{"status":"available","doknr":"OLD239669","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0610.3K1860.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-06-10","aktenzeichen":"3 K 1860/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des 909 m² großen Grundstücks Gemarkung B. , \nFlur 44, Flurstück 156. Es ist mit einem Wohnhaus bebaut und liegt im innerörtlichen \nBereich der Stadt B. . Einen Bebauungsplan gibt es in diesem Bereich nicht. Der \nVater des Klägers als vormaliger Grundstückseigentümer hatte außer dem \nGrundstück die diesem Grundstück vorgelagerte, drei Meter tiefe \nWegeanteilsparzelle im Jahre 1957 gekauft. Jedoch wurden weder er noch der \nKläger Eigentümer der Wegeparzelle. Vielmehr erwarb der Beklagte das Eigentum \nan dieser Wegeparzelle im Jahre 1964 direkt von der damaligen Eigentümerin.\nDer Vater des Klägers verpflichtete sich mit Vertrag vom 8.3.1958 gegenüber der \nStadt B. u.a., ihr das Eigentum an der vor seinem Grundstück liegenden \nWegeparzelle zu übertragen. Die Leistung erfolgte dem Vertrag zufolge unentgeltlich \nim Rahmen der Anliegerbeitragspflicht. Außerdem verpflichtete sich der Vater des \nKlägers, „seine weiterhin anfallende Anliegerbeitragspflicht durch an die Stadtkasse \nB. zu erfolgende Zahlung von 595 DM [...] zu erfüllen\". Der Abschluss dieses \nVertrags war Voraussetzung für die vom Vater des Klägers erstrebte \nBaugenehmigung für den Bau eines Wohnhauses an der vorgesehenen, aber noch \nnicht für den öffentlichen Verkehr und Anbau fertig gestellten projektierten \nVerbindungsstraße zwischen E. Straße und Im M. (entspricht der heutigen \nE1. Straße). Ob die 595 DM bezahlt wurden, ist streitig. \nIn einer „Straßenanlieger-Bescheinigung\" der Stadt B. vom 6.5.1958 für den Vater \ndes Klägers wird diesem „zum Zwecke der Aufnahme eines Darlehns\" bescheinigt, \ndass sein Grundstück an einer z.Zt. nicht öffentlichen Straße liege, die noch nicht \nendgültig ausgebaut sei. Die Kosten für den endgültigen Ausbau seien noch zu \nzahlen mit 595 DM. \nDie Fahrbahn der E1. Straße wurde nach 1958 mit einer Asphaltschicht \nbefestigt. Eine besondere Oberflächenentwässerung gab es nicht, lediglich \nRegeneinläufe in den Tiefpunkten der Fahrbahn. Ein großer Teil des \nOberflächenwassers versickerte in den Randbereichen. \nDer Ausschuss für Bauen, Umweltfragen und öffentliche Einrichtungen des Rates der \nStadt B. beauftragte am 00.00.0000 die Verwaltung, die E1. Straße \nentsprechend dem vorgestellten Plan auszubauen. In den folgenden Jahren ließ der \nBeklagte die E1. Straße als Mischfläche mit Entwässerung, Begrünung und \nBeleuchtung herstellen. Die E1. Straße war am 7.4.1995 als Gemeindestraße \nfür den öffentlichen Verkehr gewidmet worden und wurde im Jahre 2005 endgültig \nbautechnisch hergestellt. \nDer Beklagte setzte gegenüber dem Kläger zunächst durch Bescheid vom 00.00.00 \neinen Erschließungsbeitrag i.H.v. 2.604,92 EUR fest. Diesen Bescheid hob der \nBeklagte am 00.00.00 im Verfahren 3 K 58/07 vor dem Verwaltungsgericht Münster \nauf, weil die E1. Straße nicht an allen Stellen so ausgebaut worden war, wie der \nAusschuss für Bauen, Umweltfragen und öffentliche Einrichtungen es zunächst \nvorgesehen hatte. Am 00.00.00 beschloss dieser Ausschuss, dass die E1. \nStraße durch den im anliegenden Bestandsplan dokumentierten Ausbau endgültig \nhergestellt sei.\nDurch Bescheid vom 00.00.0000 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger erneut \neinen Erschließungsbeitrag i.H.v. 2.604,92 EUR fest. \nAm 00.00.0000 hat der Kläger Klage erhoben. Er wendet sich nur noch dagegen, \ndass der Beklagte die im Vertrag vom 8.3.1958 vorgesehenen 595 DM nicht vom \nErschließungsbeitrag abgezogen hat. Der Kläger hält diese Summe für eine \nVorausleistung oder Ablösesumme. Jedenfalls aber müssten die 595 DM \nentsprechend dem Rechtsgedanken des § 242 Abs. 9 Satz 3 BauGB oder gemäß \n§ 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB angerechnet werden. Er weist darauf hin, dass der \nBeklagte in seinem Schreiben vom 00.00.0000 selbst anerkannt habe, dass der \nAnliegerbeitrag i.H.v. 595 DM gezahlt worden sei. Für eine Zahlung spreche auch, \ndass sein Vater damals die Baugenehmigung erhalten habe. Der Kläger trägt weiter \nvor, dass er die Klage nicht erhoben hätte, wenn er gewusst hätte, dass der Beklagte \ndie Zahlung der 595 DM bestreiten werde, und verweist in diesem Zusammenhang \nauf § 155 Abs. 4 VwGO. \nDer Kläger beantragt,\n\n3\n\nden Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom \n00.00.0000 aufzuheben, soweit der festgesetzte \nErschließungsbeitrag einen Betrag in Höhe von 2.300,70 EUR \nübersteigt.\n\n4\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n5\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n6\n\nEr beruft sich darauf, dass die Zahlung der 595 DM nicht nachgewiesen sei. Aber \nselbst wenn dies geschehen sein sollte, könnte die Summe nicht auf den \nErschließungsbeitrag angerechnet werden. Sie sei weder eine Vorausleistung, noch \nein Ablösebetrag. Aus der vom Kläger vorgelegten Anlage 7 ergebe sich kein \nNachweis für eine Zahlung. Dabei handele es sich vielmehr um ein Arbeitsblatt mit \nVorüberlegungen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten zu den Verfahren 3 K 1860/08 und 3 K 58/07 sowie der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n7\n\nEntscheidungsgründe\n\n8\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom \n00.00.0000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat den Kläger zu Recht auf der Grundlage der \n§§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen \nin der Stadt B. vom 9.6.1999 (EBS) zu einem Erschließungsbeitrag für die \nendgültige Herstellung der E1. Straße herangezogen. \nDie E1. Straße ist eine Anbaustraße gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Das \nGrundstück des Klägers wird durch sie erschlossen i.S.d. §§ 131, 133 BauGB. Die \nals Gemeindestraße gewidmete E1. Straße ist durch den Ausbau erstmals \nendgültig hergestellt worden i.S.d. § 8 EBS, nachdem der Ausschuss für Bauen, \nUmweltfragen und öffentliche Einrichtungen der Stadt B. am 00.00.00 \nbeschlossen hat, dass der im Jahre 2005 hergestellte Ausbauzustand die Merkmale \nder endgültigen Herstellung erfüllt. Dementsprechend muss der Kläger als \nEigentümer grundsätzlich einen Erschließungsbeitrag zahlen. \nDer Kläger kann nicht verlangen, dass der Beklagte den festgesetzten \nErschließungsbeitrag um 595 DM (entspricht 304,22 EUR) reduziert.\nSelbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausginge, dass es sich beim Vertrag \nvom 8.3.1958 um einen Ablösevertrag handelte, ist der Erschließungsbeitrag nicht \nabgelöst worden. Die Ablösungswirkung eines wirksamen Ablösevertrags tritt erst \ndurch die vollständige Erfüllung der vereinbarten Leistungen ein.\nVgl. zur nur teilweisen Zahlung einer Ablösesumme OVG NRW, \nBeschluss vom 13.11.1997 - 3 B 693/95 -.\n\n9\n\nDies ist hier jedoch nur teilweise geschehen. Der Vater des Klägers sollte gemäß \ndem Vertrag vom 8.3.1958 im Rahmen der Anliegerbeitragspflicht nicht nur 595 DM \nzahlen. Er hatte ferner eine Wegeparzelle zu übereignen, diese Vertragspflicht aber \nnicht erfüllt.\nAbgesehen davon handelt es sich bei der geschuldeten Summe i.H.v. 595 DM weder \num eine Ablösesumme, noch um eine Vorausleistung auf den zukünftigen \nErschließungsbeitrag. Deshalb ist es unerheblich, ob der Betrag seinerzeit \ntatsächlich bezahlt worden ist.\nDie Zahlungsvereinbarung in § 3 des Vertrags vom 8.3.1958 ist kein Ablösevertrag. \nZwar war es auch vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes grundsätzlich rechtlich \nzulässig, Verträge über die Ablösung von Erschließungsbeiträgen zu schließen. Eine \nvor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes abgeschlossene Vereinbarung zwischen \nder Gemeinde und einem Grundstückseigentümer kann das Entstehen einer \nErschließungsbeitragspflicht für eine danach fertiggestellte Erschließungsanlage \nallerdings nur dann verhindern, wenn die Vertragspartner zweifelsfrei \nübereinstimmend verabreden wollten, dass das Entstehen einer Beitragspflicht für \nalle Zeiten und ohne Rücksicht auf die jeweilige Rechtslage ausgeschlossen sein \nsollte. Eine solche eindeutige Verabredung liegt nur dann vor, wenn die \nentsprechende Vereinbarung - unter Berücksichtigung der insoweit beachtlichen \nUmstände - einzig die Deutung zulässt, die Vertragspartner hätten das spätere \nEntstehen einer Beitragspflicht schlechthin ausschließen wollen. Einer solchen \nDeutung dürfen keine begründeten Zweifel entgegenstehen. \nVgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.1986 - 8 C 54.85 -, KStZ 1987, 31; \nOVG NRW, Urteile vom 8.8.2003 - 3 A 2358/00 - und vom \n9.3.2000 - 3 A 3611/96 -, NWVBl. 2000, 458.\n\n10\n\nGemessen an diesen Vorgaben handelt es sich bei der im Vertrag vom 8.3.1958 \nvorgesehenen Zahlung nicht um eine Ablösesumme, weil die vertraglichen \nRegelungen nicht zweifelsfrei im Sinne einer endgültigen Ablösung der \nBeitragspflicht zu verstehen sind. Der Vertrag ist geschlossen worden, weil der Vater \ndes Klägers, der damalige Eigentümer des Grundstücks, dieses bebauen wollte. § 1 \ndes Vertrags bestimmt ausdrücklich, dass die Baugenehmigung erst nach Abschluss \ndieses Vertrags erteilt werden könne. Er trug damit der damaligen Rechtslage nach \n§ 12 des preußischen Gesetzes betreffend die Anlegung und Veränderung von \nStraßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2.7.1875 und § 6 B \nNr. 1 der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk Münster vom 20.10.1933 \ni.V.m. § 15 des Ortsstatuts betreffend die Bebauung der Stadtgemeinde B. vom \n18.4.1898 Rechnung. Hiernach durften an Straßen oder Straßenteilen, welche noch \nnicht gemäß der baupolizeilichen Bestimmungen für den öffentlichen Verkehr und \nden Anbau fertig hergestellt waren, keine Wohngebäude errichtet werden, die nach \ndiesen Straßen einen Ausgang haben. Ausnahmebewilligungen waren nach § 17 des \nOrtsstatuts davon abhängig, dass der Grundbesitzer vorher das in die \nStraßenfluchtlinie fallende Gelände kosten- und pfandfrei der Stadt übereignete. Eine \nsolche Verpflichtung war in § 2 des Vertrags vorgesehen. Dabei bestimmte § 2 \nBuchstabe c), dass die Übereignung der Wegeparzelle unentgeltlich im Rahmen der \nAnliegerbeitragspflicht erfolge. Zusätzlich zu dieser Grundstücksübertragung \nverpflichtete sich der Vater des Klägers nach § 3, „seine weiterhin anfallende \nAnliegerbeitragspflicht durch an die Stadtkasse B. zu erfolgende Zahlung von \n595 DM [...] zu erfüllen\". Diese Formulierung lässt nicht zweifelsfrei den Rückschluss \nzu, dass die Summe von 595 DM den endgültigen Ausbau der Straße abgelten \nsollte. Auch wenn § 3 Abs. 4 des Vertrags bestimmt, dass der Ausbau der Straße im \nRahmen des vom Rat der Stadt B. festgelegten oder festzulegenden \nStraßenbauprogramms erfolgen solle, ist es denkbar, dass die 595 DM für einen \nzunächst möglicherweise provisorischen Straßenausbau gedacht waren, der \nnotwendig, aber auch ausreichend war, um das Grundstück in einer Weise zu \nerschließen, dass eine Baugenehmigung erteilt werden durfte. Im Hinblick auf den in \n§ 1 genannten Vertragszweck, die Erteilung der Baugenehmigung für ein bisher nicht \nbebaubares Grundstück, könnte die Abtretung von Straßenland und Zahlung einer \nGeldsumme allein zu dem Zweck erfolgt sein, die Voraussetzungen für die \nBebaubarkeit zu schaffen. Da es damals noch kein Ausbauprogramm für die E1. \nStraße gab, könnte beabsichtigt gewesen sein, den endgültigen Straßenausbau \neinem späteren Schritt vorzubehalten. \nDieser Vertragsauslegung steht auch die Straßenanliegerbescheinigung der Stadt \nB. vom 6.5.1958 nicht entgegen. Bescheinigungen dieser Art sind mit Blick auf \nihren Zweck und ihren Adressaten (Kreditbeschaffung und Abklärung der auf dem \nGrundstück ruhenden bzw. noch zu erwartenden Lasten) in der Regel nicht geeignet, \ndie Rechtslage zu ändern oder zu gestalten. Sie stellen lediglich (ggf. auch \nfehlerhafte, weil die Rechtslage unzutreffend oder unpräzise wiedergebende) \nWissenserklärungen des Ausstellers über die nach seiner Ansicht bestehende \nRechtslage dar. \nVgl. zu ähnlichen Anliegerbescheinigungen OVG NRW, Urteile \nvom 22.9.1999 - 3 A 6634/95 -, juris, und vom 12.4.1989 - 3 A \n1637/88 -, NVwZ-RR 1990, 435, sowie Beschluss vom \n27.11.1998 - 3 A 5302/98 -, juris. \n\n11\n\nDie hier vorliegende Bescheinigung wurde „zum Zwecke der Aufnahme eines \nDarlehns\" ausgestellt, um dem Kreditgeber zu verdeutlichen, welche Lasten auf dem \nGrundstück ruhen. Die Stadt B. wollte damit keine rechtliche Verpflichtung \nbegründen, sondern allein ihre Rechtsauffassung über die Beitragspflichtigkeit des \nbetreffenden Grundstücks mitteilen.\nBei der Zahlung der 595 DM - wenn sie erfolgt sein sollte - handelt es sich auch nicht \num eine Vorauszahlung auf einen später - möglicherweise - entstehenden \nErschließungsbeitrag. Eine solche Vorausleistung liegt dann vor, wenn die Zahlung \nals Vorschuss mit vorläufigem Charakter auf eine später entstehende Beitragspflicht \nanzusehen ist.\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20.9.1991 - 3 A 561/88 -, juris. \n\n12\n\nDies ist hier nicht der Fall. Denn aus dem Vertrag ist in keiner Weise ersichtlich, \ndass es sich bei dieser Zahlung um einen solchen Vorschuss handeln soll. \nDer Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf § 242 Abs. 9 Satz 3 BauGB berufen. Nach \ndieser Vorschrift sind Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von \nErschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, auf \nden Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Vorschrift betrifft nur \nErschließungsanlagen in den neuen Bundesländern - wie sich aus § 242 Abs. 9 \nSatz 1 BauGB ergibt - und soll Doppelbelastungen verhindern, weil im Zeitpunkt des \nBeitritts am 3.10.1990 oder davor noch keine Vorausleistungen nach § 133 Abs. 1 \nSatz 1 BauGB im rechtstechnischen Sinne erhoben werden konnten. \nVgl. Vogel, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Jan. 2009, § 242 \nRdnr. 33.\n\n13\n\nSie ist auf den in Rede stehenden Fall nicht - auch nicht entsprechend - \nanwendbar. Bei der vertraglich vereinbarten Zahlung von 595 DM handelt es sich aus \nden eben genannten Gründen nicht um eine Leistung für die (endgültige) Herstellung \neiner Erschließungsanlage.\nSchließlich kann § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB die Klage nicht zum Erfolg führen. Es \nliegt schon keine unbillige Härte im Sinne dieser Vorschrift vor. Insbesondere ist die \nzu Finanzierungszwecken ausgestellte Anliegerbescheinigung nicht als Zusicherung \nanzusehen, eine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen werde in Zukunft \nunterlassen.\nUngeachtet dessen wäre der angefochtene Bescheid selbst dann rechtmäßig, wenn \neine unbillige Härte vorläge. Derartige Gründe müssten ggf. in einem selbstständigen \nErlassverfahren geltend gemacht werden.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.1994 - 8 C 22.92 -, KStZ 1995, \n190 = NVwZ 1995, 1213.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht das Gericht \nkeine Veranlassung, dem Beklagten mit der Begründung die Kosten gemäß § 155 \nAbs. 4 VwGO aufzuerlegen, dass der Kläger nach seinen Angaben die Klage nicht \nerhoben hätte, wenn er gewusst hätte, dass der Beklagte die Zahlung der 595 DM \nbestreiten werde. Die Möglichkeit, dass der Klagegegner Tatsachenbehauptungen \nbestreitet, für die der Kläger beweispflichtig ist, gehört zum allgemeinen \nProzessrisiko. \nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239669","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-06-10/3-k-1860-08","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239669","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239669","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-06-10/3-k-1860-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239669","retrieved":"2026-07-09 02:02:39.445750+00:00"}}