung des Flurstücks mit \nder Nr. 391, katastermäßig festgelegte örtliche Lage, Größe in qm) bestätigt. Mit dem \nEintritt identischen Eigentums an den Flurstücken 0 und 0 in der Person der Klägerin \nentstand - aufgrund des dem § 8 KAG eigenen, als Ausfluss des Landesrechtes \neinhellig in der Rechtsprechung anerkannten Verständnis - zwingend eine beide \nParzellen umfassende wirtschaftliche Einheit. Denn schon wegen des Zuschnittes \ndes Flurstücks 0 konnte dieses eine bauliche Nutzbarkeit erstmals gemeinsam mit \nder Fläche des Flurstücks 0 erreichen. Den maßgeblichen Planaussagen des \nBebauungsplanes Nr. 0 gemäß trat insoweit zeitgleich gewerbliche Nutzbarkeit \ninnerhalb bestimmter Baugrenzen gemäß § 23 BauNVO ohne Unterscheidung nach \nBuch- oder Katastergrenzen ein. Ebenfalls zeitgleich erlangte auch das östliche \nTeilstück des Flurstücks 0 bauliche Nutzbarkeit in Folge der Änderung des \nBebauungsplanes Nr. 0. Dieses Teilstück ging nach dem ausdrücklich die gesamte \nAusdehnung von 2778 qm umfassenden notariellen Kaufvertrag vom 29. Januar \n2004 in einem Zuge an die Klägerin über, so dass der Umfang der wirtschaftlichen \nEinheit von vornherein nicht zweifelhaft sein konnte. Diese Einheit erlangte mit ihrer \nEntstehung die unmittelbare Nähe zu der in der benachbarten Straßenfläche \nverlegten, in Höhe der gemeinsamen Grenze auf die wirtschaftliche Einheit \nzulaufenden Anschlussleitung. Dies genügt dem (uneingeschränkten) \nAnschlussrecht gemäß § 4 EWS.\n\n16\n\nUngeachtet dessen musste die Beitragspflicht mit dem tatsächlichen Anschluss \ndes wirtschaftlich einheitlich aus den Parzellen 223 und 391 zusammengesetzten \nGrundstücks der Klägerin im Jahr 2005 entstehen. Die Klägerin hatte zu diesem \nZeitpunkt mit der gewerblichen Nutzung durch Errichtung eines \nVerwaltungsgebäudes begonnen. Diese bauliche Anlage hatte einen Anschluss an \nden im S. verlegten öffentlichen Kanal erhalten. Die Führung der Durchleitung \nüber die Parzelle 0 im östlichen Teilabschnitt wirft keine Bedenken auf, da - wie \ngezeigt - das gesamte Flurstück 0 zuvor von der Klägerin erworben worden war und \nwegen einheitlicher Ausweisung der Art und des Maßes der Nutzung in den \nBebauungsplänen Nr. 0 und Nr. 0, jeweils in den Fassungen vom 15. August 2003, \nder wirtschaftlichen Einheit zuzurechnen ist. Selbst wenn letztere Annahme nicht \nzutreffen sollte, so wäre doch keine zusätzliche Sicherung der Möglichkeit der \nInanspruchnahme über dieses östliche Teilstück der Parzelle 0 hinweg notwendig, da \nin Folge des Vertrages vom 29. Januar 2004 identisches Eigentum eingetreten war. \n\n17\n\nII. Die Beitragspflicht ist für die gesamte Fläche dieses Flurstücks entstanden.\nDer zu veranlagende Umfang der Grundstücksflächen ist - wie sich zwangsläufig aus \nder vorstehenden rechtlichen Entwicklung der Beitragspflichtigkeit dem Grunde nach \nergibt - an dem Umfang der wirtschaftlichen Einheit auszurichten. Dabei ist in \nbeplanten Gebieten - wie ebenfalls gezeigt - von der durch Bebauungsplan \nvorgegebenen Wirtschaftseinheit auszugehen. Baubeschränkungen, die nicht die \nNutzung des Grundstücks insgesamt in Frage stellen, wirken sich im Rahmen des \nwirtschaftlichen Grundstücksbegriffs nicht aus. Sie sind allenfalls in der Lage, die \nEntstehung der vollen Beitragspflicht zu hindern, soweit sie sich auf ein \nsatzungsrechtliches Verteilungskriterium auswirken. Insoweit gilt nichts anderes als \nin Fällen der - im Bebauungsplan Nr. 0 ebenfalls geregelten - Baubeschränkungen \ngemäß § 23 BauNVO. Im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs sind \nderartige Wirkungen in der Regel erst dann zu berücksichtigen, wenn die \nBaubeschränkungen eine räumlich abgrenzbare wirtschaftliche Einheit entstehen \nlassen, aus der ein an sich selbständig nutzbarer, aber wegen der \nBaubeschränkungen freizuhaltender Grundstücksteil auszuscheiden ist. Diese \nEinsicht geht davon aus, dass die beitragsrechtlich zu veranlagende Fläche in aller \nRegel ohnehin nicht voll baulich nutzbar ist, ohne dass deshalb die wirtschaftliche \nEinheit oder gar die Privatnützigkeit mit einem bestimmten baulichen oder \ngewerblichen Nutzzweck aufgehoben würde. Deshalb führen auch die klägerischen \nAusführungen zur planmäßigen (farblichen) Aufteilung der Grundstücksbereiche in \nbaulich nutzbare Teile („Bauland\" im Sinn der Klageschrift) und Teile, die der \nbaulichen Nutzung entzogen sind, als solche nicht weiter.\n\n18\n\nVgl. zur einhelligen Rechtsprechung etwa OVG NRW, Urteil \nvom 25. September 2001 - 15 A 3850/99 -, Beschluss vom 22. \nMärz 2005 - 15 A 300/05 -.\n\n19\n\nDie von der Klägerin vornehmlich durch Schriftsätze vom 7. Februar und 23. Mai \n2008 sowie 27. Juli 2009 bemängelte Einbeziehung der südlichen und östlichen \nRandstreifen der Flurstücke 0 und 0 - plangemäß ausgewiesen als „private \nGrünfläche (Ausgleichsfläche)\" - begegnet aufgrund der vorgenannten Kriterien auch \nim einzelnen keinen Bedenken. Sie wirkt sich auf das maßgebliche \nsatzungsrechtliche Verteilungskriterium des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGS nicht \naus; danach ist Maßstab für den Anschlussbeitrag die Grundstücksfläche, die nach \nArt und Maß der baulichen Nutzung modifiziert wird, entsprechend bei Grundstücken \nim Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen \nNutzung zugrundezulegen ist. \nDie bauplanungsrechtlichen Normen, die der hier in Rede stehenden Festsetzung \n„private Grünfläche (Ausgleichsfläche)\" zugrunde liegen, rechtfertigen es nicht, diese \nvon der satzungsmäßig als nutzbar verstandenen Grundfläche auszunehmen. Der \nSache nach handelt es sich um eine Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB, \ndie sich als solche mit Blick auf Baulandqualität, sonstige Ansätze zum Maß der \nbaulichen Nutzung und somit den Umfang der wirtschaftlichen Einheit wertneutral \nverhält. Ob es sich gleichzeitig um eine zweckbestimmende Festsetzung nach § 9 \nAbs. 1 Nr. 15 BauGB handelt, bedarf keiner Vertiefung, da dies nichts an der \nMaßgabe änderte, dass die festgesetzten Grünflächen auf einzelnen (privaten) \nFlächen im Verständnis der vorgenannten Bestimmung der Nr. 25 zu verwirklichen \nsind. Jedenfalls - und insoweit besteht Übereinstimmung in den ansonsten \nwiderstreitenden Ansichten auch der Beteiligten gemäß Schriftsätzen vom 23. April \n2008 und 23. Mai 2008 - hat die Stadt D. mit der strittigen Festsetzung eine \nsolche gemäß § 9 Abs. 1 a BauGB getroffen, nämlich der Festsetzung als private \nGrünfläche die besondere Zweckbestimmung beigefügt, die erfassten Flächen sollten \nzum Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft dienen. Gemäß § 1 a Abs. 3 \nBauGB kann diese Zweckbestimmung durch (s. o.) Darstellungen gemäß § 9 BauGB \nverwirklicht werden; beide Bestimmungen ergänzen sich also. Für den zu \nentscheidenden Fall bleibt im Gesetzessinn des § 9 Abs. 1 a BauGB lediglich zu \nkonkretisieren: Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 0 bestimmt eindeutig, die \nGrünflächen sollten dem Ausgleich auf den Grundstücken dienen, nämlich dem \nAusgleich der Eingriffe in die Natur und Landschaft. Fallbezogen mussten diese \nEingriffe einhergegangen mit der Entfernung von Biostrukturen im inneren \nGrundstücksbereich zwischen der Bahnanlage und der Straße „S. „, die in Form \neines hochwertigen Baum- und Gehölzbestandes vorgefunden worden waren und \ndie der vom Bebauungsplan angestrebten GI- bzw. GE-Nutzung an dieser Stelle \nhindernd entgegengestanden hätten. Unzweideutig führt die Begründung des \nBebauungsplanes (Ziff. 7.1.) fort, selbstverständlich (sollten) dann \nAusgleichsmaßnahmen vorrangig in den Randbereichen, aber auch im Bereich von \nStellplatzanlagen in Form von Grünflächen und Baumpflanzungen festgesetzt \nwerden. Diese Zweckbestimmung gibt eindeutig her, dass Hinderungen der \nbaulichen Ausnutzbarkeit, die sich lt. Umweltverträglichkeitsprüfung „zentral \ninnerhalb der zukünftigen Gewerbeflächen befinden\", durch Verdrängung in die \nRandbereiche der baulich ausnutzbaren Grundstücke beseitigt werden sollten: \nWären die zu beachtenden Biotop-Strukturen mit der vorgefundenen örtlichen \nAufteilung erhalten geblieben, wäre es zu einer naturschutzrechtlichen Überlagerung \nder privaten Nutzbarkeit gekommen. Die die bauliche Nutzung potentiell \nbeeinträchtigende Überlagerung sollte durch Verdrängung der Biotop-Strukturen in \ndie Randbereiche der klägerischen Grundstücke verhindert werden. Da nur diese - \nnämlich die Parzellen 0 und 0 - von den GI- bzw. GE-Festsetzungen überzogen \nworden waren, konnte auch das deutlich erkennbare Planungsziel des Ausgleichs \nder Eingriffe innerhalb des Plangebietes nichts anderes bedeuten, als den Ausgleich \ndurch Umverteilung auf den klägerischen Grundstücken selbst zu verankern. Dies \nwird ebenfalls hinreichend deutlich in der bereits zitierten Ziff. 7.1. der Begründung \ndokumentiert und korrespondiert des weiteren mit der wörtlich aufgenommenen \nErkenntnis des Plangebers, die wesentlichen Flächen ständen im Eigentum des \nansässigen Betriebes.\n\n20\n\nZusammenfassend lässt sich somit für das Verhältnis der Festsetzung von \nGrünflächen und der satzungsmäßig aus dem Bebauungsplan zu ermittelnden \nbaulichen Nutzbarkeit folgern, dass diese Festsetzung im Ergebnis nichts anderes \nenthält als eine Regelung der Nutzbarkeit i.S.d. Aufteilung der Standorte der \nErrichtung baulicher Anlagen sowie der freizuhaltenden Flächen und nur dies auch \nbewirken wollte. Als Standortregelung kann die aus den Festsetzungen des \nBebauungsplans abzuleitende Zweckbestimmung - i.S.d. beidseits diskutierten \nRechtsprechung - gerade nicht dazu veranlassen, die Grünflächen aus der \nGrundfläche i.S.d. § 19 Abs. 4 BauNVO auszunehmen oder aus der hier zu \nbildenden wirtschaftlichen Einheit auszugrenzen. Für eine überdies \nvorauszusetzende deutliche Verminderung der überbaubaren Grundstücksfläche \nbzw. beachtliche Verkürzung der baulichen Nutzbarkeit ergibt sich angesichts der \nGrundstückszuschnitte i.V.m. den sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes \nkein Anhalt; die Grünflächen sind jenseits der Baubeschränkungen gemäß § 23 Abs. \n1 BauNVO zu verwirklichen. \n\n21\n\nDas Vorbringen der Beteiligten zeigt weitere Ansätze möglicher Rechtswidrigkeit \ndes Heranziehungsbescheides nicht auf; insofern ergeben sich auch objektiv aus \ndem zur Verfügung gestellten Aktenmaterial keine Anhaltspunkte. \n\n22\n\nIII. Die Schreiben der Stadt D. an den jetzigen Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin sowie deren Geschäftsführer H. vom 18. Juli 2002 entfalten keine \nWirkung in Bezug auf diese Heranziehung. \nDas Gericht geht davon aus, dass diese Schreiben lediglich zum Meinungsaustausch \nbestimmt waren. Denn ohne weiteres. d. h. ohne ergänzenden Erklärungsinhalt zu \nden Anliegen der Überprüfung planungsrechtlicher Darstellungen durch \nPrivatpersonen sowie der Minderung einer Beitragsbemessung, stehen die \nSchreiben nicht in Einklang mit der Rechtsordnung der §§ 3, 4 BauGB bzw. des § 8 \nKAG i.V.m. Art. 20 Abs. 3, 3 Abs. 1 GG. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass \nVerfasser und Adressaten - Personen, die qualifiziert am Rechts- bzw. \nWirtschaftsleben teilnehmen - bereits hiermit den Gedanken eines rechtlichen \nBindungswillens verbunden haben könnten. Für den Geschäftsführer der Klägerin \nmusste dies zumindest deshalb gelten, weil die Erklärung sich ersichtlich als Teil \neiner frühesten Planungsphase darstellen und noch gar keine Endgültigkeit bezüglich \nder räumlichen Aufteilung für sich beanspruchen wollte.\nSelbst wenn ein solcher Bindungswille in den Gehalt der schriftlichen Erklärungen \nvom 18. Juli 2002 hineingedeutet werden könnte, so entfiele eine rechtliche Wirkung \nfür die hier strittige Heranziehung. Denn jedenfalls scheidet es aus, eine \nRechtsbindung dahin zu verstehen, es solle im vorhinein - im Sinn eines unmittelbar \nverfügenden Vorausverzichts - das Entstehen einer Forderung aus Beitragspflicht für \neinen Kanalanschluss verhindert werden. Diese Variante einer Auslegung findet \nentspr. § 133 BGB schon deshalb keinen Anhalt, weil die räumlichen Grundlagen \neines Beitragsverzichts und damit die Höhe der zukünftig anfallenden bzw. nicht zu \nbemessenden Kanalanschlussbeiträge im Zeitpunkt der Erklärung völlig ungewiss \nwaren. Der Absender der Erklärung hatte deutlich herausgestellt, dass es sich um \neinen ersten Vorentwurf für die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes handele, \ner eine Rückäußerung nach Überprüfung für notwendig halte und weitere \nVerfahrensschritte für die Bebauungspläne erst einzuleiten seien. Angesichts dieses \neindeutigen Wortlauts bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Empfänger dieser \nErklärung auch nur im Ansatz ein abweichendes Verständnis hätten entwickeln \nkönnen. Überdies wäre ein solcher Vorausverzicht auch objektiv unwirksam. Denn \ndie gekennzeichnete Ungewissheit über die zukünftig anfallenden bzw. nicht zu \nbemessenden Kanalanschlussbeiträge hafteten ihm jedenfalls zum Zeitpunkt der \nErklärung als nicht ausräumbare Unbestimmtheit des Umfangs der gewollten \nRechtsfolge an. \n\n23\n\nVgl. zu vorstehenden Rechtsgrundsätzen etwa BVerwG, \nUrteil vom 21. Oktober 1983 - 8 C 174.81 -; OVG NRW, \nBeschluss vom 12. März 2003 - 15 A 1188/03 -.\n\n24\n\nSchließlich könnte den schriftlichen Erklärungen vom 18. Juli 2002 auch dann \nkeine Rechtswirkung zuerkannt werden, wenn sie - abweichend von der eingangs \nentwickelten und zu befürwortenden Funktion einer rechtlichen Meinungsäußerung - \nals Zusage eines künftigen Abgabenverzichts zu verstehen wären. Denn eine \nVerzichtserklärung mit diesem Inhalt erweist sich als unzulässig. Bereits das \nBundesrecht der Art. 20 Abs. 3 und 3 Abs. 1 GG verbietet die Zusicherung eines \nAbgabenverzichts in Abweichung von den gesetzlichen Regeln. Die insoweit \nmaßgeblichen landesrechtlichen Normen des an sich nicht zwingend ausgestalteten \n§ 8 Abs. 1 KAG i.V.m. einer - wie hier - strikt gehaltenen Beitragssatzung sowie der \n§§ 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG i.V.m. § 227 AO schließen ihrerseits einen \nAbgabenverzicht aus, der ohne Gegenleistung und ohne Vorliegen eines \ngesetzlichen Erlassgrundes vorgenommen wurde. Davon zu trennen sind lediglich \nsolche Fälle, in denen der gesetzlich zu fordernde Beitrag auf andere Weise \nwirtschaftlich vereinnahmt worden ist. Die Rechtsprechung erkennt insoweit an, dass \nein Verzicht auf die Abgabenerhebung zulässig ist, wenn die Beitragsschuld durch \neine andere Leistung des Schuldners als abgegolten angesehen werden kann. Diese \nVoraussetzung liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor. Die nach Abschluss der ersten \nmündlichen Verhandlung ergangene Aufklärungsverfügung hat insoweit ebenso \nwenig Substanz erbracht wie der Vortrag der Klägerin selbst. \n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2002 - 15 A \n4043/00 .\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \nderen vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-08-12/3-k-190-08","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238377","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238377","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-08-12/3-k-190-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238377","retrieved":"2026-07-09 02:00:59.968491+00:00"}}