{"status":"available","doknr":"OLD239470","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0619.4K947.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-06-19","aktenzeichen":"4 K 947/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer im 00.00.0000 geborene Kläger stand bis zu seiner auf Antrag erfolgten \nVersetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. April 2003 als W. des \nW1. N. im Dienst des beklagten Landes. Durch Bescheid vom 10. \nJanuar 2003 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) die dem \nKläger ab 01. Mai 2003 zustehenden Versorgungsbezüge fest und legte dabei einen \nRuhegehaltssatz von 75 % zugrunde.\n\n3\n\nUnter dem 02. September 2004 teilte der Kläger dem LBV mit, dass er sich als \nSchwerbehinderter mit Vollendung des 62. Lebensjahres seit dem 01. Mai 2003 im \nRuhestand befinde und in Kürze die Tätigkeit des W. eines Q. nach \n§§ 106, 106 a Sozialgesetzbuch V - SGB V - in Verbindung mit der \nWirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung - WiPrüfVO - vom 05. Januar 2004 ausüben \nmöchte. Es handele sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, für die eine \nAufwandsentschädigung gemäß § 2 Abs. 3 der WiPrüfVO gezahlt werde. Seines \nErachtens handele es sich dabei nicht um Erwerbseinkommen im Sinne von § 53 \nBeamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -. Er wolle deswegen jedoch sichergehen \nund bäte um Mitteilung, dass eine Anrechung auf die Versorgungsbezüge nicht \nstattfinde. Hierzu teilte ihm das LBV unter dem 17. November 2004 mit, dass die in § \n2 Abs. 2 - 4 WiPrüfVO genannte Entschädigung der Ruhensregelung nach § 53 \nBeamtVG unterfalle. Die vorgenannte Entschädigung sei nicht als \nAufwandsentschädigung anzusehen, vielmehr als Erwerbseinkommen im Sinne von \n§ 53 Abs. 7 BeamtVG, da hier eine nicht selbständige Arbeit vergütet werden solle. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 25. November 2004 und 06. Dezember 2004 wandte sich der \nKläger erneut an das LBV und vertrat unter Hinweis auf eine von ihm eingeholte \nAuskunft des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung die \nAuffassung, dass die Einkünfte nach § 2 WiPrüfVO Aufwandsentschädigungen seien \nund § 53 BeamtVG daher nicht anwendbar sei. Hierzu teilte ihm das LBV unter dem \n14. Januar 2005 mit, dass auch eine erneute eingehende Überprüfung ergeben \nhabe, dass es bei der mit Schreiben vom 17. November 2004 erteilten Auskunft \nverbleiben müsse. \n\n5\n\nMit weiterem Schreiben vom 26. Januar 2005 teilte der Kläger dem LBV mit, dass \ner durch Urkunde vom 04. Januar 2005 zum T. W. des \nQ. der B. - und L. in X. -M. berufen worden sei. Nach \nübereinstimmender Auffassung des Vorstandes der L1. W1. X. -\nM. und der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der L. handele es sich \nhierbei um eine ehrenamtliche Tätigkeit. Dies entspreche der Einschätzung des \nhinsichtlich der WiPrüfVO federführenden Bundesministeriums für Gesundheit und \nsoziale Sicherung. Für diese ehrenamtliche Tätigkeit werde eine \nAufwandsentschädigung gezahlt. Entgegen der bisher vertretenen Auffassung des \nLBV komme es sehr wohl auf die Art der Tätigkeit als Ehrenamt an. Das \nBundesverwaltungsgericht habe hierzu grundsätzlich entschieden, dass \nehrenamtliche Tätigkeit ihrem Wesen nach grundsätzlich unentgeltlich und hierfür \ngewährte Aufwandsentschädigungen ohne Rücksicht auf ihre Höhe und ihre \nsteuerliche Behandlung nicht als Dienstbezüge und damit auch nicht als Einkommen \nim beamtenrechtlichen Sinne anzusehen seien. Dieser Auffassung hätten sich die \nmaßgeblichen Kommentare zum Beamtenversorgungsgesetz angeschlossen. Für \nden Monat Februar 2005 erhalte er für eine Sitzungsvertretung eine \nAufwandsentschädigung in Höhe von 500,- Euro. Unter Zugrundelegung der bisher \nvertretenen Rechtsauffassung wäre davon ein Betrag von 175,- Euro von seinen \nRuhegehaltsbezügen abzusetzen. Er bäte jedoch um erneute Überprüfung und \nnunmehr um einen rechtsmittelfähigen Bescheid betreffend das Ruhegehalt für den \nMonat Februar 2005. Durch Bescheid vom 01. März 2005 teilte das LBV dem Kläger \nmit, dass es sich bei der ihm gewährten Entschädigung nach der WiPrüfVO nicht um \neine Aufwandsentschädigung im Sinne von § 53 BeamtVG handele und daher ab \ndiesem Zeitpunkt die Versorgungsbezüge nach § 53 BeamtVG zu regeln seien. \nDarauf, dass es sich um eine ehrenamtlicht Tätigkeit handele, komme es nicht \nentscheidend an. Unter Berücksichtigung der Werbungskosten sei für den Monat \nFebruar eine Zuvielzahlung in Höhe von 98,33 Euro entstanden, die gemäß § 52 \nBeamtVG zurückgefordert werde. Aus Billigkeitsgründen könne angesichts der \neindeutigen Sach- und Rechtslage von der Rückforderung des überzahlten Betrages \nnicht abgesehen werden. \n\n6\n\nZur Begründung seines hiergegen gerichteten Widerspruchs führte der Kläger \naus, der Bescheid gehe unzutreffend davon aus, dass er Einkommen aus einer \nVerwendung im öffentlichen Dienst erhalte. Dies sei nicht der Fall. Bezüge für \nEhrenbeamte seien kein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst. \nEhrenamtliche Tätigkeit sei ihrem Wesen nach grundsätzlich unentgeltlich. \nEntschädigungen seien lediglich dazu bestimmt, die mit der ehrenamtlichen, d. h. \ngrundsätzlich unentgeltlichen Dienstleistung verbundenen Beschwernisse und \nfinanziellen Einbußen pauschal auszugleichen. Sie seien ohne Rücksicht auf ihre \nHöhe und steuerliche Behandlung nicht als Dienstbezüge, Verwendungseinkommen \noder Einkommen im Sinne von § 53 BeamtVG anzusehen. Auf diese wörtlich dem \nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 1994 (- 2 C 11.93 - , ZBR 1994, \n314) entnommenen Formulierungen, die seither ständige Rechtsprechung sei, sei \nder Bescheid nicht eingegangen. Im Übrigen erwarte er eine entsprechende \nGleichbehandlung, da nach seiner Kenntnis die Entschädigungen der Mitglieder der \nGutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen bei der B1. X. -M. \nnicht mit dem Ruhegehalt verrechnet würden. Gleiches gelte für die Mitglieder der \nentsprechenden Gutachterkommission bei der A. X. -M. . \n\n7\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2007 wies das LBV den Widerspruch \nmit der Begründung zurück, gemäß § 53 Abs. 7 BeamtVG in der ab 01. Januar 1999 \ngeltenden Fassung seien Erwerbseinkommen u. a. Einkünfte aus nichtselbständiger \nTätigkeit. Nicht als Erwerbseinkommen würden Aufwandsentschädigungen \nangesehen. Dagegen seien Aufwandsentschädigungen, die der Versteuerung \nunterlägen oder als getarntes Arbeitsentgelt gezahlt würden, Erwerbseinkommen im \nSinne der vorgenannten Rechtsvorschrift. Dies treffe in seinem Fall zu. Dies ergebe \nsich bereits aus § 2 Abs. 3 letzter Satz der WiPrüfVO, wonach die Höhe der \nEntschädigung der Bedeutung der Aufgabe und dem zu erwartenden Aufwand \nangemessen sein solle. Ferner sei die Entschädigung steuerpflichtig. Daher handele \nes sich um Erwerbseinkommen, so dass die Versorgungsbezüge für Februar 2005 zu \nregeln gewesen seien. Dass von ihm angeführte Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts könne hier keine Berücksichtigung finden, da es sich auf \ndie Anwendung des § 53 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 gültigen \nFassung beziehe. Ab 01. Januar 1999 sei der Begriff des anzuwendenden \nErwerbseinkommen durch die Neufassung des § 53 BeamtVG neu definiert und \nsomit erweitert worden. \n\n8\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und unter Wiederholung seines \nVorbringens im Vorverfahren vertieft die Auffassung vertreten, dass es sich unter \nBerücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März \n1994 bei Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit nicht um anrechenbares \nEinkommen nach § 53 BeamtVG handele. Selbst wenn man diese Rechtsfrage \nanders beantworten wollte, käme eine Ruhensregelung jedenfalls deshalb nicht in \nBetracht, weil nach § 2 Abs. 3 WiPrüfVO die Entschädigung für einen zu erwartenden \nAufwand gewährt werde und daher angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift \nnichts anderes sei als eine Aufwandsentschädigung. Dass dies vom \nVerordnungsgeber auch so gewollt gewesen sei, habe der Urheber der WiPrüfVO, \ndas Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung ihm mit Schreiben vom \n03. Dezember 2004 bestätigt. Schließlich sei die Billigkeitsentscheidung zu \nbeanstanden, weil er im Vertrauen auf die Auskunft des Bundesministeriums die \nTätigkeit aufgenommen habe und dieser Umstand in die Billigkeitsentscheidung nicht \neingeflossen sei. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des LBV vom 01. März 2005 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2007 \naufzuheben.\n\n11\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung werden die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden \nvertieft.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des beklagten \nLandes vom 01. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai \n2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n16\n\nDie vom LBV in dem angefochtenen Bescheid vorgenommene \nRuhensberechnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 BeamtVG. Nach Abs. 1 der \ngenannten Vorschrift erhält ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbs- oder \nErwerbseinkommen im Sinne von Abs. 7 bezieht, daneben Versorgungsbezüge nur \nbis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze. Als Höchstgrenze \ngelten gem. § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG für Ruhestandsbeamte die \nruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der \nsich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag i. H. d. 1 ½-fachen der jeweils \nruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, \nzuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 \nBeamtVG. Damit wird die Anrechnungsfreiheit von Erwerbseinkommen auf den \nDifferenzbetrag zwischen den Versorgungsbezügen und der Höchstgrenze \nbeschränkt. Nur wenn das Erwerbseinkommen unter dem Differenzbetrag liegt, \nwerden die Versorgungsbezüge in der festgesetzten Höhe ausgezahlt, im Übrigen \nruht der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge, soweit und solange die \nSumme aus Versorgungsbezügen und Einkommen die nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 \nBeamtVG ermittelte Höchstgrenze übersteigt. Ungeachtet der Höhe des \nErwerbseinkommens ist dem Versorgungsberechtigten gem. § 53 Abs. 5 BeamtVG \nstets ein Anspruch auf Zahlung von 20 % seines jeweiligen Versorgungsbezuges zu \nbelassen. Ohne diese Regelung wären die Versorgungsbezüge in voller Höhe \neinzubehalten, wenn, wie hier, das der Anrechnung unterliegende \nErwerbseinkommen die gesetzliche Höchstgrenze übersteigt. Gemäß § 53 Abs. 7 \nSatz 1 BeamtVG gelten Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit als \nanrechenbares Erwerbseinkommen. Damit wird - mit der sich aus § 53 Abs. 8 Satz 1 \nBeamtVG ergebenden Beschränkung auf den Erwerbszeitraum bis zur Vollendung \ndes 65. Lebensjahres - auch Einkommen von der Anrechnung erfasst, das \nRuhestandsbeamte durch Erwerbstätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes \nerzielen. Bei unselbständigen Tätigkeiten sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der \nWerbungskosten anzurechnen. Damit hat der Gesetzgeber den privatwirtschaftlichen \nHinzuverdienst der vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten in \nWeiterentwicklung der Vorläuferregelung des § 53 a BeamtVG dem seit jeher \nanrechenbaren Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst \ngleichgestellt. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 - 2 C 39/03 -, \nNVwZ-RR 2005, 488.\n\n18\n\nDarüber, dass die angefochtene Neuregelung der Versorgungsbezüge des \nKlägers dem Grunde nach den genannten normativen Vorgaben entspricht, besteht \nzwischen den Beteiligten kein Streit. Gegenteilige Anhaltspunkte sind auch nicht \nersichtlich. \n\n19\n\nDie zwischen den Parteien strittige Frage, ob im Hinblick auf die vom Kläger \nangeführte und im Tatbestand zitierte Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 10. März 1994 die Ruhensregelung schon deshalb \nausgeschlossen ist, weil ehrenamtliche Tätigkeit ihrem Wesen nach unentgeltlich ist \nund hierfür geleistete Entschädigungen kein Erwerbseinkommen sind, \nverneinendenfalls, ob es sich um eine nicht anrechenbare Aufwandsentschädigung \nim Sinne von § 53 Abs. 7 BeamtVG handelt, beantwortet sich aus Sicht des Gerichts \nwie folgt: Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 10. März 1994 lässt sich nicht - jedenfalls nicht in der vom Kläger vorgetragenen \nDeutlichkeit - ableiten, dass grundsätzlich jede Entschädigung für jedwede \nehrenamtliche Tätigkeit dem Begriff des Verwendungseinkommens im Sinne von § \n53 BeamtVG a. F. nicht unterfällt. Ausdrücklich entschieden hat das \nBundesverwaltungsgericht dies - nur - für Ehrenbeamte im Sinne von § 115 Abs. 1 \nBeamtenrechtsrahmengesetz - BRRG - und hierbei ausgehend von § 115 Abs. 2 \nBRRG eine Abgrenzung zwischen Dienstbezügen und der den Ehrenbeamten \ngezahlten Entschädigungen vorgenommen. Selbst wenn man aus den Hinweisen im \nUrteil, dass ehrenamtliche Tätigkeit ihrem Wesen nach unentgeltlich ist, dies die \nGewährung einer Aufwandsentschädigung ohne Rücksicht auf Höhe und steuerliche \nBehandlung nicht ausschließt im Sinne des Klägers dahin verstehen wollte, dass \ndiese Grundsätze für jedwede ehrenamtliche Tätigkeit gelten sollen, kann dies im \nErgebnis dahinstehen, weil, worauf im Widerspruchsbescheid zutreffend abgehoben \nwurde, durch das Versorgungsreformgesetz vom 29. Juni 1998 (BGBl. I 1998 S. \n1066) mit Wirkung vom 01. Januar 1999 die Ruhensregelungen völlig neu gefasst \nwurden. Während § 53 Abs. 1 BeamtVG a. F. ursprünglich - nur - das \nZusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Verwendungseinkommen betraf, \nerstreckt sich der Anwendungsbereich jetzt, was schon die Überschrift zum Ausdruck \nbringt, generell auf alle Fälle, in denen Versorgungsbezüge mit Erwerbs- und \nErwerbsersatzeinkommen zusammentreffen. Das Versorgungsreformgesetz hat \nmithin die Anrechnungsmöglichkeit wesentlich ausgedehnt und verschärft. Nur in den \nengen Grenzen des § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG bleiben Einkünfte - aus welcher \nTätigkeit auch immer - von der Anrechnung ausgenommen. Deshalb kommt es nicht \ndarauf an, ob wie vom Ministerium im Schreiben vom 03. September 2004 \nausgeführt, „begründet die Auffassung vertreten werden\" kann, „dass die W2. \nder Q1. - und C. ihr Amt als Ehrenamt führen\", vielmehr ist allein \nentscheidend, ob die hierfür nach § 2 Abs. 3 WiPrüfVO gewährte Entschädigung eine \nAufwandsentschädigung im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG ist. Dabei ist \ndem Kläger zuzugeben, dass bei der Beurteilung dieser Frage nicht auf die \nsteuerliche Behandlung abzuheben ist. Entscheidend ist vielmehr, ob durch die dem \nKläger gewährte Aufwandsentschädigung auch ein besonderer Aufwand abgegolten \nwerden soll. Bereits das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner vom Kläger zitierten \nEntscheidung vom 10. März 1994 darauf abgestellt, dass eine \nAufwandsentschädigung dadurch geprägt ist, dass sie die mit der ehrenamtlichen, d. \nh. grundsätzlich unentgeltlichen Dienstleistung verbundenen Beschwernisse und \nfinanziellen Einbußen pauschal ausgleichen soll. Im Urteil vom 13. Juli 2000 (- 2 C \n30/99 -, JURIS, Rd.-Nr. 13 f.) hat das Bundesverwaltungsgericht, anknüpfend an die \nRegelung des § 17 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG -, der \nAufwandsentschädigungen regelt, ausgeführt, dass für die Gewährung einer \nAufwandsentschädigung nachvollziehbar sein muss, dass und in welcher ungefähren \nHöhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise erwachsen. \nErforderlich ist danach, dass der Aufwand unmittelbar durch die Dienstausübung \nveranlasst wird. Nur derart dienstlich bedingte Aufwendungen rechtfertigen die \nEntschädigung, weil dem Beamten nicht zugemutet wird, mit eigenen Einkünften in \nAusübung des Dienstes entstehende Kosten zu tragen, die zudem bei anderen \nBeamten nicht anfallen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen ,\n\n20\n\nvgl. Urteil vom 05. März 2009 - 1 A 2560/07 -, JURIS, Rd.-\nNrn. 51 und 60,\n\n21\n\nhat zur Vergütung eines Einigungsstellenvorsitzenden (DirArbG a. D.) ausgeführt, \ndass die Gewährung einer Entschädigung für Zeitaufwand keine \nAufwandsentschädigung im Sinne von § 57 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG ist, weil eine \nAufwandsentschädigung im Sinne dieser Vorschrift nur vorliegt, wenn sie kein Entgelt \nfür eine Tätigkeit ist, sondern hierdurch besondere Aufwendungen ausgeglichen \nwerden sollen, die im Rahmen einer solchen Tätigkeit anfallen und deren Übernahme \ndem Betroffenen nicht zugemutet werden kann.\n\n22\n\nHiervon ausgehend kann auch die dem Kläger gewährte Vergütung für seine \nTätigkeit als T1. W3. des Q. der B. - und L. in \nX. -M. nicht als Aufwandsentschädigung im Sinne von § 57 Abs. 7 Satz 2 \nBeamtVG angesehen werden. Weder aus dem Schriftsatz des Klägers vom 17. Juli \n2007, der Bestätigung der gemeinsamen Prüfungseinrichtungen vom 11. Juli 2007 \nnoch aus § 2 Abs. 3 WiPrüfVO ergibt sich, welcher konkrete Aufwand mit welchen \nKosten für den Kläger entstanden ist. Auch aus den Ausführungen des Klägers lässt \nsich vielmehr entnehmen, dass mit der pauschalen Vergütung der extreme \nZeitaufwand abgegolten werden soll. Eine finanzielle Entschädigung - allein für \nZeitaufwand - unterfällt jedoch nach der oben dargestellten Rechtsprechung gerade \nnicht dem Begriff der Aufwandsentschädigung im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 2 \nBeamtVG. Daher ist im Ergebnis zutreffend gemäß § 53 BeamtVG die \nRuhensberechnung durchgeführt worden. \nDie Rückforderung der der Höhe nach - unstreitig - rechnerisch richtig ermittelten \nüberzahlten Versorgungsbezüge ist zutreffend auf § 52 BeamtVG gestützt worden. \nSoweit der Kläger - erstmals - mit Schriftsatz vom 20. März 2009 die \nBilligkeitsentscheidung mit der Begründung angegriffen hat, diese orientiere sich \nnicht am Einzelfall, er habe das Ehrenamt nur im Vertrauen auf die Auskunft des \nBundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung aufgenommen, greift \ndieser Einwand nicht durch. Denn vor Aufnahme der Tätigkeit hat ein umfassender \nSchriftwechsel mit dem LBV stattgefunden, in der die Frage vor Aufnahme der hier in \nRede stehenden Tätigkeit und in Kenntnis des Schreibens des Ministeriums durch \nSchreiben des LBV vom 17. November 2004 abschließend dahingehend beantwortet \nworden ist, dass die dem Kläger gewährte Vergütung der Ruhensregelung des § 53 \nBeamtVG unterfällt. Der Kläger hat mithin in Kenntnis der Rechtsauffassung des LBV \ndie Tätigkeit aufgenommen. Der Hinweis im angefochtenen Bescheid, aus \nBilligkeitsgründen könne angesichts der klaren Sach- und Rechtslage nicht auf die \nRückforderung verzichtet werden, genügt daher den Anforderungen, die an eine \nBilligkeitsentscheidung zu stellen sind. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der \nKläger ausweislich des mit dem LBV geführten Schriftverkehrs (Schriftsatz vom 25. \nNovember 2004) die Tätigkeit in dem Bewusstsein aufgenommen hat, dass ein \nRuhens- und Rückforderungsbescheid ergehen werde. Vor diesem Hintergrund und \nangesichts der geringen Höhe des Rückforderungsbetrages bestand daher für \nweitergehende Billigkeitsüberlegungen, zumal der Kläger diesbezüglich im \nVorverfahren nichts vorgetragen hat, keine Veranlassung.\n\n23\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nberuht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239470","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-06-19/4-k-947-07","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":24},{"jurabk":"WiPrüfVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 53a","ref_norm":"53a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239470","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239470","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-06-19/4-k-947-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239470","retrieved":"2026-07-09 02:02:24.559942+00:00"}}