{"status":"available","doknr":"OLD240662","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0514.10K187.09.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-05-14","aktenzeichen":"10 K 187/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten \nVerfahrens tragen die Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nNachdem die Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache \nübereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens \ngemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des \nbisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der \nBilligkeit, die Kosten des Verfahrens wie aus dem Tenor ersichtlich zu verteilen. \n\n3\n\nEs ist angemessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens zu 3/4 \naufzuerlegen, da nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung \ndie Klage ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses überwiegend Erfolg gehabt \nhätte. Mit ihrem Hauptbegehren, eine Fortsetzung der Karnevalsveranstaltung über \n24.00 Uhr hinaus zu unterbinden, wären die Kläger voraussichtlich durchgedrungen. \nDurch die mit der Klage angefochtenen Ausnahmegenehmigungen in den Nrn. 2 und \n3 des Bescheides der Beklagte vom 18. Dezember 2008 wurden die Kläger in ihren \nRechten verletzt. Insofern verweist das Gericht zur Begründung auf die \nAusführungen in seinem Beschluss vom 9. Februar 2009 im zugehörigen Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes 10 L 39/09. \n\n4\n\nDie Klage wäre dagegen voraussichtlich erfolglos geblieben, soweit die Kläger \ndie Verpflichtung der Beklagten begehrt haben, Lärmobergrenzen von 40 dB (A), in \nkurzen Spitzen von 55 dB (A) in die immissionsschutzrechtliche \nAusnahmegenehmigung für die Zeit von 22.00 bis 24.00 Uhr aufzunehmen. Die \nErteilung von Ausnahmegenehmigungen nach §§ 9 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 4 \nLImschG steht ebenso wie die genaue rechtliche Ausgestaltung mit \nInhaltsbestimmungen und Nebenbestimmungen im Ermessen der zuständigen \nBehörde. Ein Anspruch von Anwohnern auf die Festlegung verbindlicher Lärmwerte \nin den Ausnahmegenehmigungen bestünde nur bei einer Ermessensreduzierung auf \nNull. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gebeben. Ausnahmegenehmigungen \nkönnen nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde grundsätzlich auch dann erteilt \nwerden, wenn zu erwarten ist, dass die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärm-\nRichtlinie überschritten werden. \n\n5\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. \n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240662","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-05-14/10-k-187-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240662","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240662","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-05-14/10-k-187-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240662","retrieved":"2026-07-09 02:03:39.986827+00:00"}}