{"status":"available","doknr":"OLD238856","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0715.5K183.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-07-15","aktenzeichen":"5 K 183/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreites tragen die Kläger als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Hinterlegung oder \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern eine \nAufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. \n\n3\n\nDie Kläger stammen aus dem Gebiet der heutigen Republik Kosovo. Die Klägerin \nzu 1. reiste zusammen mit ihren 1984, 1986, 1987 und 1989 geborenen Töchtern \nsowie einem am 00.00.1991 geborenen Sohn, dem Kläger des Verfahrens 5 K \n1368/09, im März 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach ihren Angaben \nist die Klägerin zu 1. nach religiösem Ritus mit dem Vater ihrer Kinder verheiratet. \nDer Ehemann bzw. Vater, der Kläger des Verfahrens 5 K 1337/09, lebt seit April \n1992 in der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger zu 2. ist hier am 00.00.1993 \ngeboren worden.\n\n4\n\nDie Kläger haben sich erfolglos bemüht, als Asylberechtigte anerkannt zu \nwerden. Seit dem Abschluss ihrer Asylverfahren im Jahre 1994 werden sie vom \nBeklagten geduldet. \n\n5\n\nIm Haushalt der Kläger halten sich neben dem Ehemann bzw. Vater der Kläger \nnoch zwei weitere Töchter auf. Die älteste Tochter ist im Februar 2008 aus der \nelterlichen Wohnung ausgezogen. Eine weitere Tochter lebt verheiratet in Belgien. \nDie hier lebenden Töchter besitzen bis zum 31. Dezember 2009 befristete \nAufenthaltserlaubnisse, die gemäß § 104 a des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden \nsind.\n\n6\n\nDie Kläger stellen ihren Lebensunterhalt seit ihrer Einreise bzw. Geburt durch \nLeistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sicher. Die Klägerin zu 1. war in \nden Jahren 2001 bis 2004 als Reinigungskraft tätig. Seit ihrer Kündigung übt sie \nvorübergehende Tätigkeiten aus. Zur Zeit ist sie als Küchenhilfe in einem Restaurant \nbeschäftigt. Neben ihrem Lohn erhält die Klägerin zu 1. ergänzende Leistungen vom \nSozialamt. Ihr Ehemann hat während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik \nDeutschland nicht gearbeitet. Der Kläger zu 2. besucht die Hauptschule. \n\n7\n\nDas bei dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof geführte \nZentralregister über den Ehemann bzw. Vater der Kläger enthält für die Jahre 1993 \nbis 2006 9 Eintragungen. Er wurde unter anderem durch Urteil des Amtsgerichts \nBocholt vom 00.00.1997 zu 3 Monaten Freiheitsstrafe wegen vorsätzlichen Fahrens \nohne Fahrerlaubnis verurteilt. \n\n8\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag der Kläger, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis aus \nhumanitären Gründen zu erteilen, durch Bescheid vom 30. Dezember 2007 ab, und \nzwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Kläger seit ihrer Einreise bzw. \nGeburt darauf angewiesen seien, ihren Lebensunterhalt durch Sozialleistungen \nsicher zu stellen, dass sich der Ehemann bzw. Vater strafbar gemacht habe und dass \nsich die Kläger dessen Straftaten zurechnen lassen müssten. Außerdem führte die \nBeklagte zur Begründung aus, dass die Kläger seit dem erfolglosem Abschluss ihrer \nAsylverfahren lediglich geduldet worden seien und deshalb nicht hätten darauf \nvertrauen können, auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland zu leben.\n\n9\n\nDer Bescheid ist dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Kläger am \n27. Dezember 2007 zugestellt worden.\n\n10\n\nDie Kläger und der Ehemann bzw. Vater sowie der am 00.00.1991 geborene \nSohn haben am 25. Januar 2008 Klage erhoben. Der Ehemann hat seine Klage am \n6. November 2008 zurückgenommen. Das Klageverfahren ist durch Beschluss \nabgetrennt und nach Klagerücknahme unter dem Az. 5 K 1337/09 eingestellt \nworden.\n\n11\n\nNachdem sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bereiterklärt hat, dem \nam 00.00.1991 geborenen Sohn eine bis zum 31. Dezember 2009 befristete \nAufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 104a Abs. 2 Satz 1 des \nAufenthaltsgesetzes zu erteilen, ist das Klageverfahren abgetrennt worden und wird \nunter dem neuen Aktenzeichen 5 K 1368/09 fortgeführt.\n\n12\n\nDie Kläger zu 1. und 2. machen geltend:\n\n13\n\nSie lebten schon seit langem, der Kläger zu 2. seit seiner Geburt, in der \nBundesrepublik Deutschland und seien inzwischen hier integriert. Im Kosovo seien \nkeine Verwandten mehr vorhanden. Den Töchtern bzw. Schwestern der Kläger habe \nder Beklagte unter Berücksichtigung der inzwischen erfolgten Integration \nAufenthaltserlaubnisse erteilt. Für die Mutter bzw. den Bruder sei es eine besondere \nHärte, ohne die Töchter bzw. Geschwister wieder in den Kosovo zurückkehren zu \nmüssen. Die Straftaten des Ehemannes und Vaters seien ihnen nicht zuzurechnen, \nweil er sich im August 2008 von der Familie getrennt habe. Er lebe zwar noch im \nHaushalt. Dies sei nur darauf zurückzuführen, dass sich das Wohnungsamt des \nBeklagten nicht in der Lage gesehen habe, ihm eine eigene Wohnung zu besorgen. \nInnerhalb der jetzigen Wohnung lebten die Eheleute in getrennten \nRäumlichkeiten.\n\n14\n\nDie Kläger beantragen,\n\n15\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. \nDezember 2007 zu verpflichten, ihnen eine \nAufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDer Beklagte bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen \nBescheides. Ergänzend trägt er vor:\n\n19\n\nDen Klägern müsse das strafbare Verhalten ihres Ehemannes und Vaters \nweiterhin zugerechnet werden, weil alle unverändert in einer Haushaltsgemeinschaft \nlebten. Die Erklärung, sich von der Familie getrennt zu haben, sei lediglich als \nSchutzbehauptung zu werten, denn weder er noch seine Ehefrau hätten ernsthafte \nBemühungen unternommen, getrennte Haushalte zu führen. Dem \nEinwohnermeldeamt sei eine getrennte Haushaltsführung innerhalb der \nFamilienwohnung nicht gemeldet worden. Der Umstand, dass die Töchter bis zum \n31. Dezember 2009 im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104 a des \nAufenthaltsgesetzes seien, führe nicht dazu, auch den Klägern eine \nAufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen, denn weder die Mutter \nnoch der Bruder seien darauf angewiesen, mit den Töchtern bzw. Geschwistern in \nder Bundesrepublik Deutschland zu leben. Hinzu komme, dass zwei Töchter ohnehin \nnicht mehr im Haushalt der Eltern lebten. Außerdem sei damit zu rechnen, dass den \nTöchtern die ihnen erteilte Aufenthaltserlaubnis über den 31. Dezember 2009 hinaus \nnicht verlängert werde, weil die bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser \nVorschrift vorausgesetzte Integration nicht stattgefunden habe. Insbesondere seien \ndie Töchter nicht in der Lage gewesen, ihren Lebensunterhalt durch \nErwerbseinkommen sicher zu stellen. \n\n20\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben über die Wohn- und Lebensverhältnisse der \nFamilie durch Vernehmung der Klägerin und ihres Ehemannes. Wegen der \nEinzelheiten wird auf das Terminsprotokoll vom 1. April 2009 Bezug genommen.\n\n21\n\nDie von den Klägern zu den Aktenzeichen 5 K 184/08 sowie 5 K 662/08 auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten weiteren Klagen sind \nzurückgenommen worden.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der \nVerfahrensakten 5 K 184/08 sowie 5 K 662/08 und auf den Inhalt der vom Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind. \n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Klagen der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. sind unbegründet, weil der \nBescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2007 rechtmäßig ist. Beiden Klägern \nsteht keine Aufenthaltserlaubnis zu. \n\n25\n\nDie Klage der Klägerin zu 1. ist unbegründet, denn der Beklagte ist nicht \nverpflichtet, ihr eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen.\n\n26\n\nDiese Verpflichtung ergibt sich für den Beklagten nicht aus § 104 a Abs. 1 S. 3 \nHalbsätze 1 und 2 i. V. m. § 104 a Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die \nErwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008, BGBl I S. 162, denn ein \nmöglicher Anspruch der Klägerin zu 1. aus den vorgenannten Bestimmungen wird \ndurch die Regelung in § 104 a Abs. 3 S. 1 und S. 2 AufenthG ausgeschlossen.\n\n27\n\nGemäß § 104 a Abs. 3 S. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis für andere \n(nicht straffällig gewordene) Familienangehörige nach § 104 a Abs. 1 S. 1 AufenthG \nversagt, wenn ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten \nim Sinne des Abs. 1 S. 1 Nr. 6 begangen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier \nvor.\n\n28\n\n Der Ehemann der Klägerin zu 1. lebt mit ihr in häuslicher Gemeinschaft. Als \nhäusliche Gemeinschaft im Sinne dieser Regelung ist die Wohn- und \nWirtschaftsgemeinschaft der Familienmitglieder gemeint. Diese Wohn- und \nWirtschaftsgemeinschaft liegt zwischen der Klägerin zu 1. und ihrem Ehemann vor. \nDie Beweisaufnahme des Gerichts durch Vernehmung beider Eheleute hat ergeben, \ndass sie seit ihrer Einreise bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts eine \nWohngemeinschaft bilden und auch einen gemeinsamen Haushalt führen. An dieser \nrechtlichen Würdigung ändert der von beiden Eheleuten anlässlich ihrer Vernehmung \ngeäußerte Wille nichts, sich trennen zu wollen, und ihre erstmals in der mündlichen \nVerhandlung aufgestellte Behauptung, dass sie innerhalb der Familienwohnung in \ngetrennten Räumlichkeiten lebten. Vielmehr sind diese Willensbekundungen nicht \nglaubhaft, weil es beiden Eheleuten möglich und zumutbar gewesen wäre, die \nbisherige Wohngemeinschaft aufzulösen. Beide Kläger hätten auf dem freien \nWohnungsmarkt eigene Wohnungen suchen und finden können. Insbesondere hätte \nsich der Ehemann, wie er bei seiner Vernehmung bekundet hat, nicht darauf \nbeschränken dürfen, von dem Beklagten zu verlangen, ihm eine eigene Wohnung \nzur Verfügung zu stellen. Hieran anknüpfend stellt auch seine Klagerücknahme keine \nEntscheidung dar, die eine Trennung der Eheleute belegt. Auch haben die Klägerin \nzu 1. und ihr Ehemann dem Einwohnermeldeamt nicht mitgeteilt, dass sie getrennte \nHaushalte führen.\n\n29\n\n Der Ehemann der Klägerin hat mehrere Straftaten im Sinne des § 104 a Abs. 1 \nS. 1 AufenthG begangen. Neben den zahlreichen Geldstrafen reicht die Verurteilung \ndurch das Amtsgericht Bocholt vom 17. Februar 1997 zu 3 Monaten Freiheitsstrafe \nwegen vorsätzlichen Fahrens ohne Führerschein aus, um dem Ausschlusstatbestand \nzu erfüllen.\n\n30\n\nSelbst wenn sich die Klägerin zu 1. das strafbare Verhalten ihres Ehemannes \nnicht zurechnen lassen müsste, weil der Ausschlusstatbestand des § 104 a Abs. 3 S. \n1 Nr. 6 AufenthG in ihrer Person nicht gegeben ist mit Rücksicht darauf, dass die \nEheleute ihren eigenen Angaben zu Folge nur nach religiösem Ritus geheiratet \nhaben und deshalb keine staatlich anerkannte Ehe führen, sondern nur eine \nnichteheliche Lebensgemeinschaft bilden, erfüllt die Klägerin zu 1. nicht die \nVoraussetzungen des § 104 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Nach dem Willen des \nGesetzgebers, wie er in der Begründung der Bundesregierung zu dem einschlägigen \nGesetzentwurf zum Ausdruck gekommen und im weiteren Verlauf des \nGesetzgebungsverfahrens nicht in Frage gestellt worden ist (vgl. die Begründung der \nBundesregierung in ihrem Gesetzentwurf zur Umsetzung aufenthalts- und \nasylrechtlicher Richtlinien der europäischen Union, in Bundestags-Drucksache \n16/1565, S. 125), sind Straftaten von Partnern eheähnlicher Gemeinschaften im \nRahmen des Soll-Ermessens des § 104 Abs. 1 S. 1 AufenthG in der Weise zu \nberücksichtigen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 6 des § 104 a Abs. \n1 S. 1 AufenthG in Ausübung des Soll-Ermessens regelmäßig eine \nAufenthaltserlaubnis für den Lebenspartner des straffällig gewordenen anderen \nLebenspartners nicht in Betracht kommt, mithin sich Straftaten von Lebenspartnern \naufenthaltsrechtlich ebenso nachteilig auswirken wie Straftaten von Eheleuten (wie \nhier Hailbronner, Ausländerrecht, § 104 a AufenthG Randziffer 30). Eine \nBesserstellung von Lebenspartnern gegenüber Eheleuten ist verfassungsrechtlich \nnicht geboten, vielmehr mit Rücksicht auf den Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 \nGG verfassungsrechtlich unzulässig.\n\n31\n\nDie Klägerin zu 1. hat keine besonderen Umstände vorgetragen, die es für den \nBeklagten zwingend notwendig machen könnten, das Soll-Ermessen \nausnahmsweise zugunsten der Klägerin auszuüben und ihr eine Aufenthaltserlaubnis \ntrotz der Straftaten ihres Lebenspartners zu erteilen.\n\n32\n\nDie Regelung in § 104 a Abs. 3 S. 2 AufenthG - ihre entsprechende \nAnwendbarkeit auf Lebenspartnerschaften unterstellt - greift ebenfalls nicht \nzugunsten der Klägerin zu 1. ein. Nach dieser Vorschrift gilt Satz 1 nicht für den \nEhegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Abs. 1 S. 1 Nr. 6 begangen \nhat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Abs. 1 im übrigen erfüllt und es zur \nVermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu \nermöglichen.\n\n33\n\nDas Gericht kann hier offen lassen, ob die Klägerin zu 1. überhaupt die \nVoraussetzungen des § 104 a Abs. 1 S. 1 AufenthG erfüllt - dies erscheint \ninsbesondere hinsichtlich der in § 104 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG geforderten \nDeutschkenntnisse zweifelhaft -, denn in ihrer Person liegt keine besondere Härte \nvor. \n\n34\n\nEine besondere Härte im Sinne des § 104 a Abs. 3 S. 2 AufenthG könnte \ngegeben sein, wenn der Ausländer auf die Betreuung und Versorgung von in der \nBundesrepublik Deutschland rechtmäßig lebenden Familienangehörigen angewiesen \nwäre (Fränkel, HK-AuslR, 1. Auflage 2008, § 104 a Randziffer 23). Dies trifft nicht zu, \ndenn die Klägerin zu 1. ist nicht auf die Lebenshilfe ihrer in der Bundesrepublik \nDeutschland rechtmäßig lebenden Töchter angewiesen. Dies gilt auch bezüglich der \nbeiden Töchter, die noch im Haushalt der Familie leben. Bei rein ausländischen \nFamilien ist eine Rückkehr in das Heimatland eher zuzumuten ist als bei Familien, in \ndenen ein Mitglied die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im vorliegenden Fall ist \nes der Klägerin zu 1. deshalb möglich und zumutbar, mit ihrem Ehemann, sowie mit \ndem noch minderjährigen Kläger zu 2. in das Kosovo zurückzukehren, auch wenn die \nvolljährigen Kinder in der Bundesrepublik Deutschland bleiben dürfen.\n\n35\n\nEine Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus \nhumanitären Gründen zu erteilen, ergibt sich auch nicht aus § 25 Abs. 5 S. 1 \nAufenthG.\n\n36\n\nEinem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann nach dieser Vorschrift \nabweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine \nAusreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem \nWegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese \nVoraussetzungen liegen bei der Klägerin zu 1. nicht vor, denn ihre Ausreise ist nicht \naus rechtlichen Gründen unmöglich. \n\n37\n\nEine freiwillige Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG ist aus \nrechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr Hindernisse entgegenstehen, die die \nAusreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige \nHindernisse können sich aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu \ndenen u.a. auch diejenigen Verbote zählen, di sich aus Verfassungsrecht, namentlich \nArt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 S. 2, 6 GG und dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 \nAbs. 3 GG abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben oder aus \nVölkervertragsrecht, etwa aus Art. 8 EMRK, herzuleiten sind (BVerwG, Urteil vom 27. \nJuni 2006 - 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192 = NVwZ 2006, 1418 und OVG NRW, \nBeschlüsse vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, NVwZ - RR 2006, 576 und vom \n22. Juni 2009 - 18 A 3228/08 -).\n\n38\n\nHieran anknüpfend liegen inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse nicht vor. \nEin Verstoß gegen Art. 6 GG ist nicht gegeben, weil die Klägerin zu 1. nicht staatlich \nverheiratet ist und weil sie und ihr minderjähriger Sohn, der Kläger zu 2. vollziehbar \nausreisepflichtig sind mit Rücksicht darauf, dass beide Kläger lediglich im Besitz \neiner Duldung sind, die Familienmitglieder mithin nicht getrennt werden. Dies gilt \nauch für den vollziehbar ausreisepflichtigen Ehemann und Vater der Kläger Auf den \nvolljährigen Kläger zu 2. und auf die weiteren der Bundesrepublik Deutschland \nrechtmäßig lebenden volljährigen Töchter kommt es nicht an, weil die Eltern und der \nminderjährige Sohn nicht auf die Lebenshilfe der volljährigen Kinder bzw. \nGeschwister angewiesen sind. \n\n39\n\nDie Entscheidung des Beklagten, der Klägerin keine Aufenthaltserlaubnis \ngemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, verstößt auch nicht gegen den Grundsatz \nder Verhältnismäßigkeit. Diese Entscheidung hat insbesondere keine \nunangemessenen Folgen für die Klägerin zu 1., weil sie nicht gegen Art. 8 EMRK \nverstößt. \n\n40\n\nBei der Klägerin zu 1. kommt aus dem vorgenannten Gründen zwar kein Eingriff \nin das Familienleben in Betracht. Die Entscheidung des Beklagten, die \nAufenthaltserlaubnis abzulehnen, könnte jedoch ein Eingriff in ihr Recht auf \nPrivatleben sein. Wenn dieser Eingriff vorliegen sollte, ist er jedenfalls durch die \nRegelung des Art. 8 Abs. 2 EMRK in der Auslegung durch den Europäischen \nGerichtshof für Menschenrechte gerechtfertigt. \n\n41\n\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht es in seiner \nRechtsprechung als Maßstab für einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das \nPrivatleben an, ob der Ausländer in dem Aufnahmestaat verwurzelt ist und ob er \nzugleich von seinem Heimatland entwurzelt ist. Die Ver- und Entwurzelung des \nAusländers muss in Würdigung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden. \nZu diesen Umständen zählt der Gerichtshof unter anderem die Länge des \nAufenthaltes im Gastland sowie die Festigkeit wirtschaftlicher, sozialer, kultureller \nund familiärer Verbindungen mit dem Gastland und mit dem Herkunftsstaat (vgl. die \nUrteile vom 22. März 2007 - 138/03 -, InfAuslR 2007, 221, vom 6. Dezember 2007 - \n69735/01 -, InfAuslR 2008, 111 und vom 23. Juni 2008 - 1638/03 -, InfAuslR 2008, \n333).\n\n42\n\nHieran anknüpfend ist in Würdigung der Umstände des einzelnen Falles zu \nprüfen, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre \nBeziehungen verfügt, aufgrund derer er in seiner gesamten Entwicklung faktisch zu \neinem Inländer geworden ist, weshalb ihm bei einem Verlassen des \nAufnahmestaates eine Entwurzelung droht. Dem ist regelmäßig gegenüber zu \nstellen, inwieweit ein Ausländer noch im Land seiner Staatsangehörigkeit verwurzelt \nist. Bei Eröffnung des Schutzbereichs ist im Rahmen der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK \ngebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der \nBesonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht \nzugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist seine Rechtsposition mit dem \nRecht der Bundesrepublik Deutschland auf Einwanderungskontrolle - insbesondere \nder Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen - in einer Weise abzuwägen, \ndass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist. \nInsoweit ist zum einen in Rechnung zu stellen, in wieweit der Ausländer unter \nBerücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert \nist. Dabei sind als Gesichtspunkte seine wirtschaftliche und soziale Integration, sein \nrechtlicher Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für \ndie Dauer seines Aufenthaltes in Deutschland, seine Kenntnisse der deutschen \nSprache und seine persönliche Befähigung von Bedeutung. Auf der anderen Seite ist \n- erneut - zu fragen, in wieweit der Ausländer - wiederum unter Berücksichtigung \nseines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären \nAnbindung im Heimatland - von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft \nentwurzelt ist (OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2009 - 18 A 3228/08 -, mit \nweiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des OVG NRW). \n\n43\n\nAuf dieser Grundlage kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zu \n1. nicht in den Lebensverhältnissen der Bundesrepublik Deutschland verwurzelt ist. \nSie verfügt nicht über ausreichende mündliche Deutschkenntnisse, wie ihre \nVernehmung als Partei in diesem Verfahren gezeigt hat. Sie war nicht in der Lage, \nihre gegenwärtigen Lebensverhältnisse in deutscher Sprache zu schildern, sondern \nmusste sich eines Dolmetschers bedienen.\n\n44\n\nZwar lebt die Klägerin zu 1. seit März 1992 in der Bundesrepublik Deutschland. \nDie Dauer des Aufenthaltes hat - abgesehen von dem unzureichenden Kenntnissen \nder deutschen Sprache - auch sonst nicht zu einer Verwurzelung geführt. Die \nKlägerin zu 1. konnte zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes davon ausgehen, dass \nsie auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland verbleiben darf. Bis zum Abschluss \ndes Asylverfahrens im Jahre 1995 durfte die Klägerin allenfalls davon ausgehen, \ndass sie sich während der Dauer des Asylverfahrens rechtmäßig in der \nBundesrepublik Deutschland aufhielt. Seitdem ist sie geduldet, d. h. sie ist seit dem \nvollziehbar ausreisepflichtig. Allein aus dem Umstand, dass die Bundesrepublik \nDeutschland diese Verpflichtung bisher nicht zwangsweise durchgesetzt hat, kann \nnicht gefolgert werden, dass eine Verwurzelung der Klägerin zu 1. in die hiesigen \nLebensverhältnisse stattgefunden hat. \n\n45\n\nHinzu kommt, dass die Klägerin zu 1. auch nicht wirtschaftlich integriert ist, weil \nsie seit ihrer Einreise im März 1992 ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen durch \nstaatliche Sozialleistungen sicherstellt. Das Erwerbseinkommen aus gelegentlichen \nAushilfstätigkeiten reicht nicht aus.\n\n46\n\nDiese rechtliche Würdigung zu Lasten der Klägerin zu 1. gilt auch dann, wenn \ndas Gericht mit dem 18. Senat des OVG NRW (Beschlüsse vom 30. Juli 2008 - 18 B \n602/08 - AuAS 2009, 18 und vom 22. Juni 2009 - 18 A 3228/08 -) davon ausgeht, \ndass die fehlende wirtschaftliche Integration für sich genommen nicht ausreicht, um \neine schützenswerte Integration in die hiesigen Verhältnisse zu verneinen, dass \nvielmehr die wirtschaftliche Integration lediglich einen Teilaspekt im Rahmen einer \nGesamtbetrachtung darstellt. Diese Gesamtbetrachtung in Würdigung der \npersönlichen Integration, der wirtschaftlichen Integration und der auch nicht \nansatzweise dargelegten sozialen Integration der Klägerin zu 1. führt hier zu dem \nErgebnis, dass sie nicht in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland \nverwurzelt ist.\n\n47\n\nAuch eine Entwurzelung vom Heimatland hat nicht stattgefunden. Hierbei \nberücksichtigt das Gericht, dass die 1964 geborene Klägerin zu 1. 28 Jahre lang bis \nzum Jahre 1992 im Kosovo gelebt hat und erst seit 17 Jahren - also einen deutlich \nkürzeren Zeitraum - in der Bundesrepublik Deutschland lebt. Da sie fast 2/3 ihres \nbisherigen Lebens im Kosovo zugebracht hat, ist es ihr ohne Weiteres möglich und \nzuzumuten, nach einem 17-jährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland \nwieder in ihr Heimatland zurück zu kehren.\n\n48\n\nDer Beklagte ist auch nicht gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. dem Erlass des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2006 - \nAktenzeichen 15-39.08.01-3 - verpflichtet, der Klägerin zu 1. eine \nAufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. Dieser Erlass, den der \nBeklagte im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens berücksichtigen muss, sieht \nin Ziff. 1.1.3 vor, dass der jeweilige Ausländer am 17. November 2006 nicht auf die \nInanspruchnahme von Sozialleistungen angewiesen ist. Dies traf bei der Klägerin zu \n1. zum vorgenannten Zeitpunkt nicht zu, denn sie stellte damals wie heute ihren \nLebensunterhalt im Wesentlichen aus den Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz sicher.\n\n49\n\nDie Klage des minderjährigen Klägers zu 2. ist ebenfalls unbegründet.\n\n50\n\nSoweit er sich auf ein von seiner Mutter abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützt, \ngelten die vorstehenden Ausführungen zur Klägerin zu 1. auch für ihn.\n\n51\n\nEine Verpflichtung des Beklagten aus eigenem Recht kann der Kläger zu 2. auch \nnicht aus § 104 b AufenthG herleiten. Nach dieser Vorschrift kann einem \nminderjährigen ledigen Kind eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es am 1. \nJuli 2007 das 14. Lebensjahr vollendet hat. Dies trifft bei dem am 00.00.1993 hier \ngeborenen Kläger zu 2. nicht zu. Er ist erst am 00.00.2007 14 Jahre alt \ngeworden.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 159 S. 2 VwGO, \nihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238856","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-07-15/5-k-183-08","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104a","ref_norm":"104a","n":10},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104b","ref_norm":"104b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238856","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238856","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-07-15/5-k-183-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238856","retrieved":"2026-07-09 02:01:36.067041+00:00"}}