{"status":"available","doknr":"OLD241152","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0424.10K149.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-04-24","aktenzeichen":"10 K 149/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen sind erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des in Dülmen gelegenen Grundstücks X. I. 9, \ndie Beigeladene Eigentümerin des in Dülmen gelegenen Grundstücks H. C. 10. \nBeide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 95/4 der \nStadt E. in einem nördlich der Straße X. I. als Gewerbegebiet \nfestgesetzten Bereich.\n\n3\n\nDas Grundstück des Klägers ist an die Firma C1. & Co. GmbH vermietet, \nderen Geschäftsführer der Kläger ist. Diese Firma ist Zulieferin für Fertigungsanlagen \nvon Kraftfahrzeugen. \n\n4\n\nUnter dem 28. Dezember 2006 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die \nBaugenehmigung zur Errichtung einer Feuerbestattungsanlage mit 13 Stell-plätzen \nauf dem Grundstück E. -L. , Flur , Flurstücke bis (H. C. 10). \nVorangegangen war u. a. eine immissionsschutzrechtliche Prüfung des Vorhabens \ndurch das Staatliche Umweltamt Münster, das zu dem Ergebnis kam, das Vorhaben \nentspreche nach den vorgelegten Unterlagen den Anforderungen der 27. BImSchV; \ngegen die Erteilung der Baugenehmigung würden, sofern in letztere bestimmte, im \nEinzelnen bezeichnete Nebenbestimmungen aufgenommen würden, keine \nBedenken erhoben. Diese vom Staatlichen Umweltamt vorgeschlagenen \nNebenbestimmungen sind Gegenstand der Baugenehmigung geworden.\n\n5\n\nGegen die Baugenehmigung erhob der Kläger durch Schreiben seiner damaligen \nBevollmächtigten vom 2. Februar 2007 Nachbarwiderspruch. Durch Antrag vom 9. \nFebruar 2007 ließ er u. a. um Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nachsuchen. \nMit Beschluss vom 21. März 2007 - 2 L 93/07 -, auf dessen Inhalt verwiesen wird, \nlehnte das Gericht den Antrag ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde des \nAntragstellers wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \ndurch Beschluss vom 15. August 2007 - 7 B 554/07 - zurück; auf die Einzelheiten \njenes Beschlusses wird Bezug genommen.\n\n6\n\nZwischenzeitlich hatte der Beklagte der Beigeladenen unter dem 30. April 2007 \neine Nachtragsgenehmigung erteilt, mit der eine Änderung des Entsorgungsweges \nder Filterstäube genehmigt worden war; im Übrigen war die Baugenehmigung \nunberührt geblieben. Auch gegen diese Nachtragsgenehmigung hatte der Kläger \nWiderspruch erheben lassen.\n\n7\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2007 wies der Landrat des \nKreises Coesfeld die vom Kläger erhobenen Widersprüche als unbegründet zurück. \n\n8\n\nDer Kläger hat daraufhin Klage erhoben: Der Gebietsgewährleistungsanspruch \nsei in rechtswidriger Weise zu seinen Lasten verletzt worden. In einem \nGewerbegebiet sei eine Einäscherungsanlage mit Pietätsraum weder allgemein noch \nausnahmsweise zulässig. Eine Einäscherungsanlage stelle keine Anlage für \nkulturelle Zwecke im Sinne des § 8 Abs. 3 Ziffer 2 BauNVO dar. Zu den in § 8 \nBauNVO aufgeführten zulässigen Hauptnutzungen weise die in Rede stehende \nEinäscherungsanlage mit Pietätsraum keinerlei Bezug auf. Ein Bedarf für eine solche \nAnlage gerade in einem Gewerbegebiet bestehe nicht. Zudem würde die Möglichkeit \neiner ausnahmsweisen Genehmigung die Planungsfreiheit der Gemeinde und hier \ninsbesondere des Gemeinderates beschneiden. Das Vorhaben widerspräche \ndarüber hinaus nach seiner Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets. Ferner \nsei bei der Zulassung einer Ausnahme im Rahmen des § 31 BauGB eine \nhinreichende Ermessensentscheidung nicht getroffen worden. Der angegriffene \nGenehmigungsbescheid lasse in keiner Weise erkennen, inwieweit Ermessen \nüberhaupt ausgeübt worden sei und welche Interessen außer dem Interesse des \nAnlagenbetreibers an einer schnellen Realisierung des Projekts berücksichtigt \nworden seien. Auch der Widerspruchsbescheid lasse eine Abwägungs- und \nErmessensausübung nicht erkennen. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt:\n\n10\n\n„Die von dem Beklagten am 28. Dezember 2006 der \nFeuerbestattungen E. GmbH & Co. KG zur Errichtung einer \nFeuerbestattungsanlage und Errichtung einer Stellplatzanlage \nmit 13 Stellplätzen erteilte Baugenehmigung sowie die \nNachtragsgenehmigung vom 30. April 2007, beide in der Form \ndes Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2007 werden \naufgehoben.\"\nDer Beklagte und die Beigeladene beantragen,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\nSie treten unter Verteidigung der angegriffenen Bescheide dem Vorbringen des \nKlägers entgegen. \n\n12\n\nDas Gericht hat am 23. April 2009 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die \ndarüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen. \n\n13\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des \nVerfahrens 2 L 93/07 (OVG NRW 7 B 554/07) sowie auf die vom Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nIm Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche \nVerhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. \n\n17\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide verstoßen \nnicht gegen dem Schutz des Klägers dienende Rechtsnormen und verletzen ihn nicht \nin seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. \n\n18\n\nZur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen schließt sich das \nGericht auch nach nochmaliger, nicht nur summarischer Prüfung der Sach- und \nRechtslage den Ausführungen im Beschluss des Einzelrichters der 2. Kammer vom \n21. März 2007 - 2 L 93/07 - an und macht sich darüber hinaus die vom \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen Beschluss vom \n15. August 2007 - 7 B 554/07 - angestellten Erwägungen zu eigen.\n\n19\n\nHinzuzufügen ist lediglich und mit Blick darauf, dass der Kläger zu erkennen \ngegeben hat, zur Klärung der zu beurteilenden Rechtsfragen ohnehin den gesamten \nInstanzenzug ausschöpfen zu wollen, in der deshalb gebotenen Kürze:\n\n20\n\n- Die vom Kläger ins Feld geführte Planungsfreiheit der Gemeinde und des \nGemeinderates stellen Rechtspositionen dar, auf die sich allenfalls die Stadt \nE. , die hierzu jedoch keinerlei Anlass sah, hätte selbst berufen können \n(Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 78 Abs. 1 LVerf), die der Kläger aber nicht als \neigene subjektive Rechte geltend machen kann.\n\n21\n\n- Die durchgeführte Ortsbesichtigung hat nur noch einmal bestätigt, dass das \nVorhaben der Beigeladenen dem Kläger gegenüber nicht gegen das \nRücksichtnahmegebot verstößt. Zwischen dem Betrieb des Klägers und der \nvon der Beigeladenen betriebenen Anlage besteht eine beträchtliche \nEntfernung. Vom Betrieb des Klägers aus ist die Anlage der Beigeladenen, die \nim übrigen durch eine funktional-schlichte, eher unscheinbare und den \nBetriebszweck nicht auf den ersten Blick offenbarende Architektur \ngekennzeichnet ist, gar nicht sichtbar, sondern durch mehrere zwischen den \nverfahrensbetroffenen Grundstücken liegende gewerblich genutzte Hallen \nabgeschirmt. Die ursprünglich bestehende Befürchtung des Klägers, es \nwerde, bedingt durch das Vorhaben der Beigeladenen, zu Beeinträchtigungen \ninsofern kommen, als er, seine Mitarbeiter oder auch Kunden durch eine \ngroße Anzahl vorbeifahrender Leichenwagen gestört würden, hat sich nach \neigenen Angaben des Klägers im Ortstermin nicht bestätigt. Im Gegenteil ist \ndurch die im Ortstermin in Augenschein genommene selbständige, von der \nStraße X. I. weitgehend unabhängige Zufahrt zum Grundstück der \nBeigeladenen regelmäßig gewährleistet, dass die Bestattungsunternehmer die \nAnlage der Beigeladenen in diskreter Form anfahren können. Bislang ist es \noffenbar auch in keinem Fall dazu gekommen, dass sich Trauergäste \ngegenüber dem Kläger darauf berufen hätten, die von seinem Betrieb bei der \nFertigung von Roboterteilen ausgehenden Immissionen würden die jeweilige \nTrauerzeremonie beeinträchtigen. Im Übrigen ist nach dem Eindruck, den das \nGericht im Ortstermin gewonnen hat, eine in diese Richtung zielende \nAnnahme auch ganz unwahrscheinlich, weil die zwischen dem Betrieb des \nKlägers und dem Vorhaben der Beigeladenen liegenden gewerblich genutzten \nHallen insofern gleichsam einen die gegenläufigen Interessensphären \ntrennenden Riegel bilden. Überdies wissen sowohl die gesetzlichen Vertreter \nder Beigeladenen als auch die die Einäscherungsanlage der Beigeladenen in \nAnspruch nehmenden Angehörigen von Verstorbenen und Trauergäste selbst, \nworauf sie sich mit der Planung eines Krematoriums in einem Gewerbegebiet/ \nmit der Durchführung einer Trauerfeier in einem solchen Gebiet eingelassen \nhaben.\n Die vom Kläger gehegte Befürchtung, aus dem Kamin der Anlage der \nBeigeladenen trete womöglich nicht nur Wasserdampf aus, ist zu spekulativ \nund unsubstantiiert, als dass das Gericht ihr näher nachzugehen hätte.\n\n22\n\n- Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die vom \nBeklagten und der Widerspruchsbehörde getroffene Ausnahmeentscheidung \nsei nicht von hinreichenden Ermessenserwägungen getragen. Ungeachtet \nnämlich der Frage, inwieweit die verfahrensrechtliche Begründungspflicht dem \nDrittschutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, lässt sich jedenfalls den in \ndem Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises Coesfeld vom \n20. Dezember 2007 niedergelegten Erwägungen entnehmen, dass sich die \nWiderspruchsbehörde durchaus des Ausnahmecharakters der zu treffenden \nEntscheidung bewusst war und dabei, indem sie sich die in der zitierten \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführte Argumentation zu \neigen machte, sehr wohl eine Abwägung zwischen Belangen des \nGemeinwohls, den privatwirtschaftlichen Interessen des Betreibers eines \nKrematoriums und auch den Rechten der Nachbarn eines solchen Vorhabens \nvorgenommen hat.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n24\n\nEine Zulassung der vom Kläger gewünschten Sprungrevision kam nicht in \nBetracht, weil die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen (§ 134 Abs. 1 \nS. 1, Abs. 2 S. 1, § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO) nicht vorlagen.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241152","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-04-24/10-k-149-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241152","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241152","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-04-24/10-k-149-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241152","retrieved":"2026-07-09 02:04:18.410325+00:00"}}