{"status":"available","doknr":"OLD240699","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0513.9NC111.09.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-05-13","aktenzeichen":"9 Nc 111/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die \nvorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Westfälischen Wilhelms-\nUniversität Münster (WWU Münster) zum 3., hilfsweise niedrigeren Fachsemester \n(Fs.) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters \n(SS) 2009 außerhalb - ggf. hilfsweise innerhalb - der festgesetzten \nAufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung \nentsprechend vorhandener Studienplätze.\n\n4\n\nDas Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des \nLandes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) hat durch die Verordnung über die \nFestsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten \nFachsemester für das Sommersemester 2009 (ZulassungszahlenVO 1. Fs.) vom 23. \nDezember 2008 (GV.NRW. 2009, 8f.) sowie durch Verordnung vom 31. August 2008 \n(GV.NRW. 2008, 580) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 16. Februar \n2009 (GV.NRW. 2009, 87 - ZulassungszahlenVO höhere Fs.) die Zahl der von der \nWWU Münster zum SS 2009 aufzunehmenden Studierenden in den Fachsemestern \ndes Studiengangs Zahnmedizin wie folgt festgesetzt:\n\n5\n\n1. Fs. 57 Studienplätze,\n2. Fs. 55 Studienplätze,\n3. Fs. 53 Studienplätze,\n4. Fs. 52 Studienplätze,\n5. Fs. 50 Studienplätze,\n6. Fs. 49 Studienplätze,\n7. Fs. 47 Studienplätze,\n8. Fs. 46 Studienplätze,\n9. Fs. 44 Studienplätze und\n10. Fs. 43 Studienplätze.\n\n6\n\n (Soll-Summe 2. - 10. Fs. = 439)\n\n7\n\nNach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 9. April 2009 - bestätigt \ndurch Schriftsatz vom 20. April 2009 - im gerichtlichen Leitverfahren 9 Nc 4/09) \nstehen diesen Sollzahlen folgende tatsächlichen Einschreibungen (bzw. \nRückmeldungen) gegenüber:\n\n8\n\n1. Fs. 59 Studienplätze,\n2. Fs. 55 Studienplätze,\n3. Fs. 52 Studienplätze,\n4. Fs. 55 Studienplätze,\n5. Fs. 52 Studienplätze,\n6. Fs. 46 Studienplätze,\n7. Fs. 42 Studienplätze,\n8. Fs. 60 Studienplätze,\n9. Fs. 40 Studienplätze und\n10. Fs. 52 Studienplätze.\n\n9\n\n (Ist-Summe 2. - 10. Fs. = 454)\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten dieses Verfahrens, ferner des Leitverfahrens WWU (Zahnmedizin) des \nSS 2009 - 9 Nc 4/09 - und des Leitverfahrens WWU (Zahnmedizin) aus dem WS \n2008/2009 - 9 Nc 202/08 - mit den dort von der Antragsgegnerin auf Anforderung des \nGerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen für das Studienjahr 2008/2009 sowie der \nhierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.\n\n11\n\nII.\n\n12\n\nDer auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des \nAntragstellers hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs \nkeinen Erfolg.\n\n13\n\n1. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im \nStudiengang Zahnmedizin zum SS 2009 über die tatsächlich vergebenen \nStudienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz für Studienanfänger/innen \nzur Verfügung steht, der - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden \nLosverfahrens - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, \n294 Abs. 1 ZPO.\n\n14\n\nDas Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das \nerste Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin entsprechend den Angaben der \nAntragsgegnerin vom 9. April 2009/20. April 2009 aufgrund der entsprechenden \nZulassungen durch die ZVS in den verschiedenen Vergabequoten vergeben sind. \nDurch diese Besetzungszahl von 59 ist die festgesetzte Aufnahmekapazität der \nWWU Münster für Studienanfänger/innen von 57 kapazitätsdeckend ausgeschöpft \nund sogar - wegen Überbuchung durch die ZVS, § 7 Abs. 3 Satz 6 VergabeVO NRW \n2008 - um zwei Zulassungen überschritten worden. \n\n15\n\nDie festgesetzte Aufnahmekapazität von 57 Studienanfängerplätzen für das SS \n2009 im hier streitbetroffenen Studiengang und Studiensemester entspricht dem \nErgebnis der Überprüfung, die das Gericht in den auf denselben \nBerechnungszeitraum (Studienjahr 2008/2009) bezogenen Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes ( 9 Nc 202/08 u.a.) für das WS 2008/2009 (veröffentlicht in der \nRechtsprechungsdatenbank NRWE, www.justiz.nrw.de) vorgenommen hat.\n\n16\n\nWegen des Ergebnisses der Überprüfung, die mit einer - zulassungsfreundlichen \n- Jahreskapazität der Lehreinheit für das Studienjahr 2008/2009 von 114 \nStudienanfängerplätzen und damit einer Studienplatzzahl von 57 (auch) für das SS \n2009 abschließt, und deren Begründungen im Einzelnen wird zur Vermeidung von \nWiederholungen auf diese Beschlüsse verwiesen. An ihnen wird auch unter \nWürdigung des Vortrags des Antragstellers dieses Verfahrens festgehalten. Das vom \nbeschließenden Gericht gefundene Ergebnis und die dabei eingestellten \nkapazitätsbestimmenden Eingabeparameter sind in dem hierauf bezogenen \nBeschwerdeverfahren OVG NRW 13 C 202/08 (Beschluss vom 4. März 2009, \nebenfalls veröffentlicht in NRWE) unbeanstandet geblieben. Auch hierauf wird Bezug \ngenommen.\n\n17\n\n2. Soweit der Antragsteller (hauptsächlich) die vorläufige Zulassung zum 3. bzw. \n2. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin zum SS 2009 begehrt, kann er \ndamit ebenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht \ndurchdringen.\n\n18\n\nDie KapVO gilt gemäß deren § 22 Abs. 2 für die Festsetzung der \nZulassungszahlen (sog. Auffüllgrenzen) entsprechend.\n\n19\n\nDas Gericht hat bereits in seinen auf das WS 2008/2009 bezogenen Verfahren 9 \nNc 202/08 u.a., a.a.O., im Einzelnen ausgeführt, dass die jährliche \nAufnahmekapazität für das 1. Fachsemester des Studienjahres 2008/2009 unter \nBerücksichtigung des vom Ministerium angesetzten Schwundfaktors von 1/0,87 mit \n(99 : 0,87 =) 113,80, gerundet 114 Studienplätzen beanstandungsfrei ist.\n\n20\n\nZur Rundung des Berechnungsergebnisses vor der \nSchwundberechnung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni \n1992 - 13 C 104/92 -.\n\n21\n\nDamit errechnen sich bei einer dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,87 \nentsprechenden Übergangsquote von 0,9686 bezogen auf die höheren \nFachsemester für das Studienjahr 2008/2009 folgende Studienplatzzahlen:\n\n22\n\n(113,80 x 0,9686 =) 110,23, gerundet 110 Studienplätze/Jahr für das 2. FS.,\n(110,23 x 0,9686 =) 106,77, gerundet 107 Studienplätze/Jahr für das 3. Fs.,\n(106,77 x 0,9686 =) 103,42, gerundet 103 Studienplätze/Jahr für das 4. Fs.,\n(103,42 x 0,9686 =) 100,17, gerundet 100 Studienplätze/Jahr für das 5. Fs.,\n(100,17 x 0,9686 =) 97,02, gerundet 97 Studienplätze/Jahr für das 6. Fs.,\n(97,02 x 0,9686 =) 93,97, gerundet 94 Studienplätze/Jahr für das 7. Fs.,\n(93,97 x 0,9686 =) 91,02, gerundet 91 Studienplätze/Jahr für das 8. Fs.,\n(91,02 x 0,9686 =) 88,16, gerundet 88 Studienplätze/Jahr für das 9. Fs. und \n(88,16 x 0,9686 =) 85,39, gerundet 85 Studienplätze/Jahr für das 10. Fs.\n\n23\n\nBei der Verteilung dieser Studienplätze für die höheren Fachsemester auf das \nSS 2009 ergeben sich unter Berücksichtigung des vom Ministerium \nbeanstandungsfrei angesetzten Kohortenverlaufs folgende Auffüllgrenzen:\n\n24\n\n SS 2009 \n 2. Fs. 55\n 3. Fs. 53\n 4. Fs. 52\n 5. Fs. 50\n 6. Fs. 49\n 7. Fs. 46\n 8. Fs. 46\n 9. Fs. 44\n 10. Fs 43. (Summe höhere Fs.: 439 Stp.)\n \n \n\n25\n\nDiese Anzahl von Studienplätzen in den höheren Fachsemestern, die den \nFestsetzungen der ZulassungszahlenVO höhere Fs. entspricht, wird mit den \ntatsächlich erfolgten 454 Einschreibungen (Rückmeldungen), die die \nAntragsgegnerin mitgeteilt hat und die in ihrer Richtigkeit nicht zweifelhaft sind, \ndeutlich, nämlich um insgesamt 15 überschritten. Soweit im 3. Fs. die festgesetzte \nAuffüllgrenze von 53 um 1 unterschritten wird, rechtfertigt sich dies durch die der \nAntragsgegnerin durch § 30 Abs. 4 VergabeVO NRW 2008 (vgl. auch § 2 der \nZZahlenVO vom 31. August 2008) eröffnete Saldierungsmöglichkeit. \n\n26\n\nDamit können auch für die höheren Fachsemester des Studiengangs \nZahnmedizin zum SS 2009 keine freien Kapazitäten festgestellt werden.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n28\n\nDie auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG beruhende Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf der entsprechenden Bewertung des in Eilverfahren der \nvorliegenden Art verfolgten Verfahrensinteresses durch das OVG NRW (vgl. etwa \nBeschluss vom 2. März 2009 - 13 C 278/08 -), der das Gericht nicht zuletzt aus \nGründen der Handhabungseinheit folgt.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240699","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-05-13/9-nc-111-09","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240699","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240699","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-05-13/9-nc-111-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240699","retrieved":"2026-07-09 02:03:42.972616+00:00"}}