{"status":"available","doknr":"OLD240775","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0511.9NC2.09.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-05-11","aktenzeichen":"9 Nc 2/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen \nAnordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen \nWilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfänger/in nach den \ntatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2009 \naußerhalb - ggf. hilfsweise innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die \nTeilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener \nStudienplätze.\n\n4\n\nDas Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des \nLandes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) hat durch die Verordnung über die \nFestsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten \nFachsemester für das Sommersemester 2009 (ZulassungszahlenVO 1. Fs.) vom \n23. Dezember 2008 (GV.NRW. 2009, 8f.) die Zahl der von der WWU Münster im \nersten vorklinischen Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber \nfür den Studiengang Medizin auf 128 festgesetzt.\n\n5\n\nNach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 27. April 2009 im \ngerichtlichen Leitverfahren 9 Nc 2/09) sind im 1. vorklinischen Fachsemester des \nStudiengangs Medizin zum SS 2009 (Stand: 23. April 2009) tatsächlich 135 \nStudienanfänger/innen eingeschrieben.\n\n6\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten dieses Verfahrens, ferner des Leitverfahrens WWU (Medizin) des \nSS 2009 - 9 Nc 2/09 - und des Leitverfahrens WWU (Medizin) aus dem WS \n2008/2009 - 9 Nc 241/08 - mit den dort von der Antragsgegnerin auf Anforderung des \nGerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen für das Studienjahr 2008/2009 sowie der \nhierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDer auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des \nAntragstellers/der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten \nAnordnungsanspruchs keinen Erfolg.\n\n9\n\nDer Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der \nAntragsgegnerin im Studiengang Medizin zum SS 2009 über die tatsächlich \nvergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz für \nStudienanfänger/innen zur Verfügung steht, der - ggf. nach Maßgabe eines \ngerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 \nVwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.\n\n10\n\nDas Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das \nerste vorklinische Fachsemester des Studiengangs Medizin entsprechend den \nAngaben der Antragsgegnerin vom 27. April 2009 aufgrund der entsprechenden \nZulassungen durch die ZVS in den verschiedenen Vergabequoten vergeben sind. \nDurch diese Besetzungszahl von 135 ist die festgesetzte Aufnahmekapazität der \nWWU Münster für Studienanfänger/innen im Studiengang Medizin (SS 2009) von \n128 kapazitätsdeckend ausgeschöpft und sogar - wegen Überbuchung durch die \nZVS, § 7 Abs. 3 Satz 6 VergabeVO NRW 2008 - um sieben Zulassungen \nüberschritten worden. \n\n11\n\nDie festgesetzte Aufnahmekapazität von 128 Studienanfängerplätzen im \nstreitbetroffenen Studiengang und Studiensemester entspricht dem Ergebnis der \nÜberprüfung, die das Gericht in den auf denselben Berechnungszeitraum \n(Studienjahr 2008/2009) bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Az.: \n9 Nc 241/08 u.a. vorgenommen hat.\n\n12\n\nWegen der Überprüfung im Einzelnen verweist das Gericht zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Ausführungen in seinen Beschlüssen vom \n8. Dezember 2008 (etwa 9 Nc 559/08, veröffentlicht in der \nRechtsprechungsdatenbank NRWE , www.justiz.nrw.de). Sie sind in den hierauf \nbezogenen Beschwerdeverfahren OVG NRW 13 C 264/08, 13 C 273/08 und 13 C \n278/08 (Beschlüsse vom 2. bzw. 3. März 2009, jeweils veröffentlicht in NRWE) \nunbeanstandet geblieben.\n\n13\n\nDas OVG NRW hat etwa in seinem Beschluss vom 2. März 2009 - 13 C 278/08 - \nfolgendes ausgeführt:\n\n14\n\n„Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses \nPrüfungsumfangs nicht zu beanstanden.\n\n15\n\n1. Soweit die Antragstellerin sich gegen den Wegfall einer W3-Professur in der Vorklinik (Lehrbereich \nAnatomie) wendet, nimmt der Senat auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 22. Februar 2006 \n- 13 C 10/06 - (juris) Bezug, die sich auf einen vergleichbaren Vorgang im Jahre 2005 beziehen. Dort \nhat der Senat ausgeführt:\n \n\"Soweit die Antragsteller/innen den Wegfall einer C 3-Stelle im Institut für Anatomie für \nkapazitätsrechtlich unbeachtlich halten, greift das nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, \ndass diese vakante und auch nicht mehr zu besetzende Stelle der Lehreinheit Vorklinische Medizin \nhaushaltsrechtlich nicht mehr zur Verfügung steht und die dafür von der Hochschule angeführten \nGründe verfassungsrechtlich und kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Diese Wertung teilt \nauch der Senat; sie wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Selbst wenn, wie die \nAntragsteller/innen vortragen, eine C 3-Stelle nicht einer W 3-Stelle entspricht und nicht in eine solche \numgewandelt werden könnte, ist es der Hochschule unbenommen, eine vakante und entbehrliche \nStelle - hier: weil das Fach Anatomie durch das übrige Lehrpersonal hinreichend vertreten und die \nstudentische Ausbildung insoweit gesichert ist - haushaltstechnisch in Wegfall zu bringen, gleichzeitig \naber an anderer Stelle eine der von der Hochschule beabsichtigten Schwerpunktbildung und \nProfilbildung entsprechende sowie im Interesse des Landes liegende andere Stelle \nhaushaltstechnisch neu zu etablieren. Vor dem Hintergrund ist es unerheblich, ob diese beiden nur \näußerlich zusammenfallenden haushaltstechnischen Maßnahmen zutreffend als Stellenverlagerung \nbezeichnet werden können und ob eine W 3-Stelle quasi deckungsgleich mit einer C 3-Stelle ist. \n \nDer Wegfall der einen Stelle und die gleichzeitige Etablierung der anderen Stelle ist von der \nHochschule in Ausübung ihres verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf Schwerpunktbildung und \nProfilbildung in der Forschung sowie in der erkennbaren Sorge um ein ersatzloses Streichen einer \nvakanten und entbehrlichen Lehrpersonalstelle durch den Landeshaushaltsgesetzgeber sowie \nschließlich in der selbstverständlichen Erkenntnis getroffen worden, dass mit dem Wegfall einer C 3-\nStelle in der Anatomie ein gewisser Verlust an Studienplätzen in der Medizin verbunden ist. Die aus \ndem Ergebnis der Planungsentscheidung der Hochschule zu Gunsten der Schwerpunktbildung und \nProfilbildung in der Forschung erkennbare Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Ungunsten \nder Beibehaltung der bisherigen Zulassungszahlen ist sachlich begründet und kapazitätsrechtlich zu \nakzeptieren. Dem steht das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht entgegen. Dieses begründet keinen \nKapazitätsverschaffungsanspruch oder Kapazitätserhaltungsanspruch, sondern nur ein Recht auf \nTeilhabe an und Ausschöpfung der tatsächlich vorhandenen, nach den Regelungen der \nKapazitätsverordnung unter Beachtung auch der Rechte der Hochschule ermittelten \nAusbildungskapazität.\"\n \nAn diesen Ausführungen hält der Senat fest. Wie schon die damalige Verlagerung einer Stelle aus \ndem Bereich Anatomie und damit der Vorklinik in den Bereich der Tumormedizin, beruht auch der \nvorliegende Vorgang auf den langfristigen Strukturplanungen der Hochschule. Bereits in dem \nStrukturkonzept der Medizinischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität für die Jahre 2001 \nbis 2010 vom 7. Juni 2001, \n \nwww.campus.uni-muenster.de/fileadmin/dekanat/ Strukturkonzept_MedFak2001_2010.pdf, \n \nund der darauf Bezug nehmenden Zielvereinbarung zwischen der Universität und dem Ministerium \naus dem Jahre 2002,\n \nwww.uni-muenster.de/Rektorat/zielvereinbarung.pdf,\n \nist die entsprechende Maßnahme vorgesehen. Sie beruht erkennbar auf dem Bestreben, im Rahmen \nbegrenzter finanzieller Mittel die für eine hochrangige Forschung und Lehre erforderliche \nSchwerpunktbildung voranzutreiben. Dieses Ziel ist bereits in den vorgenannten Planungsdokumenten \nverknüpft mit der Frage, in welchen Bereichen in absehbarer Zeit Stellen vakant werden, die für eine \nStellenbewirtschaftung auf der Grundlage des Strukturkonzepts und der Zielvereinbarung zur \nVerfügung stehen. Der Gedanke, zwei C4-Professorenstellen aus dem Lehrbereich Anatomie \nabzuziehen und die entsprechenden Stellen zur Stärkung der Schwerpunktbereiche zu verwenden, \nberuht ausweislich des Strukturkonzepts (dort Seiten 4 und 12) auf der Feststellung, dass dieser \nBereich in Münster überdurchschnittlich besetzt und eine Konzentration angezeigt ist. Dass in den \ngenannten Dokumenten neben der verstärkten Profilbildung auch eine gewisse Reduzierung der \nStudienanfängerzahlen ins Auge gefasst wird, beruht auf Überlegungen im Anschluss an \nEmpfehlungen der Strukturkommission Hochschulmedizin, die Zahl der Studierenden der räumlichen \nAusstattung der Medizinischen Fakultät, den mit der Curricularreform einhergehenden Bedürfnissen \netc. anzupassen. Angestrebt wird insoweit also eine verbesserte Qualität der Lehre. \n \nInsgesamt überschreiten diese Überlegungen nicht den der Wissenschaftsverwaltung und \ninsbesondere der Hochschule zustehenden Abwägungsspielraum. Wie der Senat in dem genannten \nBeschluss vom 22. Februar 2006 bereits ausgeführt hat, besteht auch von Verfassungs wegen kein \nunbedingter Kapazitätsverschaffungs- oder Kapazitätserhaltungsanspruch.\n \nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 13 B 660/08 -, juris.\n \nAuch eine Reduzierung des Studienplatzangebots in einzelnen Fächern aus qualitativen Erwägungen \noder im Interesse der ebenfalls verfassungskräftig geschützten Wissenschaftsfreiheit ist daher nicht \ngrundsätzlich ausgeschlossen. Geboten ist allerdings bei Eingriffen in die vorhandene \nAusbildungskapazität eine Abwägung der widerstreitenden Interessen, also insbesondere der \nAufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre einerseits sowie der Rechte der Studienbewerber \nandererseits.\n \nVgl. Mann, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2009, Art. 12 Rdnr. 169; siehe auch \nBVerfG, Beschluss vom 22. Juli 1999 - 1 BvR 709/97 -, DVBl. 1999, 1577 (\"Konsequenzen erst bei \nevidenter Verletzung des Verfassungsauftrags\"); Brehm/ Zimmerling, NVwZ 2008, 1303 (1309), m. w. \nN.\n \nDem wird die der Stellenverlagerung zugrunde liegende Strukturplanung noch gerecht. Die \nHochschule und das Land sind erkennbar bemüht, Forschung und Lehre in der Medizin insgesamt in \nden Blick zu nehmen und ein Gesamtkonzept für ihre Fortentwicklung zu schaffen. In Bezug auf die \nLehre wird der aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 GG und dem Sozialstaatsprinzip resultierende Auftrag \nzur Bereitstellung von Ausbildungskapazitäten nicht in Frage gestellt, auch wenn der Schwerpunkt der \nÜberlegungen zur Lehre auf dem Bestreben nach einer Steigerung der Qualität der Ausbildung liegt. \nDer Hinweis der Antragstellerin, dass nach dem Strukturkonzept und der Zielvereinbarung die weitere \nEntwicklung habe beobachtet werden sollen, greift nicht durch. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht \ndarauf hin, dass die Strukturplanungen in Bezug auf die Hochschulmedizin fortgeführt und namentlich \nin dem Bericht der Expertenkommission Hochschulmedizin aus dem Jahre 2006,\n \nwww.innovation.nrw.de/downloads/HochschulmedizinNRW.pdf,\n \nweiterentwickelt worden sind. Hier ist die von der Westfälischen Wilhelms-Universität angestrebte \nProfilbildung, insbesondere im Bereich der Tumormedizin, bewertet worden und wird nach wie vor \nbefürwortet. Dass in dem - notwendigerweise bereits deutlich vor dem laufenden Studienjahr \nliegenden - Zeitpunkt der Entscheidung über die Umwidmung der Stelle von Herrn Prof. Dr. X. \n(Frühjahr/Sommer 2005) durch Beschlüsse des Klinikumsvorstands vom 16. März 2005 und des \nRektorats vom 7. Juli 2005 zwingend eine andere Entscheidung hätte getroffen werden müssen, hat \ndie Antragstellerin jedenfalls nicht dargelegt. Aus der Einführung von Studienbeiträgen und aus dem \nHochschulpakt 2010 schließlich kann kein Anspruch auf Erhöhung oder Erhaltung der \nAusbildungskapazität hergeleitet werden.\n \nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 13 C 153/07 -.\n \n2. Den Einwänden der Antragstellerin gegen die Reduzierung des Lehrdeputats um weitere drei \nDeputatstunden im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Stellen sowie gegen die Erhöhung \ndes Dienstleistungsbedarfs um rund eine Deputatstunde braucht der Senat nicht nachzugehen. Denn \nauch bei Annahme von drei weiteren Stunden, also einer Gesamtsumme von 244 Deputatstunden, \nund einem Dienstleistungsexport in der bisherigen Höhe von 49,80 Stunden ergäbe sich kein \nAnspruch der Antragstellerin. Das bereinigte Lehrangebot betrüge dann je Semester (244 - 49,80 =) \n194,20 Stunden und für das Studienjahr 388,40 Stunden. Dies ergäbe eine jährliche \nAufnahmekapazität von (388,40 : 1,5 =) 258,93, gerundet 259 Studienplätzen. Nach Einrechnung des \nSchwundfaktors ergäben sich (259 : 0,99 =) 261,62, gerundet 262 Studienplätze. Die somit auf das \nWintersemester entfallende Zahl von 131 Studienplätzen wird durch die Zahl der eingeschriebenen \nStudierenden (135) überschritten, weitere Aufnahmekapazität wäre nicht vorhanden.\"\n\n16\n\nAn diesen Beurteilungen und erstinstanzlichen Ausführungen des Gerichts in den \nAusgangsverfahren wird auch in den nunmehr zur Entscheidung stehenden \nEilverfahren festgehalten. Das Vorbringen des Antragstellers/der Antragstellerin zeigt \nkeine Umstände auf, die - gerade auch bei der hier gegebenen deutlichen \nÜberschreitung der zum SS 2009 bestimmten Zulassungszahl von 128 für \nStudienanfänger durch die tatsächlich erfolgten 135 Einschreibungen - eine \nabweichende Beurteilung rechtfertigen oder gebieten könnten.\n\n17\n\nDamit ist auch, soweit dies begehrt worden ist, ein Zulassungsanspruch, der sich \nauf Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität bezieht, nicht gegeben.\n\n18\n\nDarauf, ob der Antragsteller/die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund \nbzw. den Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen und in der \nEingangsbestätigung des Gerichts mitgeteilten Anforderungen hinreichend \nRechnung getragen hat, kommt es damit nicht an.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n20\n\nDie auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG beruhende Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf der entsprechenden Bewertung des in Eilverfahren der \nvorliegenden Art verfolgten Verfahrensinteresses durch das OVG NRW (vgl. etwa \nBeschluss vom 2. März 2009 - 13 C 278/08 -, a.a.O.), der das Gericht nicht zuletzt \naus Gründen der Handhabungseinheit folgt.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240775","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-05-11/9-nc-2-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240775","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240775","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-05-11/9-nc-2-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240775","retrieved":"2026-07-09 02:03:48.442119+00:00"}}