{"status":"available","doknr":"OLD238798","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0717.2K1817.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-07-17","aktenzeichen":"2 K 1817/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass der Beklagte bis zum Inkrafttreten der am \n26. Februar 2009 vom Rat der Stadt U. für das Bebauungsplangebiet „P. II\" \nbeschlossenen Veränderungssperre verpflichtet war, der Klägerin auf ihren Antrag \n20. Juni 2007 einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen. \n\nIm übrigen wird die Klage wird abgewiesen.\n\nVon den Gerichtskosten trägt die Klägerin die Hälfte und der Beklagte und die \nBeigeladene jeweils ein Viertel. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten \nselbst. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin ist ein auf die Entwicklung von Einzelhandelsnutzungen \nspezialisiertes Unternehmen. Sie plant die Errichtung eines Lebensmittel-Discounters \nmit 799 m² Verkaufsfläche auf dem Grundstück P. 00 in U. (Gemarkung U.-Stadt, \nFlur 0, Flurstücke 000, 000, 000). Den Zugriff auf das gut 10 000 m² große, im \nwestlichen Abschnitt der Straße P. gelegene Vorhabengrundstück, auf dem früher \nein Betonsteinwerk betrieben wurde und das seit einiger Zeit ungenutzt ist, hat sich \ndie Klägerin über Optionsverträge mit dem Eigentümer gesichert. Das \nVorhabengrundstück und das westlich angrenzende, etwa 4 000 m² große \nNachbargrundstück (P. 00), auf dem ein Verbrauchermarkt - einschließlich Bäckerei - \nmit einer Gesamtverkaufsfläche von 990 m² betrieben wird, liegen in einem Bereich \ndes Bebauungsplans P. II, i.d.F. der 6. Änderung (im folgenden nur: Bebauungsplan \nP. II), der als Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe festgesetzt ist. \nNach einer textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes P. II ist im Sondergebiet die \nVerbrauchermarkt-Verkaufsfläche (einschließlich Bäckerei) auf 1 200 m² beschränkt. \nAuf der dem Vorhabengrundstück gegenüberliegenden Seite der Straße P. befindet \nsich ein Autohaus mit einer Verkaufsfläche von etwa 600 m². Ebenfalls auf der \nSüdseite der Straße P., einige 100 m weiter östlich, befinden sich weitere \nEinzelhandelsnutzungen, unter anderem ein großflächiger Lidl-Markt sowie ein Aldi-\nMarkt. Die Klägerin plant, diesen Aldi-Markt, den sie an seinem derzeitigen Standort \nfür nicht mehr zukunftsfähig hält, auf das Vorhabengrundstück zu verlagern. Eine \nentsprechende - die Schallschutzanforderungen ausklammernde - Bauvoranfrage \nrichtete die Klägerin mit Datum vom 20. Juni 2007 an den Beklagten. \n\n3\n\nDurch Bescheid vom 23. Oktober 2007 lehnte der Beklagte den von der Klägerin \nbeantragten positiven Vorbescheid ab. Zur Begründung führte er aus, mit der \nVerwirklichung des Vorhabens werde die innerhalb des Sondergebietes des \nBebauungsplanes P. II maximal zulässige Verbrauchermarkt-Verkaufsfläche um \n589 m² überschritten. Ferner überschreite ein Teil der Anlieferungszone des \ngeplanten Lebensmittelmarktes die östliche Baugrenze; Gründe für eine Befreiung \nvon dieser Planfestsetzung seien weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n4\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. \n\n5\n\nNachdem das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN \n3/07 - die Festsetzung von baugebietsbezogenen und vorhabenunabhängigen \nVerkaufsflächenobergrenzen zur Steuerung des Einzelhandels in Sondergebieten für \nunzulässig erklärt hatte, beschloss der Rat der Stadt U. am 26. Februar 2009 den \nBebauungsplan P. II teilweise, und zwar betreffend das Sondergebiet, gemäß § 2 \nAbs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) aufzuheben und für diesen Bereich auf der \nGrundlage von § 9 Abs. 2 a BauGB den einfachen Bebauungsplanes „P. II, \nSondergebiet 2\" aufzustellen. Zur Sicherung dieser Planung beschloss der Rat der \nStadt U. ferner eine Veränderungssperre i.S.v. § 14 BauGB. In der Begründung der \nBeschlussvorlage heißt es, die Planung solle das am 28. Februar 2008 gemäß § 1 \nAbs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossene Einzelhandelskonzept der Stadt U. und das dort \nentwickelte räumliche Leitbild zur Einzelhandels- und Zentrumsentwicklung umsetzen \nund die städtebauliche und einzelhandelsrelevante Entwicklung in U. steuern. \nZentrale Bausteine hierfür seien die im Einzelhandelskonzept beschriebenen \nEntwicklungs- und Tabubereiche sowie die „U. Sortimentsliste\". Für den Einzelhandel \nergäben sich vor dem Hintergrund der begrenzten quantitativen \nEntwicklungsspielräume und im Sinne einer geordneten Stadtentwicklung nur für \nbestimmte Standorte im Stadtgebiet Entwicklungsperspektiven. An diesen - als \nEntwicklungsbereiche festzulegenden - Standorten solle der Einzelhandel gesichert \nund seine Entwicklung gefördert werden. Zum Schutz des zentralen \nVersorgungsbereiches der Stadt U. solle - unter Zugrundelegung der U. \nSortimentsliste - der zentrenrelevante Einzelhandel außerhalb des zentralen \nVersorgungsbereiches, vor allem in Gewerbe- und Industriegebieten \n(„Tabubereiche\"), durch Bebauungsplanfestsetzungen ausgeschlossen oder \nzumindest weitgehend eingeschränkt werden. \n\n6\n\nDie Klägerin macht geltend, die am 26. Februar 2009 beschlossene \nVeränderungssperre stehe ihrem Vorhaben nicht entgegen, weil sie auf die \nSicherung einer offensichtlich rechtswidrigen Planung abziele. Das der \nÄnderungsplanung der Beigeladenen - erklärtermaßen - zugrundeliegende \nEinzelhandelskonzept der Stadt U. könne keine Bindungswirkung entfalten, weil es \nden zentralen Versorgungsbereich der Stadt U. nicht schlüssig abgegrenzt habe und \ndeshalb gegen höherrangiges Recht verstoße. Es sei fehlerhaft, lediglich die im \nGeltungsbereich des Bebauungsplanes P. I, im östlichen Abschnitt der Straße P., \nentstandene Einzelhandelsagglomeration für entwicklungsfähig zu halten und sie als \n„Ergänzungsstandort\" einzustufen, hingegen den im westlichen Abschnitt des P., im \nBebauungsplangebiet „P. II\" angesiedelten Einzelhandelsbetrieben jegliche zentrale \nVersorgungsfunktion abzusprechen. \n\n7\n\nIm übrigen sei nach den Erhebungen und Wertungen des Einzelhandelskonzepts \nunbezweifelbar, dass der Bereich P. I weder die Voraussetzungen eines Haupt- noch \ndie eines Nebenzentrums im Sinne des § 24 a Abs. 2 Satz 2 des \nLandesentwicklungsprogramms (LEPro) erfülle. Der Bereich P. I stelle weder einen \neinheitlichen zentralen Versorgungsbereich mit der Innenstadt dar, noch sei er - für \nsich betrachtet - durch ein vielfältiges und dichtes Angebot an öffentlichen und \nprivaten Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen der Verwaltung, der Bildung, \nder Kultur, der Gesundheit, der Freizeit und des Einzelhandels gekennzeichnet. \nSchließlich habe sich die Stadt U. von dem zur Rechtfertigung der \nÄnderungsplanung und der Veränderungssperre herangezogenen \nEinzelhandelskonzept auch selbst schon - der Sache nach - entfernt. Denn sie plane \nfür den Bereich P. I die nochmalige Erweiterung im Segment Lebensmittel um 2 700 \nm² Verkaufsfläche, obwohl nach dem Einzelhandelsgutachten aus dem Jahr 2008 \nvon einem bereits weitgehend ausgeschöpften Flächenpotenzial auszugehen sei. \nFerner sei bezüglich des EDEKA-Marktes, der auf dem an das Vorhabengrundstück \nangrenzenden Grundstück P. 00 betrieben werde, ein positiver Bauvorbescheid zur \nErweiterung der Verkaufsfläche um gut 400 m² erteilt worden. Dies verstoße nicht nur \ngegen das Einzelhandelskonzept, sondern widerspreche auch den zur Begründung \ndes Aufstellungsbeschlusses und der Veränderungssperre genannten \nPlanungsabsichten der Stadt U., die im Bereich P. II - nach wie vor - die \nrechtswidrige Verkaufsflächenobergrenze von 1 200 m² Verbrauchermarktfläche \n(zzgl. 300 m² Getränkemarktfläche) beibehalten wolle. \n\n8\n\nDa die Veränderungssperre ungültig sei, sei die Bauvoranfrage der Klägerin auf \nder Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB positiv zu bescheiden. Schädliche \nAuswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB \nseien von dem Vorhaben nicht zu erwarten. Bei dem Vorhaben der Klägerin handele \nes sich um einen nicht großflächigen Lebensmitteldiscountmarkt. In der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW) sei geklärt, dass § 34 Abs. 3 BauGB dem Genehmigungsanspruch bei \nkleinflächigen Betrieben nur in besonderen Fallgestaltungen entgegenstehe. Hierfür \nsei im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Im Einwirkungsbereich des Vorhabens \nbefinde sich kein zentraler Versorgungsbereich für den schädliche Auswirkungen zu \nbefürchten wären. Abzustellen sei allein auf die tatsächlich vorhandene Bebauung, \nnicht auf Planungsabsichten einer Gemeinde, die auf die Entwicklung zentraler \nVersorgungsbereiche abzielten. Der faktische zentrale Versorgungsbereich der Stadt \nU. umfasse - wie sich aus dem Einzelhandelskonzept ergebe - jedenfalls den in der \nAltstadt gelegenen Hauptgeschäftsbereich. Dort seien schädliche Auswirkungen \nschon deshalb nicht zu erwarten, weil im Hauptgeschäftsbereich strukturprägende \nLebensmittelmärkte nicht ansässig seien. Angesichts der Planung, die Flächen für \nden Lebensmitteleinzelhandel im Bereich P. I um 2 700 m² zu erweitern, was nach \nübereinstimmender Einschätzung der Verwaltung der Stadt U., der Bezirksregierung, \nder Industrie- und Handelskammer sowie des Gutachterbüros K. und L. für \nzentrenverträglich erachtet werde, sei es fernliegend anzunehmen, dass die \nstreitgegenständliche Ansiedlung eines nicht großflächigen Lebensmittel-Discounters \nin einer städtebaulich integrierten Lage schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 \nAbs. 3 BauGB haben könnte.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des negativen \nBauvorbescheides vom 23. Oktober 2007 zu verpflichten, der \nKlägerin auf ihren Antrag 20. Juni 2007 einen positiven \nBauvorbescheid zu erteilen,\n\n11\n\nhilfsweise,\n\n12\n\nfestzustellen, dass der mit dem Hauptantrag geltend \ngemachte Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides bis \nzum Inkrafttreten der am 26. Februar 2009 beschlossenen \nVeränderungssperre positiv hätte beschieden werden \nmüssen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung trägt er vor: Das Vorhaben der Klägerin werde eine Störung der \nFunktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereiches der Stadt U. von \nbeachtlichem Gewicht hervorrufen. Abzustellen sei nicht allein auf den \nKaufkraftabfluss, den das Vorhaben der Klägerin bewirken werde, sondern zusätzlich \nauch auf jenen Kaufkraftabfluss, den der Vollsortimenter EDEKA auf dem \nNachbargrundstück P. 00 bewirke. Hinzuzurechnen seien auch die 785 m² \nVerkaufsfläche des - in einer Entfernung von etwa 250 m auf der Südseite des P. \nbefindlichen - Lidl-Marktes. Den so zu betrachtenden Verkaufsflächen von 2 584 m² \nstünden in zentralen Versorgungsbereichen der Stadt U. lediglich 2 190 m² \nVerkaufsfläche für Nahrungs- und Genussmittel gegenüber. Die innerhalb des \nSondergebiets im Geltungsbereich des Bebauungsplanes P. I vorhandenen \nVerkaufsflächen, die im Einzelhandelskonzept als „Ergänzungsstandort\" bezeichnet \nworden seien, seien als Bestandteil des zentralen Versorgungsbereiches der Stadt \nU. anzusehen. Diesem „Ergänzungsstandort\" komme eine funktionale Bedeutung für \ndie Versorgung der Bevölkerung im Stadtgebiet von U. zu, weil sich in der U. Altstadt \nkein größeres Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft mehr befinde. Wenn der Aldi-Markt \nam Ergänzungsstandort wegfalle und im SO-Gebiet des Bebauungsplanes P. II \ninfolge der Ansiedlung des streitigen Vorhabens ein neuer Magnetbetrieb entstehe, \nwäre die Überlebensfähigkeit des zentralen Versorgungsbereiches in Frage gestellt. \nBereits jetzt liege der durchschnittliche Anteil von Verkaufsflächen für Nahrungs- und \nGenussmittel in der Stadt U. mit 0,45 m² deutlich über dem bundesweiten \nDurchschnitt. Angesichts des hohen Versorgungsanteils sei ein weiterer \nVerdrängungswettbewerb zwischen den Märkten und Standorten zu erwarten. Auch \nwenn man als zentralen Versorgungsbereich der Stadt U. nur die Kernstadt, ohne \nden Ergänzungsstandort P., ansehe, seien schädliche Auswirkungen im Sinne von \n§ 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten. Zwar sei innerhalb der Kernstadt von U. kein \ngrößerer Vollsortimenter vorhanden, dort könnten jedoch die Bedürfnisse, die ein \nVollsortimenter befriedige, durch verschiedene kleinere Geschäfte, die sich in nahezu \nunmittelbarer Nachbarschaft ergänzten, gedeckt werden. Innerhalb der Kernstadt \ngebe es vier Bäckereien, einen Metzger, zwei Drogeriemärkte, einen \nHaushaltswarendiscounter und ein Lebensmittelgeschäft, das neben Obst und \nGemüse auch ein relativ breites Angebot anderer Lebensmittel vorhalte. Diese \nGeschäfte seien zur Erhaltung der Attraktivität der übrigen - nicht der Nahrungs- und \nGenussmittelversorgung dienenden - Geschäfte erforderlich. Durch den \nKaufkraftabfluss, den das streitige Vorhaben bewirken werde, würde auch diesen \nGeschäften die Existenzgrundlage entzogen. Dies werde letztlich zu einem \nAusbluten der Kernstadt führen und diese als lebloses Museumsdorf übriglassen. \n\n16\n\nDie Beigeladene tritt dem Vortrag des Beklagten bei und beantragt \ngleichfalls,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf den Inhalt der vom \nGericht beigezogenen Verwaltungsakten (7 Aktenbände, 1 Gutachten, 3 Pläne) \nergänzend Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe\n\n20\n\nDie Klage ist mit ihrem Hauptantrag als unbegründet abzuweisen, weil dem \nAnspruch der Klägerin auf Erteilung eines positiven Vorbescheides auf ihre \nBauvoranfrage vom 20. Juni 2007 die Veränderungssperre entgegensteht, die der \nRat der Stadt U. am 26. Februar 2009 zur Sicherung der Planung für den einfachen \nBebauungsplan „P. II, Sondergebiet 2\" beschlossen hat (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, \n§§ 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung).\n\n21\n\nDie Veränderungssperre ist wirksam. \n\n22\n\nBedenken in formeller Hinsicht sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. \nMateriell-rechtlich ist für die Gültigkeit einer Veränderungssperre i.S.v. § 14 BauGB \nerforderlich, dass sie der Sicherung der Planung dient. Dies setzt voraus, dass die zu \nsichernde Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen \nlässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll. Unzulässig ist eine \nVeränderungssperre, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche \nPlanungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der \nbeabsichtigte Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt, wenn er \nder Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente \ndes Baugesetzbuches nicht bestimmt sind oder wenn rechtliche Mängel der \nPlanungskonzeption schlechterdings nicht behebbar sind.\n\n23\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom \n21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95\n\n24\n\nGemessen an diesen Maßstäben greifen die von der Klägerin für die Ungültigkeit \nder Veränderungssperre vorgetragenen Argumente nicht durch: Die Rüge, das der \nÄnderungsplanung zugrundeliegende Einzelhandelskonzept grenze den zentralen \nVersorgungsbereich der Stadt U. nicht überzeugend und schlüssig ab, bedarf im \nvorliegenden Verfahren keiner näheren Prüfung. Ein von der Gemeinde auf der \nGrundlage von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossenes Einzelhandelskonzept hat \nsich nicht auf die Beschreibung des Faktischen zu beschränken, sondern soll der \nGemeinde bei der Aufstellung von einfachen Bebauungsplänen i.S.v. § 9 Abs. 2 a \nSatz 2 BauGB auch dazu dienen, zu entwickelnde zentrale Versorgungsbereiche \nfestzulegen. \n\n25\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 - 10 A 1512/07 -, S. \n16\n\n26\n\nDie im Schriftsatz vom 5. Juni 2009 (dort S. 2) formulierte Kritik an den \nAusführungen auf S. 51 ff. und S. 78 ff. des Einzelhandelskonzeptes weist auf keine \nirreparablen Fehler der Änderungsplanung hin. Diese Einwendungen gegen die \nRichtigkeit der gutachterlichen Feststellungen, Bewertungen und Empfehlungen \nkönnen im Bebauungsplanverfahren, zu dessen Sicherung die Veränderungssperre \nbeschlossen ist, noch aufgegriffen werden und - soweit aus Rechtsgründen \nerforderlich - für eine Korrektur der Änderungsplanung Anlass sein. Eine solche \nSuche nach einem tragfähigen Planungskonzept zu ermöglichen, ist gerade der \nZweck einer Veränderungssperre. \n\n27\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Juli 1990 - 4 B \n156.89 -, BRS 50 Nr. 101\n\n28\n\nDie Klage hat aber mit ihrem Hilfsantrag Erfolg, weil die Bauvoranfrage der \nKlägerin vor dem Inkrafttreten der am 26. Februar 2009 beschlossenen \nVeränderungssperre positiv hätte beschieden werden müssen. \n\n29\n\nBeurteilungsgrundlage für den mit dem Hilfsantrag begehrten \nFeststellungsausspruch ist § 34 Abs. 1 - 3 BauGB. Die im Terminsprotokoll vom 27. \nNovember 2008 näher belegte Ungültigkeit der für das Vorhabengrundstück \nmaßgeblichen textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes P. II, die für \nEinzelhandelsbetriebe eine baugebietsbezogene und vorhabenunabhängige \nmaximale Verbrauchermarkt-Verkaufsfläche von 1 200 m² bestimmt, führt zur \nUngültigkeit auch der Gebietsfestsetzung selbst, weil auszuschließen ist, dass der \nRat der Stadt U. den Planbereich als Sondergebiet ohne diese textliche \nFestsetzung ausgewiesen hätte. Entsprechendes hat für die - von dem streitigen \nVorhaben im Bereich der Anlieferzone nicht eingehaltene - Planfestsetzung betr. die \nüberbaubare Grundstücksfläche innerhalb des SO-Gebietes zu gelten. \n\n30\n\nzu den Voraussetzungen der Wirksamkeit eines Bebauungsplanes trotz \nMängeln, die einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplanes anhaften, vgl. \nBVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, BRS 65, 20, und \nBeschluss vom 22. Januar 2008 - 4 B 5/08 -\n\n31\n\nDie vom Rat der Stadt U. am 24. April 2008 beschlossene, durch die \nRatsbeschlüsse vom 26. Februar 2009 obsolet gewordene Veränderungssperre \nstand der Erteilung des beantragten positiven Vorbescheides gleichfalls nicht \nentgegen, weil sich deren rechtliche Tragweite in der Sicherung der am 24. April \n2008 beschlossenen Änderungsplanung erschöpfte, die ein offenkundig \nunzulässiges Plankonzept sichern sollte, ohne dass zu irgendeiner Zeit eine \nzulässige - die damalige städtebauliche Zielsetzung gleichermaßen bewirkende - \nAlternativplanung in Rede stand. \n\n32\n\nDas Vorhaben der Klägerin steht nicht in Widerspruch zu den Voraussetzungen \ndes § 34 Abs. 1 BauGB. Unter den Beteiligten ist mit Blick auf den - dem \nVorhabengrundstück benachbarten - großflächigen Verbrauchermarkt auf dem \nGrundstück P. 00 (Flurstück 000) zu Recht nicht umstritten, dass sich das Vorhaben \nder Klägerin hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren \nUmgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einfügt. Ob die Nutzung der Pkw-\nStellplätze und die Warenanlieferung für den Aldi-Markt mit dem in § 34 Abs. 1 \nBauGB enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme vereinbar wären, bedarf keiner \nErörterung, weil die Bauvoranfrage auf die Erteilung eines Vorbescheides gerichtet \nwar, der sich nicht dazu verhalten sollte, ob das Vorhaben der Klägerin mit den \nAnforderungen des Lärmschutzes vereinbar sei. \n\n33\n\nDer mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellungsausspruch scheitert auch nicht an \n§ 34 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 \noder Abs. 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale \nVersorgungsbereiche in der Gemeinde zu erwarten sein. Zentrale \nVersorgungsbereiche im Sinne dieser Vorschrift sind räumlich abgrenzbare Bereiche \neiner Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig \nergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine \nVersorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. \n\n34\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 - \nBaurecht (BauR) 2008, 315\n\n35\n\nOb die Einzelhandelsagglomeration auf den Grundstücken, die im Bebauungsplan \nP. I als Sondergebiet für den großflächigen Einzelhandel festgesetzt sind, mit Blick \nauf die voranstehende Typisierung als zentraler Versorgungsbereich i.S.v. § 34 \nAbs. 3 BauGB einzustufen ist, erscheint zweifelhaft. \n\n36\n\nDiese Zweifel lassen sich allerdings - anders als die Klägerin meint - nicht aus \n§ 24 a Abs. 2 LEPro herleiten. Diese Vorschrift des Landesrechts betrifft die \nallgemeinen Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die räumliche Struktur, \ndie die Gemeinden bei ihrer Bauleitplanung, also bei der Setzung von Ortsrecht, zu \nbeachten haben. Für den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3 BauGB, der den \nSchutz faktischer Verhältnisse bei der Zulassung von Vorhaben betrifft, hat diese \nVorschrift - des Landesrechts - keine Bedeutung. \n\n37\n\nDie Zweifel ergeben sich vielmehr aus tatsächlichen Gegebenheiten. Zwar ergibt \nsich aus dem vom Rat der Stadt U. auf der Grundlage von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB \nbeschlossenen Einzelhandelskonzept, dessen städtebauliche Analyse - also die \nErmittlung des Faktischen - auch auf die Abgrenzung der zentralen \nVersorgungsbereiche abzielt (S. 18), dass den Einzelhandelsbetrieben im Bereich P. \nfür die gesamtstädtische Einzelhandelsstruktur eine wichtige Funktion als \n„Ergänzungsstandort\" zukommt, weil sich in der Altstadt von U. großformatige \nAngebotsformen des Einzelhandels wegen der kleinteiligen Bebauungsstruktur und \ndes Mangels an Reserveflächen nur schwer konzentrieren lassen. Bei der \nBeschreibung der städtebaulichen Rahmenbedingungen der räumlichen Teilbereiche \n(S. 42 ff.) wird der als „Ergänzungsstandort P.\" - also nicht als „zentraler \nVersorgungsbereich\" - bezeichnete Bereich als „wichtiger Einzelhandelsschwerpunkt\" \nder Stadt U. eingestuft, der eine wichtige Versorgungsfunktion für die Gesamtstadt \nerfülle. Besonders im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente liege der \nAnteil der Verkaufsflächen dort deutlich höher als in der Innenstadt. Auf der dieser \nAnalyse vorangestellten Karte, die die räumliche Verteilung der „strukturprägenden \nEinzelhandelsbetriebe\" innerhalb des „Angebotsschwerpunktes P.\" veranschaulichen \nsoll (S. 38), findet sich allerdings noch nicht jene Eingrenzung des \nEinzelhandelsstandortes P. auf den später (S. 103) als „P. (Ost)\" bezeichneten \nBereich, so dass aus dem Einzelhandelskonzept nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, \nob die Aussagen unter Nr. 5.2. (S. 31 ff.) nur für die Einzelhandelsagglomeration im \nBereich „P. (Ost)\" oder für alle von der Straße P. erschlossenen \nEinzelhandelsbetriebe gelten sollen. Sollte letzteres zutreffen, wäre die Frage \naufzuwerfen, ob dem „Ergänzungsstandort P.\" überhaupt die - in der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts geforderte - räumliche Abgrenzbarkeit zukommt. \nZweifel, ob der „Ergänzungsstandort P.\" als zentraler Versorgungsbereich i.S.v. § 34 \nAbs. 3 BauGB eingestuft werden kann, ergeben sich auch daraus, dass es dort an \njeglichen Dienstleistungsbetrieben, Gaststättenbetrieben, und anderen gewerblichen \noder freiberuflichen Nutzungen (Arztpraxen, Apotheke) fehlt, wie sie typischerweise \n\n38\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Oktober 2007, a.a.O.\n\n39\n\nin zentralen Versorgungsbereichen der Städte zu finden sind und die solchen \nBereichen das städtebauliche Gepräge eines Stadtzentrums - oder auch nur das \nGepräge eines Nebenzentrums - vermitteln.\n\n40\n\nDie angesprochenen Zweifel können aber auf sich beruhen, weil der begehrte \nFeststellungsausspruch auch dann nicht an § 34 Abs. 3 BauGB scheitern würde, \nwenn man die Einzelhandelsagglomeration auf den im Bebauungsplan P. I als \nSondergebiet ausgewiesenen Grundstücken als zentralen Versorgungsbereich i.S.v. \n§ 34 Abs. 3 BauGB einstufen würde. Denn das Vorbescheidsvorhaben der Klägerin \nlässt keine schädlichen Auswirkungen auf den Bereich P. (Ost) erwarten. \n\n41\n\nDie im Schriftsatz des Beklagten vom 3. Februar 2009 (dort S. 4-5) beschriebene \nMöglichkeit, dass die mit dem Vorhaben geplante Verlagerung des Aldi-Marktes zu \neinem Attraktivitätsverlust der Einzelhandelsagglomeration im Bereich P. (Ost) führen \nkönnte, ist durchaus in Betracht zu ziehen. Ferner mag auch die Annahme nicht \nunrealistisch sein, dass sich in dem bislang von Aldi genutzten Geschäftshaus, \nwegen dessen rückwärtiger Lage, kein vergleichbarer \nLebensmitteleinzelhandelsbetrieb mehr einrichten wird. Diese in Betracht zu \nziehenden Auswirkungen wären aber keine schädlichen Auswirkungen im Sinne von \n§ 34 Abs. 3 BauGB. Die nach § 34 Abs. 3 gebotene Prognose und die Auslegung \ndes Begriffes „schädlich\" dürfen die städtebauliche Zielsetzung, die den \nVersagungsgrund des § 34 Abs. 3 BauGB erklärt und rechtfertigt, nicht aus den \nAugen verlieren. Umorientierung von Kunden und Kaufkraftabflüsse sind nicht bereits \nfür sich genommen städtebaulich schädlich. Die Vorschrift will vielmehr \nstädtebaulichen Fehlentwicklungen entgegenwirken. Insbesondere will sie dem \nTrend zum „autogerechten\" Einzelhandel, also der Ansiedlung von \nEinzelhandelsbetrieben, insbesondere von großflächigen Betrieben für Güter des \ntäglichen Bedarfs auf der „grünen Wiese\" und in anderen städtebaulich nicht \nintegrierten Lagen, entgegenwirken. Denn diese Erscheinungsformen des \nEinzelhandels haben nachteilige Folgen für die Innenentwicklung der Städte und \nbeeinträchtigen das öffentliche Interesse an einer verbrauchernahen Versorgung der \nBevölkerung mit den Gütern des täglichen Bedarfs. Die Gutachter, die das \nEinzelhandelkonzept erarbeitet haben, stufen den „Ergänzungsstandort P.\" als einen \nautokundenorientierten Versorgungsstandort ohne städtebauliche Anbindung ein. \nDiese Einschätzung der Gutachter kann in Würdigung des Einzelhandelskonzeptes \nohne weiteres auf die Standorte des Modemarktes (Flurstück 00), des Lidl-Marktes \n(Flurstück 000) sowie auf die Grundstücke P. 00 und 00 übertragen werden. Denn \nalle von der Straße P. erschlossenen Einzelhandelsbetriebe befinden sich nach den \ndem Gericht vorliegenden Karten und Luftbildern in einer von der Innenstadt deutlich \nabgesetzten Lage. Ihnen fehlt die Verbindung zur Innenstadt von U. und sie tragen \nan ihren autokundenorientierten Standorten und mit ihren großzügigen \nParkplatzangeboten zu dem städtebaulichen Ziel, eine verbrauchernahe Versorgung \nder Bevölkerung zu gewährleisten, kaum etwas bei. Folglich wäre der vom Beklagten \n(S. 5 des Schriftsatzes vom 30. Januar 2009) prognostizierte Kaufkraftabfluss aus \ndem Bereich P. (Ost) hin zu einem attraktiver gewordenen Standort auf den \nGrundstücken P. 00 und 00 durch die Konkurrenz zwischen Einzelhandelsbetrieben \nin städtebaulich nicht integrierten Lagen verursacht. Dieser Ursachenzusammenhang \nwäre keine schädliche Auswirkung im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB, weil diese \nVorschrift nicht dem Schutz vor Konkurrenz dient. \n\n42\n\nDass das Vorbescheidsvorhaben der Klägerin schädliche Auswirkungen auf das \nStadtzentrum von U. haben wird, ist nicht zu erwarten. Denn großformatige \nAngebotsformen des Einzelhandels, insbesondere - in der Innenstadt städtebaulich \nwünschenswerte - „Magnetbetriebe\" lassen sich in der historischen Altstadt von U., \ndie von Kriegszerstörungen weitgehend verschont geblieben und deshalb noch von \neiner kleinteiligen Bebauungs- und Angebotsstruktur ohne Reserveflächen geprägt \nist, nur schwer platzieren. Trotz der Erreichbarkeit der Altstadt für den \nIndividualverkehr und für den öffentlichen Nahverkehr gibt es deshalb dort keinen \n„Magnetbetrieb\", in weiten Teilen nur geringe Einzelhandelsdichten (vgl. S. 38; \nS. 50/51 des Einzelhandelskonzepts) und - nach den Angaben des Beklagten \n(Schriftsatz vom 3. Februar 2009, S. 6) - nicht einmal einen größeren Lebensmittel-\nVollsortimenter. Angesichts dieser Gegebenheiten ist nicht zu erwarten, dass \nBewohner der Altstadt von U., die ihre Einkäufe bislang im Stadtzentrum von U. \ngetätigt haben, ihr Kaufverhalten ändern, die Läden in der Altstadt fortan meiden und \nsich stattdessen den Einzelhandelsbetrieben am P. zuwenden werden, wenn dort der \n„Magnetbetrieb\" vom Standort P. (Ost) auf den Standort P. 00/00 wechseln würde. \nDenn beide Standorte sind - was den Fußweg für die Bewohner der Innenstadt \nanbelangt - vom Zentrum der Altstadt und auch von der (im Schriftsatz des Beklagten \nvom 3. Februar 2009, S. 5, angesprochenen) Fußgängerbrücke über die \nBahnstrecke N.-X. annähernd gleich weit entfernt.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3 VwGO. Der \nAusspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des Urteils \nberuht auf § 167 VwGO. \n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238798","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-07-17/2-k-1817-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":17},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238798","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238798","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-07-17/2-k-1817-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238798","retrieved":"2026-07-09 02:01:31.822409+00:00"}}