{"status":"available","doknr":"OLD239270","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0626.1L289.09.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-06-26","aktenzeichen":"1 L 289/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu \nverpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zu einer \nEntscheidung in der Hauptsache zur Wiederholung der vierten \nKlasse zuzulassen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft \nzu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Daran fehlt \nes hier. \n\n6\n\nNach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen \nPrüfung ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller gegenüber \nder Antragsgegnerin der im Verfahren zur Hauptsache geltend gemachte Anspruch \nauf eine (vorläufige) Wiederholung der vierten Grundschulklasse zusteht.\n\n7\n\nSoweit sich der Antragsteller zur Begründung seines vermeintlichen Anspruchs \nauf die Vorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang in \nder Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS) bezieht, lässt sich aus \ndieser Vorschrift der geltend gemachte Anspruch nicht ableiten. Nach § 7 Abs. 5 AO-\nGS kann eine Schülerin oder ein Schüler auf Antrag der Eltern im Verlauf des \nSchuljahres u.a. von der Klasse 4 in die Klasse 3 zurücktreten, wenn sie oder er in \nder bisherigen Klasse nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann. Bereits nach dem \nWortlaut ist unter den dort genannten Umständen lediglich ein Rücktritt in die 3. \nGrundschulklasse möglich, nicht aber eine Wiederholung der 4 Grundschulklasse. \n\n8\n\nSoweit der Antrag auf Erlass der erstrebten einstweiligen Anordnung \ndahingehend verstanden werden soll, dass bis zur Entscheidung über den gegen \nden Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2009 eingelegten Widerspruch vom \n17. Juni 2009 der bestehende Zustand gesichert werden soll (§ 123 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO), fehlt es ebenfalls an einem Anordnungsanspruch. Über den Rücktritt eines \nSchülers von der 4. in die 3. Grundschulklasse entscheidet gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 \nAO-GS die Versetzungskonferenz. Dabei ist der Rücktritt auf Antrag der Eltern der \nNichtversetzung vorzuziehen (Nr. 7.5 VvzAO-GS). Dem Antragsteller droht aber nicht \ndie Nichtversetzung in die nächsthöhere Klasse. Die Versetzungskonferenz hat sich \nmit den Einwendungen der Eltern des Antragstellers sowie dem aktuellen \nLeistungsstand des Antragstellers auseinander gesetzt. Danach wird der \nAntragsteller das Klassenziel erreichen; eine Nichtversetzung droht ihm nicht. \nEbenso hat sich die Versetzungskonferenz mit dem Argument einer nicht mehr \nerfolgreichen Mitarbeit des Antragsstellers in der bisherigen Klasse befasst. Der dort \ngetroffenen Einschätzung, dass das Verhalten des Antragstellers im Klassenverband \nseit dreieinhalb Jahren getragen und toleriert wird, ist der Antragsteller nicht \nsubstantiiert entgegengetreten. Sofern er vorträgt, „dass man ihn in seiner Klasse \nnicht mögen würde\" und er zu Hause äußerte, „dass er seine Klassenlehrerin hasse\", \nvermag dies nicht die Einschätzung der Versetzungskonferenz zu erschüttern, dass \neine erfolgreiche Mitarbeit in der Klasse nicht mehr gewährleistet sei. \n\n9\n\nAus diesem Grunde kommt auch die von dem Antragsteller geltend gemachte \nsog. Ermessensreduzierung auf Null, die einen Anspruch begründen könnte, nicht in \nBetracht.\n\n10\n\nVielmehr ergibt sich aus § 50 Abs. 1 Schulgesetz für das Land Nordrhein-\nWestfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) i.V.m. mit § 7 Abs. 4 AO-GS, dass ein \nSchüler nach Maßgabe der Ausbildungsordnung in der Regel am Ende des \nSchuljahres in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt wird, wenn die \nLeistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt sind. \nNach § 7 Abs. 4 Satz 1 AO-GS wird ein Schüler in die Klasse 5 versetzt, wenn in \nallen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Gemäß § 7 \nAbs. 4 Satz 2 AO-GS wird er auch dann versetzt, wenn auf Grund der \nGesamtentwicklung zu erwarten ist, dass in der nächst höheren Klasse eine \nhinreichende Förderung und eine erfolgreiche Mitarbeit möglich sind. Dies ist bei \ndem Antragsteller der Fall. Ausweislich des 1. Halbjahreszeugnisse in der 4. \nGrundschulklasse wies der Antragsteller in allen Fächern befriedigende bis \nausreichende Leistungen auf. Nach der Einlassung der Antragsgegnerin im \nSchriftsatz vom 23. Juni 2009 sieht es auch im 2. Halbjahr der 4. Grundschulklasse \nfür den Antragsteller so aus, dass er das Klassenziel mit der Versetzung in die 5. \nKlasse erreichen wird. Aus dem Bescheid der Antragsgegnerin an die Eltern des \nAntragstellers vom 19. Mai 2009 ergibt sich ebenfalls, dass der Antragsteller nach \ndem aktuellen Leistungsstand die Ziele der Grundschule erreicht und eine \nNichtversetzung zur Zeit nicht droht. Für einen (vorläufigen) Verbleib in der 4. \nGrundschulklasse besteht demnach kein Anspruch. \n\n11\n\nVon diesem in § 50 Abs. 1 SchulG vorgesehenen Regelfall kann der \nAntragsteller auch nicht in Ansehung seines Vorbringens im vorliegenden Verfahren \neine Ausnahme beanspruchen. \n\n12\n\nDass sein Lese- und Wortverständnis im Fach Deutsch schwach sind, kommt \nbereits durch die von der Fachlehrerin vergebene Note zum Ausdruck. Gleichwohl \nwird seine Leistung im Fach Deutsch nicht mit „mangelhaft\", sondern noch mit \n„ausreichend\" bewertet, was nach den Ausführungen zuvor für eine Versetzung \nreicht. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist eine Verschlechterung seiner \nLeistungen im Fach Deutsch infolge unterlassener Nachhilfe- und Förderleistungen \nder Antragsgegnerin bei summarischer Prüfung nicht feststellbar. Seit dem 2. \nSchuljahr sind die Leistungen des Antragstellers gleich „schwach\" geblieben, in dem \nihm von der Antragsgegnerin im Fach Deutsch gleichbleibend „ausreichende\" \nLeistungen bescheinigt wurden. Dies deckt sich zudem mit den Feststellungen des \nSchulamtes der Stadt N. , welches nach einem dreitägigen Prognoseunterricht zu \ndem Ergebnis kam, dass der Antragsteller zwar für die Realschule offensichtlich \nausgeschlossen ist, nicht aber für eine Versetzung an die weiterführende Schulform \nHauptschule (§ 10 SchulG).\n\n13\n\nSoweit die Allgemeinmedizinerin Dr. (RUS) J. I. per ärztlichem Attest vom \n16. April 2009 für den Antragsteller die Wiederholung der 4. Grundschulklasse \nempfahl, basiert diese Empfehlung offensichtlich allein auf medizinischen \nIndikationslagen, nicht aber auf schulfachlich basierten Erkenntnissen. Das insoweit \ngleichbleibende Leistungsniveau des Antragstellers liegt nach summarischer Prüfung \ndes Verwaltungsvorganges offenbar weniger in Fehlzeiten des Antragstellers \nbegründet, als vielmehr in dessen fehlender Leistungsbereitschaft und der \noffensichtlich noch schwach ausgebildeten Arbeitshaltung.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Das \nbeschließende Gericht bemisst die sich aus dem Antrag des Antragstellers \nergebende Bedeutung der Sache wegen des vorläufigen Charakters des \neinstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit der Hälfte des im Hauptsacheverfahren \nanzunehmenden Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239270","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-06-26/1-l-289-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239270","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239270","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-06-26/1-l-289-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239270","retrieved":"2026-07-09 02:02:08.313541+00:00"}}