{"status":"available","doknr":"OLD241305","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0420.6K1312.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-04-20","aktenzeichen":"6 K 1312/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von \nHundert des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger begehrt vom Beklagten die Bewilligung einer Dyskalkulie-Behandlung \nim Wege der Eingliederungshilfe nach § 35 a des Sozialgesetzbuches (SGB) \nVIII.\n\n3\n\nDer am 00.00.1993 geborene Kläger besucht seit der 5. Klasse die \nOverbergschule (Hauptschule) in Ahlen. Bereits auf der Grundschule war aufgefallen, \ndass er im Fach Mathematik Schwierigkeiten hatte. Im August 2006 wurde er durch \nseine Eltern erstmals bei einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und \nFamilientherapie vorgestellt, die in der Folgezeit bei ihm das Vorliegen einer \nDyskalkulie (Rechenschwäche) diagnostizierte. Am 5. Dezember 2006 stellte die \nMutter des Klägers beim Beklagten einen Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35 a \nSGB VIII mit der Begründung, dass der Kläger wegen der festgestellten Dyskalkulie \nbesonderer Förderung bedürfe. In dem Antrag wurde ausgeführt, dass der Kläger \nderzeit noch motiviert sei, jedoch sei immer stärker festzustellen, wie seine Ängste \nvor dem Fach Mathematik zunehmen. Da er trotz Nachhilfeunterricht und ständigem \nLernen keine Erfolgserlebnisse erfahre, wachse ihre Sorge, dass er immer mehr an \nSelbstvertrauen und Selbstbewusstsein verliere. Daraufhin fand ein erstes Gespräch \nbei dem Beklagten mit den Eltern des Klägers am 14. Dezember 2006 statt. In dem \ndabei erstellten Fragebogen über die persönlichen und sozialen Kompetenzen des \nKlägers werden die Beziehungen zu den Eltern und seiner Schwester als gut bis sehr \ngut dargestellt, wobei die zu Vater und Schwester noch besser sei als die Beziehung \nzur Mutter. Die Fähigkeit zur Bewältigung sozialer Konflikte in der Klasse und in \nGruppen Gleichaltriger sowie die Eigenverantwortung und Selbstkontrolle werden als \nim mittleren Bereich liegend eingestuft, die Kontakte zu Gleichaltrigen, seine \nFähigkeit zur schulischen Anpassung, seine Interessen und Freizeitaktivitäten vor \nallem mit anderen Jugendlichen und dabei insbesondere in Vereinen, \nJugendgruppen oder Ähnlichem sowie die sonstigen Außenkontakte werden als sehr \ngut (Stufe 9 von 10 möglichen Stufen) dargestellt; lediglich die Frustrationstoleranz \ndes Klägers wird jedenfalls in Bezug auf das Fach Mathematik als niedrig \nangegeben. Darüber hinaus werden seine Passivität und seine \nAggressionsbereitschaft mit Stufe 8 von 10 möglichen Stufen gewertet. Bei den \nFragen mit Blick auf das Vorliegen etwaiger Integrationsstörungen wurde ein hoher \nRang (9 bzw. 10) für Schulangst und Schulverweigerung, Hausaufgabenkonflikte, \npsychosomatische Symptome wie unspezifische Schmerzen und Schlafstörungen \nund für mangelndes Selbstvertrauen bzw. Selbstwertgefühl angegeben. Mit einem \nRang von lediglich 1 bzw. 2 wurden demgegenüber die Punkte Lernverweigerung \nbzw. Verweigerung allgemein, depressive Entwicklung, Konzentrations- und \nDisziplinschwierigkeiten, Kontaktschwierigkeiten (Rückzug, Vereinsamung, stark \naggressive Tendenzen) sowie Unvermögen, konstante soziale Beziehungen zu \nanderen Kindern aufbauen zu können, gewertet. Darüber hinaus gaben die Eltern an, \ndass der Kläger sozial eingestellt und hilfsbereit sei, dass er sich für Geschichte \ninteressiere, gut Vokabeln lernen und überhaupt gut auswendig lernen könne, sich \ngerne mit Pflanzen beschäftige und seine Eltern gelegentlich mit Kleinigkeiten \nüberrasche. \n\n4\n\nAm 18. Dezember 2006 sandte das Jugendamt des Beklagten an die Leiterin der \nOverbergschule eine Anfrage betreffend den Kläger mit der Bitte, einen Bericht über \nihn zu erstellen und die gestellten Fragen zu beantworten. Die Beantwortung dieser \nAnfrage verweigerte die Schulleiterin einen Tag später fernmündlich mit der \nBegründung, dass sie der Mathematiklehrerin bzw. der Klassenlehrerin nicht \nzumuten wolle, sich intensiver mit den Fragen zu beschäftigen. Vorgelegt wurde \nlediglich ein kurzer und nicht vollständig ausgefüllter Bericht über die \nSchulentwicklung des Klägers, in welchem dargestellt ist, welche Schulen der Kläger \nbesucht hat, dass ein Sonderschulaufnahmeverfahren nicht durchgeführt worden sei \nund dass der Kläger - allerdings mit Fehlstunden - die Schule regelmäßig besuche. \nWeiter heißt es in diesem Bericht: „Kenne C. erst ein halbes Jahr\"; auf die Frage \nnach der Leistungsbereitschaft des Kläger heißt es: „Mit Schwankungen, je nach \nTagesverfassung\". Zu der Frage nach den Auswirkungen seiner \nTeilleistungsschwäche auf das Lern- und Leistungsverhalten des Klägers heißt es, \ndass dieser äußerlich nicht entmutigt wirke. Er zeige sich vielmehr immer wieder \nbereit, mit zu arbeiten. Abschließend wird ausgeführt, dass für den Kläger ein \nspezieller Förderbedarf bestehe, und zwar möglichst allein bzw. in einer kleinen \nLerngruppe. Ergänzend hierzu heißt es, dass der Kläger überhaupt keine Vorstellung \nvon Mengen, Zahlen und Größen habe.\n\n5\n\nAusweislich der vorgelegten Zeugnisse des Klägers hat dieser bereits in der \nersten Schulklasse an einer Lese-Rechtschreib-Schwächen (LRS)-Fördermaßnahme \nteilgenommen. Durchgängig wird ausgeführt, dass der Kläger - in allen Fächern - mit \nwechselnder Aufmerksamkeit und Leistungsbereitschaft arbeite, häufig Anstöße und \nHilfen brauchte und Aufgabenstellungen nicht immer erfassen konnte. Bei seinen \nArbeiten war er in der Regel langsam aber sorgfältig. Auch in Mathematik rechnete er \ndanach langsam, kam aber zumindest in den unteren Klassen der Grundschule in \nder Regel zu richtigen Ergebnissen. Im Verlauf der 4. Klasse ging der Kläger freiwillig \nin die 3. Klasse zurück. Darüber hinaus hatte der Kläger - insbesondere in der \nKlassengemeinschaft - ausweislich der genannten Zeugnisse keine Schwierigkeiten. \nEr wird als hilfsbereit und freundlich beschrieben, ihm wird bestätigt, dass er sich mit \nseinen Klassenkameraden gut verstanden hat, sich auch nach seinem Rücktritt in die \n3. Klasse wieder gut in die Klassengemeinschaft eingelebt hat und zu etlichen \nKindern Kontakte aufbauen konnte. Die Noten bewegen sich ausweislich der \nZeugnisse zwischen ausreichend und befriedigend, lediglich in dem Fach Sport weist \ner überwiegend ein „gut\" auf. Auch im Fach Mathematik hat er überwiegend ein \n„ausreichend\" erreichen können, lediglich im 1. Halbjahr der 4. Klasse und im \n1. Halbjahr der 6. Klasse weist das Zeugnis in Mathematik ein „mangelhaft\" auf.\n\n6\n\nAm 14. Dezember 2006 fand ein Beratungsgespräch zwischen der Mitarbeiterin \ndes Jugendamtes des Beklagten und der Mutter des Klägers statt. Ausweislich des \nhierüber aufgenommenen, in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen \nVermerks führte die Mutter des Klägers dabei aus, dass seine Rechenschwäche \nAuswirkungen auf seine Persönlichkeit habe. Er sei sehr sensibel geworden und \nhabe Sorge, in den anderen Fächern ebenfalls zu versagen. Er fühle sich dieser \nSchwäche hilflos ausgeliefert und habe sehr starke Ängste, wenn eine \nMathematikarbeit zu schreiben sei. Sein Selbstvertrauen lasse immer mehr nach, \nweil trotz Lernen kein Erfolg erzielt werden konnte. Er brauche mehr Selbstvertrauen \nin Bezug auf Mathematik, was er erreichen könne, wenn sich jemand um ihn sorge \nund auf seine Schwäche eingehe. Der Kläger selbst gab an, dass er seit der 4. \nKlasse große Schwierigkeiten in Mathematik habe. Seit der 5. Klasse erhalte er \nNachhilfeunterricht durch einen Schüler des Gymnasiums. Trotz dieser \nNachhilfestunden sei bislang keine Verbesserung in Mathematik eingetreten. \nVielmehr werde er auch im laufenden Schulhalbjahr voraussichtlich in Mathematik \ndie Note „mangelhaft\" erreichen. Er habe vor jeder Mathematikarbeit starke \nBauchschmerzen und leide unter Übelkeit, Kopfschmerzen und Schwindel. Am \nliebsten würde er vor jeder Mathematikarbeit weglaufen. Einmal habe er sich in der 6. \nKlasse dem Mitschreiben bei einer Mathematikarbeit entzogen, weil er nicht eine der \ngestellten Aufgaben verstanden habe. Der Schüler, der ihm die Nachhilfestunden in \nMathematik gegeben habe, habe keine Kenntnisse im Umgang mit Dyskalkulie \ngehabt, sodass dieser Art der Nachhilfestunden schließlich beendet worden sei. \n\n7\n\nIn seiner Freizeit spiele er Computerspiele, treffe sich mit seinen Freunden und \ngehe mit ihnen zum Fußballspielen oder spiele mit ihnen mit dem Computer. Einmal \nin der Woche gehe er zum DLRG sowie zur Jugendfeuerwehr. In der Klasse sei er \ngut integriert, seine Lieblingsfächer seien Sport, Religion und Geschichte. Seine \nbesondere Schwierigkeit liege augenblicklich darin, dass seine Ängste mittlerweile \nauch in den anderen Fächern auftreten; in Mathematikarbeiten habe er mittlerweile \nvöllige Blockaden entwickelt.\n\n8\n\nAm 4. Januar 2007 fand ein weiteres Gespräch beim Beklagten mit der Mutter \ndes Klägers statt, in welchem diese mitteilte, dass in der Schule niemand auf die \nSchwierigkeiten des Klägers und insbesondere auf seine Rechenschwäche eingehe. \nZur Begründung dafür, dass bei dem Kläger eine Therapie notwendig sei, verwies die \nMutter des Klägers in diesem Gespräch nochmals auf die körperlichen \nAuswirkungen, die bei dem Kläger mittlerweile durch seine Angst vor dem Fach \nMathematik hervorgerufen würden. Sie wies darauf hin, dass der Kläger auf Grund \nseines Alters noch für sie, die Mutter, zugänglich sei; dies werde vermutlich mit \nzunehmendem Alter schwieriger werden. Deshalb sei eine kurzfristige Hilfe in Form \nder Therapie für Dyskalkulie für den Kläger erforderlich. \n\n9\n\nIn der Folgezeit stattfindende Versuche, mit der Schule des Klägers Kontakt \naufzunehmen und in Zusammenarbeit mit den Lehrer eine Problemlösung zu finden, \nscheiterten daran, dass seitens der Schule keinerlei Bereitschaft bestand, sich mit \ndiesen Fragen zu beschäftigen und auch nur Gespräche, etwa mit der Mutter des \nKlägers und/oder Mitarbeiter des Jugendamtes zu diesem Thema zu führen. \n\n10\n\nIn dem Bericht der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und \nFamilientherapie Frau G. -F. über den Kläger vom 1. Dezember 2006 wird die \nDiagnose „Dyskalkulie bei grenzwertiger Durchschnittsbegabung\" gestellt. Zum \npsychopathologischen Befund wird ausgeführt, dass der Kläger zunächst nervös \ngewesen sei, was sich aber schnell gelegt habe. Er sei an den Aufgaben und Fragen \nsehr interessiert gewesen, habe sich konzentriert und lange überlegt. Er arbeite \nlangsam, aber korrekt. Im Kontakt sei er sehr offen und entgegenkommend. \nBetreffend den ebenfalls durchgeführten Intelligenztest wird für den Kläger ein \nVerbal-Intelligenzquotient (IQ) von 89, ein Handlungs-IQ von 81 und ein Gesamt-IQ \nvon 84 ausgeworfen. Das sprachliche Verständnis wird mit 94 Punkten angegeben, \nseine Wahrnehmungsorganisation mit 86, seine Unablenkbarkeit mit 83 und die \nArbeitsgeschwindigkeit mit 77. Zusammenfassend heißt es hierzu, dass der Gesamt-\nIQ von 84 im Ergebnis im Bereich leicht unterdurchschnittlicher Intelligenz liege. Die \nRechenübungen ergäben eindeutig die Diagnose Dyskalkulie. Weiter wird \nausgeführt, dass der Kläger sich motiviert, offen und entgegenkommend gezeigt \nhabe. Sein Arbeitstempo sei langsam, er überlege häufig sehr lange, könne sich \ndann kaum entscheiden, arbeite aber sehr genau und korrekt. Nach den in das \nGutachten aufgenommenen Angaben der Mutter des Klägers seien bislang keine \nAnzeichen für übermäßige schulische Frustrationen bzw. \nSchulleistungsverweigerung feststellbar gewesen; sozial sei der Kläger gut integriert. \nDamit diese positive Entwicklung anhalte sei es jedoch wichtig, dass die Eltern sich \num eine lerntherapeutische Begleitung bemühten. Dadurch könnten dann auch \nweitere Fragen, wie z.B. inwieweit der Kläger im Regelunterricht der Klasse \nmitbefördert werden könne, wie weit er mit den Hausaufgaben im Fach Mathematik \nbelastet werden könne und wie weit es sinnvoll sei, ihn an den Leistungstests im \nFach Mathematik teilnehmen zu lassen, geklärt werden.\n\n11\n\nDurch Bescheid vom 9. Februar 2007 lehnte der Beklagte den Antrag des \nKlägers auf Eingliederungshilfe für eine Therapie seiner Rechenschwäche ab. Diese \nEntscheidung war darauf gestützt, dass die Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII im \nFalle des Klägers nicht vorlägen. Der Kläger sei gut in seinem Lebensumfeld \nintegriert. Er habe unterschiedliche Freizeitinteressen und gute soziale Kontakte im \nschulischen wie im privaten Bereich. Seine Leistungen seien befriedigend bis \nausreichend, seine Arbeitshaltung in der Schule werde insgesamt als angemessen \nbis gut beurteilt. Zwar seien Versagungsängste und Frustration in Bezug auf das \nFach Mathematik erkennbar, diese seien jedoch nicht als eine Beeinträchtigung der \nTeilhabe am Leben in der Gesellschaft im Sinne einer seelischen Behinderung zu \nbewerten. \n\n12\n\nHiergegen legten die Eltern des Klägers am 1. März 2007 Widerspruch ein, den \nsie damit begründeten, dass auf Grund des fachärztlichen Diagnoseberichtes \nunstreitig feststehe, dass der Kläger an einer Dyskalkulie leide. Auch durch die \nMathematiklehrerin der Schule sei bestätigt worden, dass bei dem Kläger ein \nspezieller Förderbedarf bestehe. Dabei sei darauf hingewiesen worden, dass er \nmöglichst alleine oder in einer kleinen Lerngruppe gefördert werden solle. Dies sei im \nAblehnungsbescheid in keiner Weise berücksichtigt worden. Auch die Kriterien bei \nder Bewertung des schulischen Verhaltensbildes seien in dem Ablehnungsbescheid \nnicht erwähnt worden. Schließlich sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass \nder Kläger seit der Zurücksetzung im 4. Schuljahr Schulängste und \nSchulverweigerungstendenzen zeige, die sich in Schwindel, Kopfschmerzen, \nBauchschmerzen und häufigen Hustenanfällen äußerten. Auch hätten sie, die Eltern, \nfestgestellt, dass er sich nach der Schule immer häufiger in sein Zimmer zurückziehe \nund Kontakte zu Freunden kaum noch bestünden. Im Übrigen sei eine objektive \nPrüfung zu bezweifeln, da die Mitarbeiter des Jugendamtes des Beklagten geäußert \nhätten, der Kläger sei „nur\" ein durchschnittlicher Schüler und hier müsse durch \n„Selbstfinanzierung\" der Nachhilfe geholfen werden.\n\n13\n\nDiesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli \n2007 als unbegründet zurück. Zur Begründung wird nochmals ausführlich dargelegt, \ndass eine Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII nur in Betracht komme, wenn \neine seelische Behinderung vorliege; dies sei der Fall, wenn die Fähigkeit des \nBetreffenden, am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben, beeinträchtigt sei. Das \nbedeute im Falle des Klägers, dass die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft bei \nihm durch die diagnostizierte Leistungsschwäche, nämlich die Rechenschwäche, \nbeeinträchtigt sein müsse. Eine solche Beeinträchtigung sei aber nach den \nvorliegenden Untersuchungsergebnissen und Gesprächen gerade nicht festzustellen. \nHinsichtlich der unstreitig vorliegenden Teilleistungsschwäche sei auf die \nFördermaßnahmen durch die Schule zu verweisen, auf die der Kläger einen \nAnspruch habe. Erst wenn solche schulischen Fördermaßnahmen bezüglich der \nDyskalkulie erfolglos in Anspruch genommen worden seien, könnte bei Vorliegen der \nweiteren Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII ein Anspruch auf Eingliederungshilfe \nentstehen. Dieser Widerspruchsbescheid wurde am 13. Juli 2007 zugestellt.\n\n14\n\nDaraufhin haben die Eltern des Klägers am 7. August 2007 - rechtzeitig - die \nvorliegende Klage erhoben, mit der sie unter Berufung auf ihr bisheriges Vorbringen \ndas Begehren des Klägers weiterverfolgen. Ergänzend legen sie eine Bescheinigung \nder von ihm besuchten Overbergschule vom 8. August 2007 vor, in welcher es heißt: \n„Hiermit wird bestätigt, dass eine Dyskalkulie-Förderung an der Overbergschule \nzurzeit aus personaltechnischen Gründen nicht möglich ist.\"\n\n15\n\nDie Eltern des Klägers beantragen für diesen,\n\n16\n\nden Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2007 in der \nFassung seines Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2007 \naufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger \neine Therapie seiner Rechenschwäche im Wege der \nEingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII zu gewähren.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung beruft er sich auf die Ausführungen des angegriffenen \nBescheides und des Widerspruchsbescheides.\n\n20\n\nDer Beklagte führt ergänzend aus, dass auch die Bescheinigung der Schule \nnichts daran ändern könne, dass der Kläger einen Anspruch gegen die Schule auf \nFörderung habe und die Schule dem auch bei „enger Personaldecke\" Rechnung \ntragen müssen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1), die zum Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe\n\n23\n\nDie als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene \nBescheid des Beklagten vom 9. Februar 2007 in der Fassung seines \nWiderspruchsbescheides vom 12. Juli 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten, denn dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf \nEingliederungshilfe nicht zu. Die Voraussetzungen eines Anspruches auf \nEingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form einer Übernahme von Kosten für \neine Therapie der Rechenschwäche des Klägers liegen nicht vor.\n\n24\n\nGemäß § 35 a SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf \nEingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit \nlänger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht \nund daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder \neine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Bei Vorliegen beider Voraussetzungen \ngeht das Gesetz von einer „seelischen Behinderung\" aus (vgl. § 35 a Abs. 1 SGB \nVIII).\n\n25\n\nDer Anspruch auf Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte Kinder und \nJugendliche nach § 35 a SGB VIII ist - ebenso wie die übrigen Leistungen der \nJugendhilfe - grundsätzlich auf die Deckung eines gegenwärtigen Hilfebedarfs durch \nden Träger der öffentlichen Jugendhilfe gerichtet. Soweit der entsprechende \nZeitraum bereits in der Vergangenheit liegt, kann dem Klagebegehren schon deshalb \nnicht entsprochen werden, weil eine nachträgliche Therapie für diesen in der \nVergangenheit liegenden Zeitraum gar nicht möglich ist. Allerdings kommt \nmöglicherweise eine Übernahme der hierfür aufgewendeten Kosten in Betracht, \nwenn sich der entsprechende Anspruchsteller die für erforderliche gehaltene \nLeistung ohne Mitwirkung und Zustimmung des Jugendhilfeträger bereits von Dritten \nin der Vergangenheit selbst beschafft hat. Für eine solche bereits anderweitig \ndurchgeführte Maßnahme hat der Jugendhilfeträger allerdings nur dann die Kosten \nzu übernehmen, wenn der Hilfesuchende zur Durchsetzung eines bestehenden \nAnspruches auf die Selbstbeschaffung angewiesen war, weil der öffentliche \nJugendhilfeträger sie nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt, das für die \nLeistungsgewährung vorgesehene System also versagt hat. Dies bedarf vorliegend \nallerdings keiner Vertiefung, weil der Kläger sich eine entsprechende Dyskalkulie-\nTherapie in der Vergangenheit gerade nicht selbst beschafft hat. \n\n26\n\nDer Kläger hat auch zum derzeitigen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Bewilligung \neiner Therapiemaßnahme wegen seiner Rechenschwäche.\n\n27\n\nGemäß § 35 a Abs. 3 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe und die \nBestimmung des Personenkreises sowie die Art der Maßnahmen u. a. nach den \nVorschriften der §§ 53 Abs. 3 und 4 S. 1 sowie 54, 56 und 57 SGB XII. Gemäß § 53 \nAbs. 3 SGB XII ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung \nzu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern \nund den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei gehört \ngemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII auch die Hilfe zu einer angemessenen \nSchulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, zu den \nMaßnahmen der Eingliederungshilfe.\n\n28\n\nEine seelische Behinderung i. S. d. § 35 a Abs. 1 SGB VIII ist anzunehmen, \nwenn seelische Störungen i. S. d. ICD (Internationale Klassifikation der Krankheiten) \nvorliegen, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit i. S. d. § 53 Abs. \n1 S. 1 SGB XII zur Folge haben können. Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall.\n\n29\n\nDer Kläger war bei Antragstellung im Dezember 2006 dreizehn und ist jetzt \nsechzehn Jahre alt und damit Kind bzw. Jugendlicher im Sinne des Gesetzes. \nJedoch weicht seine seelische Gesundheit schon nicht länger als sechs Monate von \ndem für das Lebensalter typischen Zustand ab (vgl. § 35 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII); \nerst recht ist seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht beeinträchtigt und es \ndroht auch keine solche Beeinträchtigung.\n\n30\n\nDabei ist zunächst klarzustellen, dass insoweit nicht auf die - bei dem Kläger \nunstreitig vorliegende - Teilleistungsstörung der Rechenschwäche abzustellen ist, \nweil diese selbst noch kein Abweichen von der seelischen Gesundheit darstellt; \nes müsste vielmehr auf dieser Rechenschwäche eine - weitergehende - seelische \nStörung beruhen.\n\n31\n\nVgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. Dezember 2007 - \n12 A 2966/07 - m. w. N.\n\n32\n\nAllerdings kann eine Störung wie die Dyskalkulie des Klägers zu einer seelischen \nStörung i. S. v. § 35 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII führen. Die untersuchende Fachärztin für \nKinder- und Jugendpsychiatrie und Familientherapie hat indes keine solche seelische \nStörung bei dem Kläger diagnostiziert. Dem Gutachten vom 1. Dezember 2006 lässt \nsich ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer seelischen Störung bei dem Kläger \nauch nicht ansatzweise entnehmen. Der Kläger wird vielmehr als motiviert, offen und \nentgegenkommend beschrieben. Auch den übrigen Angaben über den Kläger - auch \ndenen der Mutter des Klägers selbst - lässt sich nichts entnehmen, was für das \nVorliegen einer seelischen Störung bei diesem sprechen könnte. So wird \nbeispielsweise die Frage nach depressiven Entwicklungen bei dem Kläger mit dem \nWert zwei von zehn möglichen Punkten bewertet. Lediglich das Vorliegen \npsychosomatischer Symptome - unspezifische Schmerzen, Schlafstörungen - sowie \nmangelndes Selbstvertrauen bzw. Selbstwertgefühl könnten Indizien dafür sein, dass \neine seelische Störung bei dem Kläger vorliegen bzw. sich entwickeln könnte. Im \nKontext mit den übrigen Feststellungen ergibt sich jedoch insgesamt noch kein \nderartiges Störungsbild. Etwas anderes ergibt sich auch nicht in Ansehung der \nAngaben der Mutter des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung. Danach \nentspricht die Befindlichkeit des Klägers - insbesondere mit Blick auf das Auftreten \netwaiger psychosomatischer Beschwerden wie unspezifischer Schmerzen oder \nÜbelkeit - jeweils seiner jeweiligen Tagesform; das bedeutet dass der Kläger nicht \ndurchgängig unter Beschwerden leidet bzw. in seiner Befindlichkeit beeinträchtigt ist \nund spricht dafür, dass auch derzeit nicht vom Vorliegen einer seelischen Störung \nauszugehen ist.\n\n33\n\nIm übrigen fehlt es aber auch vor allem an der darüber hinaus für die Bewilligung \nvon Leistungen nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII erforderlichen weiteren Voraussetzung, \ndass der Kläger an der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt wäre, \nbzw. eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Allein das Vorliegen seelischer \nStörungen genügt - wie bereits ausgeführt - nicht für die Annahme einer seelischen \nBehinderung i. S. d. Vorschrift. Selbst wenn man also zu Gunsten des Vorliegens \neines Anspruches des Klägers annimmt, dass die Belastungen des Klägers durch \nseine Rechenschwäche deutlich höher liegen, als sich dies den Vorliegenden \nUnterlagen entnehmen lässt, und darüber hinaus sogar das Vorliegen einer \nseelischen Störung bei dem Kläger unterstellt, führt das noch nicht zu einem \nAnspruch des Klägers auf die begehrte Bewilligung einer Dyskalkulie-Therapie. Denn \n§ 35 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII verlangt für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, \ndass neben dem Vorliegen einer über die Teilleistungsstörung hinausgehenden \nseelischen Störung infolge dieser seelischen Störung die Teilhabe des Betroffenen \nam Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu \nerwarten ist. Dies ist der Fall, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und \nDauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die \nGesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt.\n\n34\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n11. August 2005 - 5 C 18.04 - in: Buchholz 436.511 § 35 a \nKJHG/SGB VIII Nr. 4; Urteil vom 28. September 2000 - 5 C \n29/99 -, BVerwGE, 112, 98 (105); Urteil vom 26. November \n1998 - 5 C 38.97 -, in: Buchholz 436.511 § 35 a KJHG/SGB VIII \nNr. 1; OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 12 A \n2966/07 -, m.w.N.; Beschluss vom 14. November 2007 - 12 A \n457/06 -; VG Münster, Urteil vom 7. November 2007 - 6 K \n582/06 -, m.w.N.\n\n35\n\nEine derartige Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist \nnach der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen beim Vorliegen einer auf \nVersagungsängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und \nLernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer \nVereinzelung in der Schule.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, \nFEVS 49, 487 (488 f.); OVG NRW, Beschluss vom \n19. Dezember 2007 - 12 A 2966/07 - m.w.N.; VG Münster \na.a.O.\n\n37\n\nDemgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht es rechtlich nicht \nbeanstandet, dass bei bloßen Schulproblemen und auch bei Schulängsten, die auch \nandere Kinder teilen, eine seelische Behinderung zu verneinen ist, weil hierdurch die \nFähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht beeinträchtigt wird. \n\n38\n\nDas Vorliegen einer derartig schwerwiegenden Beeinträchtigung, die die \nTeilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt bzw. das Drohen \neiner solchen Beeinträchtigung ist nicht erkennbar.\n\n39\n\nAllerdings hat sich die Stellungnahme des Arztes bzw. Kinder- und \nJugendpsychotherapeuten gemäß § 35 a Abs. 1 a auf die Feststellung der \nAbweichung der seelischen Gesundheit nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu beschränken; die \nweitere Subsummtion unter die Voraussetzungen der Anspruchsnorm obliegt \ndagegen dem Beklagten und unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle.\n\n40\n\nDie Würdigung, die der Beklagte insoweit vorgenommen hat, ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Denn ausgehend von dem Gutachten der Fachärztin für Kinder- und \nJugendpsychiatrie wonach der Kläger sich motiviert, offen und entgegenkommend \ngezeigt hat, sowie von den Zeugnissen, in welchen durchgängig ausgeführt wird, \ndass der Kläger keine Schwierigkeiten innerhalb der Klassengemeinschaft hatte, \nsondern er vielmehr durchweg als hilfsbereit und freundlich beschrieben wird und ihm \nbestätigt wird, dass er sich mit den Klassenkameraden jeweils gut verstanden hat \nund sich in die jeweiligen Klassengemeinschaften gut eingelebt hat und zu etlichen \nKindern auch Kontakte aufbauen konnte, hat der Kläger offensichtlich keinerlei \nProbleme, die dazu führen könnten, dass seine Teilhabe am Leben in der \nGemeinschaft beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung droht. Diese \nWürdigung wird bestätigt durch die Feststellungen im übrigen, wonach der Kläger \nnach seinen eigenen Angaben bzw. denen seiner Mutter kontaktfreudig, \nanpassungsfähig und hilfsbereit ist und auch seine Freizeit sinnvoll und auch in \nKontakten mit anderen gestalten kann. Die allerdings auch einzuräumenden \nSchulängste in Bezug auf das Fach Mathematik, die mit einer geringen \nFrustrationstoleranz, sinkendem Selbstvertrauen und psychosomatischen \nBeschwerden einhergehen, sind danach nicht als so schwerwiegend anzusehen, als \ndass sie auf eine vorliegende bzw. drohende Beeinträchtigung der Teilhabe am \nLeben in der Gesellschaft schließen lassen würden. Denn jedenfalls eine \nSchulphobie, eine totale Schul- und Lernverweigerung, ein Rückzug aus jedem \nsozialen Kontakt oder eine Vereinzelung in der Schule lässt sich den Angaben nicht \nentnehmen. Vielmehr ist nach den eigenen Angaben des Klägers und seiner Eltern \nsowie nach den Ausführungen in den vorgelegten Zeugnissen davon auszugehen, \ndass es sich um Schulprobleme und Schulängste handelt, die auch andere Kinder \nteilen, und durch die die Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht \nbeeinträchtigt wird. Das gilt auch angesichts dessen, dass die Mutter des Klägers im \nTermin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der Kläger habe seine \nFreizeitaktivitäten bei der Jugendfeuerwehr und beim DLRG mittlerweile aufgegeben. \nDenn die hierzu als Begründung angegebenen Aussagen des Klägers, er habe keine \nZeit und auch kein Interesse mehr an diesen Aktivitäten, lässt nicht auf eine \nTeilhabebeeinträchtigung am Leben in der Gesellschaft schließen; nach allgemeiner \nLebenserfahrung ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Jugendlicher gerade im \nAlter des Klägers von jetzt sechzehn Jahren selbstverständlich seine \nFreizeitinteressen wechselt und sich anderen Beschäftigungen zuwendet.\n\n41\n\nBei der Feststellung einer Behinderung bzw. eines Drohens derselben i. S. v. \n§ 35 a SGB VIII darf außerdem bei der Beurteilung, ob ein erfolgreicher \nSchulabschluss gefährdet ist mit der Folge, dass der Kläger keinen angemessenen \nArbeitsplatz finden würde, die Behinderung nicht ausgeblendet werden.\n\n42\n\nVgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 \n- 5 C 21.93 - In: FEVS 46, Seite 360.\n\n43\n\nIm Falle des Klägers ist allerdings eine Gefährdung, auf Grund seiner Dyskalkulie \nden Schulabschluss nicht zu erreichen, nicht erkennbar. Ausweislich der vorgelegten \nZeugnisse hat der Kläger bislang - mit Ausnahme des freiwilligen Rücktritts von der \nvierten in die dritte Klasse - die Schullaufbahn völlig normal und - abgesehen von \nseiner Rechenschwäche und den daraus resultierenden Beeinträchtigungen im Fach \nMathematik - mit durchschnittlichen Zensuren und ohne sonstige Einbußen \ndurchlaufen. Ausweislich des letzten dem Gericht vorgelegten Zeugnisses betreffend \ndas 2. Halbjahr des Schuljahres 2006/2007 hat der Kläger in allen Fächern \neinschließlich des Faches Mathematik befriedigende und mindestens ausreichende \nNoten erhalten und ist in die 8. Klasse versetzt worden. Danach hat er nach den \nAngaben der Mutter im Termin zur mündlichen Verhandlung im Schuljahr 2007/08 \ndie Versetzung in die 9. Klasse erreicht. Ausgehend hiervon spricht nichts für eine \nGefährdung seines Schulabschlusses. Dass dies im wesentlichen auf dem Fleiß, der \nEinsatzbereitschaft und der Motivation des Klägers selbst sowie auf der Hilfe und \nUnterstützung durch seine Eltern beruht, zeigt gerade, dass bei dem Kläger keine \nBehinderung im oben angeführten Sinne vorliegt, sondern er auf Grund seiner \nFähigkeiten und seiner seelischen Gesundheit in der Lage ist, die vorliegende \nTeilleistungsstörung der Rechenschwäche auszugleichen bzw. damit umzugehen. \nAbschließend ist hierzu klarstellend darauf hinzuweisen, dass Sinn der \nEingliederungshilfe nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII allein die Behandlung bzw. \nVerhinderung einer seelischen Behinderung durch entsprechende Maßnahmen und \nnicht etwa die Förderung von schulischen Leistungen bzw. die Verbesserung des \nschulischen Leistungsstandes ist.\n\n44\n\nSoweit die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Frau G. -F. darauf \nhinweist, dass eine lerntherapeutische Begleitung für den Kläger sinnvoll wäre und \ndie Schulleiterin darauf hinweist, dass für den Kläger ein spezieller Förderbedarf \nbestehe, und zwar möglichst allein bzw. in einer kleinen Lerngruppe, ist mit aller \nDeutlichkeit darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf derartige Fördermaßnahmen \n- soweit, wie hier, die Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII nicht vorliegen - gegen \ndie Schulverwaltung und nicht gegen den Beklagten als Träger der Jugendhilfe zu \nrichten ist. Insoweit ist auf den Runderlass des Kultusministers vom 19. Juli 1991 (II a \n3.70 - 20/0 - 122/91) hinzuweisen, wonach grundsätzlich bei einer erkannten \nTeilleistungsstörung (Lese- Rechtsschreibstörung oder Dyskalkulie) die darin \ngeregelten Förderunterrichtsmaßnahmen vorrangig gegenüber Leistungen der \nJugendhilfe in Anspruch zu nehmen sind. Danach haben Eltern für ihre Kinder einen \nAnspruch auf Erteilung schulischer Fördermaßnahmen, denen die Schule sich auch \nnicht durch den Hinweis auf personelle Engpässe entziehen kann.\n\n45\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154, 188 S. 2, 167 VwGO, §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241305","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-04-20/6-k-1312-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":18},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241305","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241305","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-04-20/6-k-1312-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241305","retrieved":"2026-07-09 02:04:30.322760+00:00"}}