{"status":"available","doknr":"OLD240816","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0508.1M1.09.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-05-08","aktenzeichen":"1 M 1/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nGegen den Vollstreckungsschuldner wird eine Ersatzzwangshaft von \nzwei Tagen angeordnet und\n\nHaftbefehl\n\nerlassen. Grund der Verhaftung ist die Weigerung des Vollstreckungsschuldners, \ndas festgesetzte Zwangsgeld zu bezahlen und seiner Pflicht, einen Personalausweis \nzu beantragen und zu besitzen, nachzukommen.\n\nDer Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 288,50 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag des Vollstreckungsgläubigers,\n\n3\n\ngegen den Vollstreckungsschuldner Ersatzzwangshaft \nanzuordnen,\n\n4\n\nist zulässig und begründet.\n\n5\n\nDer Einzelrichter des Gerichts des ersten Rechtszuges ist zuständige \nVollstreckungsbehörde im Sinne des § 169 Abs. 1 Satz 2 VwG0. Ist dem \nBerichterstatter bereits im Erkenntnisverfahren die Entscheidung nach § 6 VwGO als \nEinzelrichter übertragen worden, kann auch nur er als Vollstreckungsorgan i. S. der \nvorgenannten Vorschrift tätig werden. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, B.v. 1. Juni 1994 - 11 E 239/94 -, NVwZ-\nRR 1994, 619 und Heckmann, in: Sodann/Ziekow, VwGO, \nKommentar, § 169 Rdnr. 23.\n\n7\n\nDie gesetzlichen Vorraussetzungen für die Anordnung von Ersatzzwangshaft \nsind erfüllt. Gemäß § 61 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen kann das Verwaltungsgericht bei Uneinbringlichkeit eines \nfestgesetzten Zwangsgeldes auf Antrag der Vollzugsbehörde die Ersatzzwangshaft \nanordnen, wenn bei der Androhung des Zwangsgeldes oder nachträglich hierauf \nhingewiesen worden ist. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. November 2007 \nforderte der Vollstreckungsgläubiger den Vollstreckungsschuldner auf bis spätestens \nzum 21. Dezember 2007 einen neuen Personalausweis oder einen Reisepass zu \nbeantragen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte der Vollstreckungsgläubiger dem \nVollstreckungsschuldner ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- Euro an. Gleichzeitig \nwies er den Vollstreckungsschuldner auf die Möglichkeit der Anordnung einer \nErsatzzwangshaft durch das Verwaltungsgericht hin. Mit rechtskräftigem Bescheid \nvom 11. Juli 2008 setzte der Vollstreckungsgläubiger das angedrohte Zwangsgeld \nfest. Auch in dieser Ordnungsverfügung wurde der Vollstreckungsschuldner erneut \nauf die Möglichkeit der Anordnung einer Zwangshaft für den Fall hingewiesen, dass \ndas Zwangsgeld nicht gezahlt werden oder eine Beitreibung des Betrages \nuneinbringlich sei. \n\n8\n\nDas gegen den Vollstreckungsschuldner festgesetzte Zwangsgeld ist \nuneinbringlich, weil mehrere unternommene Pfändungsversuche des \nVollstreckungsgläubigers gegenüber dem Vollstreckungsschuldner erfolglos \ngeblieben sind.\n\n9\n\nDie Anordnung der Ersatzzwangshaft ist als Beugemittel erforderlich, weil der \nVollstreckungsschuldner entgegen seiner Verpflichtung aus § 1 Abs. 1 Satz 1 des \nGesetzes über Personalausweise (PAuswG) keinen gültigen Personalausweis besitzt \nund er entgegen seiner Verpflichtung aus §§ 5 Abs. 1, 7 Nr. 1 PAuswG NRW auch \nkeinen Personalausweis beantragt. Der Vollstreckungsschuldner weiß, dass er hierzu \nverpflichtet ist. Die vormalige Einzelrichterin hat dies im Urteil vom 17. November \n2008 - 1 K 1816/08 - deutlich zum Ausdruck gebracht. Gleichwohl ist der \nVollstreckungsschuldner der gesetzlichen Pflicht bis zum heutigen Tag nicht \nnachgekommen.\n\n10\n\nEine Haftdauer von 2 Tagen erscheint erforderlich und derzeit angemessen, um \nden Willen des Vollstreckungsschuldners zu beugen und dem Recht nunmehr \nGeltung zu verschaffen. Das Gericht stellt in Rechnung, dass die Zwangshaft wegen \nder schwerwiegenden Folgen dieses Eingriffs in die persönliche Freiheit des \nVollstreckungsschuldners nur das l e t z t e Mittel darstellen kann, das ein Träger \nstaatlicher Gewalt zur Durchsetzung seiner Anordnung gegenüber dem Pflichtigen \nanwenden darf. Es ist indessen nicht ersichtlich, dass ein anderes Zwangsmittel zum \nErfolg führen könnte. Insbesondere genügt es nicht - wie der \nVollstreckungsschuldner vortragen lässt -, dass er möglicherweise über einen \nFührerschein mit Lichtbild verfügt, was bereits nach der Einlassung der \nProzessbevollmächtigten des Vollstreckungsschuldners im Unklaren bleibt. Gemäß § \n1 Abs. 1 Satz 2 PAusG kann der Ausweispflicht nur durch die Vorlage eines \nvorläufigen Personalausweises, nicht aber durch eine Fahrerlaubnis genügt werden. \nMit Blick auf den hartnäckigen Mutwillen, mit dem der Vollstreckungsschuldner die \nAnordnung des Vollstreckungsgläubigers vom 28. November 2007 missachtet, war \ndem Antrag auf Anordnung von Ersatzzwangshaft stattzugeben. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes und \nentspricht in ihrer Höhe dem durch die Verfügung festgesetzten Zwangsgeld \neinschließlich der weiter aufgelaufenen Gebühren.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240816","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-05-08/1-m-1-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240816","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240816","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-05-08/1-m-1-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240816","retrieved":"2026-07-09 02:03:51.799212+00:00"}}