{"status":"available","doknr":"OLD239668","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0610.3K573.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-06-10","aktenzeichen":"3 K 573/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des 1.372 m² großen Grundstücks in B. , Flurstück \n1056, Flur 24, Gemarkung B. . Es ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Der \nBebauungsplan Nr. 43 der Stadt B. „L. „ vom 9.6.1975 setzt für das \nGrundstück allgemeines Wohngebiet mit teils ein-, teils zweigeschossiger Bebauung \nfest. Das Grundstück grenzt im Süden an die Straße „Q. „. Die Q. \nverläuft in west-östlicher Richtung. Nach Süden zweigt der E.-------weg von der \nQ. ab und verbindet sie mit der weiter südlich verlaufenden Straße „B1. \nQ1.---weg „. \nDas Gebiet, in dem das Grundstück liegt, sollte in den 50er-Jahren erstmals mit \nNebenerwerbssiedlerstellen bebaut werden. Damals gab es in diesem Bereich nur \ndie Straße „B1. Q1.---weg „. Um Baugenehmigungen zu erhalten, verpflichtete \nsich die damalige Eigentümerin, die Gemeinnützige Siedlungsgesellschaft „S. F. „ \nGmbH in N. , gegenüber der Stadt B. mit Vertrag vom 2.7.1954, dieser das in \ndie Straßen fallende Gelände des Gebiets kosten- und lastenfrei zu übertragen. \nDiese Übereignung sollte als Leistung im Rahmen der Anliegerbeitragspflicht gelten. \nAußerdem sollte die Siedlungsgesellschaft 25.000 DM als Anliegerbeitrag an die \nStadt zahlen. Die Stadt B. verpflichtete sich im Gegenzug dazu, die erforderliche \nStraßenkanalisation und die notwendigen Straßen zu bauen. Der Ausbau der \nStraßen sollte im Rahmen des festgelegten oder noch festzulegenden \nStraßenbauprogramms erfolgen. \nIn der Folgezeit wurden die Straßen Q. und E.-------weg angelegt, ein \nMischwasserkanal verlegt, die Fahrbahn befestigt und Straßenlaternen aufgestellt. \nDie Siedlung wurde in den 50er-Jahren bebaut.\nDa der Zustand der Straßen sich mit der Zeit immer weiter verschlechterte, wandten \nsich die Anwohner an den Beklagten und baten um Abhilfe. In diesem \nZusammenhang teilte der Beklagte persönlich mit Schreiben vom 13.12.2001 einer \nAnliegerin, der Vorsitzenden der Siedlungsgemeinschaft im Bereich Q. /E.------\n-weg , u.a. mit, dass die Straßen Q. und E.-------weg als nicht ausgebaut \ngälten. Bedingt durch den Vertrag mit der „S1. F. „ von 1954 würden keine \nErschließungskosten für die anstehenden Straßenbaumaßnahmen erhoben, weil es \nsich um einen erstmaligen und bereits „abgelösten\" Ausbau handele. \nIm Mai 2004 informierte der Beklagte die Anlieger darüber, dass die Straßen \nQ. und E.-------weg als verkehrsberuhigter Bereich ausgebaut werden sollten. \nFür den Ausbau der Straßen würden Beiträge nach § 8 Kommunalabgabengesetz \nerhoben.\nDer Ausschuss für Bauen, Umweltfragen und öffentliche Einrichtungen des Rates der \nStadt B. beschloss am 6.5.2004 die von der Verwaltung vorgestellte \nAusbauplanung vorbehaltlich der noch durchzuführenden Bürgerbeteiligung. In den \nJahren 2004 bis 2006 ließ der Beklagte die Straßen Q. und E.-------weg mit \nFahrbahn, Beleuchtung, Entwässerung und Begrünung, aber ohne gesonderte \nParkflächen ausbauen. Dieser Ausbau wich teilweise von dem zunächst \nbeschlossenen Ausbauplan ab, der noch besonders gekennzeichnete Parkflächen \nvorgesehen hatte. Am 2.6.2005 beschloss der Ausschuss für Bauen, Umweltfragen \nund öffentliche Einrichtungen, die Straßen Q. und E.-------weg für den \nöffentlichen Verkehr als Gemeindestraßen zu widmen, den südlichen Teil des \nDeichselwegs allerdings nur für die Nutzung als Fuß- und Radweg. Der Beklagte \nbeschloss am 2.7.2007, den beitragsfähigen Aufwand für beide Straßen als \nErschließungseinheit insgesamt zu ermitteln. Am 26.8.2008 hob der Ausschuss für \nBauen, Umweltfragen und öffentliche Einrichtungen seinen Ausbaubeschluss vom \n6.5.2004 auf und beschloss, dass die Straßen Q. und E.-------weg durch den \nim Bestandsplan dokumentierten Ausbau endgültig erstmalig hergestellt seien.\nDer Beklagte setzte gegenüber dem Kläger und dessen Ehefrau durch Bescheid vom \n00.00.0000 einen Erschließungsbeitrag i.H.v. 5.690,17 EUR für die Herstellung der \nFahrbahn, der Grünanlagen und der Entwässerungseinrichtungen fest. Dabei \nvervielfachte er die Grundstücksgröße wegen der zweigeschossigen Bebaubarkeit \nmit 130%. Den gegen die Veranlagung eingelegten Widerspruch des Klägers wies er \nmit Widerspruchsbescheid vom 00.00.00 zurück.\nDurch Bescheid vom 00.00.0000 setzte er gegenüber dem Kläger einen \nStraßenbaubeitrag i.H.v. 447,03 EUR für die Erneuerung der Beleuchtung fest. Die \ndagegen gerichtete Klage nahm der Kläger zurück.\nAm 00.00.00 hat der Kläger Klage wegen der Heranziehung zum \nErschließungsbeitrag erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, dass der \nErschließungsbeitrag für sein Grundstück sei mit der Erfüllung des Vertrags vom \n2.7.1954 abgegolten sei. \nDer Kläger beantragt,\nden Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom \n00.00.0000 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom \n00.00.00 aufzuheben.\n\n3\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n4\n\nEr trägt vor: Bei den Straßen Q. und E.-------weg habe es sich - bis auf die \nBeleuchtung - um Provisorien gehandelt, die jetzt erstmals endgültig hergestellt \nworden seien. Der Vertrag vom 2.7.1954 sei kein Ablösevertrag. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte zum vorliegenden Verfahren und zum Verfahren 3 K 521/08 sowie der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten zum vorliegenden Verfahren und zum \nVerfahren 3 K 521/08 Bezug genommen.\n\n5\n\nEntscheidungsgründe\n\n6\n\nI. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte durfte den Kläger zu einem \nErschließungsbeitrag für die Straßen Q. und E.-------weg (ohne den Fuß- und \nRadweg) auf der Grundlage der §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung über die \nErhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt B. vom 9.6.1999 (EBS) \nheranziehen und beide Straßen gemeinsam abrechnen (dazu 1. bis 3.). Der \nfestgesetzte Erschließungsbeitrag i.H.v. 5.690,17 EUR ist im Ergebnis nicht überhöht \n(dazu 4. bis 6.). Der Beitragserhebung stehen auch keine sonstigen rechtlichen \nHindernisse entgegen (7.).\n1. Die Q. und der E.-------weg (ohne Fuß- und Radweg) sind öffentliche, zum \nAnbau bestimmte Straßen i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. \n2. Die beiden Straßen bilden eine Erschließungseinheit gemäß § 130 Abs. 2 Satz 3 \nBauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 Buchstabe c) EBS, für die der Beklagte den \nErschließungsaufwand in rechtlich zulässiger Weise insgesamt ermittelt hat. Mehrere \nErschließungsanlagen können nur dann eine Erschließungseinheit i.S.v. § 130 \nAbs. 2 Satz 3 BauGB bilden, wenn sie ein System darstellen, das hinreichend \ndeutlich abgrenzbar und durch einen Funktionszusammenhang zwischen den \neinzelnen Anlagen gekennzeichnet ist, der diese, mehr als es ansonsten für das \nVerhältnis von Erschließungsanlagen untereinander zutrifft, zueinander in Beziehung \nsetzt und insofern voneinander abhängig macht. Die Erschließungseinheit erfordert \ninsoweit einen über den Gemeinvorteil hinausgehenden Sondervorteil im Sinne des \n§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB. \nVgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.1994 - 8 C 14.92 -, BVerwGE 95, \n1 = DVBl. 1994, 812 = KStZ 1995, 33; Vogel, in: Brügelmann, \nBauGB, Stand: Jan. 2009, § 130 Rdnr. 22 m.w.N..\n\n7\n\nNach diesen Kriterien liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer \nErschließungseinheit vor. Denn die Q. und der Teil des E1.-------wegs , der \ndem allgemeinen Verkehr gewidmet ist, bilden zwei Erschließungsanlagen (dazu a)), \ndie in einem besonderen Funktionszusammenhang miteinander stehen (dazu b)). \nDer Beklagte hat die Anlagen auch rechtzeitig zu einer Erschließungseinheit \nzusammengefasst (dazu c)).\na) Der dem allgemeinen Verkehr gewidmete Teil des E1.-------wegs und die Q. \nsind jeweils eigene Erschließungsanlagen. Der E.-------weg ist nicht nur eine \nunselbstständige Stichstraße der Q. . Für die Beurteilung der Frage, ob eine \nStichstraße eine eigenständige Erschließungsanlage darstellt, ist ausschlaggebend \nabzustellen auf den Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse \neinem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln. Dabei \nkommt neben der Ausdehnung der Stichstraße und der Zahl der durch sie \nerschlossenen Grundstücke vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und \nder Straße, in die sie einmündet, Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund sind \ngrundsätzlich alle abzweigenden Straßen als unselbstständig zu qualifizieren, die \nnach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, d.h. \n(ungefähr) wie eine Zufahrt aussehen. Das ist typischerweise dann der Fall, wenn die \nStichstraße bis zu 100 m lang und nicht abgeknickt ist. Diese beiden Kriterien sind \njedoch nicht abschließend, sondern lassen Raum für Ausnahmen.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26.9.2001 - 11 C 16.00 -, DVBl. 2002, \n486 = KStZ 2002, 98.\n\n8\n\nGemessen an diesen Vorgaben handelt es sich beim abgerechneten Teil des \nE1.-------wegs um eine selbstständige Erschließungsanlage. Er ist zwar nur etwa \n70 m lang, jedoch größtenteils breiter als die Q. . Am hinteren Ende knickt er \nab, so dass sein Ende vom Beginn des E2.-------weges aus nicht erkennbar ist. \nDaher erweckt er - auch nach dem Eindruck der im Verwaltungsvorgang \nvorhandenen Fotos - nicht den Eindruck einer bloßen Zufahrt, sondern den einer \neigenständigen Straße.\nb) Der besondere Funktionszusammenhang nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB \nzwischen der Q. und dem E.-------weg besteht darin, dass der \nKraftfahrzeugverkehr des E1.-------wegs zwingend auf die Benutzung der Q. \nangewiesen ist, um das übrige Straßennetz zu erreichen, weil der E.-------weg im \nsüdlichen Teil für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt ist.\nc) Der Beklagte hat die gemeinsame Abrechnung als Erschließungseinheit wirksam \nverfügt. Es ist nur solange zulässig, zwei einzelne Erschließungsanlagen zur \ngemeinsamen Aufwandsermittlung zusammenzufassen, wie für beide noch keine \nsachliche Beitragspflicht entstanden ist. \nVgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.1983 - 8 C 112.82 -, BVerwGE \n68, 249 = DVBl. 1984, 194.\n\n9\n\nDas Entstehen der Beitragspflicht setzt voraus, dass eine Erschließungsanlage \nnach den §§ 133 Abs. 2 Satz 1, 132 Nr. 4 BauGB endgültig hergestellt ist. Dies ist \nder Fall, wenn sie erstmals die nach dem satzungsmäßigen \nTeileinrichtungsprogramm und dem Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen \naufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm \nentsprechen.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 -, BVerwGE \n99, 308 = DVBl. 1996, 379.\n\n10\n\nUnter Berücksichtigung dieser Vorgaben waren noch keine Beitragspflichten für \ndie einzelnen Anlagen entstanden, als der Beklagte am 2.7.2007 beschloss, die \nbeiden Straßen zur gemeinsamen Aufwandsermittlung zusammenzufassen. Die \nAnlagen waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht endgültig hergestellt i.S.d. §§ 132 \nNr. 4, 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 8 EBS. Zwar waren die Bauarbeiten bereits \nbeendet und die Straßen gewidmet. Allerdings entsprach der Ausbau nicht in allen \nPunkten dem Bauprogramm, das der Ausschuss für Bauen, Umweltfragen und \nöffentliche Einrichtungen am 6.5.2004 beschlossen hatte. So sollten die Straßen \nursprünglich mit einzelnen Parkflächen ausgebaut werden, während sie tatsächlich \nohne besondere Parkflächen hergestellt wurden. \n3. Die Straßen Q. und E.-------weg sind durch den abgerechneten Ausbau \nerstmalig endgültig hergestellt worden i.S.d. §§ 132 Nr. 4, 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB \ni.V.m. § 8 EBS, nachdem der Ausschuss für Bauen, Umweltfragen und öffentliche \nEinrichtungen am 26.8.2008 beschlossen hatte, dass die Straßen Q. und E.---\n----weg durch den tatsächlich erfolgten Ausbau erstmalig hergestellt seien. Damit \nentsprach der tatsächliche Ausbau den Vorgaben des § 8 EBS und dem \nbeschlossenen Bauprogramm.\nBei den Straßen handelt es sich nicht um vorhandene Erschließungseinrichtungen \ni.S.v. § 242 Abs. 1 BauGB. Zu den vorhandenen Erschließungsanlagen im Sinne \ndieser Vorschrift zählen jene Straßen, die bereits vor Inkrafttreten des \nBundesbaugesetzes hergestellt waren. Dazu gehören die \"vorhandenen Straßen\" im \nSinne des preußischen Gesetzes betreffend die Anlegung und Veränderung von \nStraßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2.7.1875 (PrFlG) \nund die unter Geltung dieses früheren Rechts programmgemäß fertig gestellten \nStraßen. \"Vorhanden\" im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts ist eine \nStraße, wenn sie vor Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts nach § 15 PrFlG mit dem \nWillen der Gemeinde wegen ihres insoweit als ausreichend erachteten Zustands dem \ninneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und \ntatsächlich gedient hat.\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9.3.2000 - 3 A 3611/96 -, \nNWVBl. 2000, 458.\n\n11\n\na) Die Straßen Q. und E.-------weg sind keine „vorhandenen Straßen\" im \nSinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts. Denn es gab sie zum Zeitpunkt des \nInkrafttretens des ersten Ortsstatuts betreffend die Bebauung der Stadtgemeinde \nB. vom 18.4.1898 noch nicht. Sie sind vielmehr erst in den 50-er Jahren des \n20. Jahrhunderts angelegt worden. \nb) Die beiden Straßen gehören auch nicht zu den unter Geltung dieses früheren \nRechts programmgemäß fertig gestellten Straßen. Denn sie genügten den damaligen \nAnforderungen an die Fertigstellung von Straßen nicht. § 18 des Ortsstatuts der \nStadt B. vom 18.4.1898 i.V.m. der polizeilichen Bekanntmachung über die \nAnforderungen, denen die für den öffentlichen Verkehr und den Anbau als fertig \nanzusehenden Straßen und Straßenteile in der Stadtgemeinde B. entsprechen \nmüssen, vom 14.3.1930 enthält ein Bauprogramm für Ortsstraßen, das bis zum \nInkrafttreten der ersten Erschließungsbeitragssatzung der Stadt B. am 29.6.1961 \ngalt. Nach § 1 Buchstabe d) der genannten polizeilichen Bekanntmachung musste \neine fertiggestellte Straße u.a. auf beiden Seiten Bürgersteige besitzen. Schon dies \nist ausweislich der im Verwaltungsvorgang vorhandenen Fotos nie der Fall gewesen.\n4. Der Beklagte hat das Abrechnungsgebiet aus den von den Anlagen erschlossenen \nGrundstücken überwiegend richtig gebildet. Geringfügige Berechnungsfehler führen \nnicht zu einer überhöhten Beitragsfestsetzung für den Kläger (dazu 6.).\nDas Flurstück 1176 gehört entgegen der Berechnung des Beklagten im \nangefochtenen Bescheid nicht zum Abrechnungsgebiet, weil es weder von der \nQ. noch von dem hier abgerechneten Teil des E1.-------wegs erschlossen ist. \nEs grenzt nur an den Teil des E1.-------wegs , der als Fuß- und Radweg gewidmet ist. \nWeiter hat der Beklagte die modifizierte Fläche der das Abrechnungsgebiet \nbildenden Grundstücke etwas zu hoch angesetzt. Das Flurstück 938 ist nur mit einer \nFläche von 767 m² und nicht mit 997,10 m² zu berücksichtigen. Denn nach § 6 Abs. 1 \nNr. 1 EBS wird die Grundstücksfläche bei eingeschossig bebaubaren Grundstücken \ngrundsätzlich mit einem Nutzungsfaktor von 100 v.H. vervielfacht. Da das Flurstück \n938 ausweislich der Festsetzungen des Bebauungsplans nur eingeschossig \nbebaubar ist, sind dementsprechend 100% der tatsächlichen Größe, also 767 m², zu \nberechnen.\nUnter Berücksichtigung der genannten Korrekturen berechnet sich die modifizierte \nFläche der von den Anlagen Q. und E.-------weg erschlossenen Grundstücke \nwie folgt: Ausgehend von der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 3.4.2009 \nübersandten Neuberechnung der Erschließungsbeiträge ohne das Flurstück 1176 ist \nvon der dort errechneten modifizierten Fläche die Differenz zwischen der vom \nBeklagten angesetzten Fläche des Flurstücks 938 i.H.v. 997,10 m² und der \nrichtigerweise anzusetzenden Fläche von 767 m² abzuziehen (997,10 m² - 767 m² = \n230,10 m²). Die modifizierte Fläche beträgt also 44.309,45 m² (44.539,55 m² - \n230,10 m²). \n5. Der Beklagte hat den beitragspflichtigen Erschließungsaufwand gemäß den \n§§ 128, 129 BauGB überwiegend in rechtlich nicht zu beanstandender Weise \nermittelt. Er ist zu Recht von den Kosten ausgegangen, die für den jetzt \nabgerechneten Ausbau entstanden sind (dazu a.). Die Kosten für die Beseitigung der \nalten Fahrbahn sind allerdings davon abzuziehen (dazu b.). Dies führt jedoch nicht \nzu einer überhöhten Beitragsfestsetzung für den Kläger (dazu 6.).\na) Zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand nach den §§ 128, 129 BauGB zählen \nnur die Kosten, die notwendig sind, um die Erschließungsanlage einschließlich der \nEinrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung erstmalig herzustellen. Wenn \neinzelne Teileinrichtungen bereits nach früherem Recht programmgemäß hergestellt \nwurden, dürfen nur diejenigen Kosten berücksichtigt werden, die durch die \nerstmalige, seinerzeit endgültige Herstellung der Teileinrichtung entstanden sind.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.1968 - IV C 82.67 -, BVerwGE \n31, 90; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. \n2007, § 2 Rdnr. 31, 2. Absatz.\n\n12\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe ist der Beklagte zu Recht von den Kosten für \nden in den Jahren 2004 bis 2006 erfolgten Ausbau ausgegangen - abgesehen von \nder Beleuchtung, für die er Beiträge durch einen anderen Bescheid festgesetzt hat. \nDie Kosten, die für die Fahrbahn und die Straßenentwässerung bei ihrer ersten \nAnlegung in den 50er-Jahren entstanden sind, gehören dagegen nicht zum \nbeitragsfähigen Erschließungsaufwand. Denn auch diese Teileinrichtungen waren \nweder nach damaligem Recht noch nach späteren Erschließungsbeitragssatzungen \nder Stadt B. vor dem jetzt abgerechneten Ausbau endgültig hergestellt. \nDas bis 29.6.1961 geltende Ortsrecht der Stadt B. sah in § 18 des Ortsstatuts \nvom 18.4.1898 i.V.m. § 1 Buchstabe c) der polizeilichen Bekanntmachung vom \n14.3.1930 vor, dass die Straße der vorgeschriebenen Höhenlage und den \nFluchtlinien entsprechend geebnet und der Fahrdamm mit Pflasterung oder einer \nanderen für den städtischen Verkehr geeigneten Befestigung versehen ist. Diesen \nAnforderungen entsprachen die Fahrbahnen nicht. Zum einen ist nicht die ganze zur \nVerfügung stehende Straßenfläche ausgebaut worden, sondern blieben die \nFahrbahnränder unbefestigt. Dabei gab es keine feste und endgültige Abgrenzung \nder Fahrbahn zu den Randbereichen. \nZum anderen spricht auch der Aufbau der alten Fahrbahn gegen eine damals \nendgültige und für eine nur provisorische Herstellung. Nach dem Ergebnis der \nKernbohrungen waren die verschiedenen Schichten sehr unterschiedlich dick und \nverliefen nicht einheitlich auf der gesamten Länge der Straßen, so dass die \nFahrbahnen nicht nach einem einheitlichen Konzept gebaut worden sein können. Die \nFahrbahn bestand aus einer Schwarzdecke, die zwischen 2 cm und 6 cm dick war. \nDarunter lag eine Tragschicht aus Beton, Bruchsteinen bzw. Schotter/Splitt, die \nzwischen 17 cm und 31 cm stark war. Darunter waren an wenigen Stellen Schotter \noder Sand. Weiter unten befanden sich Auffüllungen zwischen 20 cm und 22 cm aus \nverschiedensten Bodenarten (Schluff, Sand, Ton, Bauschutt, Mutterbodenreste, \nKalksteinbruchstücke). Im Übrigen wäre eine Fahrbahn, die nach den damaligen \nStandards und nicht nur provisorisch gebaut worden wäre, nach 50 Jahren auch mit \nzwischenzeitlichen Reparaturen nicht derartig beschädigt gewesen, wie dies hier vor \ndem Ausbau der Fall war.\nVgl. zum provisorischen Ausbau einer Straße VG N. , Urteil \nvom 8.12.2006 - 3 K 1095/05 -.\n\n13\n\nDie Straßenentwässerung war bis zum jetzigen Ausbau ebenfalls nicht endgültig \nhergestellt. § 18 des Ortsstatuts vom 18.4.1898 i.V.m. § 1 Buchstabe e) der \npolizeilichen Bekanntmachung vom 14.3.1930 sah erforderliche \nEntwässerungsanlagen vor. Solche waren aber bisher nicht vollständig vorhanden. \nAuf den im Verwaltungsvorgang vorhandenen Fotos ist zu erkennen, dass es keine \nRinnen am Straßenrand gab, die das Regenwasser der Straße zu den kaum \nvorhandenen Einläufen hätte leiten können. Das Wasser versickerte zu einem \ngroßen Teil vielmehr im unbefestigten Straßenrand oder stand auf der Straße.\nAuch nach den insoweit vergleichbaren Kriterien der nachfolgenden \nErschließungsbeitragssatzungen der Stadt B. für Fahrbahnen und \nStraßenentwässerung waren diese Teileinrichtungen der Q. und des E1.-------\nwegs bisher nicht endgültig hergestellt. \nb) Zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehören hier nicht die Kosten für die \nBeseitigung der früheren Fahrbahnbefestigungen. Kosten für die Herstellung und \nBeseitigung von Provisorien dürfen ausnahmsweise dann in den \nErschließungsaufwand eingestellt werden, wenn deren Einrichtung nach den \nseinerzeitigen technischen Regelungen erforderlich erschien, um später die \nendgültige Erschließungsanlage herzustellen. \nVgl. BVerwG, Urteile vom 16.11.1973 - IV C 45.72 -, juris, vom \n27.2.1970 - IV C 36.69 -, KStZ 1971, 179 = DVBl. 1970, 835, \nund vom 5.9.1969 - IV C 67.68 -, BVerwGE 34, 19; OVG NRW, \nUrteil vom 4.3.2008 - 3 A 76/04 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil \nvom 14.8.2007 - 17 K 3816/06 -; VG Lüneburg, Urteil vom \n15.12.2004 - 3 A 62/03 -, juris.\n\n14\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Aus technischen Gründen war es \nnicht notwendig, die Fahrbahnen in den 50er-Jahren zu errichten, um die jetzt \nabgerechneten Fahrbahnen herzustellen. Sie sind mit Unterbau vielmehr vollständig \nneu errichtet worden.\nDer Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die damalige \nFahrbahnoberfläche technisch notwendig gewesen sei, um die Anwohner vor \nunzumutbaren Staubbelästigungen zu schützen und die Anlage für die Herstellung \neiner festen Decke vorzubereiten. Denn der Schutz der Anwohner vor Straßenstaub \ndiente nicht dem Zweck, die Fahrbahn endgültig herzustellen. Soweit der Rat der \nStadt B. in seiner Sitzung vom 6.8.1959 eine Oberflächenbehandlung von \nwassergebundenen Straßen für notwendig hielt, um sie für eine später \naufzubringende feste Decke vorzubehandeln, ändert dies nichts daran, dass jetzt \nnicht die damalige Fahrbahn mit einer möglicherweise später noch aufgebrachten \nfesten Decke abgerechnet wird, sondern eine ganz neue.\nDie Kosten für die Beseitigung des Provisoriums betragen nach der Berechnung des \nBeklagten in Anlage 4 zu seinem Schriftsatz vom 3.4.2009 insgesamt 2.839,76 EUR, \ndie demnach vom Gesamtaufwand abzuziehen sind. \n6. Das Grundstück des Klägers wird von der Straße „Q. „ erschlossen i.S.d. \n§§ 131, 133 BauGB. \nDer Erschließungsbeitrag für das Grundstück des Klägers berechnet sich wie folgt: \nDie Gesamtkosten belaufen sich - abzüglich der Kosten für die Beseitigung der alten \nFahrbahnen - auf 157.425,65 EUR (160.265,41 EUR - 2.839,76 EUR). Der \nabzuziehende Anteil der Stadt B. beträgt nach § 5 EBS 10%, das sind \n15.742,57 EUR. Es bleiben also 141.638,08 EUR an umlagefähigen Kosten, die \ndurch die modifizierte Fläche aller erschlossenen Grundstücke (44.309,45 m²) zu \nteilen sind. Pro Quadratmeter ist demnach ein Erschließungsbeitrag von \n3,20 EUR/m² (141.638,08 EUR : 44.309,45 m²) zu zahlen. Da das Grundstück des \nKlägers nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zweigeschossig bebaubar ist, \nist die tatsächliche Größe gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EBS mit 130% zu vervielfachen, so \ndass es eine anrechenbare Grundstücksgröße von 1.783,60 m² besitzt. Für das \nFlurstück des Klägers ergibt sich danach ein Erschließungsbeitrag von 5.707,52 EUR \n(1.783,60 x 3,20 EUR).\n7. Der Beklagte ist weder durch den Vertrag zwischen der Stadt B. und der \nGemeinnützigen Siedlungsgesellschaft „S. F. „ GmbH (Siedlungsgesellschaft) \nvom 2.7.1954 gehindert, einen Erschließungsbeitrag festzusetzen (dazu a)), noch \nsteht der Festsetzung das Vorliegen einer unbilligen Härte i.S.v. § 135 Abs. 5 Satz 1 \nBauGB entgegen (dazu b)). \na) Beim Vertrag vom 2.7.1954 handelt es sich nicht um einen Ablösevertrag. Zwar \nwar es auch vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes grundsätzlich rechtlich \nzulässig, Verträge über die Ablösung von Erschließungsbeiträgen zu schließen. Eine \nvor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes abgeschlossene Vereinbarung zwischen \nder Gemeinde und einem Grundstückseigentümer kann das Entstehen einer \nErschließungsbeitragspflicht für eine danach fertiggestellte Erschließungsanlage \nallerdings nur dann verhindern, wenn die Vertragspartner eindeutig und zweifelsfrei \nverabredet haben, dass das Entstehen einer Beitragspflicht für alle Zeiten und ohne \nRücksicht auf die jeweilige Gesetzeslage ausgeschlossen sein soll. Eine solche \neindeutige Verabredung liegt nur dann vor, wenn die entsprechende Vereinbarung - \nunter Berücksichtigung der insoweit beachtlichen Umstände - einzig die Deutung \nzulässt, die Vertragspartner hätten das spätere Entstehen einer Beitragspflicht \nschlechthin ausschließen wollen. Einer solchen Deutung dürfen keine begründeten \nZweifel entgegenstehen. \nVgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.1986 - 8 C 54.85 -, KStZ 1987, 31; \nOVG NRW, Urteile vom 8.8.2003 - 3 A 2358/00 - vom 9.3.2000 \n- 3 A 3611/96 -, NWVBl. 2000, 458, und vom 22.9.1999 - 3 A \n6634/95 -, juris.\n\n15\n\nGemessen an diesen Vorgaben handelt es sich bei den im Vertrag vom 2.7.1954 \nvorgesehenen Leistungen nicht um eine Ablösung eines Erschließungsbeitrags, weil \ndie vertraglichen Regelungen nicht zweifelsfrei im Sinne einer endgültigen Ablösung \nder Beitragspflicht zu verstehen sind. Der Vertrag ist geschlossen worden, weil die \nSiedlungsgesellschaft, die damalige Eigentümerin des in Rede stehenden \nGrundstücks und des dieses umgebenden Gebiets, dieses bebauen wollte. § 1 des \nVertrags bestimmt ausdrücklich, dass die Baugenehmigung erst nach Abschluss \ndieses Vertrags erteilt werden könne. Er trug damit der damaligen Rechtslage nach \n§ 12 PrFlG und § 6 B Nr. 1 der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk \nN. vom 20.10.1933 i.V.m. § 15 des Ortsstatuts betreffend die Bebauung der \nStadtgemeinde B. vom 18.4.1898 Rechnung. Hiernach durften an Straßen oder \nStraßenteilen, welche noch nicht gemäß der baupolizeilichen Bestimmungen für den \nöffentlichen Verkehr und den Anbau fertig hergestellt waren, keine Wohngebäude \nerrichtet werden, die nach diesen Straßen einen Ausgang haben. \nAusnahmebewilligungen waren nach § 17 des Ortsstatuts davon abhängig, dass der \nGrundbesitzer vorher das in die Straßenfluchtlinie fallende Gelände kosten- und \npfandfrei der Stadt übereignete. Eine solche Verpflichtung war in § 2 des Vertrags \nvorgesehen. Dieser bestimmte auch, dass die Übereignung des Straßengeländes \nunentgeltlich im Rahmen der Anliegerbeitragspflicht erfolge. Zusätzlich zu dieser \nGrundstücksübertragung verpflichtete sich die Siedlungsgesellschaft nach § 3, „als \nAnliegerbeitrag weiterhin einen Betrag von 25.000 DM [...] an die Stadtkasse B. \nzu zahlen\". Diese Formulierung lässt nicht zweifelsfrei den Rückschluss zu, dass die \nÜbereignung des Straßenlandes und die Zahlung von 25.000 DM den endgültigen \nAusbau der Straße abgelten sollten. Auch wenn § 3 Abs. 4 des Vertrags bestimmt, \ndass der Ausbau der Straßen im Rahmen des vom Rat der Stadt B. festgelegten \noder festzulegenden Straßenbauprogramms erfolgen solle, ist es denkbar, dass die \n25.000 DM für einen zunächst möglicherweise provisorischen Straßenausbau \ngedacht waren, der notwendig, aber auch ausreichend war, um die neuen \nBaugrundstücke in einer Weise zu erschließen, dass Baugenehmigungen erteilt \nwerden durften. Denn im Hinblick auf den in § 1 genannten Vertragszweck, die \nErteilung der Baugenehmigung für bisher nicht bebaubare Grundstücke, könnte die \nAbtretung von Straßenland und Zahlung einer Geldsumme allein zu dem Zweck \nerfolgt sein, die Voraussetzungen für die Bebaubarkeit zu schaffen. Da es damals \nnoch kein Ausbauprogramm für die Q. und den E.-------weg gab, könnte \nbeabsichtigt gewesen sein, den endgültigen Straßenausbau einem späteren Schritt \nvorzubehalten. \nDie Zahlung der 25.000 DM stellt auch keine Vorausleistung auf einen später - \nmöglicherweise - entstehenden Erschließungsbeitrag dar. Eine solche \nVorausleistung liegt dann vor, wenn die Zahlung als Vorschuss mit vorläufigem \nCharakter auf eine später entstehende Beitragspflicht anzusehen ist.\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20.9.1991 - 3 A 561/88 -, juris. \n\n16\n\nDies ist hier nicht der Fall. Denn aus dem Vertrag ist in keiner Weise ersichtlich, \ndass es sich bei dieser Zahlung um einen solchen Vorschuss handeln soll. \nb) Auch § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB kann die Klage nicht zum Erfolg führen. Dabei \nkann offen bleiben, ob der Beklagte gegenüber dem Kläger zugesichert hat, eine \nHeranziehung zu Erschließungsbeiträgen werde in Zukunft unterlassen. Es kann \nauch offen bleiben, ob eine solche Zusicherung, wenn sie vorläge, eine unbillige \nHärte i.S.v. § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB darstellte.\nDenn selbst wenn eine solche unbillige Härte vorläge, wäre der angefochtene \nBescheid rechtmäßig. Derartige Gründe können von einem Beitragspflichtigen \nvielmehr ausschließlich durch einen Antrag in einem selbstständigen Erlassverfahren \nbetrieben und ggf. im Wege der Verpflichtungsklage gerichtlich verfolgt werden.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.1994 - 8 C 22.92 -, KStZ 1995, \n190 = NVwZ 1995, 1213.\n\n17\n\nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\nIII. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239668","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-06-10/3-k-573-08","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239668","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239668","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-06-10/3-k-573-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239668","retrieved":"2026-07-09 02:02:39.364930+00:00"}}