{"status":"available","doknr":"OLD241413","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2009:0409.8K1569.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-04-09","aktenzeichen":"8 K 1569/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie 1946 in Deutschland geborene Klägerin ist kroatische Staatsangehörige, die \nim Alter von zwei Jahren in das ehemalige Jugoslawien verzog und als Erwachsene \nim Kosovo lebte. Sie reiste im Sommer 1991 in das Bundesgebiet ein, wo sie mit \nihrem aus dem Kosovo stammendem, über einen serbischen Pass verfügenden \nEhemann und ihren fünf Kindern lebte, die zwischen 1974 und 1990 geboren \nwurden.\n\n3\n\nEin im Dezember 1991 gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom \n25. März 1994 abgelehnt, Bestandskraft trat am 5. April 2001 ein.\n\n4\n\nHinsichtlich des Ehemannes wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 10. Juli \n2001 ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik \nJugoslawien festgestellt auf Grund einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz. \nNachdem ihm am 12. Juni 2002 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wurde, beantragte \ndie Klägerin am 26. November 2002 eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 AuslG. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 7. April 2003 stellte das Versorgungsamt Münster bei dem \nEhemann einen Grad der Behinderung von 100 fest. Unter dem 7. Juli 2003 stellte \ndie Amtsärztin fest, dass keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung \nbestehe und die Klägerin vollschichtig arbeitsfähig sei. Am 2. Oktober 2003 wurde \ndem Ehemann eine Niere transplantiert. \n\n6\n\nAuf Anfrage des Beklagten erklärte die kroatische Botschaft unter dem \n16. Februar 2005 die Bereitschaft Kroatiens, die Klägerin und ihre Familie gemäß \ndes deutsch-kroatischen Rückübernahmeabkommens zu übernehmen. \n\n7\n\nAm 16. März 2005 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, da eine Rückkehr wegen der \nKrankheit des Ehemannes und des langjährigen Aufenthalts in Deutschland \nunzumutbar sei. \n\n8\n\nMit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. März 2006 \nwurde festgestellt, dass für den Ehemann der Klägerin bezüglich Kroatien kein \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG besteht. \n\n9\n\nNach einem Vermerk des Beklagten rief eine Tochter der Klägerin am 16. März \n2006 an und teilte mit, die Klägerin sei nach einem Streit mit ihrem Ehemann \nfortgegangen.\n\n10\n\nMit Schriftsatz vom 29. März 2006 teilte ein vormaliger Bevollmächtigter der \nKlägerin dem Beklagten mit, dass die Klägerin sich von ihrem Ehemann getrennt \nhabe und ihr Aufenthaltsort nicht bekannt sei.\n\n11\n\nMit Schriftsätzen vom 17. und 25. Juli 2006 teilte die damalige Bevollmächtigte \ndes Ehemannes dem Beklagten mit, es sei ein Scheidungsverfahren anhängig, aber \neine Zustellung des Antrags an die bisher in Antwerpen/Belgien aufhältige Klägerin \nsei schwierig. Ein Sohn der Klägerin gab auf Befragen des Beklagten am 28. Juli \n2006 an, dass sich die Klägerin wieder bei ihm aufhalte. \n\n12\n\nDer 1990 geborene Sohn B. regte am 16. Dezember 2006 gegenüber dem \nAmtsgericht Ahaus eine Bestellung eines Betreuers für seinen Vater an. Das \nAmtsgericht holte ein Sachverständigengutachten ein, dass Dr. X aus Ahaus unter \ndem 9. Januar 2007 erstattete. Danach bestand ein mittelgradiges dementielles \nSyndrom und es war ihm nicht möglich, seine Interessen zu vertreten. Diese \nKrankheit bzw. Behinderung werde weiterhin langsam zunehmen. Mit Beschluss vom \n16. Februar 2007 bestellte das Amtsgericht Ahaus die Klägerin zur Betreuerin ihres \nEhemannes für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Bestimmung des \nAufenthalts, Vermögensangelegenheiten und Vertretung bei Ämtern und Behörden. \nAls Ersatzbetreuer wurde der Sohn B1. bestellt.\n\n13\n\nDie Ehe der Klägerin wurde mit Urteil vom 17. Januar 2007 geschieden. Im \nScheidungsverfahren gaben die Parteien an, sie lebten seit zehn Jahren von \neinander getrennt.\n\n14\n\nDas kroatische Generalkonsulat schrieb unter dem 18. April 2007 an die \nProzessbevollmächtigten der Klägerin, auf Grund der Ehescheidung werde der \nfrühere Ehemann der Klägerin von Kroatien nicht übernommen. \n\n15\n\nDie Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragten bei dem Beklagten am 5. \nJuli 2007, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, da sie die elterliche \nSorge für ihren Sohn B. ausübe. Auch versorge sie ihren mittlerweile von ihr \ngeschiedenen vormaligen Ehemann, mit dem sie im selben Haushalt zusammen \nlebe. Es sei eine ständige Betreuung erforderlich. Der als Ersatzbetreuer bestellte \nSohn B1. könne nur in Ausnahmefällen tätig werden, weil er einer beruflichen \nTätigkeit nachgehe.\n\n16\n\nMit Schriftsatz vom 17. April 2008 teilte der Beklagte der Klägerin eine \nbeabsichtigte Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit.\n\n17\n\nAm 29. April 2008 erteilte der Beklagte dem vormaligen Ehemann der Klägerin \neine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. \n\n18\n\nMit am 3. Juni 2008 zugestelltem Bescheid vom 30. Mai 2008 lehnte der \nBeklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin ab. Die \nVoraussetzungen des § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit dem Runderlass des \nInnenministeriums NRW vom 11. Dezember 2006 bzw. des § 104a Abs. 1 AufenthG \nlägen nicht vor wegen des Aufenthalts der Klägerin in Belgien zwischen dem 13. April \nund Ende Juli 2006. § 25 Abs. 5 AufenthG sei auch nicht erfüllt, da eine Ausreise \nnach Kroatien weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich, insbesondere nicht \nunzumutbar sei. Die Kinder seien bzw. würden demnächst volljährig und seien von \nder Klägerin 2006 alleine gelassen worden. Auch der frühere Ehemann sei 2006 \nwährend der Abwesenheit der Klägerin hinreichend versorgt worden. \n\n19\n\nDie Klägerin hat am 3. Juli 2008 Klage erhoben. Die Klägerin sorge als \nBetreuerin für ihren früheren Ehemann und sorge für den jüngsten Sohn, mit dem sie \nebenfalls in einem Haushalt lebe. Der Aufenthalt sei 2006 nur kurzzeitig \nunterbrochen worden. Letztendlich habe nur ein vorübergehender Grund der \nAusreise zu Grunde gelegen. Die Ausreise sei nötig gewesen, da die Klägerin es \npsychisch nicht mehr ausgehalten habe. Nach der Rückkehr sei die Familie wieder \nenger zusammen gerückt. Der zum Ersatzbetreuer bestellte Sohn B1. sei \nberufstätig. Der auch in Heek lebende Sohn C. sei verheiratet und könne seinen \nVater nicht betreuen. \n\n20\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n21\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n30. Mai 2008 zu verpflichten, der Klägerin eine \nAufenthaltserlaubnis zu erteilen.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids und \nergänzt, dass einer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch die fehlende Sicherung \ndes Lebensunterhalts entgegen stehe. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge betreffend die \nKlägerin und ihren vormaligen Ehemann sowie der Gerichtsakte 7 XVII F 114 des \nAmtsgerichts Ahaus Bezug genommen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n27\n\nDas Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung entscheiden, weil diese in der ordnungsgemäßen Ladung darauf \nhingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 AufenthG). \n\n28\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n29\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 30. Mai 2008 ist nicht rechtswidrig und verletzt \ndie Klägerin nicht in ihren Rechten, weil diese keinen Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). \n\n30\n\n1. Die Klägerin hat weder nach § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit dem \nRunderlass des Innenministeriums NRW vom 11. Dezember 2006 noch nach § 104a \nAbs. 1 AufenthG einen solchen Anspruch. \n\n31\n\nDies folgt schon daraus, dass sie sich an dem jeweiligen Stichtag des \n17. November 2006 bzw. des 1. Juli 2007 nicht wie im Gesetz gefordert \ns e i t mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet aufgehalten hat. Sie befand sich \nauch nach eigenem Vorbringen zwischen dem 13. April und Ende Juli 2006 in \nBelgien und damit für eine nicht nur unwesentliche Zeit außerhalb des \nBundesgebiets.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2008 - 18 E 258/08 \n-; Kammer, Beschlüsse vom 7. Juni 2007 - 8 L 307/07 - und \nvom 17. Juli 2008 - 8 K 1488/08 -.\n\n33\n\nAuch wollte sich die Klägerin nach ihrem Schriftsatz vom 29. Oktober 2008 bei \nder Ausreise von ihrem damaligen Ehemann trennen, so dass eine längerfristige \nbzw. dauerhafte Ausreise geplant war. Folglich lag nicht nur zeitlich, sondern auch \nqualitativ eine wesentliche und nicht nur ihrem Grund nach vorübergehende \nUnterbrechung des Aufenthalts im Bundesgebiet vor,\n\n34\n\nvgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 18 \nE 1712/08 - zu Asylverfahren.\n\n35\n\n2. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 AufenthG liegen nicht vor. Danach kann \nsonstigen Familienmitgliedern eines Ausländers zum Familiennachzug eine \nAufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer \naußergewöhnlichen Härte erforderlich ist. \n\n36\n\nEine außergewöhnliche Härte setzt nach der Rechtsprechung des BVerwG und \ndes OVG NRW voraus, dass ein aufenthaltsberechtigtes Familienmitglied auf die \nLebenshilfe eines anderen Familienmitgliedes angewiesen ist und sich diese Hilfe \nnur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt,\n\n37\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2006 - 18 A \n2463/05 -, www.nrwe.de, m.w.N..\n\n38\n\nDer frühere Ehemann der Klägerin ist nach den Gründen des Beschlusses des \nAmtsgerichts Ahaus vom 16. Februar 2007 - 7 XVII F 114 - sowie des neurologisch-\npsychiatrischen Gutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. X \naus Ahaus vom 9. Januar 2007 und des an das Vormundschaftsgerichts gerichteten \nSchreibens der Praxis Y aus Heek vom 12. Dezember 2006 auf Lebenshilfe Dritter \nangewiesen. \n\n39\n\nArt. 6 GG gebietet bei der Auswahl von Pflegern und Vormündern eine \nbevorzugte Berücksichtigung der Familienangehörigen, sofern keine \nInteressenkollision besteht oder der Zweck der Fürsorgemaßnahme aus anderen \nGründen die Bestellung eines Dritten verlangt,\n\n40\n\nBVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 1 BvR \n2604/06 -, www.bverfg.de, Rn. 21.\n\n41\n\nDa die Klägerin aber mit ihrem früheren Ehemann nicht mehr verheiratet ist und \nsie auch keine gemeinsamen minderjährigen Kinder mehr haben, ist sie nicht mehr \ndessen Familienangehörige im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG und das Verhältnis \nwird nach der Scheidung nicht mehr von Art. 6 GG geschützt. \n\n42\n\nIm Übrigen ist weiterhin nicht hinreichend substantiiert dargelegt bzw. erkennbar, \nwarum nicht die Söhne der Klägerin namens C. , B1. und B. in der Lage sein \nsollten, die Betreuung ihres Vaters zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere, da B. \nund der berufstätige B1. im selben Hause wie dieser leben, das \nBetreuungsverfahren vor dem Amtsgericht eingeleitet haben und B1. gerichtlich \nals Ersatzbetreuer bestellt worden ist. Der weitere Sohn C. hat zwar nach dem \nVortrag der Klägerin eine eigene Familie zu versorgen, so dass er als vorrangiger \nBetreuer nicht in Betracht kommen mag, aber zumindest eine zeitweise Vertretung \nseiner beiden Brüder im Falle von deren vorübergehender Verhinderung erscheint \ndadurch nicht gehindert. Insbesondere hat die Klägerin bis heute trotz der \nentsprechenden Aufforderung durch den Beklagten nicht dargelegt, durch wen ihr \nfrüherer Ehemann in der Zeit ihrer mehrmonatigen Abwesenheit im Jahr 2006 betreut \nworden ist und warum diese Betreuung nun nicht mehr möglich sein sollte. \n\n43\n\n3. Der Klägerin steht ebenso wenig ein Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu. \n\n44\n\nDas Gericht kann nicht feststellen, dass ein auf nicht absehbare Zeit \nbestehendes unverschuldetes Ausreisehindernis gegeben ist. \n\n45\n\nEin solches folgt nicht aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK in Form des \nSchutzes des Familienlebens, weil die Klägerin von ihrem vormaligen Ehemann \ngeschieden ist und ihre Söhne volljährig sind. Art. 6 GG begründet \naufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen bei einer Lebensgemeinschaft zwischen \nEltern und volljährigen Kindern nur bei Vorliegen einer Beistandsgemeinschaft, \nwenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitgliedes \nangewiesen ist und sich diese Hilfe nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen \nlässt,\n\n46\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2006 - 18 A \n2463/05 -, a.a.O.,\n\n47\n\nwas hier zwischen der Klägerin und ihren Kindern nicht der Fall ist.\n\n48\n\nEin auf nicht absehbare Zeit bestehendes unverschuldetes Ausreisehindernis auf \nGrund einer Unzumutbarkeit der Ausreise wegen des Schutzes des Privatlebens (Art. \n8 Abs. 1 EMRK),\n\n49\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, NVwZ \n2006, 1418,\n\n50\n\nlässt sich nicht feststellen. \n\n51\n\nZwar spricht Vieles dafür, dass der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK \neröffnet ist, obwohl die Klägerin nie über ein asylverfahrensunabhängiges \nAufenthaltsrecht in Deutschland verfügte. Denn sie besaß während des \nAsylverfahrens von Ende 1991 bis April 2001, also über einen Zeitraum von fast zehn \nJahren, eine Aufenthaltsgestattung. Ob aus der Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 AuslG hinsichtlich ihres damaligen Ehemannes \nbetreffend die Bundesrepublik Jugoslawien durch Bescheid vom 10. Juli 2001 ein \nAusreisehindernis auch für den Herkunftsstaat der Klägerin Kroatien folgte, läßt sich \naus heutiger Sicht weder sicher feststellen noch verneinen. Jedenfalls bestand seit \nFebruar 2001 das Rückübernahmeabkommen Deutschlands mit Kroatien, was ein \nAnzeichen dafür sein könnte, dass der Klägerin damals auch eine freiwillige Ausreise \nnach Kroatien mit samt ihrem Ehemann und den Kindern möglich war. \n\n52\n\nDie Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist jedenfalls \nverhältnismäßig gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK zum Schutz des dort genannten \nwirtschaftlichen Wohls des Landes, weil die Klägerin fortlaufend öffentliche \nLeistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts bezieht. \n\n53\n\nDiese Einschränkung des Privatlebens ist auch verhältnismäßig, da die Klägerin \nsich zwar seit fast achtzehn Jahren - mit einer Unterbrechung von gut drei Monaten \nim Jahr 2006 - in Deutschland aufhält, aber nicht feststellbar ist, dass sie zu einer \nfaktischen Inländerin geworden wäre, der eine Ausreise nicht mehr zuzumuten wäre. \nDie Einreise erfolgte erst im Alter von fast 45 Jahren, so dass die Klägerin nicht allein \ndurch die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet, sondern wesentlich auch durch die \nVerhältnisse in Kroatien und im heutigen Kosovo geprägt worden ist. Auch eine \nwirtschaftliche Integration der Klägerin im Bundesgebiet oder sonstige besondere \nIntegrationsleistungen sind nicht feststellbar.\n\n54\n\nZudem ist der Lebensunterhalt der Klägerin (§ 2 Abs. 3 AufenthG) nicht \ngesichert, \n\n55\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, \nInfAuslR 2009, 8 = juris = www.bverwg.de,\n\n56\n\nso dass die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht \nvorliegt. \n\n57\n\nDa nicht ersichtlich ist, dass eine Betreuung des früheren Ehemannes gerade \ndurch die Klägerin notwendig wäre (s. 2.), ist nicht erkennbar, dass ein Ausnahmefall \nvon der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorliegt, oder eine Absehen des \nBeklagten nach Ermessen (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) bei Vorliegen der \nTatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG geboten wäre. \n\n58\n\n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 \nZPO.\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241413","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-04-09/8-k-1569-08","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104a","ref_norm":"104a","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241413","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241413","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2009-04-09/8-k-1569-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241413","retrieved":"2026-07-09 02:04:38.365416+00:00"}}