{"status":"available","doknr":"OLD238979","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0709.8K623.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-07-09","aktenzeichen":"8 K 623/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nMit Beschluss vom 6. Dezember 2004 stellte die Bezirksregierung Arnsberg \nzugunsten der Klägerin den Plan für die Herstellung eines Gewässers bei der \nGewinnung von Quarzsand im Tagebau Börnste auf den Grundstücken Gemarkung \nDülmen, Flur X, Flurstück Y, Flurstück Z (teilweise) und Flurstück N (teilweise) fest. \nDie Feststellung wurde auf neun Jahre ab Eintritt der Vollziehbarkeit des ersten zur \nDurchführung des einheitlichen Planfeststellungsbeschlusses unbedingt \nerforderlichen Hauptbetriebsplanes befristet. Der Planfeststellungsbeschluss erging \nu.a. unter folgendem Vorbehalt:\n\n3\n\n1.4.1. Straßenbenutzung \n\n4\n\nFür den Transport des Quarzsandes erforderliche Regelungen \n(Sondernutzungserlaubnis gemäß dem Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW \n(StrWG NRW) oder Ausnahmegenehmigungen) sind durch die Beklagte zu 1. zu \ntreffen.\n\n5\n\nGegen den Planfeststellungsbeschluss war am 17. Februar 2005 durch Dritte \nKlage erhoben worden, die Klägerin war Beigeladene. Nachdem die Beteiligten den \nRechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, wurden den Dritten durch \nBeschluss vom 27. März 2007 - 7 K 275/05 - die Kosten einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt.\n\n6\n\nAm 17. Februar 2003 hatte die Klägerin die Erteilung einer \nSondernutzungserlaubnis für den Abtransport des abgebauten Quarzsandes über die \nWirtschaftswege 502, 523 und 555 (Route 1), 502 und 523 (Route 2) oder 502, 528 \nund 533 (Route 3) sowie die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Befahrung \nder L 600 bis zur Einmündung des Wirtschaftsweges 523 (Route 2) beantragt. Durch \nBescheid vom 23. Mai 2003 hatte der Beklagte zu 2. die Erteilung der begehrten \nSondernutzungserlaubnis sowie der Ausnahmegenehmigung mit der Begründung \nabgelehnt: Voraussetzung für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis sei, dass \nes sich bei den Transportwegen um öffentliche Straßen handele. Die geplanten \nAbfuhrwege seien aber Privatwege und unterfielen nicht dem Straßen- und \nWegerecht. Eine Sondernutzungserlaubnis werde deshalb nicht erteilt. Mangels \nSondernutzung der Wirtschaftswege erübrige sich auch eine \nAusnahmegenehmigung zum Befahren der L 600 durch LKW. Mit dem dagegen \nerhobenen Widerspruch hatte die Klägerin u.a. beantragt, festzustellen, dass eine \nSondernutzungserlaubnis nicht erforderlich sei.\n\n7\n\nAm 3. September 2007 unterbreitete die Klägerin der Beklagten zu 1. einen \nErschließungsvorschlag; gleichzeitig beantragte sie den Abschluss eines \nGestattungsvertrages. Der Erschließungsvorschlag bezog sich auf die \nWirtschaftswege 502 und 528 (Variante 1) oder die Wirtschaftswege 502, 528 und \n533 (Variante 2).\n\n8\n\nMit Schreiben vom 8. November 2007 teilte die Beklagte zu 1. der Klägerin mit: \nEin Gestattungsvertrag komme nicht in Betracht. Die Stadtverordnetenversammlung \nhabe die Nutzung der Wirtschaftswege als Transportroute bereits in ihrer Sitzung \nvom 1. März 2007 abgelehnt. Diese Ablehnung gelte auch für die in den \nErschließungsvorschlägen dargestellten Transportwege. \n\n9\n\nAm 6. März 2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: \nEine Sondernutzungserlaubnis sei nicht erforderlich, wenn es sich bei den \nWirtschaftswegen nicht um öffentliche Straßen handele. Die mangelnde Widmung \nschließe Ansprüche auf Benutzung der im Eigentum der Beklagten zu 1. stehenden \nWirtschaftswege nicht aus. Vielmehr habe der Träger eines privilegiert zulässigen \nVorhabens nach § 35 BauGB einen Rechtsanspruch darauf, auch tatsächlich dem \nöffentlichen Verkehr bereitgestellte und damit tatsächlich öffentliche Wege zu \nbenutzen. Es bestehe auch ein Anspruch auf Erteilung einer \nstraßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung. Der Anspruch scheitere nicht \ndaran, dass die öffentliche Verkehrsfläche, auf die sich der Anspruch beziehe, nicht \nwegerechtlich gewidmet sei. Die wegerechtliche und straßenverkehrsrechtliche \nBeurteilung müsse den Vorrang des Bauplanungsrechts wahren. Für Vorhaben, die \nnach § 35 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich privilegiert seien, bestehe im Rahmen der \nZumutbarkeit ein Anspruch auf Erschließung, der den Anspruch auf Benutzung von \ntatsächlich durch die Gemeinde bereitgestellten öffentlichen Verkehrswegen \neinschließe. Ein solcher Anspruch auf Erschließung könne auch isoliert durch \nVerpflichtungs- oder Feststellungsklage geltend gemacht werden. Denn der \nAnspruch auf Zustimmung zu einem zumutbaren Erschließungsangebot bestehe \ngegenüber der Gemeinde nicht nur im Rahmen eines Zulassungs- und \nGenehmigungsverfahrens, sondern auch unabhängig davon im Rahmen eines direkt \ngegen die Gemeinde gerichteten Anspruchs. Der Vorhabensträger habe unabhängig \nvon einem eingeleiteten Zulassungsverfahren einen Anspruch darauf, dass die \nGemeinde an der Erschließung mitwirke oder ersatzweise die Feststellung erfolge, \ndass die Gemeinde zur Erschließung verpflichtet sei. \n\n10\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n11\n\n1. festzustellen, dass eine Sondernutzungserlaubnis nach \n§ 18 Straßen- und Wegegesetz NRW nicht erforderlich ist,\n\n12\n\n2. hilfsweise den Beklagten zu 2. zu verpflichten, eine \nSondernutzungserlaubnis nach § 18 Straßen- und Wegegesetz \nNRW zu erteilen,\n\n13\n\n3. den Beklagten zu 2. zu verpflichten, die nach § 46 der \nStraßenverkehrsordnung gegebenenfalls erforderliche \nGenehmigung zu erteilen,\n\n14\n\n4. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, die Nutzung der Wege \nnach der Hauptvariante (siehe Schreiben der \nProzessbevollmächtigten der Klägerin vom 4. November 2003, \nVorbemerkung) und hilfsweise nach der Variante 1 und \nhilfsweise dazu der Variante 2 nach Maßgabe des \nErschließungsvorschlages für die Transportrouten der Firma Y \nGbR, Moers, vom 28. August 2007 zu gestatten,\n\n15\n\n5. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, einen Vertrag mit der \nKlägerin abzuschließen, wonach diese für die \nNutzungsmöglichkeit der im Eigentum der Beklagten zu 1. \nstehenden Straßen die gegebenenfalls dafür anfallenden Bau- \nund Unterhaltungskosten trägt,\n\n16\n\n6. a. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, alle erforderlichen \nMaßnahmen und Entscheidungen zu treffen, die eine \nErschließung des Tagebaus Börnste an das öffentliche \nStraßennetz sicherstellen, \n\n17\n\nb. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte zu 1. zu einer \nentsprechenden Mitwirkung an den im Klageantrag zu 6. a. \nbeschriebenen Maßnahmen verpflichtet ist,\n\n18\n\n7. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an der Erschließung \ndes Vorhabens mitzuwirken,\n\n19\n\n8. festzustellen, dass die Beklagte zu 1. zur Erschließung \ndes Vorhabens verpflichtet ist,\n\n20\n\n9. ferner hilfsweise zu den bisherigen Anträgen \nfestzustellen, dass die Erschließung für das Tagebauvorhaben \nBörnste durch die Variante 2 gesichert ist.\n\n21\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nZur Begründung führen sie aus: Die Erschließung des Tagebauvorhabens sei in \ndem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss ungeregelt geblieben. Die \nPlanfeststellungsbehörde sei rechtsirrig davon ausgegangen, sie könne zum \ngesetzlichen Erschließungserfordernis auf gemeindliche Regelungen nach dem \nStraßen- und Wegerecht verweisen. Die in der Stadtverordnetenversammlung vom 1. \nMärz 2007 getroffene Entscheidung, den LKW-Verkehr auf den Wirtschaftswegen \nnicht zuzulassen, beruhe auf einer Abwägung der jeweils berührten öffentlichen und \nprivaten Belange. Die Stadtverordnetenversammlung habe den öffentlichen \nBelangen ein überwiegendes Gewicht beigemessen. Die getroffene Abwägung \nrechtfertigte auch die Versagung einer Sondernutzungserlaubnis. Für den Anspruch \nauf Gestattung der Nutzung ihrer - der der Beklagten zu 1. - privaten \nWegegrundstücke stehe der Klägerin eine Rechtsgrundlage nicht zur Verfügung.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n27\n\nSie ist mit ihrem Klageantrag zu 1. unzulässig. Insoweit fehlt der Klägerin das \nnotwendige Rechtsschutzbedürfnis. Sie hat kein schutzwürdiges Interesse an der \nFeststellung des Gerichts, die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 \nStrWG NRW sei nicht erforderlich. Die Beklagte zu 1. bestreitet dies nicht. Sie hat \nvielmehr mehrfach zu erkennen gegeben, dass die Wirtschaftswege, deren Nutzung \ndie Klägerin begehrt, nicht dem Straßen- und Wegerecht unterfielen und deswegen \ndie Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßen- und Wegerecht \nausgeschlossen sei. \n\n28\n\nDie Klage ist mit dem hilfsweise gestellten Klageantrag zu 2. ebenfalls erfolglos. \n\n29\n\nInsofern ist die Klage bereits mangels vorherigen Antrages an den Beklagten zu \n2. unzulässig. Mit ihrem gegen die Ablehnung der Erteilung einer \nSondernutzungserlaubnis durch Bescheid vom 23. Mai 2003 erhobenen Widerspruch \nhatte die Klägerin beantragt, festzustellen, dass eine Sondernutzungserlaubnis nach \n§ 18 StrWG NRW nicht erforderlich sei. Dadurch hat sie zum Ausdruck gebracht, \ndass sie den am 17. Februar 2003 gestellten Antrag auf Erteilung einer \nSondernutzungserlaubnis nicht weiterverfolge. Einen neuen Antrag hat sie seitdem \nnicht gestellt. \n\n30\n\nAbgesehen davon dürfte der Klägerin auch kein Anspruch auf Erteilung einer \nSondernutzungserlaubnis nach § 18 StrWG NRW zustehen. Die Wirtschaftswege, \nderen Nutzung die Klägerin begehrt, unterfallen nicht den Vorschriften des Straßen- \nund Wegerechts. Es handelt sich bei den Wirtschaftswegen nicht um öffentliche \nStraßen. Wirtschaftswege haben eine privatnützige Erschließungsfunktion, indem \ndurch sie der Betriebsverkehr zu land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken \nermöglicht wird. Sie sind im Regelfall privater Natur.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2003 - 11 A \n251/01 -, Juris = www.nrwe.de; Fickert, Straßenrecht in \nNordrhein-Westfalen, 3. Auflage 1989, § 3 Rdnr. 82ff.\n\n32\n\nDass hier eine Ausnahme von dem Regelfall der Privatnützigkeit vorläge, ist nicht \nersichtlich. Ist ein Weg im Zeitpunkt seiner Anlegung ein Privatweg, so muss die \nUmwandlung in einen öffentlichen Weg festgestellt werden können, wenn er als \nöffentlich behandelt werden soll.\n\n33\n\nVgl. OVG, Urteil vom 26. November 2003 a.a.O..\n\n34\n\nEine solche Feststellung kann hier nicht getroffen werden. Allein infolge der \n(etwaigen) Zuweisung der Wirtschaftswege zu Eigentum der Beklagten zu 1. im \nWege der Flurbereinigung sind die Wirtschaftswege nicht öffentlich geworden. Der \nFlurbereinigungsplan hat die Wirkung einer Gemeindesatzung, die aber \nVerkehrswegen keinen öffentlichen Status verleiht.\n\n35\n\nVgl. Fickert, a.a.O. § 3 Rdnr. 88.\n\n36\n\nEin Widmungswille der Beklagten zu 1. ist nicht erkennbar. Ein solcher Wille \nergibt sich nicht etwa daraus, dass die Beklagte zu 1. auch allgemeinen Verkehr auf \nden Wirtschaftswegen duldet. Ein nur duldendes Verhalten lässt keinen Schluss auf \neine konkludente Widmung zu. Dies gilt unabhängig davon, ob über längere Zeit \nhinweg ein vom Eigentümer nicht gehinderter allgemeiner Verkehr über die Straße \nstattgefunden hat oder stattfindet. Aus einem solchen Verhalten des \nGrundstückseigentümers kann nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, er \nwolle sich damit der uneingeschränkten Verfügungsmacht begeben.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2003 a.a.O..\n\n38\n\nDie Öffentlichkeit der Wirtschaftswege ist nicht nach dem Grundsatz der \nunvordenklichen Verjährung gegeben. Dieser Grundsatz ist ein Instrument zur \nBeurteilung solcher Wege, deren Entstehung und ursprüngliche rechtliche \nVerhältnisse im Dunkeln liegen. Die Öffentlichkeit eines solchen Weges kann dann \nangenommen werden, wenn er seit Menschengedenken oder seit langer Zeit unter \nstillschweigender Duldung des Eigentümers in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit \nals öffentlicher Weg benutzt worden ist.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2003 a.a.O.\n\n40\n\nSollte die Entstehung der Wirtschaftswege „im Dunkeln\" liegen, sind jedenfalls \nkeine Anhaltspunkte für eine durch die Beklagte zu 1. geduldete Benutzung der \nWirtschaftswege als öffentliche Straßen ersichtlich.\n\n41\n\nDarüber hinaus steht die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis im Ermessen \ndes Beklagten zu 2. Ein Anspruch der Klägerin käme nur im Falle einer \nErmessensreduzierung auf Null in Betracht, also wenn keine andere Entscheidung \nals die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ermessensfehlerfrei wäre. Davon ist \nschon allein mit Blick auf den Zustand der Wirtschaftswege, insbesondere deren \nnicht ausreichende Ausbauqualität für die Benutzung mit LKW, nicht auszugehen. \n\n42\n\nDer Klage bleibt auch mit ihrem Antrag zu 3. der Erfolg versagt. Auch insoweit \ndürfte sie mangels vorherigen Antrages an den Beklagten zu 2. unzulässig sein. Der \nam 17. Februar 2003 gestellte Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, \ngegen dessen Ablehnung durch Bescheid vom 23. Mai 2003 die Klage als \nUntätigkeitsklage zulässig wäre, weil der gegen den Bescheid erhobene Widerspruch \nbisher nicht beschieden worden ist, bezog sich auf die Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung für die Befahrung der L 600. Mit ihrer Klage begehrt die \nKlägerin aber die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Befahrung der \nWirtschaftswege mit LKW. Einen entsprechenden Antrag, der diese Wege beträfe, \nhat die Klägerin bisher nicht an den Beklagten zu 2. gerichtet.\n\n43\n\nIm Übrigen dürfte ihr auch kein Anspruch auf Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO zustehen. Zwar ist richtig, dass die \nWirtschaftswege, obwohl Privatwege, den Regelungen des Verkehrsrechts \nunterfallen. Die tatsächliche Öffentlichkeit einer Privatstraße hat die Unterwerfung \ndes Verkehrs auf dieser unter das Straßenverkehrsrecht zur Folge.\n\n44\n\nVgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage 1999, Kapitel \n4, Rdnr. 16.\n\n45\n\nDie Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist aber eine \nErmessensentscheidung. Dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung als einzig \nermessenfehlerfreie Entscheidung in Betracht käme, ist nicht ersichtlich. Schließlich \nsind die Wirtschaftswege nicht - weder aus straßenrechtlicher noch \nstraßenverkehrsrechtlicher Sicht - zur Befahrung mit LKW geeignet.\n\n46\n\nDie Klage ist auch mit den Klageanträgen zu 4. bis 7. nicht erfolgreich. \n\n47\n\nDer Klägerin steht kein (öffentlich-rechtlicher) Anspruch auf Gestattung der \nBenutzung der Wirtschaftswege (Klageantrag zu 4.), Abschluss eines Vertrages \nbetreffend die - im Falle der Einräumung der Nutzungsmöglichkeit - Bau- und \nUnterhaltungskosten der Wirtschaftswege (Klageantrag zu 5.), das Treffen von \nMaßnahmen und Entscheidungen für die Sicherung der Erschließung (Klageantrag \nzu 6.a.) oder die Mitwirkung an der Erschließung des Grundstücks über die \nWirtschaftswege (Klageantrag zu 7.) gegen die Beklagte zu 1. zu. \n\n48\n\nEine (öffentlich-rechtliche) Anspruchsgrundlage steht der Klägerin nicht zur \nVerfügung. Sämtliche Anträge zielen darauf ab, die Erschließung ihres Vorhabens zu \nsichern. Die Erschließung ist aber grundsätzlich allein ein Instrument in der Hand der \nGemeinde, das eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten soll. § 123 \nAbs. 3 BauGB, der ausdrücklich einen Rechtsanspruch auf Erschließung ausschließt, \nwill sichern, dass der Gemeinde dieses Instrument nicht durch den Einzelnen oder in \ndessen alleinigem Interesse aus der Hand genommen wird.\n\n49\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 30.84 \n- Juris = DVBl. 1986, 682ff.\n\n50\n\nEin gesetzlicher Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht - so wie die \nKlägerin dies meint - aus der Regelung des § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Danach ist \ndie Gemeinde, wenn sie einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB \nerlassen hat und ein zumutbares Erschließungsangebot eines Dritten ablehnt, \nverpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen. Die \nTatbestandsvoraussetzungen eines Anspruches nach dieser Vorschrift liegen schon \nnicht vor. Es fehlt an dem Tatbestandsmerkmal des Erlasses eines \nBebauungsplanes, denn das Vorhaben der Klägerin liegt im Außenbereich im Sinne \ndes § 35 BauGB. \n\n51\n\nSoweit die Klägerin die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n52\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 48.81 - Juris \n= DVBl. 1986, 186ff,\n\n53\n\nzur Begründung ihrer geltend gemachten Ansprüche heranzieht, vermag das \nGericht daraus einen Anspruch der Klägerin nicht herzuleiten. \n\n54\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat u.a. in der zitierten Entscheidung im Rahmen \nder Prüfung, ob die Erschließung eines Vorhabens im Außenbereich nach § 35 Abs. \n1 BauGB ausreichend gesichert ist, festgestellt, grundsätzlich bestehe eine \nErschließungspflicht der Gemeinde im Außenbereich nicht, die Gemeinde könne \naber verpflichtet sein, ein zumutbares Erschließungsangebot des Vorhabenträgers \nzwecks Herbeiführung der Genehmigungsfähigkeit anzunehmen. \n\n55\n\nOb das der Beklagten zu 1. unterbreitete Erschließungsangebot zumutbar sowie \nauch hinreichend konkret, \n\n56\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1993 - 4 B 65.93 -, \nJuris = NVwZ 1993, 1101ff,\n\n57\n\nund die für die Zulässigkeit des Vorhabens erforderliche ausreichende \nErschließung deshalb zu sichern ist, wäre im Rahmen des \nPlanfeststellungsverfahrens von der Genehmigungsbehörde (zu prüfen gewesen) \noder im Zulassungsverfahren des zur Durchführung des \nPlanfeststellungsbeschlusses unbedingt erforderlichen Hauptbetriebsplanes (noch) \nzu prüfen. Dass es außerhalb eines solchen Verfahrens einen der von der Klägerin \ngeltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. gäbe, lässt sich der von der \nKlägerin herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht \nentnehmen. Streitgegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war \ndie Erteilung eines Bauvorbescheides. Das Gericht hatte seine Feststellungen im \nRahmen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsprüfung des Vorhabens nach § 35 \nAbs. 1 BauGB getroffen - nämlich dahingehend, dass das Tatbestandsmerkmal der \nSicherung der ausreichenden Erschließung erfüllt sein kann, wenn der Gemeinde ein \nzumutbares Erschließungsangebot unterbreitet wird - und gerade nicht einen \naußerhalb eines solchen Prüfungsverfahrens bestehenden Anspruch des \nVorhabensträgers angenommen. \n\n58\n\nIm Planfeststellungsverfahren hat eine Überprüfung, ob die ausreichende \nErschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB für das im Außenbereich geplante \nVorhaben der Klägerin gesichert ist, nicht stattgefunden. Der bestandskräftige \nPlanfeststellungsbeschluss vom 6. Dezember 2004 verhält sich jedenfalls nicht \nausdrücklich über das für die Feststellung der Zulässigkeit des Vorhabens \nerforderliche Tatbestandsmerkmal der Sicherung der ausreichenden Erschließung. \nSelbst wenn die Genehmigungsbehörde, die Bezirksregierung Arnsberg, im \nPlanfeststellungsverfahren davon ausgegangen sein sollte, die Erschließung sei \nausreichend gesichert oder sie sei jedenfalls durch die Erteilung von \nSondernutzungserlaubnissen (oder Ausnahmegenehmigungen) zu sichern, kann die \nKlägerin daraus nichts zu ihren Gunsten herleiten.\n\n59\n\nEine ausreichende Erschließung lässt sich nicht feststellen. Verkehrsmäßig \nerschlossen ist ein Baugrundstück, wenn es einen zur ordnungsgemäßen Nutzung \ngeeigneten Zugang zum öffentlichen Verkehrsnetz hat. Dies ist in der Regel der Fall, \nwenn das Baugrundstück selbst unmittelbar an einer öffentlichen Straße liegt, die \nauch für die Aufnahme des von dem Vorhaben ausgelösten Erschließungsverkehrs \ngewidmet ist, und wenn diese Zuwegung nach Breite und Ausbauzustand so \nbeschaffen ist, dass sie den auf das Grundstück bezogenen Verkehr ohne \nSchädigung des Wegezustandes und ohne Behinderung des übrigen Verkehrs \naufnehmen kann.\n\n60\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 1997 - 10 B \n1288/97 -, Juris.\n\n61\n\nZum bundesrechtlichen Begriff der gesicherten Erschließung gehört ihre \nSicherung in rechtlicher Hinsicht. Die Erschließung muss auf Dauer zur Verfügung \nstehen. Einer besonderen rechtlichen Sicherung bedarf es nur dann nicht, wenn das \nBaugrundstück eine unmittelbare Zufahrt zum öffentlichen Wegenetz besitzt. Fehlt \ndiese, so muss die Zugänglichkeit abgesichert werden.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 1995 - 4 B \n224.95 -, Juris.\n\n63\n\nDas Grundstück liegt nicht unmittelbar an der öffentlichen Straße. Vielmehr liegt \nes an Wirtschaftswegen, die im Eigentum der Beklagten zu 1. stehen und die nicht \ndem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Deshalb ist die Zugänglichkeit zum auf dem \nGrundstück geplanten Vorhaben (bisher) nicht gesichert; die Zuwegung ist zudem \nnach Breite und Ausbauzustand nicht für den auf das Vorhaben bezogenen LKW-\nVerkehr beschaffen. \n\n64\n\nEin Anspruch der Klägerin resultiert auch nicht aus einer Zustimmung von \nVertretern der Beklagten zu 1. zur Erschließungsvariante 2 (über die \nWirtschaftswege 502, 528 und 533 bis zur K 44). Die durch die Vorlage des \n„entsprechenden\" dazu getroffenen Ratsbeschlusses vom 17. Mai 1990 unter Beweis \ngestellte - und vom Gericht als wahr unterstellte - Zustimmung verhält sich \nausdrücklich unter der Bedingung zu dieser Erschließungsvariante, dass das \nVorhaben aus rechtlichen Gründen nicht verhindert werden kann. Bisher besteht \nmindestens noch das rechtliche Hindernis der fehlenden Erschließung. Insofern kann \ndie Klägerin aus dieser Zustimmung (noch) nichts zu ihren Gunsten herleiten. \n\n65\n\nEs bleibt der Klägerin im Übrigen unbenommen, einen Antrag auf Ergänzung des \nbestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 6. Dezember 2004 zu stellen \noder im Zulassungsverfahren des Hauptbetriebsplanes die Frage der Sicherung der \nErschließung einer Prüfung durch die Genehmigungsbehörde unterziehen zu lassen. \nDenn bevor die Klägerin mit den Abgrabungsarbeiten beginnen will, muss sie einen \nHauptbetriebsplan vorlegen. Die Zulassung des Hauptbetriebsplanes richtet sich \nnach § 55 BBergG. Zum Prüfungsprogramm bei der Zulassung des Betriebsplanes \ngehört auch die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit, mithin auch die \nSicherung der wegemäßigen Erschließung.\n\n66\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2000 -\n 8 B 32/00 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16. März \n1989 - 4 C 25.86 -, Juris.\n\n67\n\nDanach könnte in einem solchen Verfahren geprüft werden, ob die ausreichende \nwegemäßige Erschließung gesichert oder möglicherweise entsprechend der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch ein zumutbares \nErschließungsangebot an die Beklagte zu 1. zu sichern wäre. \n\n68\n\nErgänzend sei angemerkt, dass - selbst wenn entgegen den obigen \nFeststellungen von einem Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. auf \nAbschluss eines Erschließungsvertrages auszugehen wäre - der Klage (mit ihrem \nKlageantrag zu 5.) der Erfolg gleichwohl verwehrt bliebe. Es ist nicht ersichtlich, dass \ndie Klägerin der Beklagten zu 1. ein konkretes Erschließungsangebot unterbreitet \nhätte. Bei dem der Beklagten zu 1. am 3. September 2007 vorgelegten Vorschlag \nhandelt es sich ausdrücklich um einen „Erschließungsvorschlag\", nicht um ein \nErschließungsangebot. Ein solches müsste vielmehr so konkret ausgestaltet sein, \ndass es auf seine Eignung dahingehend überprüft werden könnte, einen Zustand \nherbeizuführen, der die gleiche Gewähr der Verlässlichkeit bietet, als wenn das \nBaugrundstück bereits erschlossen wäre. Der Bauherr sollte, wenn die Gemeinde \nsich von vornherein nicht verhandlungsbereit zeigt, ein Angebot unterbreiten, durch \ndas die Gemeinde in die Lage versetzt wird, sich über den Umfang seiner \nLeistungsbereitschaft ein Urteil zu bilden. Ein Angebot, das diesen Zweck erfüllen \nsoll, kann sich auch dann nicht in der bloßen Erklärung erschöpfen, \nverhandlungsbereit zu sein, wenn unzweifelhaft ist, dass der Bauinteressent von \nseinen wirtschaftlichen Voraussetzungen her ohne weiteres imstande ist, die \nErschließungsmaßnahmen durchzuführen. Die wirtschaftliche Potenz als solche \nersetzt nicht den in einem förmlichen Antrag dokumentierten Nachweis der \nBereitschaft, die im konkreten Fall erforderlichen Mittel aufzubringen. Der \nBauinteressent schafft erst dadurch, dass er die finanziellen Leistungen, die er zu \nerbringen erbietet, wenigstens in groben Zügen bezeichnet, die Grundlage, von der \nsich aus beurteilen lässt, ob die Gemeinde sich im Streit um die Erschließung \nentgegenhalten lassen muss, auf ein ihr zumutbares Angebot nicht eingegangen zu \nsein. \n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1993 a.a.O..\n\n70\n\nEin diesen Anforderungen entsprechendes Erschließungsangebot hat die \nKlägerin bisher nicht vorgelegt. Der am 3. September 2007 unterbreitete \nErschließungsvorschlag stellt jedenfalls keinen förmlichen Antrag dar, in dem die \nBereitschaft nachgewiesen wäre, dass und welche Mittel die Klägerin aufzubringen \nbereit sei. Er verhält sich über den Umfang der Leistungsbereitschaft der Klägerin \nnicht; sie hat darin auch nicht in nur groben Zügen die Leistungen, die sie zu \nerbringen beabsichtigt, dargelegt. In dem Erschließungsvorschlag hat sie vielmehr \nlediglich eine Bestandsaufnahme des Zustands der genutzten Straßen und das \nTreffen einer Regelung mit der Beklagten zu 1. zur Regulierung von Schäden, die \n„ggf. an den genutzten öffentlichen Wegen durch den LKW-Verkehr entstehen\", in \nAussicht gestellt. Eine konkrete Kostenaufstellung, die der Beklagten zu 1. als \nBeurteilungsgrundlage dienen könnte, lässt sich den gesamten Vorgängen nicht \nentnehmen. Insofern ist auch die im Termin zur mündlichen Verhandlung \nabgegebene Erklärung der Klägerin unbeachtlich, jederzeit eine „entsprechende \nselbstschuldnerische Bankbürgschaft\" vorlegen zu können. \n\n71\n\nDer Feststellungsantrag (Klageantrag zu 8. ) sowie die hilfsweise gestellten \nFeststellungsanträge (Klageanträge zu 6.b. und zu 9.) bleiben ebenfalls ohne Erfolg. \nAus den obigen Feststellungen ergibt sich, dass eine Verpflichtung der Beklagten zu \n1. zur Erschließung oder zur Mitwirkung an der Erschließung nicht besteht und die \nErschließung durch die Variante 2 (über die Wirtschaftswege 502, 528 und 533 bis \nzur K 44) nicht gesichert ist. \n\n72\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO \ni.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238979","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-07-09/8-k-623-08","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238979","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238979","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-07-09/8-k-623-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238979","retrieved":"2026-07-09 02:01:45.952599+00:00"}}