{"status":"available","doknr":"OLD238700","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0723.2K546.07A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-07-23","aktenzeichen":"2 K 546/07.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beitreibbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist nach eigenen Angaben evangelischer Christ aus J. Er reiste nach \neigenen Angaben am 28. Dezember 2006 per Flugzeug aus dem Kongo aus und \ngelangte nach einer Zwischenlandung in Rabat am 29. Dezember 2006 in die \nBundesrepublik Deutschland.\n\n3\n\nUnter dem 2. Januar 2007 beantragte er seine Anerkennung als \nAsylberechtigter.\n\n4\n\nAm 5. Januar 2007 fand die Anhörung des Klägers vor dem Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge (Bundesamt) statt. Dabei gab dieser u. a. folgendes an: Er \nhabe im Kongo nur einen Studentenausweis als Identitätspapier besessen. Nach \nseiner Schulzeit habe er 2001 für kurze Zeit ein Studium aufgenommen und \nanschließend Elektrogeräte repariert. Bis 1996 habe er in Brazzaville gelebt. Politisch \nhabe er sich nicht betätigt. Im November 2004 sei sein Vater, der für den Ninja- \nFührer O. gearbeitet habe, festgenommen worden und seither habe er keinen \nKontakt mehr zu ihm. Nach der Verhaftung seines Vaters sei er über die Aktivitäten \nseines Vaters verhört worden. Im November 2006 habe er wegen der Aktivitäten \nseines Vaters erneut Besuch von Regierungskräften erhalten, die nach weiteren \nVerbündeten seines Vaters gefragt hätten. Man habe ihn zur Polizeistation \nmitgenommen und verhört. Nach zwei Tagen sei er in ein Gefängnis gebracht \nworden und dort sei er auch gefesselt und misshandelt worden. Mit Hilfe eines \nVertrauten seines Vaters sei er schließlich nach ca. einem Monat geflohen. \n\n5\n\nMit Bescheid des Bundesamtes vom 30.März 2007 lehnte die Beklagte den \nAsylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab und stellte zugleich fest, \ndass die Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht und die \ndes § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Zugleich wurde der Kläger \naufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach \nBekanntgabe bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für \nden Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Kläger seine Abschiebung in \nden Kongo (Brazzaville) oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht.\n\n6\n\nAm 5. April 2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung er sein Vorbringen wiederholt, erläutert und vertieft. Auf seine \nschriftliche Stellungnahme (Bl. 41 - 46 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen.\n\n7\n\nWegen des Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung wird auf die \nNiederschrift vom heutigen Tag verwiesen. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\n1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. März \n2007 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten \nanzuerkennen und festzustellen, dass in der Person des \nKlägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des \nAufenthaltsgesetzes für den Staat Kongo-Brazzaville \nvorliegen sowie\n\n10\n\nhilfsweise \n\n11\n\nfestzustellen, dass in der Person des Klägers die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 des \nAufenthaltsgesetzes für den Staat Kongo-Brazzaville \nvorliegen,\n\n12\n\nweiter hilfsweise \n\n13\n\nfestzustellen, dass in der Person des Klägers die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 des \nAufenthaltsgesetzes für den Staat Kongo-Brazzaville \nvorliegen,\n\n14\n\n2. die in dem Bescheid des Bundesamtes enthaltene \nAbschiebungsandrohung aufzuheben.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung \ndes Bundesamtes und legt dar, dass sie die Angaben des Klägers nach wie vor für \nunglaubhaft hält.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verfahrensakte sowie auf die von der Beklagten überreichten \nVerwaltungsvorgänge ergänzend verwiesen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n21\n\nDie ablehnende Entscheidung des Bundesamtes vom 30. März 2007 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger kann \nnach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) weder seine Anerkennung als \nAsylberechtigter\n\n22\n\nzu den Voraussetzungen des Asylgrundrechts vgl. Bundesverfassungsgericht \n(BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, Entscheidungen \ndes Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE), Bd. 80, S. 315, Informationsbriefe \nAusländerrecht 1990, S 21; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juli 1991 \n- 9 C 154.90 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.), 1991, S. 1089\n\n23\n\nnoch die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 1 und \nAbs. 2 bis 7 des AufenthG i.d.F. vom 19. August 2007 beanspruchen.\n\n24\n\nInnerhalb seines Asylverfahrens ist der Asylsuchende gehalten, seine \nAsylgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine \npersönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derart schlüssig \ndarlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. \nDa häufig andere Beweismittel nicht vorhanden sind, muss im Rahmen der \nrichterlichen Überzeugungsbildung vom Vorhandensein des \nentscheidungserheblichen Sachverhaltes der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden \nauf seine Plausibilität und Widerspruchsfreiheit überprüft werden. Enthält das \nVorbringen des Asylsuchenden erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste \nWidersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei \ninsbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden entscheidende \nBedeutung zukommt.\n\n25\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 21. Juli 1989 \n- 9 B 239.89 - in Buchholz, Sammel- u. Nachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, 402.25 § 1 Nr. 113.\n\n26\n\nEine solche Überzeugung von der Gefahr politischer Verfolgung des Klägers hat \ndas Gericht nicht gewinnen können. Der Kläger hat im Verlaufe des Asylverfahrens \neine staatliche Verfolgung in Anknüpfung an seine asylrechtsrelevanten Merkmale \nnicht glaubhaft dargelegt. Denn das Vorbringen des Klägers im Rahmen des \ngesamten Verfahrens konnte dem Gericht nicht die erforderliche Überzeugung \nvermitteln, dass der Kläger im Kongo tatsächlich eine Inhaftierung wegen der \nAktivitäten seines Vaters erlitten hat und deshalb auch im Falle seiner Rückkehr mit \nasylrechtsrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte.\n\n27\n\nZunächst konnte eine erlittene Vorverfolgung nicht festgestellt werden. \nInsbesondere verbleiben für das Gericht erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit \nder von dem Kläger behaupteten Verfolgungshandlungen. Seine diesbezüglichen \nAngaben erwiesen sich nämlich als teilweise unsubstantiiert, widersprüchlich und \naufgrund des Gesamteindruckes in der mündlichen Verhandlung als konstruiert. \nInsbesondere war der Kläger nicht bereit und in der Lage, die \nverfolgungsauslösenden Aktivitäten seines Vaters für die Ninja- Rebellen \nnachvollziehbar zu schildern. So war es ihm nicht einmal möglich, die berufliche \nTätigkeit seines Vaters für das Militär zu beschreiben und die sich hieraus \nergebenden Möglichkeiten, Waffen für die oppositionellen Rebellen beiseite zu \nschaffen, zu schildern. Dieses Manko wiegt umso schwerer, weil der Kläger \nandererseits relativ konkret den beruflichen Werdegang des Freundes seines Vaters, \nnamens K. U., beschreiben konnte ( vgl. insoweit S. 6 seiner im gerichtlichen \nVerfahren vorgelegten schriftlichen Stellungnahme). Darüber hinaus vermittelte der \nKläger auch während seines Vortrages über die angeblich erlittenen Misshandlungen \nin der mündlichen Verhandlung trotz diesbezüglicher Nachfragen des Gerichts keine \nemotionale Beteiligung, die in Anbetracht der geschilderten Folterungen zu erwarten \ngewesen wären, wenn er von tatsächlich Erlebtem gesprochen hätte. Im Gegenteil \nwirkte sein Vortrag im Wesentlichen vorbereitet und ohne Darlegung konkreter \nindividueller Gefühlsregungen. Schließlich trat in der mündlichen Verhandlung auch \nnoch ein gravierender Widerspruch bezüglich des Ablaufes der Haftzeit im November \n2006 zu Tage. Denn der Kläger erläuterte zunächst in seiner schriftlichen \nStellungnahme an das Gericht (vgl. insoweit S. 2), dass er nach seiner Festnahme im \nNovember 2006 nach zwei Tagen in die Zelle eines „Gefängnisses\" verbracht worden \nsei, in der er nachdenken solle, was er wisse und man anderntags sein Haus \ndurchsuchen wolle. Zwei Tage später sei er dann von den Verhörspersonen damit \nkonfrontiert worden, dass man (bei der Durchsuchung) Waffen gefunden habe. Erst \nals er auf diesen Vorhalt keine Angaben gemacht habe, sei er in der Weise gefoltert \nworden, dass ihm Wasser eingeflößt und auf seinen Bauch geschlagen worden sei. \nDemgegenüber berichtete der Kläger in der mündlichen Verhandlung nichts davon, \ndass vor der Folterung bereits sein Haus durchsucht werden sollte und (offenbar) \nWaffen gefunden worden seien ( vgl. S 7 - 9 des Protokolls). Im Gegenteil gab er auf \nNachfrage des Gerichts (vgl. S 8, 9 des Protokolls) an, „Sie haben die Folter \nmehrmals wiederholt. Danach haben sie mich in meine Zelle zurückgebracht. Sie \nsagten, sie würden unser Haus überprüfen.\" Dieser Widerspruch kann auch nicht als \nirrelevant angesehen werden, da er das Kerngeschehen der Haftzeit betrifft. Es ist \nnämlich von erheblicher Relevanz, ob der Kläger von den Verhörspersonen bereits \ndamit konfrontiert worden ist, dass gestohlene Waffen in seinem Haus gefunden \nwurden und er anschließend gefoltert wurde, weil er keine weiteren Angaben \nmachen wollte. Denn in diesem Falle ergäben die weiteren Angaben des Klägers in \nder mündlichen Verhandlung keinen Sinn, indem er vortrug, er habe Angst gehabt, \netwas zu sagen, weil er nicht wusste, ob sein Vater unter Folter Angaben gemacht \nhatte. \n\n28\n\nAbschließend erachtet es das Gericht auch als überaus zweifelhaft und daher \nnicht plausibel, dass der Kläger nach der Inhaftierung seines Vaters zunächst einmal \nim Jahre 2004 verhört worden, anschließend zwei Jahre unbehelligt in dem Haus \ngelebt haben und nach seiner erneuten Festnahme noch immer keine \nHausdurchsuchung stattgefunden haben soll. Ebenso dubios erscheint es, dass der \nKläger in Kenntnis dessen, dass sich in seinem Haus noch zahlreiche - offenbar von \nseinem Vater gestohlene - Waffen befinden, nichts unternommen hat, um nicht in \nVerdacht zu geraten, mit diesen Waffen etwas zu tun zu haben oder aber seinen \nVater zu schützen.\n\n29\n\nSchließlich hat der Kläger insbesondere auch keinen Anspruch auf Verpflichtung \nder Beklagten auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 \nund 2 AufenthG. \n\n30\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hatte bereits mit Urteil vom 24. Juni 2008 \n(BVerwG 10 C 43.07) entschieden, dass in Ausnahmefällen bei besonders hoher \nGefahrendichte auch allgemeine Gefahren im Rahmen eines bewaffneten Konflikts \neine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne von Art. 15 Buchst. c der \nQualifikationsrichtlinie darstellen können, ohne dass individuelle gefahrerhöhende \nUmstände vorliegen. Diese Auffassung hat auch der Gerichtshof der Europäischen \nGemeinschaften in seinem inzwischen ergangenen Urteil vom 17. Februar 2009 (Rs. \nC-465/07) zu Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie geteilt. Danach kann bei \nallgemeinen Gefahren eine ernsthafte individuelle Bedrohung ausnahmsweise auch \ndann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten \nKonflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass \neine Zivilperson allein durch die Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet tatsächlich \nGefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein.\n\n31\n\nEs kann in Auswertung der dem Gericht vorliegenden aktuellen Erkenntnisse \nnicht festgestellt werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Kongo-Brazzaville \neiner ernsthaften individuellen Gefahr für Leib und Leben bspw. im Zuge bewaffneter \nAuseinandersetzungen, die in einigen Stadtteilen von Brazzaville vorkommen \nkönnen, ausgesetzt sein wird.\n\n32\n\nDenn insbesondere seit dem Abschluss des Friedensvertrages zwischen der \nRegierung und den von G. C. alias Q. O. angeführten Ninja- Rebellen im Jahre 2003 \nund dem zwischen diesen Beteiligten geschlossenen Abkommen zur Beendigung \nihrer Feindseligkeiten im April 2007 haben nur noch vereinzelt \nAuseinandersetzungen stattgefunden, die keine hohe Gefahrendichte (mehr) \nerkennen lassen.\n\n33\n\nDementsprechend ist auch die angefochtene Abschiebungsandrohung rechtlich \nnicht zu beanstanden (vgl. §§ 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG).\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten \nberuht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238700","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-07-23/2-k-546-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238700","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238700","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-07-23/2-k-546-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238700","retrieved":"2026-07-09 02:01:24.161609+00:00"}}