{"status":"available","doknr":"OLD239895","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0529.20K351.08O.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-05-29","aktenzeichen":"20 K 351/08.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Disziplinarverfügung der Bezirksregierung Münster vom 9. Januar \n2008 wird aufgehoben.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land \nkann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem \nUrteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Beamter auf Lebenszeit. Er ist Studiendirektor und zuletzt tätig \ngewesen am F. -Gymnasium in C. . Zur Zeit ist er seit ungefähr zwei Jahren \nbeurlaubt zur Pflege seiner 86-jährigen Mutter. \n\n3\n\nMit Verfügung vom 15. März 2007 wurde gegen den Kläger ein \nDisziplinarverfahren eingeleitet. Ihm wurde zur Last gelegt, für die Firmen D. , \nD1. und B. , die Segeljachten produzierten bzw. vertrieben, als \nGeschäftsführer, Handelsvertreter oder Generalimporteur ohne \nNebentätigkeitsgenehmigung tätig gewesen zu sein. Des Weiteren wurden ihm mit \nder Einleitungsverfügung folgende ungenehmigte Nebentätigkeiten vorgeworfen: Er \nhabe Yachten zum Chartern angeboten, im Rahmen der Ausstellung I. -C1. \n2005, 0000 0 und auf der C1. 2007 eine Nebentätigkeit ausgeübt zu haben. Auch \nsoll er gegenüber seinem Schulleiter wahrheitswidrig am 24.10.2006 angegeben \nhaben, keine Nebentätigkeit auszuüben. Des Weiteren wurde ihm vorgeworfen, auch \nam 26.01.2007 während einer Krankschreibung einer Nebentätigkeit nachgegangen \nzu sein. \n\n4\n\nDer Kläger erhielt die Möglichkeit zur Stellungnahme. Mit Bescheid vom 9. \nJanuar 2008 wurde gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro \nverhängt. Mit Klage vom 11.02.2008 hat der Kläger fristgerecht Klage gegen diesen \nBescheid erhoben. \n\n5\n\nEr bestreitet, unzulässige Nebentätigkeiten ausgeübt zu haben. Seine Ehefrau \nsei Inhaberin der Firma D. , die Boote der Firma D1. und B. vertreibe. \nWenn er tätig gewesen sei, habe er lediglich familiäre Hilfeleistungen gegenüber \nseiner Ehefrau erbracht, die keinesfalls in Art und Umfang eine Nebentätigkeit \ndarstellt. Seine Tätigkeit sei nicht über die gelegentliche Hilfe beim Ausfüllen von \nFormularen, die Entgegennahme von englischsprachigen Telefonaten oder der \npersönlichen Anwesenheit bei Messeterminen hinausgegangen. Der Kläger habe \nvielmehr sein Hobby, welches sich mit den geschäftlichen Interessen seiner Ehefrau \nüberschnitten habe, ausgelebt. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Disziplinarbescheid der Bezirksregierung Münster vom \n9. Januar 2008 aufzuheben.\n\n8\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDas beklagte Land ist der Ansicht, der Kläger habe Nebentätigkeiten ausgeübt in \neinem Umfang, der disziplinarisch relevant sei und mit einer Geldbuße in Höhe von \n500,00 Euro angemessen zu ahnden sei. \n\n11\n\nIm Hinblick auf die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Disziplinarakte Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Die Disziplinarverfügung vom 9. Januar 2008 \nist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 3 \nLandesdisziplinargesetz - LDG -, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO -). \n\n14\n\nDer Disziplinarbescheid enthält keinen Sachverhalt, aus dem sich ein \nDienstvergehen des Klägers ergibt. Dabei kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob \nund inwiefern der Kläger im Einzelnen ein Dienstvergehen begangen haben könnte. \nDenn zum Gegenstand der Urteilsfindung dürften nur diejenigen Pflichtverletzungen \ngemacht werden, die in den Gründen der Disziplinarverfügung dem Kläger \nvorgeworfen werden.\n\n15\n\nVgl. Köhler/Ratz, Kommentar zum Bundesdisziplinargesetz \n3. Auflage 2002 § 33 Anmerkung 13 und § 55 Anmerkung 7; \nGansen, Kommentar zum Disziplinarrecht in Bund und Ländern, \n§ 33 Anmerkung 11; Weiss in Kommentar zur BDO § 30 \nAnmerkung 31 (zur ehemaligen Bundesdisziplinarordnung).\nEine derartige Konkretisierung des Vorwurfs eines Disziplinarvergehens in der \nDisziplinarverfügung ist aus rechtsstaatlichen Gründen unerlässlich, weil sich ein \nBeamter anders gegen den Vorwurf nicht hinreichend verteidigen kann. Auch die \nErziehungsfunktion einer Disziplinarverfügung erfordert eine derartige Klarstellung. \nDaneben ist sie auch hinsichtlich der Rechtskraftwirkung, insbesondere im Hinblick \nauf das Verbot der Doppelverfolgung, erforderlich und darüber hinaus zur \nBestimmung von Verjährungs- und Verfolgungsfristen.\n\n16\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Mai 2003 - 2 \nWD 29/02 -; vergleichbar zur Disziplinarklage: Köhler/Ratz, a. a. \nO. § 55 Anmerkung 7.\nDaraus folgt, dass der Sachverhalt des Disziplinarvorwurfs, insbesondere Tatzeit und \n-ort konkret benannt werden müssen und die Disziplinarverfügung aus sich heraus \nverständlich sein muss. Zur Auslegung dürfen keine Akten, insbesondere nicht die \nDisziplinarakten herangezogen werden müssen.\n\n17\n\nVgl. Weiss, a. a. O.\n\n18\n\nAn einer derartigen Konkretisierung fehlt es hier, bzw. die wenigen ausreichend \nkonkret erhobenen Vorwürfe stellen ein Disziplinarvergehen nicht dar. Im Folgenden \nwird auf die einzelnen Vorwürfe eingegangen, wie sie in dem Disziplinarbescheid \nbeziffert wurden:\n\n19\n\nZu 1.): „Sie übten ohne Besitz der erforderlichen Nebentätigkeitsgenehmigung zu \nsein eine genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit aus, indem Sie Yachten zum \nCharter anboten\".\n\n20\n\nOb das Verchartern eines eigenen Segelbootes - wie vorgeworfen - eine \ngenehmigungspflichtige Nebentätigkeit darstellen kann oder zulässige \nEigenvermögensverwaltung darstellt, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. \nDenn eine ausreichende Konkretisierung des disziplinaren Vorwurfs ist in dem \nDisziplinarbescheid schon deshalb nicht enthalten, weil ein Zeitraum nicht \nangegeben ist. Soweit der Klägervertreter im Verhandlungstermin die Ansicht \nvertreten hat, der Vorwurf sei zeitlich dadurch konkretisiert, dass angegeben wurde, \nwann die Ehefrau des Klägers beim Gewerbeamt der Stadt C. ihr Gewerbe zur \nVermietung von Booten angemeldet habe, kann dies nicht ausreichen. Zum einen \nwird aus dem Wortlaut der Verfügung schon nicht deutlich, dass die \nGewerbeanmeldung durch die Ehefrau den Beginn des vorgeworfenen \nDisziplinarvergehens des Klägers kennzeichnen soll. Das erscheint schon deshalb \nabwegig, weil es sich um eine Handlung der Ehefrau handelt. Im Übrigen ist dies \nauch nur eine von mehreren denkbaren Interpretationsmöglichkeiten der \nDisziplinarverfügung in zeitlicher Hinsicht. Zwingend ist sie aber keinesfalls, da \ndurchaus weitere Zeitpunkte angegeben wurden, so z.B. der 01.03.2007, an dem \nVermietungsanzeigen im Internet festgestellt wurden, der 01.09.2003 als Zeitpunkt \nzu dem rückwirkend das Gewerbe angemeldet wurde, oder der 11.10.2006, bis zu \ndem der Kläger als Verantwortlicher im Web-Auftritt der Firma seiner Ehefrau \ngenannt wurde. \n\n21\n\nLetztendlich fehlt es auch an konkreten Vorwürfen, was der Beamte im einzelnen \nals Tathandlungen für eine Nebentätigkeit vorgeworfen werden soll. Die Verwendung \nder allgemein gehaltenen Umschreibung „Yachten zum Charter\" anbieten, reicht \ndafür nicht aus.\n\n22\n\nZu 2.): „Sie übten ohne im Besitz der erforderlichen Nebentätigkeitsgenehmigung \nzu sein eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit aus, indem Sie für die Firmen \nD. , D1. und B. - u.a. im Rahmen der Ausstellungen I1. te water \n2005, I. C1. 2005 in Hamburg, C1. 2006 und C1. 2007 in Düsseldorf - in \neinem Umfang tätig waren, der nach dem Nebentätigkeitsrecht Genehmigungspflicht \nausgelöst hat.\"\n\n23\n\nIn den 13 Seiten zur Begründung dieses Disziplinarvorwurfes finden sich \npraktisch keine konkreten Tatsachenvorwürfe, mit denen die vorgeworfene \nNebentätigkeit begründet wird. Die Begründung erschöpft sich weitgehend in der \nWiedergabe von Zeugenaussagen. Konkrete Vorwürfe im Hinblick auf Tätigkeiten für \ndie Firmen finden sich lediglich im Hinblick auf die vier Messeveranstaltungen:\n\n24\n\nSo soll der Kläger bei der I1. 0000 2005 in Holland „an einem Wochentag auf \nder Messe an diesem Tage einige Stunden auf dem D1. -Messestand\" seiner \nEhefrau gewesen sein. Die Tatsache, dass der Kläger als Ehemann sich einige \nStunde am Messestand seiner Ehefrau aufgehalten hat, lässt jedoch keine \nRückschlüsse auf die Ausübung einer Nebentätigkeit zu. \n\n25\n\nIm Hinblick auf die I. C1. 2005 in I2. wird dem Kläger konkret \nvorgeworfen, um seiner Ehefrau „bürokratischen Aufwand zu ersparen\" sei er ihr bei \nder Meldung dieser Messe behilflich gewesen. Er habe „zwei oder drei Telefonate im \nUmfang von ca. 10 - 15 Minuten mit der Messe\" geführt. Auch habe er das „ein- bis \nzwei DIN-A 4 Seiten bestehende Anmeldeformular\" ausgefüllt, „was ca. 5 - 10 \nMinuten dauerte\". Des Weiteren sei er an einem Tag nach I2. gefahren, um \nseine Ehefrau abzuholen und sei „einige Stunden auf deren Messestand D1. „ \ngewesen. Das Ausfüllen eines Anmeldebogens und das Führen von zwei bis drei \nTelefonaten liegt sicherlich noch im Rahmen zulässiger familiärer Unterstützung und \nstellt keine Nebentätigkeitsausübung dar, bzw. es fehlt an der erforderlichen \ndisziplinaren Relevanz. \n\n26\n\nIm Hinblick auf die C1. 2006 in E. wird die Aussage des Sohnes des \nKlägers M. angegeben, wonach dieser auf der Messe von seinem Vater an dem \nB. -Stand besucht worden sei, sowie die Tatsache, dass der Kläger selbst \n„eingeräumt\" habe, „einige Stunde auf dem Messestand\" seiner Ehefrau gewesen zu \nsein und an zwei Nachmittagen mit dem Sohn des stellvertretenden Schulleiters zur \nMesse gefahren zu sein, „um diesen ... in Kontakt zu bringen, damit sich diese \ngegebenenfalls gemeinsam eine berufliche Zukunft erarbeiten könnten\". Auch diese \nTatsachen lassen keinerlei Schluss auf eine Nebentätigkeit zu.\n\n27\n\nHinsichtlich der C1. 2007 findet sich als konkreter Vorwurf, dass der Kläger \nseiner Ehefrau erneut „bei der Meldung zu dieser Messe behilflich gewesen\" sei. Er \nhabe auch „zwei oder drei Telefonate im Umfang von ca. 10 bis 15 Minuten mit der \nMesse\" geführt und „veranlasst\", dass er „als Aussteller benannt wurde\". Des \nWeiteren habe er seine Ehefrau an drei Tagen zur Messe „begleitet\" und sich \n„stundenlang\" dort aufgehalten. Auf dem Messestand D1. seiner Ehefrau habe er \nsich jeweils einige Stunden aufgehalten und „an Gesprächen mit bisher unbekannten \nPersonen, die sich für das C1. der Firma D1. interessierten\", teilgenommen. \nBei diesen Gesprächen habe er auch technische Details des Bootes und darauf \nindirekt bezogene nautische Fragen erörtert. Schließlich habe er auch den B. -\nStand seines Sohnes besucht. Sämtliche dieser Tatsachen lassen ebenfalls keinen \nRückschluss auf eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit zu. Das Führen der \nzwei bis drei Telefonate und das Ausfüllen eines Anmeldeformulars verlässt \nwiederum nicht den Rahmen zulässiger familiärer Unterstützung bzw. überschreitet \nnoch nicht den Bereich disziplinarer Relevanz. Die Begleitung der Ehefrau und die \nTeilnahme an Gesprächen, sowie der Besuch des Sohnes auf der Messe bei dessen \nB. -Stand lässt keine Rückschlüsse auf eine Nebentätigkeit zu. \n\n28\n\nAuch in der Gesamtschau lassen die wenigen konkreten Vorwürfe in keinster \nWeise den Rückschluss auf eine ausgeübte Nebentätigkeit des Klägers für eine der \nbenannten Firmen, insbesondere nicht für die Firma seiner Ehefrau, zu. \n\n29\n\nZu 3.): „Sie sagten im Zusammenhang mit möglichen Nebentätigkeiten \ngegenüber Ihrem Schulleiter am 24.10.2006 die Unwahrheit.\"\n\n30\n\nHier ist der konkrete Vorwurf, der Kläger habe gegenüber seinem Schulleiter am \n24.10.2006 wahrheitswidrig zum Ausdruck gebracht, das Katamaran-Geschäft sei \nAngelegenheit seiner Ehefrau und mit diesen Angelegenheiten hätte er rein gar \nnichts tun, was gegen die Wahrheitspflicht verstoßen hätte. Da, wie oben ausgeführt, \nes bislang an jeglicher Feststellung fehlt, dass der Kläger tatsächlich einer \nNebentätigkeit für die Firma seiner Ehefrau nachgegangen ist, kann auch nicht \nfestgestellt werden, dass die Aussage gegenüber dem Schulleiter der Unwahrheit \nentspricht. \n\n31\n\nZu 4.): „Sie gingen auf der oben unter Punkt 2 aufgeführten Ausstellung C2. \n2007 am 22., 25. und 26.01.2007 Ihrer Nebentätigkeit während einer \nKrankschreibung nach.\"\n\n32\n\nWie oben bereits im Einzelnen dargelegt, stellen die Tätigkeiten, die dem Kläger \nmit der Disziplinarverfügung auf der C1. 2007 vorgeworfen werden, keine \nNebentätigkeit dar. \n\n33\n\nSelbst wenn man die Ausführung in der Disziplinarverfügung entgegen der \nÜberschrift unter 4.) so versteht, dass dem Kläger ein Verstoß gegen die \nVerpflichtung vorgeworfen werden soll, während der Krankschreibung jegliches \nVerhalten zu vermeiden, welches geeignet ist, die Genesung zu verzögern oder zu \nverhindern, stellen die gemachten Vorwürfe einen derartigen+ Verstoß nicht dar. Die \nkonkreten Vorwürfe lauten, der Kläger sei trotz der akuten Erkrankung, die auf einen \nzurückliegenden Bandscheibenvorfall basierte, in einem PKW von C. nach \nE. und zurück gefahren. In E. sei er auf der C1. 2007 gewesen und \nhabe dort stundenlang an einem Messestand zwecks Beraten/Informieren verweilt, \nGespräche in einer Sitzecke geführt und stundenlang über die Messe geschlendert. \nDamit habe er ein Verhalten an den Tag gelegt, das aus objektiver Sicht geeignet \nsei, der Wiederlangung seiner Gesundheit abträglich zu sein. Jedoch hat die \nBezirksregierung in dem angegriffenen Disziplinarbescheid selbst auf die ärztlichen \nVerhaltensmaßregeln hingewiesen, die der behandelnde Arzt dem Kläger erteilt \nhabe: \n- Verzicht zur Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrzeugführer. \n- Das Vermeiden von Tätigkeiten oberhalb der horizontalen Höhe des \nSchultergürtels (z.B. Tafelarbeit), keine EDV-Tätigkeiten. \n- Keine sportlichen Aktivitäten jeglicher Art. \n- Kein Heben und Tragen von schweren Gegenständen. \n- Weitestmögliche Aufrechterhaltung der üblichen Bewegungsmuster zur \nVermeidung von falschen Bewegungsstereotypen. \n\n34\n\nUnter Zugrundelegung der ärztlichen Ratschläge stellt das dem Kläger \nvorgeworfene Verhalten, zur Messe mitgefahren zu sein, dort an einem Messestand \nverweilt zu haben, Gespräche geführt und über die Messe geschlendert zu sein, kein \nVerhalten dar, welches aus objektiver Sicht geeignet sein könnte, der \nWiedererlangung der Gesundheit des Klägers abträglich zu sein. \n\n35\n\nDem Disziplinarbescheid vom 09. Januar 2008 ist damit - auch in der Gesamtheit \ngesehen - kein Vorwurf zu entnehmen, der ein Disziplinarvergehen darstellen könnte. \nDer Disziplinarbescheid war deshalb als rechtswidrig aufzuheben.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 4 LDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 LDG \ni.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO analog.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239895","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-05-29/20-k-351-08-o","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239895","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239895","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-05-29/20-k-351-08-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239895","retrieved":"2026-07-09 02:02:57.977380+00:00"}}