{"status":"available","doknr":"OLD241394","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0414.10L44.09.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-04-14","aktenzeichen":"10 L 44/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den dem \nBeigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 13. Oktober \n2008 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten \nvon Mastgeflügel (Masthähnchen) auf dem Grundstück \nGemarkung C. , Flur 36, Flurstück 12 in C1. \nwiederherzustellen,\nist gemäß §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 1 und 3 VwGO zulässig, hat aber in der Sache \nkeinen Erfolg. Die in diesem Verfahren vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu \nLasten der Antragstellerin aus, weil einerseits ihre Klage gegen den \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid voraussichtlich keinen Erfolg \nhaben wird und andererseits der Beigeladene ein erhebliches wirtschaftliches \nInteresse an der zügigen Verwirklichung seines Vorhabens hat. Es spricht bei der in \ndiesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung vieles dafür, dass die \nangefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht zu Lasten der \nAntragstellerin gegen sie schützende Vorschriften verstößt. \n\n4\n\nEine Verletzung der Planungshoheit der Antragstellerin dürfte sich nicht daraus \nergeben, dass die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Genehmigungsbescheid \ndas von der Antragstellerin versagte Einvernehmen nach § 36 BauGB ersetzt hat. \nDabei ist zunächst von Bedeutung, dass das gesetzlich garantierte Recht der \nAntragstellerin - der betroffenen Gemeinde - auf Beteiligung im \nGenehmigungsverfahren gewahrt worden ist, indem ihr die Möglichkeit gegeben \nwurde, ihre Position zu dem Vorhaben des Beigeladenen darlegen und über die \nErteilung des Einvernehmens zu entscheiden. \n\n5\n\nDie Antragstellerin kann eine Verletzung in eigenen Rechten nicht mit Erfolg mit \ndem Argument geltend machen, die Antragsgegnerin sei für die Ersetzung des \nEinvernehmens zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 13. Oktober 2008 \nnicht zuständig gewesen. Es spricht bereits vieles dafür, dass die Antragsgegnerin \nbefugt war, das fehlende Einvernehmens zu ersetzen. Zum Zeitpunkt der Erteilung \nder Genehmigung galt die Regelung des § 2 Nr. 4 a Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum \nBürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I) vom 13. März 2007. Diese Vorschrift \nergänzt den 3. Abschnitt des Fünften Teils der BauO NRW - abweichend von § 80 \nAbs. 2 BauO NRW - um folgende Regelung: „Hat eine Gemeinde ihr nach § 36 Abs. \n1 Sätze 1 und 2 BauGB erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, so hat die \nzuständige Bauaufsichtsbehörde das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der \nAbsätze 2 bis 4 zu ersetzen.\" Diese Regelung bezieht sich nicht nur auf die Fälle des \n§ 80 Abs. 2 BauO NRW, der lediglich auf Bauvorhaben öffentlicher Bauherren \nAnwendung findet, sondern - wie durch die Formulierung „ergänzend zum dritten \nAbschnitt\" deutlich wird - auf alle baurechtlichen Genehmigungsverfahren, bei denen \ndas gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB einzuholen ist. Die Vorschrift \ndürfte hinsichtlich anderer Genehmigungsverfahren, die das \nBaugenehmigungsverfahren einschließen, insbesondere auch hinsichtlich \nimmissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren (vgl. § 13 BImSchG) in der \nWeise auszulegen sein, dass in diesen Verfahren anstelle der Bauaufsichtsbehörde \ndie nach dem jeweiligen Fachrecht zuständige Genehmigungsbehörde - in diesem \nFall die Antragsgegnerin als zuständige Immissionsschutzbehörde - die Ersetzung \ndes gemeindlichen Einvernehmens vorzunehmen hat. \n\n6\n\nFür eine derartige Auslegung der Vorschrift spricht der Zweck des Gesetzes. Das \nBürokratieabbaugesetz I dient der Verfahrensvereinfachung und \nVerfahrensbeschleunigung, welche im Falle der hier in Rede stehenden Norm durch \neine Bündelung der Zuständigkeiten erreicht werden sollen. Die für die Genehmigung \nzuständige Behörde, die auch über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des \nVorhaben zu entscheiden hat, soll auch die Befugnis und zugleich die Verpflichtung \nhaben, ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde zu ersetzen. Bei \nunterschiedlichen Zuständigkeiten für die Ersetzung des Einvernehmens einerseits \nund für die Entscheidung über die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung andererseits würde der Gesetzeszweck konterkariert, denn in diesem \nFall würde ein Behörde über die Ersetzung des Einvernehmens entscheiden, die im \nGenehmigungsverfahren zwar beteiligt wird, darüber hinaus in diesem Verfahren \nkeine Entscheidungskompetenz besitzt, insbesondere für das \nimmissionsschutzrechtliche Verfahren keine verbindliche Entscheidung über die \nbauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens trifft. Eine solche \nVerfahrenspraxis würde auch dem Willen des Gesetzgebers widersprechen. Der \nWortlaut der Gesetzesfassung, der lediglich der Bauaufsichtsbehörde die \nErsetzungsbefugnis einräumt, steht der hier vertretenen Auslegung nicht entgegen, \ndenn der Gesetzgeber hat offenbar bei der Normsetzung lediglich \nBaugenehmigungsverfahren im Blick gehabt und nicht bedacht, dass die Ersetzung \ndes gemeindlichen Einvernehmens auch in anderen Verfahren in Betracht kommt. \nDafür spricht die Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung (vgl. \nLandtags-Drucksache 14/2242), in der lediglich die Ersetzung des Einvernehmens \nder Gemeinde zu Bauvorhaben thematisiert wird. Dass nach dem Willen des \nGesetzgebers die für die Genehmigung zuständige Behörde auch das rechtswidrig \nversagte Einvernehmen der Gemeinde ersetzen soll, zeigt die nach \nGenehmigungserteilung in Kraft getretene Änderung des § 2 Nr. 4 a Abs. 1 \nBürokratieabbaugesetz I vom 28. Oktober 2008, mit der in Satz 2 eine Regelung für \nandere Genehmigungsverfahren ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen wurde \n(„Wird in einem anderen Genehmigungsverfahren über die Zulässigkeit des \nVorhabens entschieden, tritt die für dieses Verfahren zuständige Behörde an die \nStelle der Bauaufsichtsbehörde\"). Nach der Begründung der Landesregierung zu \ndem Entwurf der Gesetzesänderung (Landtags-Drucksache 14/6887) dient die \nErgänzung lediglich der Klarstellung. Dadurch wird deutlich, dass eine materielle \nRechtsänderung nicht vorgenommen werden sollte und schon nach der \nursprünglichen Gesetzesfassung die Immissionsschutzbehörde das Einvernehmen \nersetzen konnte.\n\n7\n\nLetztlich kann die Frage, ob die Regelung des § 2 Nr. 4 a Abs. 1 \nBürokratieabbaugesetz I a. F. in der hier verstandenen Weise ausgelegt werden \nkann, offen bleiben. Die Antragstellerin wird durch eine eventuell fehlende \nZuständigkeit der Antragsgegnerin für die Ersetzung des gemeindlichen \nEinvernehmens nicht in ihren Rechten verletzt, weil die Antragsgegnerin nunmehr \nnach der Änderung des Bürokratieabbaugesetzes I unstreitig befugt ist, über die \nErsetzung des gemeindlichen Einvernehmens zu entscheiden. Sie könnte somit - \nsofern ihre am 13. Oktober 2008 getroffene Entscheidung rechtswidrig gewesen sein \nsollte - gem. § 2 Nr. 4 a Abs. 1 Satz 2 Bürokratieabbaugesetz I in der Fassung vom \n28. Oktober 2008 erneut das Einvernehmen des Antragstellerin ersetzen. \n\n8\n\nEine Rechtsverletzung der Antragstellerin ergibt sich auch nicht aufgrund einer \nmateriellen Rechtswidrigkeit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. \nVielmehr dürfte die Antragsgegnerin das Einvernehmen der Antragstellerin in der \nSache zu Recht ersetzt haben, da nach der in diesem Verfahren gebotenen \nsummarischen Prüfung vieles für eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des \nVorhabens nach § 35 BauGB spricht und die Antragstellerin das Einvernehmen somit \nrechtswidrig versagt hat. Die von dem Beigeladenen geplante Masthähnchenanlage \ndürfte unter den Tatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fallen, wonach ein \nVorhaben im Außenbereich privilegiert ist, wenn es wegen seiner nachteiligen \nWirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Das \nGericht folgt dabei der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n9\n\nvgl. Beschluss vom 27. Juni 1983 - 4 B 201/82 -, BRS 40 \nNr. 74, \nwonach die gewerbliche Massentierhaltung, die nicht auf überwiegend eigener \nFuttergrundlage betrieben wird, gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG (jetzt § 35 Abs. 1 \nNr. 4 BauGB) im Außenbereich bevorzugt zulässig ist. Auch die Antragstellerin selbst \nhat entgegen ihrer Argumentation in ihrer Antragsbegründung im \nBeteiligungsverfahren in ihrem Schriftsatz vom 17. September 2007 das Vorhaben \ndes Beigeladenen als nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert angesehen.\n\n10\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht hängt die Frage, ob \nein Vorhaben nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, davon ab, ob es nicht \nauch im Innenbereich ausgeführt werden kann. Dies aber entscheidet sich nicht nach \nder Beschaffenheit von Innenbereichen im Allgemeinen, sondern nach der \nBeschaffenheit des Innenbereichs der jeweiligen Gemeinde. Nach dem eigenen \nVortrag der Antragstellerin gibt es in ihrem Gebiet keinen Innenbereich, in dem die \nAnlage des Beigeladenen zugelassen werden könnte. Das Vorhaben soll auch \nwegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich \nausgeführt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 27. \nJuni 1983 die gewerbliche Massentierhaltung als eine der landwirtschaftlichen \nProduktion ähnliche wirtschaftliche Betätigung eingeordnet, indem es ausgeführt \nhat:\n\n11\n\n„Es (ein Vorhaben der Massentierhaltung) unterscheidet \nsich von anderen wirtschaftlichen Betätigungen gerade \ndadurch, dass es auch bei Einhaltung der nach dem Stand der \nTechnik möglichen Begrenzung seiner nachteiligen Wirkungen \nauf die Umgebung kaum in Einklang mit städtebaulichen \nGrundsätzen in zusammenhängend bebauten Ortslagen oder in \neinem der nach der Baunutzungsverordnung geplanten \nallgemeinen Baugebiete unterzubringen ist; es kann \ninsbesondere nicht mit anderen gewerblichen oder industriellen \nVorhaben verglichen werden, die der Gesetzgeber gerade nicht \nin den Außenbereich, sondern in Gewerbe- und \nIndustriegebiete des beplanten oder unbeplanten Innenbereichs \nverwiesen hat.\"\n\n12\n\nDieser Argumentation folgt das Gericht. Dass die Haltung von Tieren, die auch im \nRahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs gehalten werden könnten, mit \nlandwirtschaftlichen Produktion eher vergleichbar ist als andere gewerbliche \nBetätigungen, steht außer Frage. Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass die von \nBetrieben der Massentierhaltung ausgehenden Geruchsimmissionen ebenso wie die \nvon landwirtschaftlichen Betrieben ausgehenden Gerüche für den Außenbereich \ntypisch sind und in der Regel - auch nach dem heutigen Stand der Technik - eine \nAnsiedlung dieser Betriebe im Innenbereich nicht zulassen. \n\n13\n\nNach summarischer Prüfung kann sich die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg \nauf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 1994 (- 4 C 20/93 -, \nBVerwGE 96, 95) berufen, wonach Windenergieanlagen im Außenbereich nicht nach \n§ 35 Abs. 1 Nr. 5 a. F. (jetzt Nr. 4) BauGB zulässig sind, da sie im Außenbereich in \ngrößerer Zahl zu erwarten sind und folglich nach der im Tatbestandsmerkmal des § \n35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB („sollen\") enthaltenen Wertung nicht im Außenbereich \nausgeführt werden sollen. Auf Betriebe der Massentierhaltung dürfte diese \nRechtsprechung nicht zu übertragen sein, da diese zwar in einigen Gegenden nicht \nnur ganz vereinzelt anzutreffen sind, aber in keiner Weise die Befürchtung \ngerechtfertigt erscheint, sie könnten wie Windenergieanlagen zu einem \nMassenphänomen im Außenbereich werden. \n\n14\n\nDas somit nach summarischer Prüfung privilegierte Vorhaben dürfte zulässig \nsein, da die ausreichende Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange im \nSinne des § 35 Abs. 3 BauGB nicht entgegenstehen dürften. Privilegierten Vorhaben \nkommt in der Regel ein gesteigertes Durchsetzungsvermögen gegenüber hindernden \nöffentlichen Belangen zu. Dies gilt auch für die von dem Beigeladenen geplante \nAnlage. Insbesondere dürfte das Orts- und Landschaftsbild auch unter besonderer \nBerücksichtigung des Erholungswertes durch das Vorhaben nicht verunstaltet \nwerden. Die Kapelle Aulendorf liegt von dem geplanten Standort des Vorhabens \nmehr als 400 m und damit so weit entfernt, dass eine Beeinträchtigung des \nDorfbildes schon deshalb ausgeschlossen erscheint. Der Hähnchenmastbetrieb des \nBeigeladenen führt auch bei summarischer Prüfung für die Bewohner des \nnächstgelegenen Wohnhauses nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen. Der nach \nder Geruchsimmissionsrichtlinie zulässige Immissionsrichtwert einer maximalen \nGeruchshäufigkeit von 25 % der Jahresstunden wird deutlich unterschritten. Ob \nhinsichtlich möglicher nächtlicher Geräuschimmissionen der Richtwert der TA-Lärm \neingehalten wird, kann in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren offen bleiben, \nda eine mögliche Überschreitung der Lärmrichtwerte zwar zusätzliche Regelungen in \nForm von Nebenbestimmungen erforderlich machen würde, das Vorhaben aber \ninsgesamt nicht in Frage stellen würde und es deshalb nicht interessengerecht ist, \nden Baubeginn aus diesem Grund hinauszuschieben.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241394","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-04-14/10-l-44-09","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241394","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241394","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-04-14/10-l-44-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241394","retrieved":"2026-07-09 02:04:36.965766+00:00"}}