{"status":"available","doknr":"OLD240734","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0512.9NC4.09.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-05-12","aktenzeichen":"9 Nc 4/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDer Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen \nAnordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der \nWestfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfänger/in \nnach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) \n2009 außerhalb - ggf. hilfsweise innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität \nbzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend \nvorhandener Studienplätze.\n\n4\n\nDas Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des \nLandes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) hat durch die Verordnung über die \nFestsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten \nFachsemester für das Sommersemester 2009 (ZulassungszahlenVO 1. Fs.) vom \n23. Dezember 2008 (GV.NRW. 2009, 8 f.) die Zahl der von der WWU Münster im \nersten Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin aufzunehmenden \nBewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Zahnmedizin auf 57 \nfestgesetzt.\n\n5\n\nNach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 9. April 2009 - bestätigt \ndurch Schriftsatz vom 20. April 2009 - im gerichtlichen Leitverfahren 9 Nc 4/09,) sind \nim 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin zum SS 2009 (Stand: 20. April \n2009) tatsächlich 59 Studienanfänger/innen eingeschrieben.\n\n6\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten dieses Verfahrens, ferner des Leitverfahrens WWU (Zahnmedizin) \ndes SS 2009 - 9 Nc 4/09 - und des Leitverfahrens WWU (Zahnmedizin) aus dem WS \n2008/2009 - 9 Nc 202/08 - mit den dort von der Antragsgegnerin auf Anforderung des \nGerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen für das Studienjahr 2008/2009 sowie der \nhierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.\n\nII\n\n7\n\nDer auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des \nAntragstellers/der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten \nAnordnungsanspruchs keinen Erfolg.\n\n8\n\nDer Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der \nAntragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin zum SS 2009 über die tatsächlich \nvergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz für \nStudienanfänger/innen zur Verfügung steht, der - ggf. nach Maßgabe eines \ngerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 \nVwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.\n\n9\n\nDas Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das \nerste Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin entsprechend den Angaben der \nAntragsgegnerin vom 9. April 2009/20. April 2009 aufgrund der entsprechenden \nZulassungen durch die ZVS in den verschiedenen Vergabequoten vergeben sind. \nDurch diese Besetzungszahl von 59 ist die festgesetzte Aufnahmekapazität der \nWWU Münster für Studienanfänger/innen von 57 kapazitätsdeckend ausgeschöpft \nund sogar - wegen Überbuchung durch die ZVS, § 7 Abs. 3 Satz 6 VergabeVO NRW \n2008 - um zwei Zulassungen überschritten worden. \n\n10\n\nDie festgesetzte Aufnahmekapazität von 57 Studienanfängerplätzen für das SS \n2009 im hier streitbetroffenen Studiengang und Studiensemester entspricht dem \nErgebnis der Überprüfung, die das Gericht in den auf denselben \nBerechnungszeitraum (Studienjahr 2008/2009) bezogenen Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes ( 9 Nc 202/08 u.a.) für das WS 2008/2009 (veröffentlicht in der \nRechtsprechungsdatenbank NRWE, www.justiz.nrw.de) vorgenommen hat.\n\n11\n\nWegen des Ergebnisses der Überprüfung, die mit einer - zulassungsfreundlichen \n- Jahreskapazität der Lehreinheit für das Studienjahr 2008/2009 von 114 \nStudienanfängerplätzen und damit einer Studienplatzzahl von 57 (auch) für das SS \n2009 abschließt, und deren Begründungen im Einzelnen wird zur Vermeidung von \nWiederholungen auf diese Beschlüsse verwiesen. An ihnen wird auch unter \nWürdigung des Vortrags des Antragstellers/der Antragstellerin dieses Verfahrens \nfestgehalten. Das vom beschließenden Gericht gefundene Ergebnis und die dabei \neingestellten kapazitätsbestimmenden Eingabeparameter sind in dem hierauf \nbezogenen Beschwerdeverfahren OVG NRW 13 C 202/08 (Beschluss vom 4. März \n2009, ebenfalls veröffentlicht in NRWE) unbeanstandet geblieben. Auch hierauf wird \nBezug genommen.\n\n12\n\nBei der gegebenen Zahl der tatsächlichen Einschreibungen, die sogar über der \nfestgesetzten Zulassungszahl liegt, ist auch, soweit dies begehrt worden ist, ein \nZulassungsanspruch, der sich auf einen Studienplatz innerhalb der festgesetzten \nKapazität bezieht, nicht gegeben.\n\n13\n\nDarauf, ob der Antragsteller/die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund \nbzw. den Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen und in der \nEingangsbestätigung des Gerichts mitgeteilten Anforderungen hinreichend \nRechnung getragen hat, kommt es damit nicht an.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n15\n\nDie auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG beruhende Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf der entsprechenden Bewertung des in Eilverfahren der \nvorliegenden Art verfolgten Verfahrensinteresses durch das OVG NRW (vgl. etwa \nBeschluss vom 2. März 2009 - 13 C 278/08 -), der das Gericht nicht zuletzt aus \nGründen der Handhabungseinheit folgt.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240734","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-05-12/9-nc-4-09","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240734","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240734","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-05-12/9-nc-4-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240734","retrieved":"2026-07-09 02:03:45.465817+00:00"}}