{"status":"available","doknr":"OLD240900","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0506.5K95.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-05-06","aktenzeichen":"5 K 95/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \njeweils beizutreibender Höhe abwenden, wenn nicht der Beklagte in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Höhe der Bewilligung von Wohngeld für die Zeit \nvon Oktober 2007 bis September 2008.\n\n3\n\nDer Kläger ist Polizeibeamter. Seit dem Jahre 2005 betätigt er sich mit \nGenehmigung seines Dienstherrn zusätzlich als selbständiger Vermögensberater \nund Versicherungsvertreter.\n\n4\n\nDer Kläger ist geschieden und hat zum zweiten Mal geheiratet. Er zahlt seiner \ngeschiedenen Ehefrau und seinem Sohn aus erster Ehe Unterhalt. Er bewohnt \nzusammen mit seiner zweiten Ehefrau und deren Sohn eine im Jahre 2000 errichtete \nDoppelhaushälfte. Das Haus steht zur Hälfte in seinem Miteigentum und im \nMiteigentum seiner geschiedenen Ehefrau. Die zweite Ehefrau des Klägers durchlief \nbis zum Frühjahr 2007 eine Ausbildung. Danach war sie arbeitslos. Seit März 2008 \nist sie als Aufsicht in einer Spielhalle tätig.\n\n5\n\nDer Kläger erhält seit dem Jahre 2003 Wohngeld in Form eines \nLastenzuschusses in unterschiedlicher Höhe.\n\n6\n\nDas Gericht verpflichtete den Beklagten durch Urteil vom 29. März 2004 im \nVerfahren 9 K 4444/03 zur Bewilligung von Wohngeld als Lastenzuschuss in Höhe \nvon monatlich 82,00 Euro für die Zeit von Mai 2003 bis April 2004.\n\n7\n\nDas weitere Klageverfahren 5 K 1636/06, in dem der Zeitraum von Mai 2006 bis \nSeptember 2007 streitig war, endete durch Vergleich vom 26.November 2007. Darin \ngewährte der Beklagte dem Kläger eine Erhöhung des Wohngeldes für die Zeit vom \n1. Mai bis zum 30. Juni 2006 von monatlich 187,00 Euro auf monatlich 213,00 \nEuro.\n\n8\n\nUnter Punkt 2 des Vergleichs heißt es:\n\n9\n\n„Der Beklagte wird das Verfahren der Wohngeldgewährung \nab 1. Januar 2007 wieder aufgreifen und entsprechend der \nVorgabe des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der \ngeltend gemachten Kilometerpauschale neu berechnen und \nbewilligen, wenn das Bundesverfassungsgericht in den \nVorlagebeschlüssen 2 BvL 1/07und 2 BvL 2/07 die Absenkung \nder Kilometerpauschale für fassungswidrig erklärt und es eine \nkonkrete Vorgabe zur Berechnung der Kilometerpauschale für \nden hier streitigen Zeitraum gibt.\"\n\n10\n\nAuf den Antrag des Klägers vom 8. Oktober 2007 bewilligte der Beklagte für die \nZeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008 durch Bescheid vom \n3. Dezember 2007 einen Lastenzuschuss in Höhe von monatlich 132,00 Euro, und \nzwar auf der Grundlage des vom Kläger vorgelegten Einkommensteuerbescheides \nfür das Jahr 2006 vom 25. April 2007. Bei der Berechnung der Höhe des \nWohngeldes legte der Beklagte die niedrige Entfernungspauschale zugrunde.\n\n11\n\nDer Bescheid vom 3. Dezember 2007 wurde nach den Angaben des Beklagten in \nseinem Schriftsatz vom 3. April 2008 vom Landesamt für Datenverarbeitung und \nStatistik am 3. Dezember 2007 als einfacher Brief zur Post gegeben.\n\n12\n\nDer Bescheid vom 3. Dezember 2007 enthält die folgende \nRechtsmittelbelehrung:\n\n13\n\n„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach \nseiner Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim \nVerwaltungsgericht in Münster, Piusallee 38, 48147 Münster \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der \nGeschäftsstelle zu erklären.\"\n\n14\n\nMit Schreiben vom 31. Dezember 2007, bei dem Beklagten eingegangen am \n4. Januar 2008, legte der Kläger Widerspruch ein. Die Eingangssätze des \nWiderspruchsschreibens lauten:\n\n15\n\n„Hiermit lege ich gegen den am 3.12.2007 erstellten \nWohngeldbescheid Widerspruch ein. Die Monatsfrist gemäß \nRechtsbehelfsbelehrung wurde hiermit gewahrt. Das \nGesamteinkommen der Familie I. wurde von Ihnen falsch \nberechnet.\"\n\n16\n\nZur Begründung führte der Kläger in der Sache aus, dass der pauschale Abzug \ngemäß § 12 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes in Höhe von 30 % des Bruttoeinkommens \nund nicht nur in Höhe von 20 % des Bruttoeinkommens erfolgen müssen, dass die \nWerbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit aus für ihn nicht nachvollziehbaren \nGründen gekürzt worden seien und dass die monatliche Belastung für die \nWohnfläche von bisher 1.193,86 Euro ohne nachvollziehbare Begründung auf 710,11 \nEuro festgesetzt worden sei.\n\n17\n\nDer Beklagte teilte dem Kläger mit Email vom 7. Januar 2008 mit, dass sein \nWiderspruch am 4. Januar 2008 eingegangen sei; zugleich machte der Beklagte den \nKläger darauf aufmerksam , dass das Widerspruchsverfahren im Wohngeldrecht mit \nWirkung vom 1. November 2007 abgeschafft worden sei. Der Beklagte verwiese \ninsoweit auf die dem Wohngeldbescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung.\n\n18\n\nDer Kläger hat am 11. Januar 2008 Klage erhoben.\n\n19\n\nEr trägt vor:\n\n20\n\nDie in dem Wohngeldbescheid vom 3.12.2007 befindliche neue \nRechtsmittelbelehrung habe er nicht zur Kenntnis genommen, denn er sei davon \nausgegangen, dass in dem Wohngeldbescheidsverfahren, wie in den \nvorangegangenen von ihm angefochtenen Bescheiden, zunächst das \nWiderspruchsverfahren durchzuführen sei. Der Hinweis des Beklagten, Klage zu \nerheben, sei so spät erfolgt, dass eine fristgerechte Klageerhebung nicht mehr \nmöglich gewesen sei. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn zeitnah auf die \nÄnderung der Verfahrensrechtslage hinzuweisen. Auch müsse mit Rücksicht auf die \nneue Rechtslage sein Widerspruch vom 31. Dezember 2007 als Klage ausgelegt \nwerden. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, diese Klage unverzüglich an das \nzuständige Verwaltungsgericht in Münster weiterzuleiten.\n\n21\n\nIn der Sache wiederholt und vertiefte der Kläger das Vorbringen aus seinem \nWiderspruchschreiben vom 31. Dezember 2007.\n\n22\n\nDer Kläger teilte dem zuständigen Amt des Beklagten am 26. März 2008 \ntelefonisch mit, dass seine Ehefrau seit dem 1. März 2008 erwerbstätig sei.\n\n23\n\nDaraufhin hob der Beklagte durch Bescheid vom 1. Juli 2008 den Bescheid vom \n3. Dezember 2007 ab dem 1. März 2008 auf und setzte für die Zeit vom 1. März 2008 \nbis zum 30. September 2008 das Wohngeld nunmehr auf monatlich 31,00 Euro fest. \nZugleich ordnete der Beklagte an, dass überzahlte Wohngeldbeträge zu erstatten \nseien. Hierzu erhalte der Kläger noch ein gesondertes Schreiben.\n\n24\n\nDer Kläger hat am 30. Juli 2008 zum Aktenzeichen 5 K 1751/08 Klage \nerhoben.\n\n25\n\nEr trägt unter Widerholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem \nVerfahren 5 K 95/08 ergänzend vor:\n\n26\n\nDie Fahrkosten zur Arbeit müssten aufgrund des im Verfahren 5 K 1636/06 \ngeschlossenen Vergleichs in voller Höhe anerkannt werden. Auch müsse der \nBeklagte die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe anerkennen und \nnicht nur in Höhe der von ihm, dem Kläger, geltend gemachten Aufwendungen für \ndas häusliche Arbeitszimmer im Rahmen seines Berufes als Polizeibeamter.\n\n27\n\nDer Kläger beantragt,\n\n28\n\ndie Bescheides des Beklagten vom 3. Dezember 2007 und \nvom 1. Juli 2008 aufzuheben und den Beklagten zu \nverpflichten, für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 29. \nFebruar 2008 anstelle der bisher bewilligten 132,00 Euro \nweitere 131,00 Euro sowie für die Zeit vom 1. März 2008 bis \nzum 30. September 2008 anstelle der bewilligten 31,00 Euro \nmonatlich weitere 141,00 Euro zu bewilligen.\n\n29\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen \nBescheide und unter Bezugnahme auf sein Vorbringen in den Klageverfahren,\n\n30\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n31\n\nDas Gericht hat durch Beschluss vom heutigen Tage die Verfahren 5 K 95/08 \nund 5 K 1751/08 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (765 Blatt), die Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gewesen sind.\n\n33\n\nEntscheidungsgründe:\n\n34\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n35\n\nDie Klage ist unzulässig, soweit der Kläger das Ziel verfolgt, für die Zeit von \nOktober 2007 bis Februar 2008 ein höheres als das ihm bewilligte Wohngeld zu \nerstreiten.\n\n36\n\nDie Klage hat in der Sache keinen Erfolg, soweit es dem Kläger darum geht, für \ndie Zeit von März 2008 bis September 2008 einen höheren Lastenzuschuss zu \nerhalten, als ihm der Beklagte bewilligt hat.\n\n37\n\nDie Klage ist für den Zeitraum von Oktober 2007 bis Februar 2008 unzulässig, \nweil der Kläger die Klagefrist versäumt hat und ihm keine Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand zu gewähren ist.\n\n38\n\nEine Verpflichtungsklage muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des \nVerwaltungsaktes erhoben werden, wenn ein Widerspruchsbescheid nicht \nerforderlich ist (§ 74 Abs. 2 i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Ein \nWiderspruchsbescheid war hier nicht erforderlich, weil der Bescheid des Beklagten \nam 3. Dezember 2007 erlassen worden ist und § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. mit Satz 1 \nAG-NRW VwGO vorsieht, dass bei zwischen dem 1. November 2007 und dem 31. \nOktober 2012 erlassenen Bescheiden ein Vorverfahren entfällt.\n\n39\n\nEin schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland \nam dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 Satz 1 \nSGB X; vgl. zur Anwendbarkeit des SGB X im Wohngeldrecht: § 68 Nr. 10 SGB I). \nDies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen \nist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt \ndes Zugangs nachzuweisen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X).\n\n40\n\nAufgrund der vom Beklagten eingeholten Auskunft des Landesamtes für \nDatenverarbeitung und Statistik vom 14. April 2008 steht fest, dass der Bescheid des \nBeklagten vom 3. Dezember 2007 am gleichen Tage zur Post gegeben worden ist. \nEr gilt mithin als am 6. Dezember 2007 bekannt gegeben. Die Klage hätte mithin bis \nzum 6. Januar 2008 erhoben werden müssen. Da der 6. Januar 2008 ein Sonntag \nwar, lief die Klagefrist am Montag, dem 7. Januar 2008, ab. Die Klage ist allerdings \nerst am 11. Januar 2008, mithin nach Ablauf der Klagefrist, bei Gericht \neingegangen.\n\n41\n\nDie Klagefrist begann auch am 6. Dezember 2007, weil die dem Bescheid vom 7. \nDezember 2007 beigefügte Rechtsmittelbelehrung den Anforderungen des § 58 \nVwGO genügt.\n\n42\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers steht weder fest, dass der Bescheid vom 3. \nDezember 2007 dem Kläger nach dem 6. Dezember 2007 zugegangen ist, noch \nbestehen Zweifel über den Zeitpunkt des Zugangs dieses Bescheides. Vielmehr steht \nzur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger den Bescheid vom 3. Dezember \n2007 spätestens am 6. Dezember 2007 erhalten haben muss. Dies ergibt sich aus \nden beiden Eingangssätzen des Widerspruchs des Klägers vom 31. Dezember 2007 \nin Verbindung mit dem Eingang dieses Schreibens bei dem Beklagten am 4. Januar \n2008. Der mit der Einlegung von Rechtsmitteln bestens vertraute Kläger geht in \nseinem Widerspruchsschreiben vom 31. Dezember 2007 ohne Weiteres davon aus, \ndass die Monatsfrist gewahrt worden sei. Wenn der Kläger seinen Widerspruch am \n31. Dezember 2007 absendet, legt dies dem Schluss nahe, dass er von dem \ngesetzlichen Beginn der Rechtsmittelfrist am 6. Dezember 2007 ausgegangen ist. Es \nliegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger der Bescheid zwischen dem \n6. Dezember 2007 und dem 11. Dezember 2007 zugegangen sein könnte. Die \nAussage in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 16. April 2008, dass sich der Kläger \naufgrund des langen Zeitablaufs an den Zugang des Bescheides vom 3. Dezember \n2007 nicht mehr genau erinnern könne, hält das Gericht angesichts der aus den \nVerwaltungsvorgängen ersichtlichen Sorgfalt, mit der der Kläger seine \nWohngeldangelegenheit bearbeitet, für eine Schutzbehauptung.\n\n43\n\nWenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist \neinzuhalten, so ist ihm auf Antrag Widereinsetzung in den vorigen Stand zu \ngewähren (§ 60 Abs. 1 VwGO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil \nder Kläger die Versäumung der Klagefrist verschuldet hat. Nach den Angaben in der \nKlageschrift vom 11. Januar 2008 ist dies darauf zurückzuführen, dass der Kläger die \nzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid vom 3. Dezember 2007 nicht \nzur Kenntnis genommen hat, weil er davon ausgegangen ist, dass in den \nWohngeldbescheidsverfahren, wie in den vorangegangenen von ihm angefochtenen \nBescheiden, zunächst das Widerspruchsverfahren durchzuführen sei. Dieses \nVerhalten des Klägers ist zumindest grob fahrlässig, weil er nicht die Sorgfalt \nbeachtet hat, die von jedem Bürger erwartet werden kann, der einen mit einer \nRechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid erhält.\n\n44\n\nFür den Zeitraum von März 2008 bis September 2008 ist die Klage \nunbegründet.\n\n45\n\nDer Bescheid über die Bewilligung eines Lastenzuschusses vom 1. Juli 20078 für \ndiesen Zeitraum ist rechtmäßig, weil das Wohngeldes auf der Grundlage der vom \nBeklagten angeführten gesetzlichen Vorschriften zutreffend festgesetzt worden ist. \nDas Gericht folgt insoweit den Erläuterungen des Beklagten in seinen Schriftsätzen \nin den Verfahren 5 K 95/08 und 5 K 1571/08 und macht sich diese Ausführungen zu \neigen.\n\n46\n\nDas Klagevorbringen führt zu keiner für den Kläger günstigeren Beurteilung der \nSach- und Rechtslage.\n\n47\n\nDer pauschale Abzug nach § 12 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes in der hier \nmaßgeblichen Fassung vom 7. Juli 2007, BGBl. I S. 2029 ist zutreffend auf 20 % und \nnicht auf 30 % festgesetzt worden. § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes sieht \nvor, dass ein pauschaler Abzug von 10 % für die Leistung von Pflichtbeiträgen zur \ngesetzlichen Rentenversicherung erfolgt. Der Kläger zahlt diese Pflichtbeiträge nicht. \nDeshalb ist bei ihm ein Pauschalabzug von 20 % festgesetzt worden, während bei \nseiner Ehefrau der Abzug auf 30 % festgesetzt worden ist.\n\n48\n\nDer Beklagte war auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht \nverpflichtet, bei der Festsetzung des Lastenzuschusses für den Zeitraum von März \n2008 bis September 2008 die ursprüngliche Entfernungspauschale zu \nberücksichtigen. In dem Vergleich vom 26. November 2007 im Verfahren 5 K \n1636/06 haben sich die Beteiligten darauf verständigt, dass eine Neuberechnung \nerfolgen soll, wenn das Bundesverfassungsgericht die Absenkung der \nKilometerpauschale für verfassungswidrig erklärt - dies ist geschehen - und es eine \nkonkrete Vorgabe zur Berechnung der Kilometerpauschale für den hier streitigen \nZeitraum gibt. Letzteres ist erst durch Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 \nbei der Entfernungspauschale vom 20. April 2009, BGBl I S. 774 (Ausgabedatum: \n23. April 2009) erfolgt. Erst mit dem in Kraft treten dieses Gesetzes entsteht die \nVerpflichtung des Beklagten, den Lastenzuschuss neu zu berechnen. Dazu hat sich \nder Beklagte auch grundsätzlich bereit erklärt, so dass eine streitige Entscheidung zu \ndiesem Punkt entbehrlich ist.\n\n49\n\nDer Beklagte hat die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers in dem \nangefochtenen Bescheid zutreffend festgesetzt. Die von dem Kläger geltend \ngemachten höheren Kosten, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kläger neben \nseiner Berufstätigkeit als Polizeibeamter auch noch als Vermögensberater und \nVersicherungsvertreter tätig gewesen ist, scheidet aus den Gründen des den \nBeteiligten bekannten Beschlusses über die Bewilligung bzw. Ablehnung von \nProzesskostenhilfe vom 5. Juli 2007 - 5 K 1636/06 - aus, weil eine Vermischung der \nbeiden Tätigkeitsbereiche des Klägers wohngeldrechtlich nicht zulässig ist.\n\n50\n\nDie Kosten für die Aufwendung eines häuslichen Arbeitszimmers für die zweite \nEhefrau des Klägers entfallen schon deshalb, weil diese wegen ihrer Tätigkeit als \nAufsicht in einer Spielhalle kein häusliches Arbeitszimmer benötigt.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und 711 ZPO.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240900","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-05-06/5-k-95-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240900","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240900","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-05-06/5-k-95-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240900","retrieved":"2026-07-09 02:03:58.780663+00:00"}}