{"status":"available","doknr":"OLD239204","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0630.10L199.09.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-06-30","aktenzeichen":"10 L 199/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage gegen den dem \nBeigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 13. Oktober \n2008 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten \nvon Mastgeflügel (39.900 Masthähnchen) auf dem Grundstück \nGemarkung C. , Flur , Flurstück in C1. \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 1 und 3 VwGO zulässig, hat aber in der Sache \nkeinen Erfolg. Die in diesem Verfahren vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu \nLasten der Antragsteller aus, weil einerseits ihre Klage gegen den \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid voraussichtlich keinen Erfolg \nhaben wird und andererseits der Beigeladene ein erhebliches wirtschaftliches \nInteresse an der zügigen Verwirklichung seines Vorhabens hat. \n\n5\n\nIn der vorliegenden Situation des Nachbarstreits hat das Gericht nicht zu \nentscheiden, ob die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung in jeder \nHinsicht rechtmäßig erteilt wurde. Ein nachbarliches Abwehrrecht der Antragsteller \ngegen das genehmigte Vorhaben besteht nur dann, wenn die geplante Anlage \ngerade gegen solche Vorschriften verstößt, die für sie Wirkung entfalten. Dies lässt \nsich nach summarischer Prüfung nicht feststellen. \n\n6\n\nDen Antragstellern steht ein Abwehranspruch gegen die geplante \nHähnchenmastanlage nicht in Form des von ihnen geltend gemachten \nGebietserhaltungsanspruchs zu. Das Wohngrundstück der Antragsteller liegt weder \nim Geltungsbereich eines Bebauungsplanes noch innerhalb eines im \nZusammenhang bebauten Ortsteils, sondern erkennbar im Außenbereich gem. § 35 \nBauGB. Den Eigentümern von Außenbereichsgrundstücken steht kein Anspruch auf \nBewahrung des bisherigen baulichen Zustandes in der Umgebung zu. Insbesondere \nderjenige, der - wie die Antragsteller - den Außenbereich zu nicht gem. § 35 Abs. 1 \nBauGB privilegierten Zwecken, sondern zu Wohnzwecken nutzt, hat keinen \nAnspruch darauf, vor baulichen Veränderungen in seiner Umgebung und den damit \nverbundenen Einwirkungen auf sein Grundstück gänzlich verschont zu bleiben. Er \nmuss grundsätzlich mit der Errichtung von im Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 BauGB \nprivilegierten Anlagen rechnen, wozu das Vorhaben des Beigeladenen zählt,\n\n7\n\nvgl. VG Münster, Beschluss vom 14. April 2009 \n- 10 L 44/09 -; OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2009 \n- 8 B 572/09 -. \n\n8\n\nDer Einzelne hat auch keinen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung \nseines Grundstücks als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten \nGenehmigung verschont zu werden, \n\n9\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 \n- 4 B 195/97 -, BRS 59 Nr. 177.\n\n10\n\nEin Abwehranspruch gegen Vorhaben im Außenbereich besteht nur dann, wenn \nder im Außenbereich Wohnende unzumutbar beeinträchtigt wird. Eine solche \nSituation ist vorliegend nicht gegeben. Aller Voraussicht nach werden durch die \ngeplante Hähnchenmastanlage für die Antragsteller keine schädlichen \nUmwelteinwirkungen und sonstige Gefahren und erhebliche Belästigungen \nhervorgerufen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImschG, § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB). Das \ngilt zum einen für die von der Anlage ausgehenden Geruchsimmissionen. Bei der \nBeurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nBImschG sind, kann auf die Geruchsimmissionsrichtlinie in der Fassung vom 29. \nFebruar 2008 und der Ergänzung vom 10. September 2008 (GIRL) als \nEntscheidungshilfe zurückgegriffen werden. Nach der in diesem Verfahren nach \nErteilung der Genehmigung eingereichten Geruchsimmissionsprognose des \nIngenieurbüros Richters & Hüls vom 8. Juni 2009 wird der für Wohnhäuser im \nAußenbereich als Orientierungshilfe heranzuziehende Immissionsrichtwert von 25 % \nder Jahresstunden (vgl. Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 GIRL) \nsicher eingehalten. Das Gutachten geht von der Errichtung von zwei \nHähnchenmastställen für jeweils 39.900 Tiere aus und prognostiziert unter \nBerücksichtigung der Vorbelastung sowie eines Gewichtungsfaktors von 1,5 für \ntierartspezifische Gerüche von Masthähnchen für das Grundstück der Antragsteller \neine Wahrnehmungshäufigkeit von 12 % der Jahresstunde. Da mit dem hier in Rede \nstehenden Bescheid lediglich ein Stall für 39.900 Tiere genehmigt worden ist, sind \ndie tatsächlichen Immissionen deutlich geringer, so dass an der Einhaltung des \nRichtwertes keine Zweifel bestehen. Das gilt auch dann, wenn das Anwesen der \nAntragsteller - wie von ihnen vorgetragen - in der Hauptwindrichtung des Vorhabens \nliegen sollte, denn nach dem Gutachten wird in allen Richtungen in einer Entfernung, \ndie dem Abstand des geplanten Vorhabens von dem Wohnhaus der Antragsteller \nentspricht (etwa 200 m), selbst unter Berücksichtigung einer im Vergleich zur \nGenehmigung doppelt so hohen Tierzahl der Immissionsrichtwert eingehalten. \nAngesichts des Abstandes zwischen der Anlage und dem Wohnhaus der \nAntragsteller liegen auch keine Anhaltspunkte für eine unzumutbare \nBeeinträchtigung durch Staubeinwirkungen und Bioaerosole vor. \n\n11\n\nDie Antragsteller können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die geplante \nAnlage sei für sie unzumutbar, weil die Antragstellerin unter allergischem Asthma \nleide und sie deshalb ihr Wohnhaus im Jahre 2006 mit genügendem Abstand zu den \nStällen in der Umgebung erworben hätten. Bei der Frage, ob Immissionen für den \nNachbarn als unzumutbar anzusehen sind, kommt es nicht auf das subjektive \nEmpfinden des einzelnen, sondern auf das Empfinden eines \n„Durchschnittsbewohners\" an,\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1983 - 7 C 44/81 -, \nBVerwGE 68, 62; Urteil vom 5. März 1984 - 4 B 20/84 -, BRS \n42 Nr. 75. \n\n13\n\nUnzumutbare Lärmimmissionen durch Verkehrsgeräusche haben die \nAntragsteller ebenfalls nicht zu erwarten. Der Beigeladene hat durch seine Erklärung \nvom 5. Mai 2009 verbindlich klargestellt, dass zur Nachtzeit auf Anlieferungs- oder \nAbholfahrten verzichtet wird. Der für die Tageszeit geltende Richtwert der TA Lärm \nwird ohne weiteres eingehalten. \n\n14\n\nAuf die von den Antragstellern aufgewordenen Fragen, ob die Anlage an einem \nAlternativstandort errichtet werden könnte, ob Belange des Naturschutzes, der \nLandschaftspflege, des Bodenschutzes und des Denkmalschutzes beeinträchtigt \nsind, ob das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet wird, ob die Erschließung \ngesichert ist oder ob das Vorhaben zu unwirtschaftlichen Aufwendungen für Straßen \noder sonstige Verkehrseinrichtungen führt, kommt es in diesem Verfahren nicht an, \nda sich die Antragsteller insoweit nicht auf die Verletzung nachbarschützender \nVorschriften berufen können. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. \nNr. 19.2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus \ndem Jahre 2004. Der danach für das Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert \nwar wegen der Vorläufigkeit dieses Verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren. \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239204","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-06-30/10-l-199-09","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239204","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239204","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-06-30/10-l-199-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239204","retrieved":"2026-07-09 02:02:02.990583+00:00"}}