{"status":"available","doknr":"OLD240614","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0515.1L164.09.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-05-15","aktenzeichen":"1 L 164/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 3. \nFebruar 2009 gegen die der Beigeladenen erteilte \nStandortbescheinigung der Antragsgegnerin vom 6. Januar \n2009 wiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß §§ 80a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 2, 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Der von \nder Antragstellerin mit Telefax vom 3. Februar 2009 erhobene Widerspruch ist \nstatthaft. Zwar bedarf es eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO, welches mit der \nErhebung des Widerspruchs nach § 69 VwGO beginnt, gemäß § 6 Abs. 1 AGVwGO \nabweichend von § 68 Abs. 2 VwGO nicht, wenn der Verwaltungsakt während des \nZeitraums vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2012 bekannt gegeben \nworden ist. Dass die Standortbescheinigung von einer Bundesoberbehörde erlassen \nworden ist, die insoweit Bundesrecht anwendet, steht dem Wegfall des \nVorverfahrens nicht entgegen. Dies wäre nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 AGVwGO nur dann \nerheblich, wenn es sich um einen Verwaltungsakt handelte, hinsichtlich dessen \nBundesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt. Dies ist aber nach \nden hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen des Gesetzes über Funkanlagen und \nTelekommunikationseinrichtungen (FTEG) und der darauf beruhenden Verordnung \nüber das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) \nnicht der Fall. Gleichwohl findet § 6 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO keine Anwendung auf im \nVerwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die sich gegen den Erlass eines einen \nanderen begünstigenden Verwaltungsaktes wenden. Dass die Antragstellerin bereits \nim Verwaltungsverfahren der Beigeladenen auf Erteilung einer \nStandortbescheinigung beteiligt gewesen ist, lässt sich dem bei Gericht eingereichten \nVerwaltungsvorgang nicht entnehmen. Da der Widerspruch der Antragstellerin somit \nnach § 80 Abs. 1 VwGO eine aufschiebende Wirkung der Standortbescheinigung \nbewirkte, ordnete die Antragsgegnerin auf Antrag der Beigeladenen gemäß § 80 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Standortbescheinigung an, \ngegen die sich die Antragstellerin mit dem vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 \nVwGO wendet.\n\n5\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. Das Interesse der Antragstellerin daran, \nvorläufig vom Vollzug der angegriffenen Standortbescheinigung verschont zu \nbleiben, muss hinter dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der Bescheinigung \nzurücktreten, weil sich diese bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen \nsummarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Es ist nicht \nersichtlich, dass die Antragstellerin durch die erteilte Standortbescheinigung der \nAntragsgegnerin in eigenen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt wird.\n\n6\n\nGemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung \nelektromagnetischer Felder (BEMFV) i. V. m. § 12 des Gesetzes über Funkanlagen \nund Telekommunikationseinrichtungen (FTEG) bedarf die Beigeladene für ihre \nortsfeste Funkanlage einer gültigen Standortbescheinigung. Die Bundesnetzagentur \nfür Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) hat mit \nBescheid vom 6. Januar 2006 gemäß § 5 Abs. 2 BEMFV der Beigeladenen diese \nStandortbescheinigung erteilt. Die hierbei einzuhaltenden Anforderungen sind \nbeachtet worden. Nach § 5 Abs. 1 BEMFV ermittelt die BNetzA zur Erteilung der \nStandortbescheinigung auf der Grundlage der systembezogenen \nSicherheitsabstände den zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 BEMFV \nerforderlichen standortbezogenen Sicherheitsabstand. § 3 Satz 1 Nr. 1 BEMFV \nbestimmt, dass zur Begrenzung der Elektromagnetischen Felder von ortsfesten \nFunkanlagen für den Frequenzbereich 9 kHz bis 300 GHz die in der 26. BImSchV \nfestgesetzten Grenzwerte einzuhalten sind. Diesen Erfordernissen entspricht die \nstreitbefangene Standortbescheinigung. \n\n7\n\nDie Sicherheitsabstände werden in der Hauptsenderichtung der Antennen \neingehalten, die ausweislich der Anlage zur Standortbeschreibung 7,53 m betragen. \nDie Antragstellerin wohnt nach dem in dem Verwaltungsvorgang befindlichen \nLageplan aber ca. 300 m und damit mehr als den 39-fachen Sicherheitsabstand von \ndem Sendemast entfernt. Zudem befindet sich ihr Wohnhaus abseits der \nHauptsenderichtungen der Antennen. Lediglich eine Antenne ist in westlicher \nRichtung ausgerichtet, die den Sicherheitsabstand - wie ausgeführt - wahrt.\n\n8\n\nSoweit die Antragstellerin gesundheitliche Schäden infolge der von den \nAntennen ausgehenden elektromagnetischen Strahlen befürchtet, werden auch die \nGrenzwerte nach der 26. BImSchV eingehalten, die von der Antragstellerin nicht \nsubstantiiert in Frage gestellt werden. Vielmehr unterstellt auch die Antragstellerin, \ndass die dort vorgeschriebenen Grenzwerte bei ihr nicht erreicht werden. Bei \nEinhaltung der in § 3 Satz 1 Nr. 1 BEMFV i.V.m. § 26 BImSchV normierten \nGrenzwerte ist aber davon auszugehen, dass diese ausreichend sind, um vor \nschädlichen Auswirkungen der von den Antennen ausgehenden \nelektromagnetischen Feldern zu schützen.\n\n9\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 9. Januar 2009 - 13 A \n2023/08 -, DVBl. 2009, 327.\nDie Antragstellerin kann eine Gefährdung oder Beeinträchtigung ihrer Gesundheit \nnicht auf § 22 BImSchG stützen. Zwar handelt es sich bei § 22 BImSchG i.V.m. § 3 \nAbs. 1 BImSchG um eine nachbarschützende Vorschrift,\n\n10\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 7. Mai 1996 - 1 C 10.95 -, BVerwGE \n101, 157 ff. = NVwZ 1997, 276 ff.,\ndoch findet diese im Verhältnis zu dem FTEG keine Anwendung, da es sich hierbei \ngegenüber dem BImSchG um das abschließende, speziellere Gesetz handelt. Nach \n§ 1 Abs. 1 Satz 1 FTEG ist Zweck des Gesetzes, durch Regelungen über das \nInverkehrbringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und \nTelekommunikationseinrichtungen einen offenen wettbewerbsorientierten \nWarenverkehr dieser Geräte im europäischen Binnenmarkt zu ermöglichen. Das \nBImSchG bleibt durch dieses Gesetz nach dessen § 1 Abs. 4 auch nicht unberührt. \nGemäß § 12 FTEG wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung \nmit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen zur Gewährleistung des \nSchutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen entstehenden \nelektromagnetischen Feldern zu treffen. Hiervon hat die Bundesregierung durch \nErlass der BEMFV Gebrauch gemacht. Die Regelungen sind speziell auf die von \nFunkanlagen ausgehenden elektromagnetischen Felder ausgerichtet. Ein Rückgriff \nauf die allgemeine umweltrechtliche Norm des § 22 BImSchG scheidet nach dem \nGrundsatz „lex specialis derogat legi generali\" aus, weil es sich bei dem FTEG und \nder auf ihr basierenden BEMFV um eine umfassende und abschließende Regelung \nzur Beurteilung und Begrenzung von elektromagnetischen Feldern, die von \nFunkanlagen ausgehen, handelt.\n\n11\n\nVgl. zu diesem Grundsatz BVerwG, Urt. v. 3. November \n1994 - 3 C 32.94 -, in: Buchholz 427.6 § 20a BFG Nr. 2.\nAngesichts dessen braucht sich das Gericht auch nicht mit dem von der \nAntragstellerin im Rahmen von § 22 BImSchG angeführten Argument möglicher \nAlternativstandorte auseinandersetzen, da es hierauf im Rahmen des FTEG nicht \nankommt. \n\n12\n\nUnerheblich sind auch die von der Antragstellerin ins Feld geführten Verweise \nauf Pressemitteilungen des Europäischen Parlamentes und anders lautende \nRechtsprechung in der Republik Frankreich. Abgesehen davon, dass es sich hierbei \nnicht um gesicherte Tatsachenerkenntnisse handelt, die zudem im \nAnwendungsbereich des hier nicht einschlägigen § 22 BImSchG angeführt werden, \nmüssen auch die Urteile anderer Länder ausser Betracht bleiben, zumal sie unter \neinem anderen Regelungsregime erfolgt sind. Zudem ist eine über die BEMFV \nhinausgehende Sachverhaltsermittlung und -erforschung derzeit nicht geboten. \nHierzu hat das OVG NRW, a.a.O., in seinen Gründen, die sich der Einzelrichter zu \neigen macht, wie folgt ausgeführt:\n\n13\n\n„Entgegen der Auffassung der Kläger ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass \ndas Verwaltungsgericht die in der 26. BImSchV vorgesehenen Grenzwerte als \nausreichend angesehen hat, um vor schädlichen Auswirkungen der von den \nAntennen ausgehenden elektromagnetischen Felder zu schützen. Das \nVerwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, nach \nder dem Gesetz- und Verordnungsgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und \nGestaltungsspielraum bei der Festsetzung der Grenzwerte zusteht, eine \nweitergehende Sachverhaltsermittlung nicht für erforderlich erachtet.\n\n14\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2002 \n- 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, 1638, 1639, und \nnachfolgend EGMR, Entscheidung vom 3. Juli \n2007 - 32015/02 -, juris, NVwZ 2008, 1215 \n(Unzulässigkeit der Beschwerde); ferner \nBeschlüsse des BVerfG vom 8. Dezember 2004 - 1 \nBvR 1238/04 -, NVwZ-RR 2005, 227, 228, und \nvom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ \n2007, 805; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember \n2003 - 9 A 73.02 -, NVwZ 2004, 613; OVG NRW, \nBeschluss vom 19. Juli 2007 - 13 A 641/07 -.\n\n15\n\nWenn noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über komplexe \nGefährdungslagen vorliegen, verlangt die staatliche Schutzpflicht von den Gerichten \nnicht, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts \ndurch Beweisaufnahme zur Durchsetzung zu verhelfen oder die \nVorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die \nSchutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu \nbeurteilen.\n\n16\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2007 \n- 1 BvR 382/05 -, a. a. O.\n\n17\n\nEs ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der \nWissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu \nbewerten, um ggf. weitergehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine \nVerletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich \nerst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige \nRegelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse unter einer \nveränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist.\n\n18\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2002 \n- 1 BvR 1676/01 -, a.a.O.\n\n19\n\nEs liegen keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über Gefahren von \nMobilfunkanlagen vor, die das derzeitige Schutzniveau als unzureichend erscheinen \nlassen. Die Kläger haben auch nicht schlüssig aufgezeigt oder gar den Nachweis \nerbracht, dass von Mobilfunkanlagen Gesundheitsgefahren ausgehen, wenn das \nGrenzwertkonzept der 26. BImSchV eingehalten ist. Die 26. BImSchV unterscheidet \nim Übrigen nicht zwischen den verschiedene Arten der Auswirkung von \nMobilfunkstrahlung, sondern stellt nach § 1 Abs. 1 generelle Anforderungen zum \nSchutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft durch elektromagnetische Felder \nauf. Die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte berücksichtigen daher sowohl \ndie thermischen wie die athermischen Effekte elektromagnetischer Felder.\n\n20\n\nVgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2004 - V ZR \n217/03 -, NJW 2004, 1317, 1318.\n\n21\n\n...Verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse über die geltend gemachten \nkomplexen Gefährdungslagen ergeben sich aus dieser Ausarbeitung nicht. Ihr ist im \nWesentlichen zu entnehmen, dass die derzeitige Erkenntnislage äußerst umstritten \nsei, aber nicht, dass das derzeitige Schutzniveau als unzureichend zu bezeichnen \nsei.\"\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. In \nÜbereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung des OVG NRW wird der \ngesetzlich bestimmte Auffangwert als zutreffende Streitwerthöhe angesehen, der in \nAnbetracht der Vorläufigkeit der Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO \nzu halbieren war.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240614","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-05-15/1-l-164-09","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"BEMFV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BEMFV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240614","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240614","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-05-15/1-l-164-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240614","retrieved":"2026-07-09 02:03:36.097926+00:00"}}