{"status":"available","doknr":"OLD241042","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0429.3K1311.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-04-29","aktenzeichen":"3 K 1311/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand: \n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des 847 m² großen Flurstücks 0000, Flur 0000, \nGemarkung C. mit der postalischen Anschrift „S.--------straße 7\". Das Flurstück \nliegt im unbeplanten Innenbereich der Stadt C. und ist mit einem Wohnhaus \nbebaut. Am nördlichen Ende der S.--------straße , angrenzend an die dort querende \nK.---straße , befindet sich die T. N. , eine private Realschule mit \nüberörtlichem Einzugsgebiet. An der K.---straße sind zwei Schulbushaltstellen \nvorhanden. Am südlichen Ende mündet die S.--------straße in die C1. Straße, an \nder - südöstlich gegenüber der Einmündung der S.--------straße - die VR-Bank \nN1. liegt. \nIn der S.--------straße wurden im Jahre 1961 ein Mischwasserkanal, die Fahrbahn \nund die Hochbordanlagen angelegt. Die Beleuchtung stammt überwiegend aus dem \nJahre 1968. Die Gehwege wurden 1976 bzw. 1982 fertig gestellt. Der Rat der Stadt \nC. widmete die K.---straße durch Verfügung vom 28.3.2007. \nDer Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt C. beschloss am 25.4.2007, u.a. \ndie S.--------straße zu erneuern. In den folgenden Monaten ließ der Beklagte die \nFahrbahn, die Entwässerungsrinne sowie die Hochbordanlage und die Parkstreifen \nneu herstellen. Die Fahrbahn wurde mit einer Asphaltbetondeckschicht von 4 cm, \neiner bituminösen Tragschicht von 10 cm und einer Schottertragschicht von 30 cm \ngebaut. \nDer Beklagte setzte gegenüber der Klägerin durch Bescheid vom 30.4.2008 einen \nStraßenbaubeitrag i.H.v. 4.060,30 EUR für die Erneuerung der Fahrbahn, der \nStraßenentwässerung und der Parkstreifen fest. Dabei stufte er die S.--------straße \nals Anliegerstraße ein und legte als umlagefähigen Aufwand 50% der Kosten für die \nFahrbahn und 60% der Kosten für die Parkstreifen zu Grunde.\nAm 30.5.2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen \nFolgendes geltend: Es hätte ausgereicht, die Fahrbahnoberfläche zu reparieren, statt \nsie ganz zu erneuern. Die S.--------straße sei ferner eine Haupterschließungsstraße \nmit der Folge, dass nach der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt C. der \nAnliegeranteil geringer ausfalle. Denn die S.--------straße erschließe die Realschule \nund die anliegende Nachbarschaft, weil sie einen Großteil des Schulbusverkehrs \naufnehme. Außerdem werde sie als Durchgangsstraße von und zur VR-Bank \nN2. genutzt und parkten die Mitarbeiter der Bank in der Straße. Schließlich sei \nder Einmündungsbereich der T1.--------straße in die S.--------straße gleichfalls \nerneuert worden. Diese Kosten dürften nicht den Anliegern der S.--------straße \nauferlegt werden.\nDie Klägerin beantragt,\nden Bescheid des Beklagten vom 30.4.2008 aufzuheben.\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nEr trägt vor: Es sei aus technischen Gründen nicht möglich gewesen, die \nFahrbahnoberfläche der S.--------straße zu reparieren, weil die Deckschicht dafür zu \ndünn gewesen sei. Durch den jetzigen Ausbau sei die Fahrbahn entsprechend dem \nheutigen Stand der Technik erstellt worden. Die S.--------straße diene ganz \nüberwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke und sei daher eine \nAnliegerstraße. Einen gleichwertigen oder überwiegenden Durchgangsverkehr gebe \nes nicht. Die Schulbusse verkehrten vor allem über die K.---straße . Der Verkehr zur \nVR-Bank N2. sei Anliegerverkehr, weil die Bank genau südlich der S.--------\nstraße auf der anderen Seite der C1. Straße liege. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n2\n\nEntscheidungsgründe\n\n3\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30.4.2008 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). Der Beklagte hat die Klägerin zu Recht auf der Grundlage des § 8 KAG \nNRW i.V.m. der „Satzung der Stadt C. über die Erhebung von Beiträgen für \nstraßenbauliche Maßnahmen vom 6.12.1982, 12.11.1986, 17.2.1998\" (SBS) zu \neinem Straßenbaubeitrag i.H.v. 4.060,30 EUR für ihr Grundstück in C. , S.--------\nstraße 7, Gemarkung C. , Flur 0000, Flurstück 0000, herangezogen.\nNach § 1 SBS erhebt die Stadt C. Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung zum \nErsatz des Aufwandes für die Herstellung, die Erweiterung und die Verbesserung von \nöffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen). \nDie abgerechneten Maßnahmen sind beitragsfähig. Es handelt sich dabei um eine \nnach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW i.V.m. den §§ 1, 2 Nr. 2.13, 2.14, 2.141 und 2.146 \nSBS beitragsfähige (nachmalige) Herstellung der Parkstreifen und der Fahrbahn \neinschließlich der Rinnen und Randsteine im Sinne einer Erneuerung. Die Rinnen \nund Randsteine dürfen dabei der Teileinrichtung Fahrbahn oder \nStraßenentwässerung zugeordnet werden. \nVgl. dazu Dietzel/Kallerhoff, Straßenbaubeitragsrecht, 6. Aufl. \n2006, Rdnr. 250.\nDie Beitragserhebung nach den vorgenannten Regelungen setzt voraus, dass eine \nAnlage, die infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen \nNutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen \nist, erneuert wird. Wenn die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist, kommt es allerdings \nnicht mehr darauf an, ob die Anlage ordnungsgemäß unterhalten und instandgesetzt \nworden ist. \nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19.11.2003 - 15 B 2268/03 -, \njuris, und vom 22.3.1999 - 15 A 1047/99 -, juris.\nGemessen an diesen Kriterien liegt hier eine beitragsfähige Erneuerung der \nParkstreifen und der Fahrbahn einschließlich der Entwässerung vor. Die übliche \nNutzungszeit war mit 46 Jahren abgelaufen\n- vgl. zur üblichen Nutzungszeit OVG NRW, Beschlüsse vom \n4.6.2002 - 15 B 745/02 -, juris, und vom 22.3.1999 - 15 A \n1047/99 -, a.a.O. -\nund die Fahrbahn, Rinnen, Randsteine und Parkstreifen waren ausweislich der im \nVerwaltungsvorgang vorhandenen Fotos verschlissen. An vielen Stellen zeigten sich \nRisse bzw. waren die Steine beschädigt, an anderen Stellen war die Fahrbahndecke \nbereits geflickt worden. Der Umstand, dass die S.--------straße auch durch den \nSchulbusverkehr beschädigt worden sein mag, ist in diesem Zusammenhang \nunerheblich. Denn die Benutzung einer Straße durch Busse zählt regelmäßig zur \nbestimmungsgemäßen Nutzung und ein Verschleiß durch bestimmungsgemäße \nNutzung lässt die Beitragspflicht unberührt. \nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 22.1.2009 - 15 A 3137/06 -, \njuris, und Beschlüsse vom 7.12.2007 - 15 B 1837/07 -, juris, \nund vom 22.3.1999 - 15 A 1047/99 -, a.a.O., jeweils zur \nAbnutzung durch Schwerlastverkehr.\nEs ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Fahrbahn, Rinnen, \nRandsteine und Parkstreifen erneuert hat, statt sie nur oberflächlich zu reparieren. \nDer Gemeinde steht für das Ob und Wie des Ausbaus ein weites Ausbauermessen \nbis zur Grenze des sachlich Vertretbaren zu.\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 16.1.2008 - 15 A 3195/07 \n-.\nDer Beklagte hat die Grenzen des Ausbauermessens nicht überschritten. Er hat \nsowohl in der Sitzungsvorlage V 2007/072 vom 17.4.2007 für den Umwelt- und \nPlanungsausschuss als auch in seinem Schreiben an die Anlieger der S.--------straße \nvom 2.4.2007 ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass sich Straßen, die - wie \ndie S.--------straße - nur über eine Asphaltdecke von 2 cm bis 3 cm verfügen, aus \ntechnischen Gründen nicht mehr abfräsen lassen, um eine neue Verschleißdecke \naufzubringen. Die Hochborde mussten in einem Zuge aufgenommen werden, weil sie \naufgrund ihres Unterbaus den Auskofferungsarbeiten nicht Stand gehalten hätten, \nwie der Beklagte in der öffentlichen Erörterung der gemeindlichen \nStraßenerneuerung am 1.3.2007 plausibel erklärt hat. Vor diesem Hintergrund \nsprach rechtlich nichts dagegen, die Fahrbahn, Rinnen, Randsteine und Parkstreifen \nin der abgerechneten Weise zu erneuern. \nDer Umfang des abgerechneten Aufwandes ist nicht zu beanstanden.\nBei den Kosten, die durch den Ausbau im Einmündungsbereich der T1.--------straße \nin die S.--------straße entstanden sind, hat der Beklagte zutreffend differenziert: Wird \neine Straße ausgebaut, in die eine andere Straße einmündet, die nicht gleichzeitig \nausgebaut wird, sind alle Kosten der Einmündung einschließlich der Aufwendungen \nfür den Anschluss der ausgebauten Straße an die einmündende Straße Teil des \nbeitragsfähigen Aufwands für die neu ausgebaute Straße, und zwar auch dann, \nwenn die Anschlussarbeiten Änderungen am Körper der einmündenden Straße \nerfordern.\nVgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, \n8. Aufl. 2007, § 14 Rdnr. 56.\nDementsprechend hat der Beklagte die Kosten für die Angleichungsarbeiten im \nBereich der Fahrbahn, der Rinne und der Bordsteine der S.--------straße an die \nSaarlandstraße zu Recht zum beitragsfähigen Aufwand der S.--------straße gezählt, \nwährend er die übrigen Kosten für Arbeiten an der T2.-------straße herausgerechnet \nhat. \nZu Recht hat der Beklagte einen Anteil der Beitragspflichtigen von 50 % am \nbeitragsfähigen Aufwand für die Fahrbahn und von 60 % am beitragsfähigen \nAufwand für die Parkstreifen angenommen. Er hat die S.--------straße zutreffend als \nAnliegerstraße i.S.v. § 3 Nr. 3.3, 3.4 SBS eingestuft. Nach dieser Vorschrift gelten als \nAnliegerstraßen solche, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder \nder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. Nach der \nständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen kommt es für die Einstufung auf die objektive Funktion der Straße im \ngemeindlichen Verkehrsnetz nach der gemeindlichen Verkehrsplanung, dem \naufgrund solcher Planung verwirklichten Ausbauzustand, der \nstraßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen \nan. Maßgebend ist, ob die Straße auch dann noch eine Funktion im Verkehrsnetz \nhätte, wenn keine Anliegergrundstücke zu erschließen wären. Es ist nicht \nentscheidend, ob der Ziel- und Quellverkehr auf der Straße überwiegt. Auch kommt \nes nicht auf etwaigen Umgehungsverkehr Stadtkundiger an, die die Straßen höheren \nTyps vermeiden, indem sie Anliegerstraßen in Anspruch nehmen.\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3.9.2008 - 15 E 1125/08 - und \nvom 12.6.2006 - 15 B 803/06 -, juris.\nGemessen an diesen Kriterien ist die S.--------straße eine Anliegerstraße. Denn sie \ndient weder dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen \nDurchgangsverkehr, wie etwa der nördlich verlaufende O.---ring oder die beiden \nHauptverkehrsstraßen (C2.----wall und C1. Straße) östlich und südwestlich der \nS.--------straße , noch dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder im \nZusammenhang bebauter Ortsteile (vgl. § 3 Nr. 3.4 SBS). Der Einstufung als \nAnliegerstraße steht nicht entgegen, dass die S.--------straße auch Verkehr aus den \nNachbarstraßen aufnimmt, weil dies bei allen Straßen der Fall ist, die keine \nSackgassen sind. Die S.--------straße liegt in einem Wohngebiet und ist abzweigende \nNebenstraße der C1. Straße, einer der nordwestlichen Hauptzufahrtsstraßen in \nC. . Die S.--------straße befindet sich in einer Tempo 30-Zone ohne spezielle \nVorfahrtregelungen.\nDie S.--------straße wird auch nicht dadurch zu einer Haupterschließungsstraße, \ndass sie auf die N. zuführt und von Schulbussen befahren wird. Ziel- und \nQuellverkehr, der von den an die S.--------straße angrenzenden Grundstücken \nausgeht, ist Anliegerverkehr. Dies gilt auch für den Schulbusverkehr der N. \nund den Verkehr von und zur VR-Bank N2. , die jeweils an den Enden der S.---\n-----straße auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegen. \nVgl. zu besonderen Verkehrssituationen OVG NRW, Urteil vom \n3.10.1986 - 2 A 1439/83 -, KStZ 1987, 116; VGH Kassel, \nBeschluss vom 29.6.1999 - 5 TZ 1251/99 -, juris; OVG \nMagdeburg, Beschluss vom 19.2.1998 -, B 2 S 141/97 -, juris; \nVG Düsseldorf, Beschluss vom 28.1.2003 - 17 L 4644/02 -, \njuris. \nJedenfalls wird durch den genannten Verkehr nicht die objektive Funktion der S.-------\n-straße beseitigt, „überwiegend\" der Erschließung der angrenzenden oder der durch \nprivate Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke zu dienen (vgl. § 3 Nr. 3.4 \nSBS).\nAndere Umstände, die gegen eine Beitragspflicht der Klägerin sprechen könnten, \nsind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n4","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241042","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-04-29/3-k-1311-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241042","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241042","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-04-29/3-k-1311-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241042","retrieved":"2026-07-09 02:04:09.449041+00:00"}}