{"status":"available","doknr":"OLD240700","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0513.1L162.09.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-05-13","aktenzeichen":"1 L 162/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 627/09 gegen den \nZuweisungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24. März 2009 wird angeordnet.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n \nG r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer am 31. März 2009 \nerhobenen Klage 1 K 627/09 - gegen die \nZuweisungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 26. März \n2009 anzuordnen,\n\n4\n\nist als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Gegen die in dem \nBescheid der Antragsgegnerin getroffene Anordnung nach § 15 a Abs. 4 Satz 1, 1. \nHalbsatz Aufenthaltsgesetz (AufenthG), wonach die Antragstellerin sich \n„unverzüglich in die in diesem Zuweisungsbescheid angegebene Stadt/Gemeinde zu \nbegeben\" hat, findet kein Widerspruch statt und die Klage hat keine aufschiebende \nWirkung (§ 15 a Abs. 4 Satz 7 und Satz 8 AufenthG; § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \nVwGO).\n\n5\n\nDer Antrag ist begründet. Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmenden Interessenabwägung sieht das Gericht die Interessen der \nAntragstellerin an der Herstellung des Suspensiveffekts ihres Rechtsmittels \ngegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug des Zuweisungsbescheides \nals überwiegend an, weil nach der im Verfahren der vorliegenden Art allein \nmöglichen und gebotenen summarischen Prüfung ein Obsiegen der Antragstellerin in \nder Hauptsache zur erwarten ist. \n\n6\n\nDie von der Antragsgegnerin getroffene Zuweisungsentscheidung vom 26. März \n2009 erweist nach summarischer Prüfung als rechtswidrig. Nach § 15 a Abs. 4 Satz \n1, 1. Halbsatz AufenthG ordnet die Behörde, die die Verteilung nach Abs. 3 \nveranlasst hat, an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten \nAufnahmeeinrichtung zu begeben hat. Die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § \n15 a Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz AufenthG setzt voraus, dass bei der \nzugrundeliegenden Verteilungsentscheidung nach § 15 a Abs. 1 AufenthG dessen \nSatz 6 beachtet worden ist, \n\n7\n\nvgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 3 Bs \n118/06 -, zitiert nach JURIS.\n\n8\n\nNach § 15 Abs. 1 Satz 6 AufenthG ist bei der Verteilung unerlaubt eingereister \nAusländer auf die Bundesländer zwingenden Gründen, die der Verteilung an einen \nbestimmten Ort entgegenstehen, Rechnung zu tragen, wenn der Ausländer diese vor \nVeranlassung der Verteilung nachweist. Die inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit \nder Verteilungsentscheidung nach § 15 a Abs. 1 AufenthG im Rahmen der \nRechtmäßigkeitsüberprüfung der Anordnung nach § 15 a Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist \nangezeigt, weil die Verteilung nicht anderweitig durch den Ausländer angegriffen \nwerden kann und sie ihm gegenüber durch die Anordnung nach § 15 a Abs. 4 Satz 1 \nAufenthG umgesetzt wird, \n\n9\n\nvgl. VG Hamburg, Beschluss vom 23. April 2008 - 4 E \n891/08 -, zitiert nach JURIS.\n\n10\n\nAusländer können nicht darauf verweisen werden, ihrer durch § 15 a Abs. 1 Satz \n6 AufenthG geschützten Interessen über das Umverteilungsverfahren nach § 15 a \nAbs. 5 AufenthG Geltung zu verschaffen, wenn sie - wie hier die Antragstellerin - die \nwichtigen Gründe vor Verteilungsveranlassung vorgetragen haben (vgl. vorläufige \nAnwendungshinweise zum AufenthG Nr. 15 a.5 Abs. 5).\n\n11\n\nNach summarischer Prüfung geht das Gericht davon aus, dass die \nAntragstellerin vor Veranlassung der Verteilung zwingende Gründe nachgewiesen \nhat, die ihrer Verteilung nach Dorsten, Kreis Recklinghausen, entgegenstehen. \nAusweislich des Verwaltungsvorganges hat die Antragstellerin über ihren \nProzessbevollmächtigten bereits gegenüber der Ausländerbehörde am 2. Februar \n2009 darauf hingewiesen, dass sie mit dem künftigen Kindesvater die Ehe \neingegangen sei und dieser der Erzeuger des von ihr zu erwartenden Kindes sei. Am \n24. Februar 2009 erschien der deutsche Ehemann ghanaischer Abstammung der \nAntragstellerin bei der Ausländerbehörde und trug ebenfalls vor, dass seine Ehefrau \nseit Oktober 2008 bei ihm lebe und sie ein Kind von ihm erwarte. Anhand der \nRecherchen der Ausländerbehörde und der Auswertung der erkennungsdienstlichen \nBehandlung der Antragstellerin wurde festgestellt, dass die Antragstellerin bereits \nzwei mal über die Deutsche Botschaft ihre Einreise zu ihrem Ehemann nach \nDeutschland begehrt hatte. Im Rahmen des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens \nlegte die Antragstellerin sodann die Kopie eines „Certificate of Marriage\" vom \n25. September (Jahreszahl unbekannt) vor, wonach sie in der Stadtverwaltung von \nKomasi mit dem zukünftigen Kindesvater die Ehe eingegangen ist. \nDiese Einlassungen sind von der Antragsgegnerin bei der Zuweisungsentscheidung \nnicht hinreichend berücksichtigt worden. Ob es sich hierbei um eine in Deutschland \nanzuerkennende Eheschließung handelt, kann im summarischen Verfahren nicht \nbeurteilt werden. Vor diesem Hintergrund muss auch offenbleiben, ob ein Fall der \nZusammenführung von Ehegatten in einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 15 \na Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorliegt.\n\n12\n\nGleichzeitig hat die Antragstellerin aber geltend gemacht, auf Grund ihrer \nSchwangerschaft dringend auf den Schutz und die Hilfe ihres Ehemannes \nangewiesen zu sein. Ihre Schwangerschaft hat sie durch Vorlage einer ärztlichen \nBescheinigung der Frauenärztin Dr. med. N. vom 9. Februar 2009 glaubhaft \ngemacht. Nach diesem Attest befand sie sich seinerzeit in der \n13. Schwangerschaftswoche, mithin heute in der 26. Schwangerschaftswoche. \nWenngleich noch keine Vaterschaftsanerkennung durch den Ehemann der \nAntragstellerin vorgelegt wurde, hegt das Gericht angesichts des Vortrags der \nAntragstellerin und ihres Ehemannes keinen vernünftigen Zweifel daran, dass dieser \nder Vater des zu erwartenden Kindes ist. Unter diesen Umständen weist die von der \nAntragstellerin angestrebte räumliche Nähe zu ihrem Ehemann und dem Vater ihres \nungeborenen Kindes eine besondere Intensität auf, die den mit Verfassungsrang \nausgestatteten Instituten der Ehe und Familie im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 und 2 \nGrundgesetz vergleichbar ist. Zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann und \ndem Kindesvater wird jedenfalls die einer familiären Beistandsgemeinschaft \nvergleichbare Solidar-Gemeinschaft angestrebt, in der die Antragstellerin persönliche \nLebenshilfe erwarten kann, die von anderen Personen gegenwärtig nicht hinreichend \ngewährt werden kann. In der Kombination der vorliegenden Umstände liegt nach \nÜberzeugung der Kammer somit ein den Bindungen der Kernfamilie vergleichbarer \ngewichtiger humanitärer Grund vor, der von der Antragsgegnerin bei der Verteilung \nder Antragstellerin hätte berücksichtigt werden müssen. Auch wenn die \nAntragstellerin keinen Anspruch darauf hat, an einen bestimmten Ort verteilt zu \nwerden (§ 15 a Abs. 1 Satz 2 AufenthG), ist die Verteilung von unerlaubt eingereisten \nAusländern im Rahmen des § 15 a Abs. 1 Satz 4 AufenthG von der bestimmten \nStelle nach pflichtgemäßem Ermessen zu veranlassen. Im Rahmen dieser zu \ntreffenden Ermessensentscheidung hat die Antragsgegnerin nach § 15 a Abs. 1 Satz \n6 AufenthG sonstige zwingende Gründe vor der Verteilungsentscheidung zu \nberücksichtigen, die einer Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen und \ndiesen Rechnung zu tragen. Dies ist im vorliegenden Fall offenbar nicht \ngeschehen.\n\n13\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 \nVwGO. \n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240700","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-05-13/1-l-162-09","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240700","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240700","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-05-13/1-l-162-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240700","retrieved":"2026-07-09 02:03:43.042046+00:00"}}