{"status":"available","doknr":"OLD239718","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0609.2K1924.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-06-09","aktenzeichen":"2 K 1924/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen sind nicht zu erstatten.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin plant, im Hintergelände ihres etwa 1 100 m² großen und \nstraßenseitig bereits mit einem Wohnhaus bebauten Flurstücks 000 der Flur 00 in der \nGemarkung U.-L. ein weiteres Einfamilienwohnhaus nebst Garage zu errichten. Das \nFlurstück 000 liegt innerhalb einer etwa 2 km vom Zentrum der Stadt U. entfernten, \nüberwiegend aus Wohnhäusern bestehenden Siedlung, die sich beiderseits des N.-\nWeges, zwischen der Brücke über die Bundesstraße 00 im Westen und der \nRehabilitationsklinik „N.-G.\" im Osten, erstreckt. Am 15. März 1994 hatte der Rat der \nStadt U. für diese - damals aus weniger als 20 Wohnhäusern bestehende - Siedlung \ndie Satzung über Vorhaben im bebauten Bereich am „N.-Weg\" im Außenbereich der \nStadt U. (im folgenden nur: Satzung) beschlossen. Nach § 3 der Satzung sind in \nderen Geltungsbereich Wohngebäude und Vorhaben, die zu Wohnzwecken dienen, \nzulässig. Nach § 8 Nr. 1 der Satzung kann dem Vorhaben nicht entgegengehalten \nwerden, dass es einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die \nLandwirtschaft oder Wald widerspricht oder die Entstehung oder Verfestigung einer \nSplittersiedlung befürchten lässt. Nach dem Inkrafttreten dieser Satzung ist das \nFlurstück 000 von einem zuvor mehr als doppelt so großen Flurstück abgeteilt und \ndas später darauf errichtete Wohnhaus der Klägerin (N.-Weg 00) bauaufsichtlich \ngenehmigt worden. Das Grundstück der Klägerin liegt - abgesehen von einer \nrückwärtigen, gut 200 m² großen Teilfläche - im Geltungsbereich der Satzung; das \ngeplante weitere Wohnhaus soll auf dieser innerhalb des Geltungsbereiches der \nSatzung liegenden Teilfläche errichtet werden. \n\n3\n\nIm Juni 2007 beantragte die Klägerin für ihr Vorhaben die Erteilung eines \npositiven Vorbescheides. Der Ausschuss „Planen und Bauen, Umland und Umwelt\" \ndes Rates der Stadt U. beriet in seiner Sitzung vom 14. August 2007 den Bauwunsch \nder Klägerin. Er fasste den Beschluss, dem Vorhaben das Einvernehmen zu \nversagen, weil es als unzulässige Hinterlandbebauung anzusehen sei. Die nähere \nUmgebung des Baugrundstücks sei durch eine einzeilige Bebauung geprägt; die \nfaktische hintere Baugrenze der Hauptbaukörper verlaufe hier ca. 30 m von der \nStraße entfernt. Das von der Klägerin geplante Gebäude solle komplett außerhalb \ndieser überbaubaren Grundstücksfläche, in „zweiter Reihe\" errichtet werden. Dies \nlaufe einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuwider. Die Zulassung des \nVorhabens würde einen Präzedenzfall für eine weitere Bebauung in zweiter Reihe \nbedeuten. Dies sei aus städtebaulicher Sicht unerwünscht.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 23. Juli 2008 versagte der Beklagte den von der Klägerin \nbeantragten Vorbescheid. Zur Begründung vertiefte und ergänzte er den \n- voranstehend wiedergegebenen - Standpunkt der Beigeladenen.\n\n5\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie vor: \nDie Entscheidung des Beklagten beruhe auf dem unhaltbaren Standpunkt, dass der \ngesamte Bereich beiderseits des N.-Weges jenseits der Umgehungsstraße \nplanungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen sei. In Wahrheit solle das geplante \nBauvorhaben im Innenbereich verwirklicht werden und sei deshalb \ngenehmigungsfähig. Vergleichbare Bauwünsche seien bereits auf den Flurstücken \n000, 000 und 000 zugelassen worden. Für das Flurstück 000 sei eine Bauvoranfrage \ngestellt worden, die der Bauausschuss für genehmigungsfähig gehalten habe. Diese \nEinschätzung habe der Beklagte bestätigt. Es könne nicht mit zweierlei Maß \ninnerhalb eines Satzungsgebietes gemessen werden. Die in den genannten Fällen \nzutage getretene Genehmigungspraxis offenbare, dass der Beklagte die Siedlung \nbeiderseits des N.-Weges dem Bebauungszusammenhang zurechne und sie als \nInnenbereich im Sinne des Baugesetzbuches einstufe. Auch die Stadt U. habe durch \ndie Flächendarstellung in ihrer Satzung die Überzeugung bekundet, dass die \nSiedlung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sei. Diese Einstufung könne \nnicht für einige Grundstücke gelten und für andere nicht. Im südöstlichen \nGeltungsbereich der Satzung befinde sich Bebauung in zweiter, dritter und vierter \nReihe. Dort gebe es große Gewächshäuser, Gartenhäuser, Schuppen, Kleintierställe, \nüberdachte Terrassen und Schwimmhallen. Hierbei handele es sich um einen \nBebauungszusammenhang bzw. um einen Ortsteil, also um eine \nInnenbereichsbebauung. Die Unterbrechung des N.-Weges durch den Bau der \nUmgehungsstraße in den 80er/90er Jahren habe an der Innenbereichslage der \nSiedlung beiderseits des N.-Weges nichts zu ändern vermocht. Der Bau der \nUmgehungsstraße dürfe nicht dazu herhalten, den östlichen Teil der Siedlung zum \nAußenbereich zu erklären. Dies sei eine Ungleichbehandlung der Anlieger. Der im \nZusammenhang bebaute Ortsteil werde nicht durch die vom Beklagten - im \nnachhinein - an die rückwärtigen Außenwände der Straßenrandbebauung gelegte \n„faktische Baugrenze\" begrenzt. Abzustellen sei vielmehr auf den - von der Straße \naus betrachtet - am weitesten im Hintergelände stehenden Baukörper. Im übrigen \nhabe die Stadt U. die Fläche, auf der gebaut werden dürfe, klar definiert. Das \nstreitige Bauvorhaben liege klar innerhalb dieser Fläche. Der Satzungsgeber hätte \ndie Fläche auch wesentlich schmaler festlegen können, wenn er die Bebauung \ntatsächlich nur als Straßenrandbebauung gewünscht hätte. Beim Kauf des \nGrundstücks habe sie, die Klägerin, die Satzungsbegrenzung in diesem Sinne als \nplanungsrechtlich relevant angesehen. Gründe, die diese rechtliche Bewertung \nentkräften könnten, habe der Beklagte bis heute nicht genannt. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nden negativen Vorbescheid des Beklagten vom 23. Juli \n2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der \nKlägerin den beantragten positiven Vorbescheid für die \nErrichtung eines Einfamilienhauses nebst Garage auf dem \nFlurstück 000 der Flur 00 in der Gemarkung U.-L. zu \nerteilen.\n\n8\n\nDer Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid, vertieft dessen Gründe und \nbeantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte und den Inhalt der vom \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsakten (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe\n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n14\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2008 verletzt die Klägerin nicht in ihren \nRechten. Denn der Klägerin steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf \nErteilung eines positiven Vorbescheides auf ihre Bauvoranfrage vom 2. Juni 2007 \nnicht zu. Nach § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - muss die \nVerpflichtungsklage deshalb abgewiesen werden. \n\n15\n\nDas Vorhaben der Klägerin zielt auf eine Erweiterung der Splittersiedlung am N.-\nWeg ab und ist deshalb auf der Grundlage der Satzung, die lediglich eine \nVerfestigung der Siedlung, nicht aber deren Erweiterung erlaubt, nicht \ngenehmigungsfähig. \n\n16\n\nDie Tatsache, dass der Standort des streitigen Vorhabens - wie unbestritten ist - \ninnerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der Satzung liegt, bedeutet nicht, dass \ndie Genehmigungsfrage schon deshalb positiv zu beantworten ist. Die Klägerin \nversteht den der Außenbereichssatzung als Anlage beigefügten und in der \nmündlichen Verhandlung erörterten Lageplan so, als ob der Rat der Stadt U. mit der \ngestrichelten schwarzen Linie die Baugrenzen für die im Satzungsbereich liegenden \nGrundstücke der Siedlung am N.-Weg gezogen, also die überbaubaren \nGrundstücksflächen i.S.v. § 23 der Baunutzungsverordnung festgesetzt und damit \nerlaubt habe, Wohngebäude an beliebiger Stelle innerhalb des so eingegrenzten \nBereiches zu errichten. Dieses Verständnis der Satzung kann schon mit Blick auf die \nTatsache, dass auch zweifelsfrei nicht überbaubare Flächen - wie z.B. Straßenland - \nim eingegrenzten Bereich liegen, und dass die mit der gestrichelten schwarzen Linie \ngezogene Grenze fast ausnahmslos mit den Grundstücksgrenzen zusammenfällt, \nnicht zutreffen. Die rechtliche Bedeutung der Grenzziehung liegt vielmehr - \nausweislich der Legende zum Lageplan - allein darin, den räumlichen \nGeltungsbereich der Außenbereichssatzung auf einer topographischen Karte \nkenntlich zu machen, mithin zeichnerisch festzulegen, welche Grundstücke dem \n„bebauten Bereich\" zuzurechnen sind, auf denen Wohngebäude und Vorhaben, die \nzu Wohnzwecken dienen, zulässig sind, für die also die bauplanungsrechtliche \nGenehmigungsfrage überhaupt aufgeworfen werden kann. Zu der - den Kern des \nRechtsstreits ausmachenden Frage - wo auf den im Geltungsbereich der Satzung \nliegenden Grundstücken Wohngebäude stehen dürfen, ist in dem der Satzung \nbeigefügten Lageplan keine Regelung getroffen worden. Aus der Tatsache, dass die \nGrenzziehung des Lageplans auf einigen Grundstücken - so z.B. auf dem \nGrundstück der Klägerin und den Nachbargrundstücken links und rechts - nicht mit \nden katasterrechtlichen Grundstücksgrenzen zusammenfällt, lässt sich keine andere \nWertung ableiten. Auch bezüglich der so gekennzeichneten Teilflächen von \nGrundstücken erschöpft sich der Regelungsgehalt der Grenzziehung in der zuvor \ngenannten Bedeutung. Für die Teilflächen dieser Grundstücke, die jenseits der \nGrenze liegen ist lediglich zusätzlich - negativ - geregelt, dass sie nicht zu dem \n„bebauten Bereich am N.-Weg\" gehören und dass deshalb für diese \nGrundstücksflächen die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfrage von vorneherein \nnicht aufzuwerfen ist. \n\n17\n\nDas Vorhaben der Klägerin soll bislang unbebautes - das heißt von \nWohngebäuden freies - Hintergelände in Anspruch nehmen. Es bedeutet deshalb \n- städtebaulich betrachtet - eine Erweiterung der Siedlung und steht damit in \nWiderspruch zu § 8 Nr. 1 der Satzung. Zwar verbietet § 8 Nr. 1 der Satzung die \nErweiterung der Siedlung nicht ausdrücklich; dieses Verbot ergibt sich aber aus dem \nRegelungsgehalt der genannten Vorschrift und aus dem baurechtlichen \nNormzusammenhang, ohne dessen Berücksichtigung ein Verständnis der Satzung \nnicht möglich ist. Denn die Satzung bezieht sich mit ihrer Wortwahl erkennbar auf die \nbundesrechtliche Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 des Baugesetzbuches \n(BauGB). Von den dort aufgezählten Verboten erklärt die Satzung zwar das Verbot, \neine Splittersiedlung zu verfestigen, für gegenstandslos, lässt aber das in § 35 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 7 BauGB im weiteren genannte Verbot, eine Splittersiedlung zu \nerweitern, unerwähnt. Dies bedeutet, dass dieses gesetzliche Verbot nach dem \nWillen des Rates der Stadt U. für den Geltungsbereich der Satzung am N.-Weg \nuneingeschränkt seine Gültigkeit behalten sollte. \n\n18\n\nUnter diesem - hier allein maßgeblichen - Blickwinkel ist das von der Klägerin \ngeplante Wohngebäude mit den im östlichen Abschnitt der Siedlung, auf den \nFlurstücken 00, 000, 000 und 000 vorhandenen, von ihr in der mündlichen \nVerhandlung vor Gericht als „Bebauung in 2., 3. und 4. Reihe\" bezeichneten und als \nBerufungsfälle angeführten Gebäuden nicht vergleichbar. Nach Lage der Akten \nwaren die in Rede stehenden Grundstücksflächen schon bei Inkrafttreten der \nSatzung durch baurechtliche Hauptnutzungen (Gewächshäuser, andere \nlandwirtschaftliche Zweckbauten oder Wohngebäude) in Anspruch genommen und \ndeshalb dem „bebauten Bereich am N.-Weg\" zuzurechnen, für den der Rat der Stadt \nU. neue Wohngebäude und Vorhaben, die Wohnzwecken dienen, zulassen wollte. \nWarum es ein Widerspruch zu Wortlaut oder Zielsetzung der Satzung gewesen sein \nsollte, auf den in Rede stehenden Flächen durch Nutzungsänderungen oder durch \nUmbau vorhandener Gebäude neuen Wohnraum zu schaffen, also die \nSplittersiedlung dort zu „verfestigen\", erschließt sich aus dem Vortrag der Klägerin \nnicht. Die von der Klägerin angesprochene Genehmigungspraxis des Beklagten \nbelegt nicht etwa die Einstufung der Siedlung als Innenbereich, sondert bedeutet die \nUmsetzung des Satzungswillens. Denn keine der in der mündlichen Verhandlung \nerörterten, auf Wohngebäude bezogenen Genehmigungen des Beklagten kann als - \nvon der Satzung verbotene - Erweiterung der Splittersiedlung angesprochen werden. \nEs ist unter dem Blickwinkel des - oben dargelegten - Regelungsgehaltes der \nSatzung und unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer geordneten \nstädtebaulichen Entwicklung ein rechtserheblicher Unterschied, ob - wie z.B. mit den \nWohngebäuden N.-Weg 00 und 00 - nur Lücken in einer bereits vorhandenen \nStraßenrandbebauung geschlossen wurden, ob ein bereits vorhandener, weit \nabgerückt von der öffentlichen Straße stehender Hauptbaukörper zu einem \nWohnhaus umgebaut wurde, oder ob - wie es mit dem streitigen Vorhaben geplant ist \n- ein neues Wohngebäude zwar vergleichbar oder sogar weniger weit von der Straße \nentfernt, aber auf einer bislang unbebauten Fläche errichtet werden soll. Da - wie \ndie Beigeladene und der Beklagte zutreffend entschieden haben - die Zulassung des \nVorhabens einen Präzedenzfall für die weitere Bebauung bislang unbebauten \nHintergeländes auf den benachbarten Grundstücken links und rechts bedeuten \nwürde, würde es sich auch um eine aus städtebaulicher Sicht unerwünschte \nSiedlungserweiterung handeln.\n\n19\n\nSoweit § 8 Nr. 1 der Satzung - wie beschrieben - zwar die Verfestigung der \nSiedlung erlaubt aber deren Erweiterung in den unbebauten Außenbereich hinein \nverbietet und damit die Genehmigungsfähigkeit des Bauwunsches der Klägerin \nausschließt, ist dies kein redaktionelles Versehen sondern beabsichtigter und auch \nbundesrechtlich vorgegebener Regelungsgehalt der Satzung. Insoweit entspricht die \nSatzung den Anforderungen des Art. 2 § 4 Abs. 4 Satz 1 des Wohnungsbau-\nErleichterungsgesetzes vom 17. Mai 1990 in jener - durch das \nInvestitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22. April 1993 unverändert \ngebliebenen - Fassung (Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I, S. 466 [S. 475]), \ndie zum Zeitpunkt des Beschlusses des Rates der Stadt U. am 15. März 1994 galt. \nDiese Vorschrift erlaubte es den Gemeinden, für bebaute Bereiche im Außenbereich, \ndie nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt waren und in denen eine \nWohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden war, durch Satzung zu bestimmen, \ndass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 des BauGB nicht \nentgegengehalten werden kann, dass sie die Entstehung oder Verfestigung einer \nSplittersiedlung befürchten lassen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass es den \nGemeinden kraft Bundesrechts verwehrt war, die Erweiterung einer Splittersiedlung \nauf satzungsrechtlicher Grundlage für unbedenklich zu erklären. Mit den \nVoraussetzungen dieser bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage ist der Wortlaut \nder Satzung erkennbar abgestimmt. \n\n20\n\nDen der Satzung vorangestellten Hinweis, der Satzungsbeschluss beruhe auf § 4 \nAbsatz 2 a (statt § 4 Absatz 4) des Artikels 4 des Wohnungsbau-\nErleichterungsgesetzes, hält das Gericht schon deshalb für ein Versehen, weil der \nTitel der Satzung (über Vorhaben . . . im Außenbereich der Stadt U.) und die in § 8 \nNr. 1 der Satzung getroffene Regelung die Absicht belegen, eine \nAußenbereichssatzung zu beschließen. Im übrigen erlaubte das \nInvestitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22. April 1993 auf der \nGrundlage des in das Wohnungsbau-Erleichterungsgesetz neu eingefügten § 4 \nAbsatz 2 a nur Satzungsbeschlüsse der Gemeinden, die auf solche Gebiete bezogen \nwaren, für die bereits eine zuvor vom Rat auf der Grundlage von § 34 Abs. 4 Satz 1 \nBauGB beschlossene Satzung (sog. „Abrundungssatzung\") galt. Da es an dieser \nVoraussetzung für die Siedlung am N.-Weg - offenkundig und für jedermann \nerkennbar - fehlte, würde ein wortgetreues Verständnis des den Vorschriften der \nSatzung vorangestellten Hinweises auf die Ermächtigungsgrundlage bedeuten, der \nRat der Stadt U. habe eine Satzung ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, \nalso eine ungültige Satzung beschließen wollen. Dies wäre ersichtlich verfehlt.\n\n21\n\nHielte man die Satzung - dessen ungeachtet - für ungültig, so ergäbe sich keine \nfür die Klägerin günstigere Rechtslage, weil das Vorhaben der Klägerin im \nAußenbereich (§ 35 Abs. 1 BauGB) verwirklicht werden soll. Für die \nAußenbereichslage der zur Bebauung vorgesehenen Fläche des Flurstücks 000 ist \nes unerheblich, ob die Siedlung beiderseits des N.-Weges, östlich der \nUmgehungsstraße, ein eigener Ortsteil ist oder - trotz ihrer Lage jenseits der in einem \nGeländeeinschnitt anbaufrei geführten Umgehungsstraße - noch dem \nBebauungszusammenhang der Innenstadt von U. zuzurechnen ist. Denn nach der \nständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts endet der \nBebauungszusammenhang grundsätzlich mit dem „letzten Haus\" eines Ortsteiles; die \nGrenze zwischen Innen- und Außenbereich wird durch die den unbebauten \nFreiflächen zugewandte Außenwand des „letzten Hauses\" eines Ortsteiles \nmarkiert.\n\n22\n\nvgl. hierzu z. B.: Urteil vom 12. Oktober 1973 - IV C 3.72 -, \nBaurechtssammlung (BRS) 27 Nr. 56\n\n23\n\nAls „letzte Häuser\" (im Sinne dieser Rechtsprechung) sind im vorliegenden Fall \ndas Wohnhaus N.-Weg 00 und die auf den Nachbargrundstücken links und rechts \nstraßenseitig stehenden Wohngebäude anzusprechen. Zwar kann der \nBebauungszusammenhang nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts im Einzelfall, abweichend von der soeben beschriebenen \nRegel, auch über das „letzte Haus\" hinausreichen. Hierfür müssen aber besondere, \näußerlich erkennbare Gegebenheiten erfüllt sein. In Betracht zu ziehen sind etwa \ntopographische Besonderheiten der Örtlichkeit (Geländehindernisse, Erhebungen, \nEinschnitte, Dämme, Böschungen oder Flüsse und dergleichen), sofern sie eine \nunbebaute Fläche als dem Bebauungszusammenhang zugehörig erscheinen lassen; \naber auch Straßen und Wege können in dieser Hinsicht von Bedeutung sein.\n\n24\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Januar 1995 \n- 4 B 273.94 -, BRS 57 Nr. 93.\n\n25\n\nSolche topographischen Besonderheiten zeigen jedoch die in der \nVerwaltungsakte enthaltenen sowie die dem Gericht in der mündlichen Verhandlung \nvorgelegten und mit den Beteiligten erörterten Karten und Luftbilder nicht. Die \nSträucher und Büsche, die an den rückwärtigen Grenzen der in Rede stehenden \nWohngrundstücke wachsen, und die dort - sei es legal, sei es illegal - errichteten \nNebenanlagen sind keine topographischen Gegebenheiten in dem oben genannten \nSinn. Sie bilden oder markieren keinen natürlichen Grenzverlauf zwischen Innen- und \nAußenbereich. Auch bei großzügiger Bewertung kann - allenfalls - ein kleiner Garten \nals Außenwohnbereich, nicht jedoch Gartenland straßenseitig bebauter Grundstücke, \ndas mehr als 40 m tief in das Hinterland hineinreicht und rückwärtig an \nlandwirtschaftlich genutzte Flächen angrenzt, einen Bebauungszusammenhang \nvermitteln. \n\n26\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. November 1968 \n- IV C 2.66 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) \n31, 22 und BRS 20 Nr. 35; Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, \nBRS 46 Nr. 62\n\n27\n\nAls im Außenbereich nicht privilegiertes „sonstiges\" Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 \nBauGB kann der Bauwunsch der Klägerin nicht genehmigt werden, weil seine \nVerwirklichung öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigen würde. \nEr stellt, wie aus den voranstehenden Urteilsgründen bereits folgt, eine nach § 35 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB einer geordneten städtebaulichen Entwicklung \nzuwiderlaufende und deshalb zu missbilligende Siedlungserweiterung dar. Ferner \nwiderspricht er dem Flächennutzungsplan der Stadt U., in dem die zur Bebauung \nvorgesehene Fläche als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist, und \nbeeinträchtigt damit den in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB genannten öffentlichen \nBelang.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu \nerklären, weil die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem \nKostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. \n\n29\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des \nUrteils beruht auf § 167 VwGO. \n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239718","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-06-09/2-k-1924-08","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239718","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239718","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-06-09/2-k-1924-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239718","retrieved":"2026-07-09 02:02:44.163519+00:00"}}