{"status":"available","doknr":"OLD239631","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0612.1K193.09.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-06-12","aktenzeichen":"1 K 193/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leisten.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\nDie Klägerin wendet sich sowohl gegen den Geschäftsverteilungsplan des beklagten \nGerichts als auch gegen den Geschäftsverteilungsplan des beklagten Senats und will \nderen Wirksamkeit jeweils durch selbständige Feststellungsbegehren beim \nangerufenen Gericht überprüfen lassen.\n\n2\n\nDie Klägerin führt bei dem beklagten Gericht, namentlich vor dem beklagten \nSenat, unter dem Aktenzeichen 9 K 5026/05 K, U, F. ein finanzgerichtliches \nVerfahren gegen das Finanzamt H. , in dem verschiedene Bescheide über \nfestgesetzte Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschläge und Feststellungen nach \ndem Körperschaftssteuergesetz aus verschiedenen Jahren angefochten und zur \nÜberprüfung gestellt wurden. \n\n3\n\nMit Beschluss vom 10. Dezember 2008 beschloss das Präsidium des beklagten \nGerichts seinen Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2009 im Umlaufverfahren. Der \nBeschluss wurde von den Präsidiumsmitgliedern - mit Ausnahme des erkrankten \nVorsitzenden Richters am Finanzgericht O. - unterschrieben. Dem beklagten \nSenat ist danach neben der Zuständigkeit für die Bezirke bestimmter \nFestsetzungsfinanzämter u.a. eine Spezialzuständigkeit für 1. Körperschaftssteuer \nund 2. Solidaritätszuschlag zur Körperschaftssteuer und 3. Verfahren von \nKörperschaften i.S. der §§ 1-3 Körperschaftssteuergesetz, die nicht als \nGesellschafter einer Personengesellschaft oder atypischen stillen Gesellschaft \nwegen Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Einheitsbewertung des \nBetriebsvermögens zugewiesen. Auf der Grundlage dieses \nGeschäftsverteilungsplanes für das Jahr 2009 beschlossen und unterschrieben die \nMitglieder des beklagten Senats am 16. Dezember 2008 eine interne \nGeschäftsverteilung. Danach sind Rechtsstreitigkeiten betreffend \nKörperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag zur Körperschaftssteuer und weitere im \nGerichts-Geschäftsverteilungsplan 2009 dem beklagten Senat zugewiesene \nSpezialzuständigkeiten, soweit es sich um solche aus dem Bezirk des \nFestsetzungsfinanzamtes H. handelt, dem Dezernat des Berichterstatters \nRichter am Finanzgericht Dr. L. zugeschrieben. Das beklagte Gericht stellte auf \nseine Internetseite „aufgrund der Beschlüsse des Präsidiums und der Senate des \nFinanzgericht N. „ eine daraus „folgende zusammenfassende Darstellung der \nGeschäftsverteilung - Rechtsprechung - für 2009\" ein.\n\n4\n\nAm 2. Februar 2009 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt zur \nBegründung vor: \n\n5\n\nDer Verwaltungsrechtsweg sei für die Überprüfung von gerichtlichen \nGeschäftsverteilungsplänen eröffnet, weil es sich insoweit um öffentlich-rechtliche \nStreitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art handele, die dem Finanzgericht nicht \nnach § 33 FGO zugewiesen seien. Zwischen ihr und den Beklagten bestehe ein \nProzessrechtsverhältnis, so dass auch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis \nvorliege, für welches sie ein berechtigtes Feststellungsinteresse habe. Eine \nKlagebefugnis sei ebenfalls gegeben, da durch die rechtswidrigen \nGeschäftsverteilungspläne die Möglichkeit bestehe, dass sie dem gesetzlichen \nRichter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen werde. Die Klage richte \nsich gegen die Beklagten zu 1. und 2., weil sie Rechtsträger im Sinne des § 78 Abs. \n1 Nr. 1 VwGO seien. Als Akteure richterlicher Selbstverwaltung seien das Präsidium \nund der Senat Rechtsträger. Vorsorglich richte sie ihre Klage auch gegen das \nbeklagte Land zu 3. Es bestehe ferner ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis. In § \n119 Nr. 1 FGO sei die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des beklagten Gerichts \nzwar als absoluter Revisionsgrund vorgesehen. Einen zeitnahen und effektiven \nRechtsschutz gebe es im finanzgerichtlichen Verfahren aber nicht. Die Möglichkeit \neiner Revision stelle keine anderweitige Rechtsschutzmöglichkeit dar, weil \nRechtsschutz durch den Bundesfinanzhof (BFH) nur in mangelhafter, den \nGrundrechtsschutz missachtender Weise gewährt werde.\n\n6\n\nDie Geschäftsverteilungspläne der Beklagten seien formell und materiell \nrechtswidrig, was im einzelnen näher ausgeführt wird.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\n1. festzustellen, dass der Geschäftsverteilungsplan des \nbeklagten Gerichts zu 1. für das Jahr 2009, soweit er sich auf \nden beklagten Senat zu 2. bezieht, unwirksam ist,\n\n9\n\n2. festzustellen, dass die senatsinterne \nGeschäftsverteilung für den beklagten Senat zu 2. für das Jahr \n2009 unwirksam ist.\n\n10\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung tragen sie vor: Die Feststellungsklage hätte gegen das Land \nO1. als Rechtsträger des Präsidenten des Finanzgerichtes N. , des \nPräsidiums des Finanzgerichts N. sowie des 9. Senats des Finanzgerichts N. \ngerichtet werden müssen. Der Klägerin fehle zudem das Feststellungsinteresse. Als \nBeteiligte in einem anhängigen finanzgerichtlichen Verfahren könne sie die \nBeschlüsse der Geschäftsverteilung nur in einem Rechtsmittelverfahren vor dem \nBundesfinanzhof nach §§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 116, 119 Nr. 1 FGO gerichtlich \nüberprüfen lassen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO - hat keinen Erfolg.\n\n16\n\nSie ist unzulässig, weil der Finanzrechtsweg gegeben ist.\n\n17\n\nFür die Feststellungsbegehren der Klägerin ist der Rechtsweg zu den \nVerwaltungsgerichten nicht eröffnet. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGO ist der \nVerwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht \nverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch \nBundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. \n\n18\n\nIm Fall der Klägerin besteht eine abdrängende Sonderzuweisung zu den \nFinanzgerichten mit der Folge, dass die allgemeine Rechtswegzuweisung zu den \nVerwaltungsgerichten nicht Anwendung findet.\n\n19\n\nDie zum Gegenstand selbständiger verwaltungsgerichtlicher Feststellungsklagen \ngemachten Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Geschäftsverteilung eines \nFinanzgerichts sind durch Bundesgesetz ausdrücklich den Finanzgerichten und \ndamit einem anderen Rechtsweg zugewiesen. Sie gehören ebenso wie die bereits \nbeim beklagten Gericht rechtshängige Klage 9 K 5026/05 K, U. F zu einer öffentlich-\nrechtlichen Abgabenangelegenheit im Sinne von § 33 FGO und sind damit den \nzuständigen Finanzgerichten zugewiesen. Für die Überprüfung der Wirksamkeit der \nfinanzgerichtlichen Geschäftsverteilung sind für bereits anhängige Klageverfahren \ndas jeweils zuständige Finanzgericht und im Rechtszug der Bundesfinanzhof (BFH) \nals Gericht der Finanzgerichtsbarkeit allein berufen. Sie haben im finanzgerichtlichen \nRechtsstreit die Einhaltung des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 101 Abs. 1 \nSatz 2 GG zu wahren und in diesem Zusammenhang die Wirksamkeit der \nGeschäftsverteilung - soweit nach Lage des Falles nötig - zu überprüfen. \n\n20\n\nIn der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n(BVerwG) ist geklärt, dass für eine Klage auf Feststellung, dass in Verfahren vor \neinem Senat eines Oberlandesgerichts die Geschäftsverteilung durch den \nVorsitzenden rechtswidrig gewesen ist, der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 \nVwGO nicht gegeben ist. Die rechtswidrige Besetzung eines Senats eines \nOberlandesgerichts infolge fehlerhafter Verteilung der Geschäfte durch den \nVorsitzenden (§ 21 g GVG) könne nur in dem betroffenen Verfahren und, soweit die \nRevision gegen Urteile des Oberlandesgerichts nicht zulässig sei, durch die \nNichtigkeitsfeststellungsklage nach § 591 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gerügt werden. Mit \ndiesen prozessualen Möglichkeiten werde der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 \nGG genügt.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 1981 - 7 B 80.81 -, \nNJW 1982, 900.\n\n22\n\nDiese Rechtsausführungen, welche die Kammer teilt, gelten für die vorliegenden \nStreitigkeiten über die Geschäftsverteilung des Präsidiums des beklagten Gerichts (§ \n4 FGO i.V.m. § 21 e GVG) und der Mitglieder des beklagten Senats (§ 4 FGO i.V.m. \n§ 21 g GVG) entsprechend. Ebenso ist die vorgenannte Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts auf Streitigkeiten über die Bestimmung des Präsidiums \ndes beklagten Gerichts zur Heranziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 27 FGO) \nanzuwenden. Die Klägerin kann sich nur innerhalb des für das Hauptsacheverfahren \neröffneten Rechtsweges darauf berufen, dem durch den Geschäftsverteilungsplan \nbestimmten gesetzlichen Richters entzogen worden zu sein; sie hat keinen Anspruch \nauf eine davon unabhängige Klärung durch einen - ggf. anderen - \nGerichtszweig.\n\n23\n\nDer durch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gegen diese \nBetrachtungsweise geäußerte Einwand, eine generelle Überprüfung der \nGeschäftsverteilungspläne durch hiervon selbst betroffene Richter führe quasi zu \neiner Beurteilung in eigener Sache und müsse deshalb in einem eigenständigen, \nunabhängigen Verfahren durchgeführt werden, greift nicht durch. Jeder Richter ist \nschon von Amts wegen verpflichtet, seine Zuständigkeit für das jeweilige Verfahren \nnach der internen Geschäftsverteilung und den gesetzlichen Zuständigkeitsnormen \nzu untersuchen. Insoweit wird die Geschäftsverteilung mit jedem neu eingehenden \nFall zur Überprüfung der hierdurch betroffenen Richter gestellt. Vor diesem \nHintergrund ist auf eine verfahrensinterne Geschäftsverteilungsrüge hin ein zeitnaher \ngerichtlicher Rechtsschutz gegeben. Sofern ein für das jeweilige Verfahren \nerheblicher Geschäftsverteilungsmangel einmal unberücksichtigt bleiben sollte, kann \ndieser Verfahrensfehler im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gerügt werden. Die \nKlägerin weist selbst darauf hin, dass nach § 119 Nr. 1 FGO die nicht \nvorschriftsmäßige Besetzung eines Finanzgerichts als absoluter Revisionsgrund gilt. \nHierdurch wird der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör und ihr \ngrundrechtlich gewährter effektiver Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG \ngewahrt.\n\n24\n\nVgl. bereits BVerwG, a.a.O.\n\n25\n\nHöchst- oder obergerichtliche Rechtsprechung, die Anlass zu einer anderen \nBeurteilung geben könnte, ist nicht ersichtlich. Die Fälle, in denen ein Richter aus \neigener dienstrechtlicher Betroffenheit einen Geschäftsverteilungsplan zur \nÜberprüfung durch ein Verwaltungsgericht stellt, indem er die rechtlichen \nAuswirkungen eines gerichtlichen Geschäftsverteilungsplanes im Hinblick auf seine \nTätigkeiten rügt, sind mit der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar. In \njenen Fällen ist das dienstrechtliche Verhältnis des Richters betroffen. Für \ndiesbezügliche Rechtsstreitigkeiten gibt es keine abdrängenden Sonderzuweisungen \nzu anderen Gerichten, so dass allein der Verwaltungsrechtsweg unter dem \nGesichtspunkt der Rechtsweggarantie und der Gewährung effektiven \nRechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG bejaht werden muss.\n\n26\n\nvgl. BVerwG, a.a.O.; ebenso OVG NRW, Urt. v. 23. April \n2008 - 1 A 1703/07 -, juris,\n\n27\n\nEine Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 173 VwGO i.V.m. 17 a Abs. 2 GVG \nan das zuständige beklagte Gericht kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin eine \nÜberprüfung der Geschäftsverteilungspläne bereits in dem dort anhängigen \nKlageverfahren geltend machen kann, was sie aber offensichtlich nicht verfolgt. \nAusweislich ihres Begehrens will sie in einem vom Finanzrechtsweg unabhängigen \nGerichtsverfahren die Überprüfung der Geschäftsverteilungspläne feststellen lassen. \nDamit ist ihr Rechtsschutzbegehren ausdrücklich auf eine Entscheidung durch die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit gerichtet. Unabhängig davon würde eine Verweisung an \ndas zuständige beklagte Gericht dazu führen, dass dort ein weiteres Verfahren \nanhängig gemacht würde, welches aufgrund des bereits rechthängigen \nHauptsacheverfahrens aber schon besteht. Hierdurch würde eine Konfusion \neintreten, die es zur Vermeidung von Unklarheiten zu verhindern gilt.\n\n28\n\nUnabhängig von den vorstehenden Erwägungen gibt es auch keine \nAnhaltspunkte dafür, dass die Geschäftsverteilungsrügen der Klägerin begründet \nsind. \n\n29\n\nIn der Sache geht die Klägerin nämlich von einer unzutreffenden \nTatsachengrundlage aus, weil sie meint, aus der im Internet veröffentlichten \n„zusammenfassenden Darstellung\" der Geschäftsverteilung „aufgrund der \nBeschlüsse des Präsidiums und der Senate des Finanzgerichts N. „ \nRückschlüsse auf die Rechtswidrigkeit oder gar Nichtigkeit der jeweils von dem \nPräsidium und den Senaten des beklagten Gerichts beschlossenen \nGeschäftsverteilungspläne ziehen zu können. Insoweit verkennt sie die Technik der \nZusammenfassung der Geschäftsverteilungspläne aller Beschlussorgane im \nbeklagten Gericht im gemeinsamen Internetauftritt. Rechtlich maßgeblich ist allein \nder jeweils beschlossene und auf der bestimmten Geschäftsstelle des Finanzgerichts \naufzulegende Geschäftsverteilungsplan (vgl. § 4 FGO i.V.m. §§ 21 e Abs. 9 2. \nHalbsatz, 21 g Abs. 7 GVG), den das beklagte Gericht aber nicht im Internet \nveröffentlicht hat und auch nicht zu veröffentlichen braucht. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n31\n\nDa die von der Klägerin angesprochenen Rechtsfragen nach den vorstehenden \nAusführungen bereits höchstrichterlich geklärt sind, ist die Berufung nicht \nzuzulassen.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239631","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-06-12/1-k-193-09","cited_norms":[{"jurabk":"FGO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":3},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21g","ref_norm":"21g","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 591","ref_norm":"591","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239631","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239631","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-06-12/1-k-193-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239631","retrieved":"2026-07-09 02:02:36.605267+00:00"}}