{"status":"available","doknr":"OLD240933","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0505.9NC87.09.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-05-05","aktenzeichen":"9 Nc 87/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen \nAnordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen \nWilhelms-Universität Münster (WWU Münster) im 1. klinischen Fachsemester - \nhilfsweise in einem niedrigeren vorklinischen Fachsemester - nach den tatsächlichen \nund rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2009 außerhalb - ggf. \ninnerhalb - der festgesetzten Ausbildungskapazität bzw. die Teilnahme an einem \nLosverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze.\n\n4\n\nDas Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des \nLandes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) hat durch Verordnung über die Festsetzung \nvon Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren \nFachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum \nStudienjahr 2008/2009 (ZulassungszahlenVO höh. Fs.) vom 31. August 2008 \n(GV. NRW. 2008, 580, 607) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 16. \nFebruar 2009 (GV.NRW. 2009, 87) die Zahl der von der WWU Münster zum SS 2009 \naufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für die klinischen Fachsemester des \nStudiengangs Medizin wie folgt festgesetzt:\n\n5\n\n1. klinisches Fachsemester 103 Studienplätze\n2. klinisches Fachsemester 104 Studienplätze\n3. klinisches Fachsemester 102 Studienplätze\n4. klinisches Fachsemester 103 Studienplätze\n5. und 6. klinisches Fachsemester insg. 203 Studienplätze.\n\n6\n\n (Soll-Summe klinische FS. insgesamt: 615 \nStP)\n\n7\n\nDem stehen nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 27. April 2009 \nim gerichtlichen Leitverfahren Medizin SS 2009 - 9 Nc 2/09 -) folgende tatsächlichen \nEinschreibungszahlen (Stand: 23. April 2009) gegenüber:\n\n8\n\n1. klinisches Fachsemester 125 Studierende\n2. klinisches Fachsemester 142 Studierende\n3. klinisches Fachsemester 108 Studierende\n4. klinisches Fachsemester 143 Studierende\n5. klinisches Fachsemester 115 Studierende\n6. klinisches Fachsemester 120 Studierende.\n\n9\n\n (Ist-Summe klinische FS.: 753 StP)\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte dieses Verfahrens, des gerichtlichen Leitverfahrens des SS 2009 (9 \nNc 2/09) und des WS 2008/2009 (9 NC 241/08) und der von der Antragsgegnerin \ndort vorgelegten und erläuterten Kapazitätsunterlagen (Medizin Studienjahr \n2008/2009) verwiesen.\n\n11\n\nII.\n\n12\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.\n\n13\n\n1. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin zum SS 2009 im 1. \nklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin über die festgesetzte \nZulassungszahl bzw. die tatsächlich vergebenen Plätze hinaus ein freier Studienplatz \nzur Verfügung steht, der durch gerichtliche Entscheidung vorläufig unter Beteiligung \ndes Antragstellers/der Antragstellerin vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, \n§§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.\n\n14\n\nDas Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für die \nklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin für das SS 2009 entsprechend \nden Angaben der Antragsgegnerin vom 27. April 2009 besetzt sind. Durch diese \nBesetzungszahlen, die insgesamt eine Zahl von 753 in Anspruch genommenen \nStudienplätzen im klinischen Abschnitt des dortigen Studiengangs Medizin ergeben, \nwird die für die klinischen Fachsemester insgesamt festgesetzte Aufnahmekapazität \nvon 615 um 138 und damit um über 22 v. H. überschritten. In Bezug auf das 1. \nklinische Fachsemester beträgt die Überschreitung der Sollzahl von 103 mit einem \nÜberhang von 22 über 21 v.H.\n\n15\n\nBei dieser Sachlage ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, im Gegenteil \näußerst fernliegend, dass über die die festgesetzte Aufnahmekapazität deutlich \nübersteigende Auslastung der Lehreinheit hinaus noch weitere Studienplätze des 1. \nklinischen Fachsemesters zur Verfügung stehen. Dies gilt um so mehr, als die von \nder Antragsgegnerin im Leitverfahren des WS 2008/2009 (9 Nc 241/08) vorgelegten \nKapazitätsberechnungsunterlagen, soweit sie sich auf die Berechnung der \nAufnahmekapazität in den klinischen Fachsemestern des Studienjahres 2008/2009 \nbeziehen, bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung \nkeine methodischen oder gar rechnerischen Fehler haben ersichtlich werden lassen. \nDas gilt namentlich für die aus § 17 KapVO als Überprüfungstatbestand folgende \nErmittlung und rechnerische Berücksichtigung der auf die patientenbezogene \nKapazität bezogenen Daten (tagesbelegte Betten und Poliklinische \nNeuzugänge).\n\n16\n\nVgl. hierzu: OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2008 \n- 13 C 148/07 u.a. - sowie vom 25. Februar 2008 - 13 C 147/08 \n- (WWU Münster, klin. Fs., WS 2007/2008).\n\n17\n\nAuch hinsichtlich der weiteren Eingabeparameter sind unter Berücksichtigung \ndes Antragsvorbringens (wie bereits bei der im WS 2008/2009 vorgenommenen \nsummarischen Überprüfung durch das Gericht, vgl. Beschluss vom 24. November \n2008 - 9 Nc 612/08 -) keine sich aufdrängenden Fehler festzustellen, deren Korrektur \neine Zulassungszahl ergeben könnte, die über die Zahl der tatsächlich vergebenen \nPlätze in dem streitbetroffenen Fachsemester hinausginge. Auf die Saldierungsregel \ndes § 30 Abs. 4 VergabeVO 2008 kommt es dabei nicht einmal an.\n\n18\n\n2. Soweit sich der anwaltlich formulierte Eilantrag hilfsweise auch auf die \nvorläufige Zulassung zu einem vorklinischen Fachsemester bezieht, kann dieser \ngleichfalls keinen Erfolg haben.\n\n19\n\nFür diesen Hilfsantrag fehlt es an einem schutzwürdigen Rechtsschutzinteresse. \nDer Antragsteller/Die Antragstellerin hat sich erfolgreich dem Ersten Abschnitt der \nÄrztlichen Prüfung unterzogen bzw. die staatliche Anerkennung entsprechender im \nAusland erbrachter Studienleistungen als erfolgreichen Abschluss des Ersten \nAbschnitts der Ärztlichen Prüfung erlangt. Die Aufnahme von vorklinischen Studien \nbzw. der Erwerb entsprechender vorklinischer Leistungsnachweise an der WWU \nMünster hätte damit für den Antragsteller/die Antragstellerin keinerlei Relevanz mehr. \nSoweit die vorläufige Zulassung zu einem vorklinischen Studium der Medizin an der \nWWU Münster allein deshalb begehrt werden sollte, um in den Genuss der \n„Fortsetzungsgarantie\" des § 3 Abs. 3 der ZulassungszahlenVO vom 31. August \n2008 zu kommen, würde diese Garantie bei einer bloß vorläufigen gerichtlichen \nZulassung zu einem vorklinischen Studium ohnehin nicht eingreifen. Auch stünde \nwegen der Kapazitätsbegrenzung für die Lehrveranstaltungen des klinischen \nAbschnitts keine Möglichkeit offen, sonstwie dort Studienleistungen zu \nerbringen.\n\n20\n\nDarauf, dass auch in den vorklinischen Fachsemestern zum SS 2009 keine durch \neine gerichtliche Entscheidung vorläufig zu vergebenden Studienplätze vorhanden \nsind (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom heutigen Tage - 9 Nc 77/09 u.a. -), kommt es \ndeshalb nicht an.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Sie \nentspricht der Bewertung des in Eilverfahren der vorliegenden Art verfolgten \nVerfahrensinteresses durch das OVG NRW (vgl. etwa Beschluss vom 2. März 2009 - \n13 C 278/08 -), der das Gericht nicht zuletzt aus Gründen der Handhabungseinheit \nfolgt.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240933","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-05-05/9-nc-87-09","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240933","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240933","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-05-05/9-nc-87-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240933","retrieved":"2026-07-09 02:04:01.309218+00:00"}}