{"status":"available","doknr":"OLD241276","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0421.1L156.09.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-04-21","aktenzeichen":"1 L 156/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nuntersagt, bis zur abschließenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in \ndem Vorabentscheidungsverfahren aufgrund des Vorlagebeschlusses des \nVerwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. Februar 2009 - 6 K 1045/08.WI - die von \nihm aufbereiteten Daten über die Zuwendung von EG-Agrarmitteln an den \nAntragsteller im EG-Haushaltsjahr 2008 (Name, Vorname, Wohnort des \nAntragstellers, Betrag der Zahlungen) im Internet zu veröffentlichen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antragsteller stellt folgenden Antrag:\n\n3\n\nIm Wege der einstweiligen Anordnung wird dem \nAntragsgegner untersagt, auf Grundlage der Bekanntmachung \nzur Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von \nMitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die \nLandwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen \nLandwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen \nRaumes (ELER) vom 13.11.2008, bekannt gemacht am \n13.11.2008, folgende Angaben über den Antragsteller im \nInternet oder in sonstigen Medien bekanntzugeben:\n\n4\n\n- personenbezogene Angaben über den Antragsteller als \nEmpfänger von Mitteln aus dem EGFL und dem ELER und \ndie Beträge, die er erhalten hat, \n\n5\n\n- bei derartigen Veröffentlichungen auch den vollen \nNamen des Antragstellers, seine Anschrift, den Betrag der \nDirektzahlungen nach dem EGFL, die der Antragsteller im \nEU-Haushaltsjahr (16.10. bis 15.10. des Folgejahres) \nerhalten hat,\n\n6\n\n- sonstige Zahlungen aus dem EGFL, den der \nAntragsteller in dem betreffenden EU-Haushaltsjahr \nerhalten hat,\n\n7\n\n- den gesamten Betrag aus dem ELER an öffentliche \nMitteln, die der Antragsteller in dem betreffenden EU-\nHaushaltsjahr erhalten hat,\n\n8\n\n- die Gesamtsumme der Beträge der zuvor genannten \nZahlungen, die der Antragsteller im betreffenden EU-\nHaushalsjahr erhalten hat.\n\n9\n\nDer Antragsgegner hat die Veröffentlichung der \nvorgenannten Daten zu unterlassen bis zur Entscheidung des \nEuropäischen Gerichtshofs über den Vorlagebeschluss des \nVerwaltungsgerichts Wiesbaden zum Aktenzeichen 6 K \n1045/08.WI vom 27.02.2009.\n\n10\n\nDieser Antrag ist nach Maßgabe der inhaltlich übereinstimmenden Fassung im \nBeschlusstenor zulässig und begründet. Die begehrte Regelung ist im Sinne des \n§ 123 Abs. 1 VwGO notwendig, um eine durch eine Veränderung des bestehenden \nZustands drohende wesentliche Erschwerung der Verwirklichung eines Rechts bzw. \num wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Ausgang der zugehörigen - zur Zeit \nnoch nicht anhängigen - Hauptsache ist bei der im vorliegenden \nAnordnungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung wegen der Komplexität \nder dabei zu beantwortenden Rechtsfragen offen. Im Rahmen einer Beurteilung und \nAbwägung der je nach Ausgang dieses Verfahrens und der Hauptsache eintretenden \nFolgen überwiegt das Interesse an der begehrten einstweiligen Regelung das \nöffentliche Interesse an einer planmäßigen und lückenlosen Durchführung der \nKampagne zur Veröffentlichung der Subventionsdaten.\n\n11\n\nDer Ausgang der Hauptsache ist bei summarischer Prüfung offen, weil die in den \nVorlagebeschlüssen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. Februar 2009 in \nden dortigen Verfahren 6 K 1045/08.WI und 6 K 1352/08.WI formulierten gewichtigen \nZweifel an der Vereinbarkeit der europarechtlichen Grundlagen der Veröffentlichung \nvon Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen \nGarantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für \ndie Entwicklung des ländlichen Raums mit primärem Gemeinschaftsrecht und damit \nan der Gültigkeit dieser Grundlagen der Klärung durch den Gerichtshof der \nEuropäischen Gemeinschaften bedürfen. Die in den Vorlagebeschlüssen \naufgeworfenen Zweifelsfragen sind im vorliegenden Fall nicht deshalb unerheblich, \nweil der Antragsteller die in Rede stehenden Subventionen auf einen Antrag bzw. auf \nAnträge hin erhalten hat, in denen vorformuliert ist, dem jeweiligen Antragsteller sei \nbekannt, \"dass nach EU-Recht im Interesse einer verbesserten Transparenz \nbeabsichtigt ist, mindestens einmal jährlich ein Verzeichnis unter Angabe der \nBegünstigten, der geförderten Vorhaben und der Höhe der Zuwendung zu \nveröffentlichen.\". Indem der Antragsteller vorbehaltlos die Kenntnisnahme der \nVeröffentlichungsabsicht erklärt und trotzdem nicht davon abgesehen hat, \nSubventionen aus EG-Agrarmitteln zu beantragen, hat er nicht etwa konkludent darin \neingewilligt, dass seine Daten im Internet veröffentlicht werden. Mit dem zitierten \nSatz wird ein Hinweis auf die Rechtslage nach aktuellem EU-Verordnungsrecht \ngegeben. In einem behördlichen Antragsvordruck ist, wenn eine \nZustimmungserklärung zur Unterschrift vorgelegt werden soll, eine auf ausdrückliche \nZustimmung zielende Formulierung wie etwa \"Ich willige ein\" oder \"Ich bin damit \neinverstanden\" zu erwarten. Zudem bedarf es vertiefter, in diesem vorläufigen \nRechtsschutzverfahren nicht durchzuführender Prüfung, ob - mit entsprechender \nFolge für die Ermittlung eines konkludenten Erklärungsinhalts - das System der \nAgrarsubventionierung aus wirtschaftlicher Sicht im Wettbewerb einen Verzicht auf \nZuwendungen überhaupt vertretbar erscheinen lässt. Im Übrigen hätte die Erklärung \neines Vorbehalts bei Beantragung der Subventionen zur Veröffentlichungsabsicht \nnicht eine gerichtliche Vorabkontrolle unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten \nermöglicht.\n\n12\n\nDie demnach vorzunehmende Beurteilung und Abwägung der Folgen für die im \nWiderstreit stehenden Interessen ergibt, dass die erstrebte einstweilige Regelung zur \nAbwendung wesentlicher Nachteile nötig ist. \n\n13\n\nErginge die einstweilige Anordnung nicht, stellte sich die beabsichtigte \nVeröffentlichung der den Antragsteller betreffenden Daten zum Empfang der \nSubventionen wegen der Verletzung seines Rechts auf informationelle \nSelbstbestimmung hingegen später als rechtswidrig heraus, wären die von ihm \nbefürchteten und durchaus naheliegenden negativen Auswirkungen der \nVeröffentlichung seiner Subventionierung für ihn und seine Familie in der \nNachbarschaft, in der Ausübung seiner Ehrenämter, in der Schule und im \nKindergarten sowie für seine landwirtschaftliche Betätigung etwa bei der \nHinzupachtung von Flächen irreparabel eingetreten. Das wiegt umso schwerer, als \ngerade die Beschränkung der Daten auf wenige Informationen (Name und Wohnort \ndes Antragstellers, Höhe der insgesamt aus den in Rede stehenden Fonds im \nHaushaltsjahr 2008 erhaltenen Mittel) mit der Zuspitzung auf den nicht weiter \nerläuterten Gesamtbetrag der empfangenen Mittel ohne Unterrichtung über die \nGrundlagen der Förderung und über die Maßstäbe der Verteilung im \nWettbewerbsumfeld bei Interessenten der Nachricht zu fehlgehenden und \nschädlichen Spekulationen führen können. \n\n14\n\nDie Folgen, die sich bei Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung dann \nergäben, wenn sich die Veröffentlichung der Subventionsdaten in einem \nHauptsacheverfahren als rechtmäßig herausstellte, wiegen demgegenüber weniger \nschwer. Die Einbuße an Transparenz der Agrarsubventionierung wäre nur äußerst \npartiell und reparabel. Die Veröffentlichung ließe sich nachholen. Die mit ihr \nverfolgten Zwecke träten dann lediglich zu einem späteren Zeitpunkt ein, in dem der \nEuropäische Gerichtshof indes bereits die Zweifelsfragen, die in den oben genannten \nVorlagebeschlüssen aufgeworfen sind, beantwortet hätte. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; mit \nBlick auf den summarischen Charakter des Verfahrens ist die Hälfte des \nAuffangstreitwertes angemessen.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241276","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-04-21/1-l-156-09","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241276","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241276","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-04-21/1-l-156-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241276","retrieved":"2026-07-09 02:04:27.705482+00:00"}}