{"status":"available","doknr":"OLD239773","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0605.9L242.09.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-06-05","aktenzeichen":"9 L 242/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\n1. \"die Antragsgegnerin unter einstweiliger Aufhebung\ndes entgegenstehenden Bescheides vom 11. Mai 2009\nim Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs.\n1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller die\nbeantragte Erlaubnis zur Versicherungsvermittlung nach\n§ 34 d Abs. 1 GewO bis zu einer Entscheidung in der\nHauptsache zu erteilen, \n\n4\n\n2. hilfsweise die Antragsgegnerin unter einstweiliger\nAufhebung des entgegenstehenden Bescheides vom 11.\nMai 2009 im Wege einer einstweiligen Anordnung nach §\n123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, dem\nAntragsteller die beantragte Erlaubnis zur\nVersicherungsvermittlung nach § 34 d Abs. 1 GewO bis\nzu einer Entscheidung in der Hauptsache mit folgenden\nNebenbestimmungen zu erteilen:\n\n5\n\na) dem Antragsteller wird aufgegeben, keine Kundengelder\nanzunehmen;\n\n6\n\nb) die Erlaubnis wird unter der Bedingung erteilt, dass der\nAntragsteller bis zum 31.12.2010 nachweist, dass sich keine ihn\nbetreffenden Eintragungen im Schuldnerverzeichnis befinden\",\n\n7\n\nhat keinen Erfolg. \n\n8\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung\nzur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges\nRechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher\nNachteile, zur Verhinderung drohender Gefahren oder aus anderen Gründen nötig\nerscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind\nAnordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. \n\n9\n\nEs kann hier dahingestellt bleiben, ob ein Anordnungsgrund vorliegt; jedenfalls\nhat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft\ngemacht.\n\n10\n\nDas Gericht teilt die im angegriffenen Bescheid des Antragsgegners im Einzelnen\ndargelegte Auffassung, dass ein Grund für die Versagung der nach § 34 d Abs. 1 der\nGewerbeordnung - GewO - begehrte Erlaubnis zur Versicherungsvermittlung besteht.\nNach § 34 d Abs. 2 Nr. 2 GewO ist diese Erlaubnis zu versagen, wenn der\nAntragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der\nFall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet\nworden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu\nführende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der in\nZivilprozessordnung) eingetragen ist. Die Voraussetzungen der vorgenannten\nVorschrift liegen hier vor. Mit Stand vom 15. April 2009 bestanden nach Auskunft des\nAmtsgerichts Münster in dem bei ihm geführten Schuldnerverzeichnis sieben den\nAntragsteller betreffende Eintragungen. Auf die in dem angegriffenem Bescheid\naufgeführte Aufstellung der Eintragungen - die letzten Eintragungen datieren vom 7.\nJanuar und 7. April 2009 - wird insoweit Bezug genommen.\n\n11\n\nSoweit es sich bei der Tatbestandsvoraussetzung der Eintragung im\nSchuldnerverzeichnis um ein Regelbeispiel für den Versagungsgrund der\n\"ungeordneten Vermögensverhältnisse\" handelt,\n\n12\n\nvgl. dazu BT-Drs. 16/1935, S. 18; Landmann-Rohmer,\nGewO, Stand: 11. November 2008, § 34 d, Rn. 72 ff. \n\n13\n\nhat der Antragsteller, der hierauf vom Antragsgegner mit Anhörungsschreiben\nvom 24. März 2009 hingewiesen worden ist, die Regelvermutung dieses\nVersagungsgrundes entgegen seiner Auffassung weder im Verwaltungsverfahren\nnoch im vorliegenden Eilverfahren widerlegt. \n\n14\n\nDer Antragsteller hat dazu dargelegt, sich in den Jahren 2002 bis 2004 an einem\nFachverlag in München beteiligt zu haben. Ihm seien daraus Schulden in einer\nGrößenordnung von 60.000,00 bis 70.000,00 Euro erwachsen. Ferner sei in diese\nZeit seine Scheidung mit erheblichen Forderungen gegen ihn gefallen, so dass vom\nFinanzamt ein Insolvenzantrag gestellt worden sei. Nach den damit\nkorrespondierenden Feststellungen des Antragsgegners sind die beim Amtsgericht\nMünster gegen den Antragsteller geführten Insolvenzeröffnungsverfahren mit dem\nAktenzeichen - 85 IN 42/05 -, das den Insolvenzeröffnungsantrag des Finanzamts\nbetrifft, und ein weiteres mit dem Aktenzeichen - 85 IN 68/05 - am 14. Dezember\n2005 mangels Masse abgewiesen worden. Weiter hat der Antragsteller ausgeführt,\ner schätze, dass von den ursprünglich rund 90.000,00 bis 100.000,00 Euro offenen\nVerbindlichkeiten ein gegenwärtiger Schuldenstand von noch ca. 20.000,00 Euro\nbestehe. Von den verbliebenen Schulden tilge er monatlich ca. 3.000,00 Euro, was\nüber einen Gerichtsvollzieher, der die Gläubiger befriedige, erfolge. Mit zahlreichen\nGläubigern habe er Abfindungsvereinbarungen treffen können. Derzeit stünden noch\nbei ca. 10 bis 15 Gläubigern Verbindlichkeiten offen. \n\n15\n\nDiese Darlegungen sind nicht geeignet, die auf den Eintragungen des\nAntragstellers im Schuldnerverzeichnis beruhende Regelvermutung des § 34 d Abs.\n2 Nr. 2 GewO, er lebe in ungeordneten Vermögensverhältnissen, zu widerlegen. Es\nkann vorliegend offen bleiben, ob insoweit aus Verhältnismäßigkeitsgründen zu\nseinen Gunsten der Rechtsgedanke des § 12 Gewerbeordnung - dessen\nVoraussetzungen konkret allerdings deshalb nicht gegeben sind, weil ein\nInsolvenzverfahren gegen den Antragsteller nicht eröffnet wurde - zu berücksichtigen\nwäre\n\n16\n\nvgl. dazu Landmann-Rohmer, a.a.O., § 34 d, Rn. 75\nm.N.\n\n17\n\nund damit der Grundsatz des § 1 Satz 2 Insolvenzordnung - InsO - zugrunde zu\nlegen ist, dass einem redlichen Schuldner Gelegenheit gegeben sein soll, sich von\nseinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. \n\n18\n\nDenn der Antragsteller hat nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen\nAnordnung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht,\ndass er in einem - den strengen und überwachenden Regelungen der\nInsolvenzordnung (wie etwa bei der Schuldbefreiung - § 268 ff. InsO) vergleichbaren\n- geordneten Verfahren die Tilgung seiner von ihm selbst eingeräumten Schulden\nund entgegen der durch die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis ausgelösten\nRegelvermutung des § 34 d Abs. 2 Nr. 2 GewO betreibt. Es kann offen bleiben,\ninwieweit die Eintragungen aus den beiden Insolvenzeröffnungsverfahren (vgl. § 26\nAbs. 2 InsO) herrühren - dagegen spricht die Einstellung der Verfahren bereits im\nDezember 2005 und die Datierung der Verzeichniseintragungen beginnend von 2008\nbis 2009 - oder ob sie auf späteren (titulierten) Forderungen beruhen, für die im\nRahmen der Vollstreckung gem. § 901 ZPO ein Haftbefehl zur Erzwingung der\nAbgabe der Eidesstattlichen Versicherung mit entsprechender Eintragung im\nSchuldnerverzeichnis gem. § 915 Abs. 1 ZPO erwirkt worden ist. Für die Annahme\neines geordneten Verfahrens zur - wenn auch auf längere Sicht - Begleichung der\nSchulden wäre die Aufstellung der Verpflichtungen mit Angabe der Gläubiger, ihre\nHöhe und wie weit sie noch valutieren sowie - für eine planvolle Entlastung von den\nSchulden - ein entsprechender Tilgungsplan notwendig. Ferner müsste eine solche\nAufstellung durch Unterlagen belegt sein. In welcher Höhe und bei wem seine\nSchulden aufgrund welcher Forderungen gegen ihn (noch) bestehen, hat der\nAntragsteller, dem schon aufgrund des Anhörungsschreibens des Antragsgegners\nvom 24. März 2009 dazu hinreichend Gelegenheit gegeben worden war, jedoch auch\nim vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht offenbart. Seinen\nAngaben zum ursprünglichen Schuldenvolumen sind lediglich überschlägige\nBetragshöhen zu entnehmen. So ist einmal von ca. 90.000,00 bis 100.000,00 Euro\nund an anderer Stelle von ca. 80.000,00 bis 70.000,00 Euro die Rede. Auch der\nderzeitige Schuldenstand mit einem Betrag von \"ca. 20.000,00 Euro\" bleibt vage und\nlässt konkrete Einzelheiten, wie sich die Forderungen - gerade mit Blick auf die\nEintragungen im Schuldnerverzeichnis - zusammensetzen, nicht ersehen. Zu Recht\nweist ferner der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung darauf hin, dass die\nDarstellung des Antragstellers im Verwaltungsverfahren und auch im gerichtlichen\nVerfahren, \"noch bei ca. 10 bis 15 Gläubigern\" stünden Verbindlichkeiten offen,\nebenfalls äußerst unbestimmt geblieben ist. Schließlich hat der Antragsteller auch\nnicht konkret offen gelegt, wie im Einzelnen er die Schulden tilgt. Dazu verweist er\ndarauf, monatlich ca. 3.000,00 Euro zu tilgen; dies erfolge über einen\nGerichtsvollzieher, der die Gläubiger befriedige. Diese Vorgehensweise legt den\nSchluss nahe, dass eine Befriedigung der Gläubiger derzeit ausschließlich im\nVollstreckungswege und keineswegs planvoll erfolgt. Beleg dafür ist unter anderem\ndie letzte Eintragung im Schuldnerverzeichnis aus April 2009, die nach Darstellung\ndes Antragstellers auf einer \"alten\" Forderung basieren soll. Bei planvoller Tilgung\nder Schulden wäre eine solche Eintragung nämlich vermieden worden.\n\n19\n\nAufgrund der vorstehend dargestellten Umstände kann danach weder die\nGlaubhaftmachung eines geordneten Verfahrens noch eines detaillierten\nSanierungskonzeptes angenommen werden, aus dem ersichtlich würde, dass der\nAntragsteller planvoll, nachhaltig und zielgerichtet die Ablösung seiner\nVerbindlichkeiten betreibt. Überdies fehlt es an jeder Art von Belegen und\nUnterlagen, die eine solche Vorgehensweise zur Herstellung im übrigen geordneter\nVermögensverhältnisse ausweisen. Im Ganzen gesehen verbleibt es hierbei lediglich\nbei Behauptungen des Antragstellers, die - wozu bereits im Antragsverfahren beim\nAntragsgegner Gelegenheit bestand - auch im vorliegenden Verfahren nicht\nglaubhaft gemacht worden sind. \n\n20\n\nSoweit der Antragsteller auf der anderen Seite mit umfangreichen Unterlagen die\nerzielten - durchaus bemerkenswerten - Umsätze aus seinem bisher betriebenen\nVersicherungsvermittlungsgewerbe dartut, korrespondieren damit nicht\nentsprechende Belege für die erforderliche zielstrebige Tilgung seiner Schulden, die\ner in keinem Fall beigebracht hat. Angesichts dessen teilt das Gericht die im\nangegriffenen Bescheid auf Seite 3 geäußerte Beurteilung, dass die eingereichten\n\"Bonitätsnachweise\" nicht geeignet sind, eine geordnete Bedienung der Schulden\ndes Antragstellers nachzuweisen und die Regelvermutung des § 34 d Abs. 2 Nr. 2\nGewO zu widerlegen. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass - trotz\nmöglicherweise hoher Provisionseinnahmen aus dem Versicherungsgeschäft - eben\nimmer wieder Verbindlichkeiten bestehen, die vom Antragsteller nicht beglichen\nwerden können und Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zur Folge haben. Auch\nwenn - wie der Antragsteller angibt - etwa die letzte Eintragung im\nSchuldnerverzeichnis aus April 2009 aufgrund eines Haftbefehls nach § 901 ZPO auf\neiner \"alten\" Forderung basiert, ist er offenbar trotz seiner behaupteten\nhinreichenden Bonität und trotz des Umstands, dass er ein Depot bei der\nVersicherung \"Deutscher Ring\" mit einem Guthaben von rund 37.000 Euro unterhält,\ndas die von ihm behaupteten Restschulden von nur 20.000 Euro deutlich\nüberschreitet, nicht in der Lage, solche Vollstreckungshandlungen durch\nBefriedigung des Gläubigers bzw. entsprechende Ratenzahlungsvereinbarungen mit\ndem Gläubiger zu verhindern. \n\n21\n\nBesteht nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen\nPrüfung kein Anspruch auf die begehrte Erlaubnis im Hinblick auf den\nVersagungsgrund des § 34 d Abs. 2 Nr. 2 GewO, kann offen bleiben, ob der\nAntragsteller auch gewerberechtlich unzuverlässig i.S.d. § 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO\nmit Blick auf seine Verurteilung nach § 266 a StGB durch Urteil des Amtsgerichts\nMünster - 44 Js 105/06 36 Cs 345/06 - vom 4. Dezember 2006 ist. \n\n22\n\nDie Versagung der Erlaubnis im Hinblick auf die Gründe des § 34 d Abs. 2 Nr. 2\nGewO ist, soweit für eine derartige Prüfung überhaupt Raum bliebe, auch\nverhältnismäßig. Das Gericht verkennt nicht, dass durch die Versagung der\nbegehrten Erlaubnis die Existenz des Antragstellers gefährdet ist. Ziel der genannten\nBestimmung ist es jedoch, Vermögensgefährdungen für Kunden zu vermeiden, die\nvon Versicherungsvermittlern ausgehen, die sich bereits in einer finanziellen\nNotsituation befinden. Diese kann den Vermittlern nicht nur zur Unterschlagung\nanvertrauter (Prämien- und Schadensersatz-) Gelder verleiten, sondern auch zur\nbewusst fälschlichen Beratung, die den Kunden zum Abschluss nicht adäquater\nVersicherungen verleitet, zu Manipulationen von Versicherungsanträgen des Kunden\nund ähnlich schädigendem Verhalten.\n\n23\n\nVgl. dazu Landmann-Rohmer, a.a.O., § 34 d GewO,\nRn. 72.\n\n24\n\nAngesichts dieses Schutzzweckes der - gesetzlich zwingend ausgestalteten -\nBestimmung ist die Versagung der begehrten Erlaubnis nicht nur im Umfang des zu\n1. gestellten Antrages, sondern auch hinsichtlich des zu 2. gestellten Hilfsantrages,\ndie Erlaubnis mit Auflagen zu erteilen, beanstandungsfrei. Denn die dort aufgeführten\nNebenbestimmungen einer etwaigen einstweiligen Anordnung wären nicht geeignet,\ndem vorstehend beschriebenen Schutzzweck der Bestimmung zu entsprechen, weil\ndem Antragsteller mit der danach beschränkten Erlaubnis nach wie vor eingeräumt\nwäre, Versicherungsverträge an Kunden mit den dabei in Betracht zu ziehenden\nGefahren zu vermitteln.\n\n25\n\nLetztlich kann bei einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Erlaubnisversagung\nauch nicht außer Betracht bleiben, dass dem Antragsteller aufgrund der\nÜbergangsregelung des § 156 Abs. 1 GewO 1 ½ Jahre bis zum 1. Januar 2009 zur\nVerfügung standen, seine Vermögensverhältnisse derart zu ordnen, dass jedenfalls\neine Versagung der Erlaubnis aus den Gründen des § 34 d Abs. 2 Nr. 2 GewO\nausgeschieden wäre. Insoweit muss dem Antragsteller entgegen gehalten werden,\ndiesen zeitlichen Rahmen trotz der von ihm für die Jahre 2007 und 2008\nbehaupteten guten Geschäftsergebnisse nicht hinreichend zur Entwicklung eines\nnachgewiesenen wirksamen Schuldentilgungskonzepts und -verfahrens genutzt zu\nhaben. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des\nStreitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239773","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-06-05/9-l-242-09","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 34d","ref_norm":"34d","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 901","ref_norm":"901","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239773","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239773","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-06-05/9-l-242-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239773","retrieved":"2026-07-09 02:02:48.395304+00:00"}}