{"status":"available","doknr":"OLD238857","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0715.5K838.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-07-15","aktenzeichen":"5 K 838/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nvon 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nSicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine \nAufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen oder ob er dem Kläger die \nAbschiebung in die Arabische Republik Syrien androhen darf. \n\n3\n\nDer 1980 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik \nSyrien. Er besitzt einen syrischen Pass mit einer Geltungsdauer bis Juli 2011. \n\n4\n\nDer Kläger reiste mit seiner Familie im November 1989 in die Bundesrepublik \nDeutschland ein. Seine Eltern gaben damals an, dass sie aus dem Libanon \neingereist und dass sie Ausländer ungeklärter Staatsangehörigkeit (palästinensische \nVolkszugehörige) seien. Im Jahre 2005 legte der Kläger Unterlagen vor, aus denen \nsich ergab, dass er syrischer Staatsangehöriger ist. \n\n5\n\nSein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wurde abgelehnt. Die \nEntscheidung ist seit 1993 rechtskräftig. Seitdem erteilt der Beklagte dem Kläger \nDuldungen mit der Auflage, seinen Wohnsitz in Senden zu nehmen. Eine \nunselbständige Erwerbstätigkeit ist dem Kläger erlaubt. \n\n6\n\nDer Kläger ist nach seinen Angaben seit dem Jahre 2002 nach religiösem Ritus \nmit einer in S. /O. (Baden-Württemberg) lebenden Ausländerin verheiratet. \nNach seinen Angaben ist sie irakische Staatsangehörige, nach den Ermittlungen des \nAusländeramtes der Stadt S. türkische Staatsangehörige. \n\n7\n\nDer Kläger hat die Vaterschaft für zwei in den Jahren 2003 und 2006 geborene \nKinder anerkannt. Im Juni 2008 haben er und seine Lebensgefährtin vor dem \nJugendamt des Kreises U. erklärt, dass sie das Sorgerecht für beide Kinder \ngemeinsam ausüben. Die Lebensgefährtin und die beiden Kinder sind vollziehbar \nausreisepflichtig. \n\n8\n\nAnträge des Klägers und seiner Lebensgefährtin auf Umverteilung nach T. \nbzw. nach S. hatten keinen Erfolg. \n\n9\n\nDer Kläger ist seit dem Jahre 2008 an einer schizophrenen Psychose mit \nhalluzinatorischer Symptomatik erkrankt und befindet sich in ständiger ärztlicher \nBehandlung. \n\n10\n\nDer Kläger wurde durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2001 \nwegen räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten \nverurteilt, die für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. \n\n11\n\nDas Amtsgericht Coesfeld verurteilte den Kläger durch Strafbefehl vom 11. Mai \n2006 wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15,- \nEuro. Die dem Kläger zur Last gelegte Sachbeschädigung bestand darin, dass er im \nAusländeramt des Beklagten eine Fensterscheibe eingeworfen hatte. \n\n12\n\nDas Amtsgericht Lüdinghausen erließ gegenüber dem Kläger am 20. November \n2007 einen Strafbefehl wegen Verstoßes gegen § 95 Abs. 1 Nr. 7 des \nAufenthaltsgesetzes mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,- Euro. \n\n13\n\nSeit November 2008 führt die Staatsanwaltschaft U. ein strafrechtliches \nErmittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Trunkenheit im Verkehr aufgrund \nDrogeneinflusses. \n\n14\n\nDer Kläger besuchte von 1989 bis 1998 die Grund- und Hauptschule. Von 1999 \nbis 2003 war er als Aushilfe bei verschiedenen Arbeitgebern tätig. Von 2003 bis \nOktober 2007 wurden dem Kläger lediglich Duldungen ohne die Erlaubnis zur \nAusübung einer Beschäftigung erteilt. Seit November 2007 werden dem Kläger \nwieder Duldungen erteilt, die es ihm ermöglichen, erwerbstätig zu sein. Seit April \n2009 ist er auf 400-Euro-Basis geringfügig beschäftigt. Darüber hinaus wird er nach \nseinen eigenen Angaben von seiner Familie und von Freunden unterstützt. Ein \nKurierdienst in S1. hat sich bereit erklärt, den Kläger mit sofortiger Wirkung als \nKurierdienstfahrer einzustellen. \n\n15\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag des Klägers vom 14. Januar 2008, ihm eine \nAufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen, durch Bescheid vom 28. \nFebruar 2008 ab, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich der \nKläger während seines bisherigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland \nnicht integriert habe, weil er nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt aus \neigenem Erwerbseinkommen sicherzustellen, und weil er mehrfach straffällig \ngeworden sei. Der Aufenthalt seiner Lebensgefährtin und seiner Kinder führe \nebenfalls nicht dazu, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weil alle \nFamilienmitglieder vollziehbar ausreisepflichtig seien und es ihnen deshalb möglich \nund zumutbar sei, nach Syrien auszureisen. Sollte die Lebensgefährtin nicht die \nStaatsangehörigkeit des Klägers besitzen, sei es ihr zuzumuten, sich ein Visum für \ndie Einreise nach Syrien zu verschaffen. \n\n16\n\nDer Kläger hat am 18. März 2008 Klage erhoben. \n\n17\n\nEr macht geltend:\n\n18\n\nEr lebe seit dem Jahre 1989 in der Bundesrepublik Deutschland und habe sich \nhier integriert. Seine Lebensgefährtin lebe ebenfalls hier. Auch seien seine beiden \nKinder in der Bundesrepublik Deutschland geboren worden. Zu seinem Heimatstaat \nSyrien habe er keinerlei Kontakt mehr. Auch könne er dorthin nicht zurückkehren, \nweil er aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht reisefähig sei. \n\n19\n\nDer Beklagte hat dem Kläger nach Anhörung durch Bescheid vom 5. Mai 2009 \ndie Abschiebung nach Syrien angedroht, wenn er nicht bis zum 30. Mai 2009 \nfreiwillig ausreist. Hiergegen hat der Kläger am 8. Juni 2009 Klage erhoben. Das \nGericht hat durch Beschluss vom 15. Juli 2009 beide Verfahren zu gemeinsamer \nVerhandlung und Entscheidung verbunden. \n\n20\n\nDer Kläger beantragt, \n\n21\n\nden Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom \n26. Februar 2008 und vom 5. Mai 2009 zu verpflichten, ihm eine \nAufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen; \n\n22\n\nhilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung der \nvorgenannten Bescheide zu verpflichten, ihn unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n24\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n25\n\nZur Begründung bezieht sich der Beklagte auf die Ausführungen in seinem \nBescheid vom 26. Februar 2008 und trägt ergänzend vor, dass der Kläger auf der \nGrundlage eines fachärztlichen Gutachtens vom 30. April 2009 innerhalb von 8 bis \n12 Wochen durch die Einnahme von Medikamenten reisefähig sein könne, so dass \nihm eine Aufenthaltserlaubnis wegen einer allenfalls vorliegenden vorübergehenden \nReiseunfähigkeit nicht erteilt werden könne. Auch habe der Kläger seine \nReiseunfähigkeit selbst verschuldet, weil er nicht regelmäßig seine Medikamente \neinnehme.\n\n26\n\nDas vom Beklagten gemäß § 72 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes um \nStellungnahme gebetene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat am 13. \nFebruar 2009 mitgeteilt, dass Schizophrenie in Syrien fachgerecht medizinisch und \nmedikamentös behandelbar sei, so dass ein zielstaatsbezogenes \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliege.\n\n27\n\nDer Beklagte hat Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes zur Behandelbarkeit \nvon Schizophrenie in Syrien eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die \nSchreiben des Auswärtigen Amtes an den Beklagten Bezug genommen.\n\n28\n\nDer Beklagte hat Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie \nDr. Florange zur Reisefähigkeit des Klägers eingeholt. Auf den Inhalt der Gutachten \nvom 30. April 2009 und vom 8.Juni 2009 wird Bezug genommen.\n\n29\n\nDas Gericht hat den Antrag des Klägers, Beweis zu erheben dazu, dass er an \neiner schizophrenen Psychose mit halluzinatorischer Symptomatik leide, dadurch \neine Reiseunfähigkeit gegeben sei und für diese eine Behandlungszeit von mehr als \n6 Monaten im Inland anzusetzen sei, durch Einholung eines \nSachverständigengutachtens eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie durch \nBeschluss vom 15. Juli 2009 abgelehnt.\n\n30\n\nDer Antrag des Klägers, ihm durch Erlass einer einstweiligen Anordnung Schutz \nvor einer Abschiebung nach Syrien zuzusprechen, ist durch Beschluss vom 17. April \n2008 im Verfahren 5 L 128/08 abgelehnt worden. Im Beschwerdeverfahren vor dem \nOVG NRW zum Aktenzeichen 18 B 693/08 hat der Beklagte ein Gutachten seines \nGesundheitsamtes vom 3. September 2008 eingeholt. Darin wird die \nReiseunfähigkeit des Klägers für 6 Monate festgestellt. Daraufhin ist das vorgenannte \nVerfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt worden.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf \nden Inhalt der Gerichtsakten, der Verfahrensakte 5 L 128/08 und auf den Inhalt der \nvom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gewesen sind.\n\n32\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n33\n\nDie Klage ist mit ihrem ersten Hauptantrag, den Beklagten zu verpflichten, dem \nKläger eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen, unbegründet. \n\n34\n\nEine Verpflichtung des Beklagten ergibt sich nicht aus § 104 a Abs. 1 Satz 1 des \nGesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von \nAusländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG - vom 30. Juli 2004, \nBGB I S. 1950 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 BGBl I S. \n162). \n\n35\n\n§ 104 a Abs. 1 Satz 3 AufenthG sieht vor, dass einem geduldeten Ausländer, \nder seinen Lebensunterhalt nicht eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert nach \neiner bestimmten Aufenthaltsdauer eine Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 erteilt \nwerden soll, wenn in Satz 1 Nr. 1 bis 6 im Einzelnen genannte Voraussetzungen \nerfüllt bzw. dort angeführte Ausschlussgründe nicht gegeben sind. \n\n36\n\n§ 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG sieht in seiner Nr. 6 vor, dass eine \nAufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift ausgeschlossen ist, wenn der Ausländer \nwegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde. \nDies trifft auf den Kläger zu, denn er ist durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom \n23. Juli 2001 wegen räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und \n10 Monaten verurteilt worden. Zwar ist diese für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzte \nStrafe mit Wirkung vom 17. September 2004 erlassen worden. Dies führt jedoch nicht \ndazu, den Ausschlusstatbestand des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG zu \nverneinen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Strafe in dem für die Beurteilung der \nSach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch \nnicht getilgt worden ist. Die Tilgungsfrist beträgt hier gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 b des \nBundeszentralregistergesetzes 10 Jahre. Die Tilgungsfrist ist deshalb noch nicht \nabgelaufen mit der Folge, dass dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 a \nAbs. 1 Satz 1 AufenthG nicht erteilt werden darf. \n\n37\n\nDer Beklagte ist auch nicht gemäß § 104 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verpflichtet, \ndem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Diese Vorschrift setzt u. a. voraus, \ndass gewährleistet erscheint, dass sich der Ausländer aufgrund seiner bisherigen \nAusbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik \nDeutschland einfügen kann. Dies trifft bei dem Kläger nicht zu, weil er mehrfach \nstraffällig geworden ist, z. Zt. ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen \nTrunkenheit am Steuer unter Drogeneinfluss anhängig ist und er seit dem \nSchulabschluss nicht in der Lage gewesen ist, seinen Lebensunterhalt auf Dauer aus \neigenem Erwerbseinkommen sicherzustellen. \n\n38\n\nDer Beklagte ist nicht gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG verpflichtet, dem Kläger eine \nAufenthaltserlaubnis zu erteilen, denn seine Ausreise ist weder aus rechtlichen noch \naus tatsächlichen Gründen unmöglich.\n\n39\n\nDie Ausreise des Klägers ist nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich.\n\n40\n\nAuf das Vorbringen des Klägers, dass er möglicherweise bei einer Rückkehr in \nsein Heimatland, die Arabische Republik Syrien, wegen seiner psychischen \nErkrankung nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst medizinisch versorgt werden \nkann, kommt es nicht an, denn insoweit könnte allenfalls ein zielstaatsbezogenes \nAbschiebungshindernis vorliegen, dessen Überprüfung ausschließlich dem \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge vorzuhalten bleibt, wenn das Bundesamt \n- wie hier - zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in einem von dem \nAusländer eingeleiteten Asylverfahren schon einmal geprüft und verneint hat \n(BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, BVerwG E 126, 192 = NVwZ 2006, \n1418).\n\n41\n\nInlandsbezogene Abschiebungshindernisse liegen bei dem Kläger nicht vor. \n\n42\n\nDie Entscheidung des Beklagten, dem Kläger keine Aufenthaltserlaubnis aus \nhumanitären Gründen zu erteilen, verstößt nicht gegen das Grundrecht auf den \nSchutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG, weil der Kläger nicht verheiratet ist und \nmit seiner Lebensgefährtin sowie mit seinen Kindern zu keinem Zeitpunkt seines \nAufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland in familiärer Lebensgemeinschaft \ngelebt hat. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen in seinem \nBeschluss vom 17. April 2008 - 5 L 128/08 -, die durch das Klagevorbringen nicht \nentkräftet worden sind.\n\n43\n\nDie Entscheidung des Beklagten, dem Kläger keine Aufenthaltserlaubnis aus \nhumanitären Gründen zu erteilen, verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit. Insbesondere ergeben sich aus dieser Entscheidung keine \nunangemessenen Nachteile für den Kläger, weil sie nicht gegen Art. 8 EMRK \nverstößt. Auch insoweit nimmt das Gericht, um Wiederholungen zu vermeiden, auf \ndie Ausführungen in seinem vorgenannten Beschluss Bezug, die durch das \nKlagevorbringen nicht entkräftet worden sind. \n\n44\n\nDem sowohl durch Art. 6 GG als auch durch Art. 8 EMRK geschützten Recht des \nKlägers auf Umgang mit seinen Kindern kann dadurch Rechnung getragen werden, \ndass er entweder vom Beklagten wie bisher eine Duldung erhält oder dadurch, dass \nder Kläger und seine vollziehbar ausreisepflichtigen Familienangehörigen in die \nArabische Republik Syrien zurückkehren, um dort die familiäre Lebensgemeinschaft \nerstmals aufzunehmen. \n\n45\n\nDie Entscheidung des Beklagten, dem Kläger keine Aufenthaltserlaubnis aus \nhumanitären Gründen zu erteilen, verstößt auch nicht gegen sein Grundrecht auf \nkörperliche Unversehrtheit aus Art. 2 GG. \n\n46\n\nSelbst wenn der Kläger in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage \nmaßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht reisefähig sein sollte, \nist der Beklagte nicht gemäß § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG verpflichtet, eine \nAufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. \n\n47\n\nAus dem Zusammenhang von § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 60 a Abs. 1 und 2 \nAufenthG ergibt sich, dass eine Aufenthaltserlaubnis wegen Reiseunfähigkeit nur \nerteilt werden muss, wenn die Reiseunfähigkeit für mehr als 6 Monate besteht. \n\n48\n\n§ 26 Satz 1 AufenthG sieht vor, dass eine Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen der \ngesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen für einen Zeitraum von 6 Monaten bis zu 3 \nJahren erteilt werden muss, wenn sich der Ausländer mindestens 18 Monate \nrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dies trifft auf den Kläger zu, denn er \nhat sich von November 1989 bis zum Jahre 1993 während der Dauer seines ersten \nAsylverfahrens im Besitz einer Aufenthaltsgestattung mehr als 18 Monate lang \nrechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Mithin kommt für ihn bei \nVorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nur dann in Betracht, wenn ein Ausreisehindernis besteht, das \nsich nicht innerhalb von 6 Monaten beseitigen lässt. Für Ausreisehindernisse bis zu 6 \nMonaten ist eine Duldung vorgesehen, weil es sich bei einem Aufenthalt von bis zu 6 \nMonaten um eine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet handelt, der durch \ndie Erteilung einer Duldung auf der Grundlage des § 60 a Abs. 1 und 2 AufenthG \nRechnung zu tragen ist. \n\n49\n\nHieran anknüpfend kommt das Gericht auf der Grundlage des vom Beklagten \neingeholten psychiatrischen Gutachtens vom 30. April 2009 zu dem Ergebnis, dass \nder Kläger für die Dauer von 2 bis 3 Monaten nicht reisefähig ist, weil dieser Zeitraum \nerforderlich ist, um ihn medikamentös so einzustellen, dass er in seinen Heimatstaat \nausreisen kann. Für das Gericht ist auf der Grundlage der Ausführungen des \nGutachters zu Frage 10 des Gutachtenauftrages nachvollziehbar, dass der Kläger \ngegenwärtig nicht reisefähig ist, dass er aber im Rahmen einer adäquaten \nstationären und ambulanten psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung \ninnerhalb von 8 - 12 Wochen so stabilisiert werden kann, dass eine Abschiebung \nunter Arztbegleitung durchgeführt werden kann. Wenn eine Abschiebung möglich \nund zumutbar ist, gilt dies auch für eine freiwillige Ausreise.\n\n50\n\nEs ist nicht notwendig, durch Einholung eines weiteren \nSachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben, ob der Kläger an einer \nschizophrenen Psychose mit halluzinatorischer Symptomatik leidet und ob dadurch \neine Reiseunfähigkeit gegeben ist, für die eine Behandlungszeit von mehr als 6 \nMonaten im Inland anzusetzen ist. Das Gericht ist nur dann verpflichtet, ein \n(weiteres) Gutachten zur Reisefähigkeit des Klägers einzuholen, wenn das bisherige \nGutachten in sich widersprüchlich ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Gutachters \nhervorruft oder von einem weiteren Sachverständigen eine überlegenere Sachkunde \nzu erwarten ist (BVerwG, Beschluss vom 21. September 1994 - 1 B 131.93 -, \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, Gliederungsnummer 310, Nr. 46 S. 2). Dies trifft hier \nnicht zu. Es ist nicht ersichtlich, dass der vom Beklagten beauftragte Gutachter ein \nGutachten erstellt haben könnte, das die vorgenannten Mängel aufweist.\n\n51\n\nDas Gutachten vom 30. April 2009 weist keinen Widerspruch zum Gutachten \nvom 8. Juni 2009 auf. In dem Gutachten vom 8. Juni 2009 werden lediglich die \nAngaben zu Ziffer 4 des Gutachtens vom 30.April 2009 zu den Einzelheiten des \nTransports des Klägers im Falle seiner Reisefähigkeit konkretisiert. Aussagen zur \nReisefähigkeit selbst finden sich nur in Ziffer 10 des Gutachtens vom 30. April 2009. \nDarin wird für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass die gegenwärtig nicht \nbestehende Reisefähigkeit des Klägers innerhalb von 8 bis 12 Wochen durch eine \nbestimmte ärztliche Behandlung hergestellt werden kann.\n\n52\n\nEs besteht auch keine Besorgnis der Befangenheit des Gutachters. Allein der \nUmstand, dass der Gutachter in seiner Stellungnahme zu einer für den Kläger \nungünstigen Beurteilung kommt, führt nicht dazu, bei ihm anzunehmen, dass er \nbefangen ist.\n\n53\n\nAuch hat der Kläger nicht dargelegt, dass die von ihm als sachverständige \nZeugin benannte Fachärztin Dr. S2. über eine Dr. Florange überlegene \nSachkunde für die Beurteilung der Reisefähigkeit des Klägers verfügt.\n\n54\n\nMithin ist die Ausreise des Klägers nicht rechtlich unmöglich.\n\n55\n\nDer Beklagte ist auch nicht gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. dem Erlass des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2006 - Az.: \n15-39.08.01-3 - verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären \nGründen zu erteilen, weil der Kläger in dem für den Erlass maßgeblichen Zeitpunkt \nvom 17. November 2006 auf die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz angewiesen war und weil er die vorerwähnten \nStraftaten begangen hat (Ziffer 1.1.3 und 1.4.6 des vorgenannten Erlasses).\n\n56\n\nDer Hilfsantrag des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, ist ebenfalls unbegründet, \nweil die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon aus Rechtsgründen ausscheidet, \nso dass dem Beklagten kein Ermessen eröffnet ist.\n\n57\n\nDie Androhung der Abschiebung in dem Bescheid des Beklagten vom 5. Mai \n2009 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat in diesem Bescheid zutreffend dargestellt, \ndass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 59 AufenthG erfüllt sind.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238857","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-07-15/5-k-838-08","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104a","ref_norm":"104a","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238857","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238857","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-07-15/5-k-838-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238857","retrieved":"2026-07-09 02:01:36.146933+00:00"}}