{"status":"available","doknr":"OLD241043","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0429.3K2214.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-04-29","aktenzeichen":"3 K 2214/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 117.707,96 EUR nebst 5% \nZinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des \nzu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin macht abgetretene Rückzahlungsansprüche gegen die Beklagte aus \nzwei Ablöseverträgen geltend, die sie für nichtig hält.\nIm April 2002 verkaufte die Klägerin, die damals unter K. C. GmbH & Co. \nW. KG firmierte, mehrere Grundstücke in B. im Bereich zwischen \nX. Straße, I. Straße und der Straße „B1. der H. „ an die U. Q. \nGmbH & Co. KG (U. ). Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 0000 „00. der H. „ vom 21.3.2003. \nB1. diesen Flächen sollten ein Nahversorgungszentrum und Wohnhäuser \nentstehen.\nGemäß den Vereinbarungen aus einem zwischen der U. und der Beklagten \ngeschlossenen Durchführungsvertrag vom 17.2.2003 schlossen die Beklagte und die \nU. im Juli 2003 zwei weitere Verträge, nach deren Inhalt die Erschließungsbeiträge \nfür die im Bereich des Bebauungsplans Nr. 0000 belegenen Grundstücke abgelöst \nwerden sollten. Für einen Teil der von der U. gekauften Grundstücke sollte die \nErschließung durch die I. Straße gegen Zahlung von 63.707,96 EUR abgelöst \nwerden. Im anderen Vertrag war als Ablösebetrag eine Summe von 54.000 EUR für \neinen Teil der Straße „B1. der H. „ vereinbart. Die U. hatte diese Beträge \nbereits im Mai 2003 an die Beklagte gezahlt.\nDa die U. von der Klägerin entsprechend den Vereinbarungen im Kaufvertrag vom \n26.4.2002 die Erstattung der Ablösebeträge verlangte, wandte sich die Klägerin im \nApril 2005 an die Beklagte, um weitere Informationen zu den Ablöseverträgen zu \nerhalten.\nAm 27.12.2007 hat die Klägerin Klage erhoben und vorgetragen, die U. habe ihr \ndie Rückzahlungsansprüche gegen die Beklagte abgetreten. Sie hält die \nAblöseverträge für nichtig, weil die Ablösebestimmungen der \nErschließungsbeitragssatzung nicht eingehalten worden seien. Auch seien die \nAblösebeträge nicht hinreichend offen gelegt worden, obwohl die Verträge \nErschließungsbeiträge und Straßenbaubeiträge beinhalteten. Die Beklagte hätte \nauch offen legen müssen, wie hoch der Erschließungsbeitrag für jedes einzelne \nGrundstück sei. Schließlich sei die I. Straße eine vorhandene Straße i.S.d. § 242 \nAbs. 1 BauGB, für die ohnehin keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden \ndürften. Die Klägerin hält die Forderungen nicht für verjährt, weil sie den Lauf der \nVerjährungsfrist durch die Klageerhebung im Wege der gewillkürten \nProzessstandschaft unterbrochen habe.\nDie Klägerin beantragt,\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin -\n117.707,96 EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen \nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n3\n\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n4\n\nSie hält die Klage schon für unzulässig, weil die Abtretungsvereinbarung nicht \nden Erfordernissen des § 46 AO entspreche. Sie habe die Ablösesumme für die I. \nStraße nach den voraussichtlich entstehendend Kosten berechnet. Die I. Straße \nsei weder eine vorhandene Straße i.S.v. § 242 Abs. 1 BauGB, noch sei sie endgültig \nhergestellt i.S.d. § 8 EBS. Jedenfalls verstoße die Klage gegen Treu und Glauben. \nDie Klägerin könne die gezahlten Beiträge allenfalls in der Höhe erhalten, in der \ndiese die endgültigen Erschließungsbeiträge überstiegen. Schließlich seien etwaige \nAnsprüche verjährt.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n5\n\nEntscheidungsgründe\n\n6\n\nDie Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. Die Klägerin \nbesitzt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 117.707,96 EUR nebst \n5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.\nDer Anspruch auf Zahlung von 117.707,96 EUR ergibt sich aus dem allgemeinen \nöffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Denn die Ablösevereinbarungen \nzwischen der Beklagten und der U. sind nichtig und die U. hat die daraus \nfolgenden Rückzahlungsansprüche gegen die Beklagte wirksam an die Klägerin \nabgetreten.\nDie Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des allgemeinen öffentlich-\nrechtlichen Erstattungsanspruchs entsprechen denen des zivilrechtlichen \nBereicherungsanspruchs, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, (vgl. dazu \nauch die §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG NRW i.V.m. § 37 Abs. 2 AO).\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16.11.2007 - 9 B 36.07 -, juris, \nund Urteil vom 12.3.1985 - 7 C 48.82 -, BVerwGE 71, 85 = NJW \n1985, 2436.\nEin öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch besteht, wenn eine rechtsgrundlose \nVermögensverschiebung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses \nstattgefunden hat.\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23.1.2009 - 7 A 4361/05 -.\nDies ist hier der Fall. Die Vermögensverschiebung im Rahmen eines öffentlich-\nrechtlichen Rechtsverhältnisses liegt darin, dass die U. insgesamt 117.707,96 EUR \ngemäß den Vereinbarungen über ablösende Erschließungsbeiträge an die Beklagte \ngezahlt hat.\nFür diese Vermögensverschiebung besteht jedoch kein Rechtsgrund. Rechtliche \nGrundlage für die Zahlung der 117.707,96 EUR sollten nach dem Willen der \nBeteiligten jedenfalls die Verträge vom Juli 2003 sein. Darüber hinaus ist davon \nauszugehen, dass auch die diesen Verträgen zu Grunde liegenden Regelungen im \nDurchführungsvertrag (§ 3 Abs. 2 und 5, letzterer irrtümlich als „(1)\" bezeichnet) eine \nrechtliche Grundlage für die Zahlung bilden sollten. Denn die U. zahlte bereits im \nMai 2003, als nur der Durchführungsvertrag, nicht aber die Verträge vom Juli 2003 \ngeschlossen worden waren. Diese Vereinbarungen über die Ablösung von \nErschließungsbeiträgen sind nichtig. Sie genügen nicht den gesetzlichen \nAnforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB.\nDas Gericht geht davon aus, dass es sich bei den Verpflichtungen im \nDurchführungsvertrag und Verträgen trotz unterschiedlicher Formulierungen um \nAblöseverträge handelt. Dies ergibt sich aus dem erkennbaren Willen der Beteiligten, \nwie er in den Vereinbarungen zum Ausdruck gekommen ist. Die Verträge vom Juli \n2003 sind jeweils mit „Ablösungsvertrag\" überschrieben. Für die Zahlung von \n63.707,96 EUR folgt dies außerdem aus § 1 des Vertrages vom Juli 2003 sowie aus \n§ 3 Abs. 2 des Durchführungsvertrags: Dort ist von der „Ablösung des \nErschließungsbeitrages\" bzw. von einem „ablösenden Erschließungsbeitrag\" die \nRede. Auch beim Vertrag betreffend die Straße „B1. der H. „ handelt es sich trotz \nder anderen Formulierung („Kosten des z.Zt. vorhandenen Straßenausbaus und des \nz.Zt. vorhandenen Kanalbaus\") um einen Ablösevertrag. Denn nach § 1 des Vertrags \nvom Juli 2003 sollte der Betrag als ablösender Erschließungsbeitrag entsprechend \n§ 133 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 11 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt B. \ngelten. Auch im Durchführungsvertrag ist der Betrag als „ablösender \nErschließungsbeitrag\" bezeichnet.\nEine Gemeinde darf nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB einen Vertrag über die \nAblösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen schließen, bevor die Beitragspflicht \nentstanden ist. Ein wirksamer Ablösevertrag setzt voraus, dass die Gemeinde zuvor \nAblösungsbestimmungen i.S.v. § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB erlassen und die \nAblösesumme in inhaltlicher Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen berechnet \nhat. Dazu gehört auch, dass sich aus dem Ablösevertrag genau ergibt, für welche \nFlurstücke der Erschließungsbeitrag abgelöst werden soll. Ein Ablösevertrag, der \ndiesen Anforderungen nicht genügt, verstößt gegen ein gesetzliches Verbot und ist \ndaher nichtig.\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17.9.2002 - 9 B 43.02 -, juris.\nGemessen an diesen Vorgaben sind die Vereinbarungen zwischen der U. und der \nBeklagten nichtig. Die Beklagte hat zwar Ablösebestimmungen in § 11 der Satzung \nüber die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt B. vom 9.6.1999 \n(EBS) erlassen. Danach bemisst sich der Ablösungsbetrag nach der \nvoraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden \nErschließungsbeitrags. Gemäß § 3 Nr. 1 EBS berechnet sich der beitragsfähige \nErschließungsaufwand nach den tatsächlichen Kosten. Die Beklagte hat allerdings \ndie von der U. gezahlten Ablösesummen nicht nach diesen Kriterien berechnet.\nDer Ablösevertrag betreffend die Straße „B1. der H. „ bzw. § 3 Abs. 5 (irrtümlich \nmit „(1)\" bezeichnet) des Durchführungsvertrags nennt als Ablösesumme \n54.000 EUR, die die Hälfte der Kosten des dort zur Zeit vorhandenen Straßen- und \nKanalbaus ausmacht. Die Summe setzt sich - soweit ersichtlich - zusammen aus der \nHälfte der Kosten für einen Regenwasser- und einen Schmutzwasserkanal \n(21.900 EUR, Blatt 230 des Verwaltungsvorgangs) und der Hälfte der Kosten für die \nFahrbahn und einen einseitigen Gehweg über 118 m (32.000 EUR, Blatt 231 des \nVerwaltungsvorgangs). Dies entspricht in keiner Weise der voraussichtlichen Höhe \nder nach Maßgabe der Satzung zu ermittelnden Erschließungsbeiträge nach § 11 \nEBS. Denn dabei müssten die voraussichtlichen Kosten für die Herstellung der \nStraße mit Fahrbahn, Straßenentwässerung und Beleuchtung sowie ggf. Gehwegen, \nRadwegen, Grünanlagen und Parkflächen (vgl. § 8 EBS) ermittelt und auf die von der \nErschließungsanlage erschlossenen Grundstücke umgelegt werden. Anschließend \nmüsste der sich daraus ergebende Quadratmeterbeitrag mit der modifizierten Fläche \njedes einzelnen von der Straße „B1. der H. „ erschlossenen Grundstücks der U. \nmultipliziert werden. Dies ist nicht erfolgt.\nAußerdem ist nicht erkennbar, für welche Flurstücke die Ablösung gelten soll. Daher \nkann nicht nachvollzogen werden, für welche exakten Flächen die Ablösewirkung \neintreten sollte.\nDer Ablösebetrag betreffend die Flurstücke 0000 teilweise, 0000 ganz und 0000 \nteilweise (Teilflächen der ehemaligen Firma C1. ) der Flur 0000 in B. über \n63.707,96 EUR ist ebenfalls nicht nach den Vorgaben der EBS ermittelt worden. \nNach den §§ 3 Nr. 1, 11 EBS wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand nach \nder voraussichtlichen Höhe der tatsächlichen Kosten berechnet. Im Hinblick auf den \nGrundsatz der Beitragsgerechtigkeit sind diese Bestimmungen so auszulegen, dass \nin dem Fall, in dem die tatsächlich entstandenen Kosten für einzelne \nTeileinrichtungen einer noch nicht insgesamt endgültig hergestellten \nErschließungsanlage bereits konkret berechnet werden können, bei der Berechnung \nder Ablösesumme diese tatsächlich entstandenen Kosten zugrunde zu legen sind \nund nicht nur die geschätzten Baukosten. Diese Vorgabe ist hier nicht beachtet \nworden. Denn die Beklagte hat die Kosten für die Teileinrichtungen der I. Straße \nanhand einer Schätzung von Baukosten für die Berechnung von Vorausleistungen \nauf den Erschließungsbeitrag ermittelt, die wiederum auf einer Datensammlung zur \nüberschlägigen Bestimmung von Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten für den \nStraßen(tief)bau basiert. Da aber die meisten Teileinrichtungen der I. Straße \nschon endgültig hergestellt waren, hätte die Beklagte nicht die voraussichtlich \nentstehenden Kosten, sondern die dafür tatsächlich schon entstandenen Kosten \nansetzen müssen. Außerdem gehören zu den voraussichtlich entstehenden Kosten \neiner Straße auch die Kosten für die Fahrbahn, welche die Beklagte aber bei ihrer \nBerechnung nicht berücksichtigt hat. Im Übrigen lässt auch dieser Ablösevertrag \nnicht genau erkennen, für welche Flächen der genannten Grundstücke der \nErschließungsbeitrag abgelöst sein soll. \nDie U. hat die aus den nichtigen Ablöseverträgen folgenden \nRückforderungsansprüche durch eine undatierte, am 30.4.2008 bei Gericht \neingegangene Abtretungsvereinbarung an die Klägerin abgetreten. Die Abtretung \ngenügt den für die Abtretung von solchen Rückforderungsansprüchen geltenden \nFormvorschriften der §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG NRW i.V.m. § 46 AO. \nVgl. zu den Formvorschriften VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 11.11.2004 - 2 S 2220/03 -, juris, für das baden-\nwürttembergische Landesrecht; siehe auch OVG NRW, Urteil \nvom 23.3.2000 - 3 A 3116/96 -, juris.\nNach § 46 Abs. 2 AO wird die Abtretung erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der \nnach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach \nEntstehung des Anspruchs anzeigt. Absatz 3 der Vorschrift bestimmt, dass die \nAbtretung der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des \nAbtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des \nAbtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen ist. \nDieser Vorgabe genügt die im Februar 2009 übermittelte Abtretungsanzeige an die \nBeklagte. Der Umstand, dass die Anzeige nicht auf einem amtlichen Vordruck erfolgt \nist, ist im vorliegenden Fall unschädlich und hindert die Wirksamkeit der Abtretung \nnicht. § 46 Abs. 3 AO bezweckt insbesondere, die Lohnsteuerpflichtigen davor zu \nschützen, ihre Ansprüche aus dem Lohnsteuerjahresausgleich unüberlegt zu \nunangemessenen Bedingungen oder an unseriöse Kreditgeber abzutreten. Bei der \nhier in Rede stehenden Abtretung handelt es sich aber nicht um eine dem \nMassengeschäft des Lohnsteuerverfahrens vergleichbare Ausgangslage. Der primär \nverfolgte Schutzzweck wird nicht berührt und der sekundär verfolgte \nBearbeitungszweck (Erleichterung der verwaltungsmäßigen Abwicklung der \nErstattungsansprüche durch EDV-gerechte Aufbereitung) tritt zurück, was sich schon \ndaran zeigt, dass die Beklagte keinen amtlichen Vordruck für den vorliegenden Fall \nvorhält.\nVgl. zu einem ähnlichen Fall VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 11.11.2004 - 2 S 2220/03 -, a.a.O..\nDie Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung der Ablösebeträge sind nicht verjährt. \nDie Verjährungsfrist beträgt gemäß den §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG NRW \ni.V.m. § 228 AO fünf Jahre. Sie beginnt nach den §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG \nNRW i.V.m. § 229 Abs. 1 Satz 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der \nAnspruch erstmals fällig geworden ist. Entstanden ist und fällig wird ein \nErstattungsanspruch mit der Zahlung auf die nichtige Ablösungsvereinbarung. \nVgl. dazu BayVGH, Urteile vom 29.9.2008 - 6 BV 05.3193 -, \njuris, und vom 23.7.2004 - 6 B 00.1402 -, juris, und 6 B 00.1508 \n-, juris; OVG Nds., Urteil vom 13.11.1990 - 9 OVG A 220/86 -, \njuris; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 17.12.1994 - 9 B \n47.04 -, juris, und Urteil vom 27.1.1982 - 8 C 99.81 -, KStZ \n1982, 133.\nDa die U. im Mai 2003 die vereinbarten Ablösesummen gezahlt hat, begann die \nVerjährungsfrist am 1.1.2004 und endete am 31.12.2008.\nDie Verjährung ist allerdings durch die Erhebung der Klage am 27.12.2007 nach den \n§§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG NRW i.V.m. § 231 Abs. 1 Satz 1 \nAO unterbrochen worden. Gemäß § 231 Abs. 2 Satz 2 AO endet die Unterbrechung \nder Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist. \nNach § 231 Abs. 1 Satz 1 AO wird die Verjährung u.a. durch schriftliche \nGeltendmachung des Anspruchs unterbrochen. Dazu genügt jedes Schreiben, mit \ndem der Steuerpflichtige die Finanzbehörde zur Festsetzung und/oder Erfüllung des \nAnspruchs auffordert. \nVgl. Kruse, in: Tipke/Kruse, AO, Stand: Nov. 2008, § 231 \nRdnr. 13.\nEine solche Aufforderung liegt vor, weil die Klägerin am 27.12.2007 Klage auf \nRückzahlung erhoben hat, die der Beklagten am 8.1.2008 zugestellt worden ist. Zu \ndiesem Zeitpunkt war die Klägerin zwar noch nicht Inhaberin des \nRückzahlungsanspruchs, weil die Abtretung noch nicht wirksam war. Die - damals \nnoch - unwirksame Abtretung der Rückforderungsansprüche vom Dezember 2007 ist \nallerdings entsprechend § 140 BGB in eine rechtswirksame Ermächtigung zur \nEinziehung der Forderung in eigenem Namen umzudeuten. \nVgl. zur Umdeutung in ähnlichen Fällen BGH, Urteile vom \n9.7.2002 - X ZR 70/00 -, NJW-RR 2003, 51, vom 16.3.1987 - II \nZR 179/86 -, NJW 1987, 3121 und vom 23.2.1977 - VIII ZR \n124/75 -, BGHZ 68, 118,\nVor diesem Hintergrund hat die Klägerin im Wege der hier ausnahmsweise \nzulässigen gewillkürten Prozessstandschaft durch die Klageerhebung die Verjährung \nunterbrochen.\nZwar wird vielfach - zumindest bei Anfechtungs- oder Verpflichtungsklagen sowie bei \nKlagen aus höchstpersönlichen Rechten - eine gewillkürte Prozessstandschaft im \nVerwaltungsprozess für unzulässig gehalten, weil dies mit § 42 Abs. 2 VwGO nicht \nvereinbar sei, soweit ein Gesetz dies nicht ausdrücklich vorsehe.\nVgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 26.10.1999 - 1 C 17.98 -, \nBVerwGE 110, 1, vom 26.10.1995 - 3 C 27.94 -, NVwZ-RR \n1996, 537, vom 29.11.1982 - 7 C 34.80 -, BVerwGE 66, 266 \nund vom 11.2.1981 - 6 P 20.80 -, BVerwGE 61, 334; BayVGH, \nUrteil vom 30.7.2007 - 22 BV 05.3270 -, BayVBl. 2008, 149 und \nBeschluss vom 25.10.2005 - 9 ZB 04.371 -, juris; Wahl/Schütz, \nin: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: März \n2008, § 42 Abs. 2 Rdnr. 34; Schmidt-Kötters, in: Posser/Wolff, \nVwGO, 2008, § 42 Rdnr. 114; Happ, in: Eyermann, VwGO, \n12. Aufl. 2006, § 42 Rdnr. 76; Hüttenbrink, in: \nKuhla/Hüttenbrink, Der Verwaltungsprozess, 3. Aufl. 2002, D \n18; ablehnend auch BFH, Beschluss vom 27.1.1993 - II S 10/92 \n-, juris, für das finanzgerichtliche Verfahren; Kopp/Schenke, \nVwGO, 15. Aufl. 2007, Vorb § 40 Rdnr. 25 hält eine gewillkürte \nProzessstandschaft allenfalls bei der allgemeinen \nFeststellungsklage für zulässig; offen gelassen von BVerwG, \nBeschluss vom 30.7.1990 - 7 B 71.90 -, BayVBl. 1990, 728 und \nUrteil vom 30.11.1973 - IV C 20.73 -, DÖV 1974, 318.\nIn besonderen Fällen oder bei allgemeinen Leistungsklagen hat die Rechtsprechung \neine gewillkürte Prozessstandschaft allerdings dann als zulässig angesehen, wenn \nder Kläger ermächtigt war, das fremde Recht in eigenem Namen geltend zu machen, \nund ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran hatte, das fremde Recht \nwahrzunehmen. \nVgl. BVerwG, Urteile vom 18.12.1992 - 7 C 16.92 -, BVerwGE \n91, 334, vom 30.5.1979 - 8 C 70.78 -, juris, vom 21.3.1979 - 8 C \n69.78 -, juris, und vom 30.11.1955 - V C 127.55 -, BVerwGE 2, \n353; BayVGH, Urteil vom 15.3.2006 - 8 B 05.1356 -, BayVBl. \n2007, 45; OVG Hamburg, Beschluss vom 4.5.1994 - Bs III \n101/94 -, DVBl. 1994, 1367; OVG NRW, Urteil vom 16.10.1968 \n- II A 1458/66 -, OVGE 24, 166; VG Weimar, Urteil vom \n15.5.2002 - 1 K 1962/99.We -, juris; ebenso \nRedeker/v. Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 42 Rdnr. 153; \nwohl auch Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, \n§ 62 Rdnr. 21.\nGemessen daran spricht vorliegend nichts gegen die Zulässigkeit einer gewillkürten \nProzessstandschaft. Die erhobene Klage ist keine Anfechtungs- oder \nVerpflichtungsklage, sondern eine allgemeine Leistungsklage aufgrund eines \nVertrags. Dieser Vertrag ist zwar öffentlich-rechtlicher Natur. Aber die Interessenlage \nzwischen den Beteiligten ist vergleichbar mit der privater Vertragsparteien, die einen \nnichtigen Vertrag geschlossen haben, der rückabzuwickeln ist. Die U. hat die \nKlägerin durch die Abtretung ermächtigt, ihre Rückforderungsansprüche im eigenen \nNamen geltend zu machen. Das eigene Interesse der Klägerin an der \nGeltendmachung dieser Ansprüche folgte daraus, dass sie als Verkäuferin der \nGrundstücke an die U. nach § 5 Nr. 7 des Kaufvertrages vom 26.4.2002 für alle \nErschließungsbeiträge haftet, die bis zum Besitzübergang entstanden sind, und dass \ndie U. von der Klägerin verlangt, ihr die gezahlten Ablösebeträge zu erstatten. \nDer Rückforderung der gezahlten Ablösebeträge steht nicht der Grundsatz von Treu \nund Glauben entgegen. Danach besteht ein Rückforderungsanspruch aufgrund eines \nnichtigen Ablösevertrags nur insoweit, als der gezahlte Ablösebetrag den auf das \nGrundstück entfallenden endgültigen Beitrag übersteigt. Damit soll verhindert \nwerden, dass eine Gemeinde, die im Vertrauen auf die Gültigkeit eines \nAblösevertrags eine Erschließungsbeitragsforderung nicht festgesetzt hat, diese nicht \nmehr einfordern kann, weil sie zwischenzeitlich verjährt ist.\nVgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.3.2002 - 2 S \n1696/00 -, juris; OVG Nds., Urteil vom 26.5.2003 - 9 L 163/90 -, \njuris.\nHier sind die endgültigen Erschließungsbeiträge für die betreffenden Grundstücke \njedoch noch nicht entstanden, weil die Straßen noch nicht endgültig hergestellt sind \ni.S.v. § 8 EBS. Denn die Beklagte ist nach eigenen Angaben noch nicht Eigentümerin \naller Flächen der I. Straße und die Straße „B1. der H. „ ist bisher nur \nprovisorisch hergestellt. Demnach kann die Beklagte die anfallenden \nErschließungsbeiträge immer noch erheben, wenn die Beitragspflichten entstanden \nsind. \nDer Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus entsprechender Anwendung der \n§§ 291, 288 Abs. 1 BGB.\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15.5.1986 - 3 A 1313/84 -, KStZ \n1986, 239; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.3.2002 - 2 \nS 1696/00 -, a.a.O..\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241043","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-04-29/3-k-2214-07","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241043","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241043","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-04-29/3-k-2214-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241043","retrieved":"2026-07-09 02:04:09.523859+00:00"}}