{"status":"available","doknr":"OLD241041","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0429.3K1309.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-04-29","aktenzeichen":"3 K 1309/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des 979 m² großen Flurstücks 82, Flur 8, \nGemarkung C1. mit der postalischen Anschrift „K.---straße 2\" in C1. . Das \nFlurstück liegt im unbeplanten Innenbereich der Stadt C1. und ist mit einem \nWohnhaus bebaut. An der K.---straße liegt die T1. N. , eine private \nS1.schule mit überörtlichem Einzugsgebiet und etwa 600 Schülerinnen. Vor der \nSchule befindet sich in jeder Fahrtrichtung eine Bushaltestelle, die nur von \nSchulbussen angefahren wird.\nIn der K.---straße wurden im Jahre 1961 ein Mischwasserkanal, die Fahrbahn und \ndie Hochbordanlagen angelegt. Die Beleuchtung stammt überwiegend aus dem \nJahre 1968. Die Gehwege wurden 1975 fertig gestellt. Der Rat der Stadt C1. \nwidmete die K.---straße durch Verfügung vom 28.3.2007. \nDer Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt C1. beschloss am 25.4.2007, \nu.a. die K.---straße zu erneuern. In den folgenden Monaten ließ der Beklagte die \nFahrbahn und die Entwässerungsrinne sowie die Hochborde neu herstellen. Die \nFahrbahn wurde mit einer Asphaltbetondeckschicht von 4 cm, einer bituminösen \nTragschicht von 10 cm und einer Schottertragschicht von 30 cm gebaut. \nDer Beklagte setzte gegenüber der Klägerin durch Bescheid vom 30.4.2008 einen \nStraßenbaubeitrag i.H.v. 3.865,72 EUR für die Erneuerung der Fahrbahn und der \nStraßenentwässerung fest. Dabei stufte er die K.---straße als Anliegerstraße ein und \nlegte als umlagefähigen Aufwand 50% der Kosten zu Grunde. \nAm 30.5.2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hält die K.---straße für eine \nHaupterschließungsstraße mit der Folge, dass nach der Straßenbaubeitragssatzung \nder Stadt C1. die Anlieger nur 30% der Kosten für die Fahrbahn zahlen müssten. \nSie meint, die Anliegersituation der K.---straße sei völlig atypisch. Daher entstehe \nauch völlig atypischer Anliegerverkehr. Denn an der K.---straße liege die T1. \nN. , eine kirchliche N1. -schule mit einem Einzugsgebiet über die \nGrenzen der Stadt C1. hinaus. Die S1. löse morgens und mittags \nerheblichen Bus- und Pkw-Verkehr aus. Der Busverkehr habe die Straße vorzeitig \nverschlissen. Außerdem ziehe die K.---straße als Wohnsammelstraße die \nFahrzeugbewegungen von der Stichstraße „Q. -L. -Weg\" sowie von der S2.---\n-----straße auf sich und werde oft als Abkürzungsstrecke genutzt. Weiter meint die \nKlägerin, der Beklagte habe die K.---straße mit der falschen Bauklasse, nämlich \nBauklasse IV statt III ausbauen lassen. Die Bauklasse III sei bei Bushaltestellen und \nBusfahrstreifen nötig. Da die geringere Bauklasse IV gewählt worden sei, sei damit \nzu rechnen, dass die Fahrbahn bald wieder verschlissen sein werde. \nNachdem die Klägerin zunächst beantragt hat, den Bescheid des Beklagten vom \n30.4.2008 aufzuheben, hat sie die Klage am 22.8.2008 teilweise zurückgenommen. \nDie Klägerin beantragt jetzt noch,\nden Bescheid des Beklagten vom 30. April 2008 teilweise \naufzuheben, soweit darin ein den Betrag von 2.319,43 EUR \nübersteigender Ausbaubeitrag festgesetzt worden ist.\n\n3\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n4\n\nEr hält den Verkehr von und zur N. für Anliegerverkehr, weil es sich um \nZiel- und Quellverkehr zu einem an die Straße angrenzenden Grundstück handele. \nWeder der Verkehr des „Q. -L. -Wegs\" noch der teilweise von der S2.--------\nstraße ausgehende Verkehr mache die K.---straße zu einer \nHaupterschließungsstraße. Sie diene vielmehr im Wesentlichen der Erschließung der \nangrenzenden Grundstücke und sei daher eine Anliegerstraße. Ein dem \nAnliegerverkehr gleichwertiger oder überwiegender innerörtlicher Durchgangsverkehr \nsei nicht feststellbar. Die K.---straße sei richtigerweise nach Bauklasse IV ausgebaut \nworden. Denn die Busse nutzten auch den Fahrstreifen, so dass es nach den \nRichtlinien für den Straßenbau zulässig sei, für die Haltestelle dieselbe Bauklasse zu \nwählen wie für den Fahrstreifen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n5\n\nEntscheidungsgründe\n\n6\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß \n§ 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.\nIm Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30.4.2008 \nist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). Der Beklagte hat die Klägerin zu Recht auf der Grundlage des § 8 KAG \nNRW i.V.m. der „Satzung der Stadt C1. über die Erhebung von Beiträgen für \nstraßenbauliche Maßnahmen vom 6.12.1982, 12.11.1986, 17.2.1998\" (SBS) zu \neinem Straßenbaubeitrag in der beanstandeten Höhe für ihr Grundstück in C1. , \nK.---straße 2, Flurstück 82, Flur 8, Gemarkung C1. , herangezogen.\nNach § 1 SBS erhebt die Stadt C1. Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung zum \nErsatz des Aufwandes für die Herstellung, die Erweiterung und die Verbesserung von \nöffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen). \nDie abgerechneten Maßnahmen sind beitragsfähig. Es handelt sich dabei um eine \nnach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW i.V.m. den §§ 1, 2 Nr. 2.13, 2.14 und 2.141 SBS \nbeitragsfähige (nachmalige) Herstellung der Fahrbahn einschließlich der Rinnen und \nRandsteine im Sinne einer Erneuerung. Die Rinnen und Randsteine dürfen dabei der \nTeileinrichtung Fahrbahn oder Straßenentwässerung zugeordnet werden. \nVgl. dazu Dietzel/Kallerhoff, Straßenbaubeitragsrecht, 6. Aufl. \n2006, Rdnr. 250.\n\n7\n\nDie Beitragserhebung nach den vorgenannten Regelungen setzt voraus, dass \neine Anlage, die infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen \nNutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen \nist, erneuert wird. Wenn die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist, kommt es allerdings \nnicht mehr darauf an, ob die Anlage ordnungsgemäß unterhalten und instandgesetzt \nworden ist. \nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19.11.2003 - 15 B 2268/03 -, \njuris, und vom 22.3.1999 - 15 A 1047/99 -, juris.\n\n8\n\nGemessen an diesen Kriterien liegt hier eine beitragsfähige Erneuerung der \nFahrbahn einschließlich der Entwässerung vor. Die übliche Nutzungszeit war mit 46 \nJahren abgelaufen\n- vgl. zur üblichen Nutzungszeit OVG NRW, Beschlüsse vom \n4.6.2002 - 15 B 745/02 -, juris, und vom 22.3.1999 - 15 A \n1047/99 -, a.a.O. -\n\n9\n\nund die Fahrbahn, die Rinnen und die Randsteine waren ausweislich der im \nVerwaltungsvorgang vorhandenen Fotos verschlissen. An etlichen Stellen zeigten \nsich Risse bzw. waren die Steine beschädigt, an anderen Stellen war die \nFahrbahndecke bereits geflickt worden. Der Umstand, dass die K.---straße auch \ndurch Busverkehr beschädigt worden sein mag, ist in diesem Zusammenhang \nunerheblich. Denn die Benutzung einer Straße durch Busse zählt regelmäßig zur \nbestimmungsgemäßen Nutzung und ein Verschleiß durch bestimmungsgemäße \nNutzung lässt die Beitragspflicht unberührt. \nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 22.1.2009 - 15 A 3137/06 -, \njuris, und Beschlüsse vom 7.12.2007 - 15 B 1837/07 -, juris, \nund vom 22.3.1999 - 15 A 1047/99 -, a.a.O., jeweils zur \nAbnutzung durch Schwerlastverkehr.\n\n10\n\nDer Ausbau der K.---straße gemäß Bauklasse IV i.S.d. \"Richtlinien für die \nStandardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen\", Ausgabe 2001, (RStO 01) ist \nrechtlich nicht zu beanstanden. Er genügt für die Funktion der K.---straße als \nAnliegerstraße und bietet den Anliegern wirtschaftliche Vorteile, für die der Beklagte \nStraßenbaubeiträge erheben darf.\nDer Gemeinde steht für das Ob und Wie des Ausbaus ein weites Ausbauermessen \nbis zur Grenze des sachlich Vertretbaren zu. Bei der Frage, ob ein Ausbau mit Blick \nauf die Ausstattung der Anlage geeignet ist, den Zweck, für den sie bestimmt ist, zu \nerfüllen, kann unter anderem auf die technischen Empfehlungen für den Straßenbau, \ninsbesondere die \"Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von \nVerkehrsflächen\" (RStO 01) zurückgegriffen werden. Diese Richtlinien stellen \ngrundsätzlich einen geeigneten Maßstab zur Beurteilung der bau- und \nverkehrstechnischen Eignung von Verkehrsanlagen dar. Sie sind von einem Kreis \nvon Fachleuten erarbeitet und treffen sachverständige Aussagen darüber, welche \nAnforderungen an ein Straßenbauvorhaben hinsichtlich der Gestaltung und der zu \nverwendenden Materialien zu stellen sind.\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.1.2008 - 15 A 3195/07 -, \nKStZ 2008, 95 = NWVBl. 2008, 231, Urteil vom 10.1.2006 - 15 \nA 3257/03 - und Beschluss vom 18.2.1988 - 2 A 2764/85 -, \nKStZ 1988, 151; VG Arnsberg, Urteil vom 26.6.2008 - 7 K \n1279/07 -, juris.\n\n11\n\nDabei stellt nicht jede Unterschreitung von Standards technischer Regelwerke \neinen ermessensfehlerhaften Ausbau dar und lässt den wirtschaftlichen Vorteil \nentfallen, der Voraussetzung für die Beitragspflicht ist. Denn die Richtlinien geben in \nder Regel nur gewisse Bandbreiten an, von denen im Einzelfall abgewichen werden \nkann. \nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.1.2008 - 15 A 3195/07 -, \na.a.O., und vom 1.9.2006 - 15 A 2884/06 -; VG Arnsberg, Urteil \nvom 26.6.2008 - 7 K 1279/07 -, a.a.O..\n\n12\n\nEin nicht fachgerechter Ausbau kann die Beitragsfähigkeit der Maßnahme im \nÜbrigen nur dann berühren, wenn der Gemeinde im Zeitpunkt des Entstehens der \nBeitragspflicht die Ungeeignetheit der Baumaßnahme zur Herbeiführung des \nErneuerungsvorteils bewusst oder ansonsten offensichtlich gewesen ist.\nVgl. VG Arnsberg, Urteil vom 26.6.2008 - 7 K 1279/07 -, juris; \nOVG NRW, Urteile vom 28.8.2001 - 15 A 466/99 - und vom \n15.2.2000 - 15 A 4167/96 - m.w.N..\n\n13\n\nNach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die K.---\nstraße nach den Vorgaben für die Bauklasse IV i.S.d. RStO 01 hat ausbauen lassen. \nDie Bauklasse IV ist nach Tabelle 2 der RStO 01 für Wohnsammelstraßen oder \nFußgängerzonen mit Ladeverkehr vorgesehen, während für Anliegerstraßen die \nBauklasse V oder VI ausreicht. Demnach genügt grundsätzlich eine Ausführung \ngemäß Bauklasse IV für die K.---straße . Dies gilt auch unter Beachtung des \nBusverkehrs. Der Tabelle 3 der RStO 01 zu Busverkehrsflächen und zugeordneten \nBauklassen ist zu entnehmen, dass für Fahrstreifen, die von Bussen mitbenutzt \nwerden, keine besondere Bauklasse vorgesehen ist, sondern zu prüfen ist, ob diese \nVerkehrsfläche besonderen Beanspruchungen unterliegt. Für Bushaltestellen im \nFahrstreifen der Fahrbahn und im Busfahrstreifen ist die Bauklasse III vorgesehen. \nDabei kann es nach Fußnote 2 zu dieser Tabelle abweichend hiervon zweckmäßig \nsein, die gleiche Bauklasse wie die angrenzende Fahrbahn zu wählen. Dies hat der \nBeklagte getan, zum einen, weil die Bauklasse IV nach seiner nachvollziehbaren \nAchsübergangsberechnung völlig ausreichend für die Zahl der Schulbusse ist, zum \nanderen aus Kostengründen. Im Hinblick darauf, dass in der K.---straße nur \nSchulbusse und keine regulären Linienbusse verkehren, so dass die Belastung der \nStraße durch Busverkehr vergleichsweise gering ist, zumal die Busse nur von \nmontags bis freitags jeweils zu Schulbeginn und Schulschluss fahren, ist dies nicht \nzu beanstanden. \nSollte die Fahrbahn der K.---straße allerdings infolge des gewählten Aufbaus vor \nAblauf der üblichen Nutzungszeit erneuert werden müssen, handelte es sich dabei \nnicht um eine beitragsfähige Erneuerung. \nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 4.8.2004 - 15 A 2556/04 -\n, juris.\n\n14\n\nZu Recht hat der Beklagte einen Anteil der Beitragspflichtigen von 50 % am \nbeitragsfähigen Aufwand angenommen. Er hat die K.---straße zutreffend als \nAnliegerstraße i.S.v. § 3 Nr. 3.3, 3.4 SBS eingestuft. Nach dieser Vorschrift gelten als \nAnliegerstraßen solche, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder \nder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. Nach der \nständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen kommt es für die Einstufung auf die objektive Funktion der Straße im \ngemeindlichen Verkehrsnetz nach der gemeindlichen Verkehrsplanung, dem \naufgrund solcher Planung verwirklichten Ausbauzustand, der \nstraßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen \nan. Maßgebend ist, ob die Straße auch dann noch eine Funktion im Verkehrsnetz \nhätte, wenn keine Anliegergrundstücke zu erschließen wären. Es ist nicht \nentscheidend, ob der Ziel- und Quellverkehr auf der Straße überwiegt. Auch kommt \nes nicht auf etwaigen Umgehungsverkehr Stadtkundiger an, die die Straßen höheren \nTyps vermeiden, indem sie Anliegerstraßen in Anspruch nehmen.\nVgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 3.9.2008 - 15 E 1125/08 \n- und vom 12.6.2006 - 15 B 803/06 -, juris.\n\n15\n\nGemessen an diesen Kriterien ist die K.---straße eine Anliegerstraße. Denn sie \ndient weder dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen \nDurchgangsverkehr, wie etwa der nördlich verlaufende Nordring oder die beiden \nHauptverkehrsstraßen (C2.----wall und C4. Straße) östlich und westlich der K.---\nstraße , noch dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder im Zusammenhang \nbebauter Ortsteile (vgl. § 3 Nr. 3.4 SBS). Der Einstufung als Anliegerstraße steht \nnicht entgegen, dass die K.---straße auch Verkehr aus den Nachbarstraßen \naufnimmt, weil dies bei allen Straßen der Fall ist, die keine Sackgassen sind. Die K.--\n-straße liegt in einem Wohngebiet und ist abzweigende Nebenstraße der C3. \nStraße, einer der nordwestlichen Hauptzufahrtsstraßen in C1. . Die K.---straße \nbefindet sich in einer Tempo 30-Zone ohne spezielle Vorfahrtregelungen.\nDaher sind die Ergebnisse der Verkehrszählung durch den Vater der Klägerin - die \nallerdings weder Radfahr- noch Fußgängerverkehr berücksichtigt - hier nicht \nrelevant. Die K.---straße wird auch nicht dadurch zu einer \nHaupterschließungsstraße, dass bis zu 600 Schülerinnen der N. wochentags \ndie Straße benutzen. Auch wenn die N. ein überörtliches Einzugsgebiet hat, \nist der Verkehr zur und von der Schule - einschließlich des Busverkehrs - \nAnliegerverkehr, weil er Ziel- und Quellverkehr ist, der von den an die K.---straße \nangrenzenden Grundstücken ausgeht. \nVgl. zu besonderen Verkehrssituationen OVG NRW, Urteil vom \n3.10.1986 - 2 A 1439/83 -, KStZ 1987, 116; Hess. VGH, \nBeschluss vom 29.6.1999 - 5 TZ 1251/99 -, juris; OVG \nSachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.2.1998 -, B 2 S 141/97 -, \njuris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.1.2003 - 17 L 4644/02 -\n, juris. \n\n16\n\nAndere Umstände, die gegen eine Beitragspflicht der Klägerin bzw. gegen die \nHöhe des Beitrags sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241041","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-04-29/3-k-1309-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241041","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241041","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-04-29/3-k-1309-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241041","retrieved":"2026-07-09 02:04:09.376185+00:00"}}