{"status":"available","doknr":"OLD240992","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0430.1L201.09.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-04-30","aktenzeichen":"1 L 201/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 771/09 wird angeordnet und \nhinsichtlich der gleichzeitig angedrohten Zwangsmittel wiederhergestellt. Nach der \nnach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden und allein möglichen summarischen \nRechtsprüfung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Dieser hat \ndurch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass die ihm zugewiesene \nWohnung, B. -X. -Straße , Erdgeschoss, an der Südseite (Wohnzimmer und \nBad) feucht und verschimmelt ist. Die Umsetzung in eine in Teilbereichen feuchte \nund verschimmelte Wohnung stellt aber eine ermessensfehlerhafte Entscheidung \ndes Antragsgegners dar, weil sie gegen höherrangiges Recht (Art. 2 Abs. 2 GG) \nverstößt, indem die Unterbringung in eine solche Wohnung zu erheblichen \nGesundheitsgefahren führen kann. Der Antragsgegner hat dieses Vorbringen in \nseiner Antragserwiderung nicht entkräftet. Zwar weist er in seinem Schreiben vom \n27. April 2009 darauf hin, dass die Wohnung mit Isolierglas und Heizung ausgestattet \nsei und die Umsetzung mit einer deutlichen Verbesserung der Wohnqualität \nverbunden sei. Hiermit der vorgenannten Behauptung des Antragstellers aber nicht \nsubstantiiert entgegengetreten, dass die Wohnung in den vom Antragsteller \nbehaupteten Teilbereichen feucht und verschimmelt ist und zu Gesundheitsgefahren \nführen wird.\n\nDem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt \nE. aus M. bewilligt, weil die Rechtssache aus den vorstehenden Gründen \nAussicht auf Erfolg hat.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird mit 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 771/09 wird \nangeordnet und hinsichtlich der gleichzeitig angedrohten \nZwangsmittel wiederhergestellt. Nach der nach § 80 Abs. 5 \nVwGO vorzunehmenden und allein möglichen summarischen \nRechtsprüfung überwiegt das Aussetzungsinteresse des \nAntragstellers. Dieser hat durch eidesstattliche Versicherung \nglaubhaft gemacht, dass die ihm zugewiesene Wohnung, \nB. -X. -Straße , Erdgeschoss, an der Südseite \n(Wohnzimmer und Bad) feucht und verschimmelt ist. Die \nUmsetzung in eine in Teilbereichen feuchte und verschimmelte \nWohnung stellt aber eine ermessensfehlerhafte Entscheidung \ndes Antragsgegners dar, weil sie gegen höherrangiges Recht \n(Art. 2 Abs. 2 GG) verstößt, indem die Unterbringung in eine \nsolche Wohnung zu erheblichen Gesundheitsgefahren führen \nkann. Der Antragsgegner hat dieses Vorbringen in seiner \nAntragserwiderung nicht entkräftet. Zwar weist er in seinem \nSchreiben vom 27. April 2009 darauf hin, dass die Wohnung mit \nIsolierglas und Heizung ausgestattet sei und die Umsetzung mit \neiner deutlichen Verbesserung der Wohnqualität verbunden sei. \nHiermit der vorgenannten Behauptung des Antragstellers aber \nnicht substantiiert entgegengetreten, dass die Wohnung in den \nvom Antragsteller behaupteten Teilbereichen feucht und \nverschimmelt ist und zu Gesundheitsgefahren führen wird.\n\n2\n\nDem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung von Rechtsanwalt E. aus M. bewilligt, weil die \nRechtssache aus den vorstehenden Gründen Aussicht auf \nErfolg hat.\n\n3\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n4\n\nDer Streitwert wird mit 2.500 Euro festgesetzt.\n\n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240992","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-04-30/1-l-201-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240992","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240992","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-04-30/1-l-201-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240992","retrieved":"2026-07-09 02:04:05.713971+00:00"}}