{"status":"available","doknr":"OLD238647","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0727.5L353.09.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-07-27","aktenzeichen":"5 L 353/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage VG Münster 5 K 1403/09 wird \nwiederhergestellt.\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens je zur \nHälfte, die Antragsteller als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nÜber die Anträge der Antragsteller,\n\n3\n\n1. die aufschiebende Wirkung der Klage VG Münster\n5 K 1403/09 gegen die Ordnungsverfügung des\nAntragsgegners vom 13.07.2009 wiederherzustellen\nbzw. anzuordnen und\n\n4\n\n2. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen\nAnordnung zu untersagen, Abschiebemaßnahmen\ngegen die Antragsteller einzuleiten bzw.\ndurchzuführen,\n\n5\n\nentscheidet der Vorsitzende gemäß § 80 Abs. 8 i. V. m. § 123 Abs. 2 Satz 3\nVwGO, weil ein dringender Fall vorliegt mit Rücksicht darauf, dass die Reisefähigkeit\nder Antragsteller am 29.07.2009, 11.00 Uhr, geprüft werden soll.\n\n6\n\nDer erste Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig und\nbegründet.\n\n7\n\nDas öffentliche Interesse daran, dass die Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung\ndes Antragsgegners vom 13.07.2009 vor Eintritt der Bestandskraft des Bescheides\nvollzogen werden, ist weniger gewichtig, als das private Interesse der Antragsteller,\nvor einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 5 K 1403/09 keine\nUntersuchung der Reisefähigkeit vornehmen zu lassen, denn die Ziffern 1 bis 3 der\nOrdnungsverfügung der Antragsgegners vom 13.07.2009 sind offensichtlich\nrechtswidrig.\n\n8\n\nZiffer 1 der Ordnungsverfügung vom 13.07.2009 ist aus der insoweit\nmaßgeblichen Sicht der Antragsteller so zu verstehen, dass ihre Reisefähigkeit durch\neinen Amtsarzt geprüft werden soll. Dies folgt schon aus der Formulierung, dass sich\ndie Antragsteller im Kreishaus einfinden sollen.\n\n9\n\nDiese Auslegung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners wird durch seinen\nSchriftsatz vom 25.06.2009 im Verfahren 5 L 237/09 bestätigt. Darin hat der\nAntragsgegner eine amtsärztliche Untersuchung der Reisefähigkeit der Antragsteller\nzugesagt. An diese Zusage ist er gebunden. Der Antragsgegner hat diese Zusage\ngegenüber dem Gericht im vorliegenden Verfahren am 23.07.2009 wiederholt, indem\ner der zuständigen Berichterstatterin telefonisch mitgeteilt hat, dass die\nUntersuchung am 29.07.2009 um 11.00 Uhr durch die Amtsärztin Frau Dr. I.\ndurchgeführt werde.\n\n10\n\nMit Schriftsatz vom 23.07.2009 hat der Antragsgegner demgegenüber mitgeteilt,\ndass die Untersuchung durch Herrn L. durchgeführt werden solle. Dieser Arzt ist\nkein Amtsarzt. Er darf die Untersuchung schon deshalb nicht vornehmen, weil der\nAntragsgegner eine amtsärztliche Untersuchung zugesagt hat und sich an dieser\nZusage festhalten lassen muss, soweit sie nicht wirksam widerrufen worden ist. Dies\nist bisher nicht geschehen.\n\n11\n\nAus der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung\nvom 13. 7. 2009 ergibt sich wegen des untrennbaren Zusammenhanges zwischen\nallen Ziffern auch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Ziffern 2 und 3.\n\n12\n\nDarüber hinaus stellen die sich diametral widersprechenden Erklärungen des\nAntragsgegners im laufenden Verfahren eine Missachtung des Gerichts dar, die nicht\nhingenommen werden kann.\n\n13\n\nDer zweite Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, aber\nunbegründet, denn die Antragsteller haben nicht dargelegt, dass es notwendig ist,\ndie beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen. Die Abschiebung der\nAntragsteller droht gegenwärtig nicht, weil erst geklärt werden muss, ob sie\nüberhaupt reisefähig sind. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 159 Satz 2\nVwGO.\n\n15\n\nDer Streitwert ist gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2\nGKG und i. V. m. § 5 ZPO auf 10.000,00 Euro festgesetzt worden.\n\n16\n\nBei der Festsetzung hat das Gericht den Streitgegenstand der\nOrdnungsverfügung vom 13.07.2009 mit dem Regelstreitwert des § 52 Abs. 2\nbewertet, ebenso den Gegenstand der Abschiebung, weil es den Antragstellern\ninsoweit um eine Duldung geht, bei der sich ein vom Regelstreitwert abweichender\nStreitwert nicht feststellen lässt.\n\n17\n\nDa es sich um die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz handelt, ist der\nRegelstreitwert halbiert worden. Mit Rücksicht darauf, dass zwei Antragsteller\nvorläufigen Rechtsschutz beantragen, ist dieser Wert wiederum verdoppelt\nworden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238647","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-07-27/5-l-353-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238647","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238647","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-07-27/5-l-353-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238647","retrieved":"2026-07-09 02:01:20.492095+00:00"}}